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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 1288/98/PD gegen die Europäische Kommission


Straßburg, 8. Juli 1999

Sehr geehrter Herr S.,
am 7. Dezember 1998 beschwerten Sie sich darüber, daß die Europäische Kommission nicht auf Ihren Antrag auf Erstattung der Kosten, die im Zusammenhang mit der Teilnahme am Auswahlverfahren KOM/A/12/98 entstanden sind, geantwortet habe.
Am 18. Dezember 1998 habe ich die Beschwerde an den Präsidenten der Europäischen Kommission übermittelt. Die Kommission übermittelte am 22. März 1999 ihre Stellungnahme, die ich mit der Bitte um etwaige Stellungnahme Ihrerseits an Sie weiterleitete. Eine solche Stellungnahme ist nicht eingegangen.
Hier nun teile ich Ihnen die Ergebnisse der bisherigen Untersuchungen mit.

BESCHWERDE


Am 14. September 1998 veranstaltete die Kommission schriftliche Prüfungen im Rahmen des besagten Auswahlverfahrens. Kurz nach den Prüfungen sah sich die Kommission veranlaßt, die Prüfungen für ungültig zu erklären, insbesondere weil zuvor durchgesickert war, welche Fragen den Bewerbern gestellt werden sollten.
Der Beschwerdeführer nahm an den Prüfungen am Prüfungsort Düsseldorf teil. Da sein Wohnort New York war, entstanden ihm im Zusammenhang mit der Teilnahme Unkosten für ein Rück-flugticket New York-Düsseldorf. Angesichts der anschließenden Annullierung der Prüfungen war der Beschwerdeführer der Auffassung, daß die Kommission ihm die Kosten ersetzen müsse. Er wandte sich diesbezüglich vergeblich an die Kommission.
Vor diesem Hintergrund reichte der Beschwerdeführer beim Europäischen Bürgerbeauftragten seine Beschwerde ein.

UNTERSUCHUNG


Stellungnahme der Kommission
In ihrer Stellungnahme bedauerte die Kommission, daß sie die besagten Prüfungen annullieren mußte. Sie erklärte ferner, daß sie nicht über ausreichende Haushaltsmittel verfüge, um Bewerbern die Kosten zu erstatten. Gleichwohl habe sie angesichts der außergewöhnlichen Umstände beschlossen, den Bewerbern die Reisekosten zu erstatten, sofern sie an den Wiederholungsprüfungen teilnähmen. Für die Erstattungen gälten bestimmte Obergrenzen.
Bemerkungen des Beschwerdeführers
Es wurden keine Bemerkungen vorgebracht. In Ermangelung solcher Anmerkungen nahm die Dienststelle des Bürgerbeauftragten Kontakt mit dem Beschwerdeführer auf. Der Beschwerdeführer äußerte seine Genugtuung über die Maßnahmen der Kommission und dankte dem Bürgerbeauftragten für seine Bemühungen.

ENTSCHEIDUNG


1 Erstattung der Reisekosten
1.1 Aus der Stellungnahme der Kommission geht hervor, daß sie Schritte hat, um den Forderungen des Beschwerdeführers zu entsprechen, und dieser mit den getroffenen Regelungen einverstanden ist.
2 Schlußfolgerung
Aus der Stellungnahme der Kommission und den Bemerkungen des Beschwerdeführers geht hervor, daß die Kommission Schritte zur Regelung dieser Angelegenheit unternommen und damit den Beschwerdeführer zufriedengestellt hat. Der Bürgerbeauftragte hat daher beschlossen, den Fall abzuschließen.
Der Präsident der Europäischen Kommission wird ebenfalls über diese Entscheidung unterrichtet.
Mit freundlichen Grüßen
Jacob SÖDERMAN