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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten zur Beschwerde 706/98/VK gegen die Europäische Kommission
Decision
Case 706/98/VK - Opened on Wednesday | 21 October 1998 - Decision on Tuesday | 25 May 1999
Straßburg, 25. Mai 1999
Sehr geehrte Frau K.,
am 22. Juni 1998 reichten Sie eine Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten gegen die Europäische Kommission ein. Darin behaupteten Sie, der Feststellungsbescheid der Kommission über Ihre Versorgungsbezüge und dessen steuerliche Auswirkungen seien ungerecht.
Am 21. Oktober 1998 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten der Europäischen Kommission weiter mit dem Ersuchen, sich zu Ihrer Beschwerde zu äußern. Die Kommission übermittelte ihre Bemerkungen am 29. Januar 1999, die ich mit der Aufforderung an Sie weiterleitete, gegebenenfalls Bemerkungen dazu zu machen. Ich habe keinerlei Bemerkungen von Ihnen erhalten.
Nun möchte ich Sie über das Ergebnis der von mir durchgeführten Untersuchungen unterrichten.
BESCHWERDE
Laut Angaben der Beschwerdeführerin ist der Sachverhalt wie folgt:
Die Beschwerdeführerin ist Witwe eines früheren Beamten der Laufbahngruppe D bei der Kommission. Sie erhält eine Witwenpension von der Kommission.
Im Januar 1997 teilte die Kommission der Beschwerdeführerin mit, daß ihre Tochter kein Waisengeld mehr erhalte, weil sie 26 Jahre alt geworden sei, sie jedoch in den Genuß eines Steuerfreibetrags gelange, wenn sie eine Schulbescheinigung übersende, aus der hervorgeht, daß die Tochter die Ausbildung fortsetzt.
Die Beschwerdeführerin erklärt, sie bezahle keine Steuern, da ihre Pension sehr gering ist. Sie betrachtet es als ungerecht, daß nur Empfänger höherer Pensionen in den Genuß dieses Steuerfreibetrags gelangen, und daß sie als Witwe mit einer kleinen Pension diesen nicht geltend machen könne.
Vor diesem Hintergrund wurde die Beschwerde an den Bürgerbeauftragten gerichtet.
UNTERSUCHUNG
Stellungnahme der Kommission
Die Kommission erklärte, sie habe ihre Bewertung des vorliegenden Falles auf die Ratsverordnung 260/68 vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften gestützt.
Zur vorliegenden Beschwerde erklärte sie folgendes:
- "Frau K. hat (ebenso wie ihre Kinder M. und B.) seit dem 1.2.1991 nach dem Tod ihres Ehegatten, der zum Zeitpunkt seines Todes Beamter der Europäischen Gemeinschaften war, eine Hinterbliebenenversorgung erhalten. Nach dem Feststellungs-bescheid über die Versorgungsbezüge bezieht sie ein Witwengeld in Höhe des Existenzminimums, das 100% des Grundgehalts eines Beamten der Besoldungsgruppe D4/1 entspricht. Da dieser Betrag niedriger ist als die Mindestbesteuerungsgrundlage braucht der Empfänger dieser Versorgungsbezüge keine Steuern zu zahlen. Da keine Steuern erhoben werden, ist es nicht möglich, einen Freibetrag von einem Betrag in Abzug zu bringen, den es nicht gibt."
Weitere Untersuchungen
Die Dienststellen des Bürgerbeauftragten setzten sich telefonisch mit der Kommission in Verbindung, um weitere Auskünfte zu dem konkreten Änderungsbescheid, der an die Beschwerdeführerin erging, zu erhalten. Dieser Änderungsbescheid, von dem der Bürgerbeauftragte eine Kopie besitzt, verfügt, daß die Tochter der Beschwerdeführerin in den Genuß eines Steuerfreibetrags gelangen kann.
Die Kommission erklärte, sie verwende Standardbriefe, um die Pensionsempfänger über die Einzel-heiten zu unterrichten, ob und von wann an er/sie Anspruch auf Kinder-, Erziehungs- oder Steuerfreibeträge hat. Dieses Standardschreiben gehe nicht ein auf den tatsächlich bezahlten Pensionsbetrag oder die Tatsache, ob der Empfänger Steuern zahlt oder nicht.
Die Kommission erklärte, sie bedauere, daß die Beschwerdeführerin offensichtlich den Standardbrief mißverstanden habe. Sie erklärte, daß es doch klar scheine, da die Beschwerdeführerin keine Steuern zahle, daß sie auch so den Steuerfreibetrag nicht geltend machen könne.
ENTSCHEIDUNG
1 Steuerfreibetrag
1.1 Die Beschwerdeführerin erhält von der Kommission eine Hinterbliebenenversorgung. Aus dem Bescheid der Kommission geht hervor, daß ihre Tochter in den Genuß von Steuer-freibeträgen gelangen könnte. Auf ihre Nachfrage hin wurde ihr erklärt, daß dies nicht der Fall sei, da ihre Pension unter dem besteuerbaren Minimum liege. Die Beschwerdeführerin behauptete, es sei ungerecht, daß nur Empfänger höherer Pensionen in den Genuß eines Steuerfreibetrags gelangen könnten.
1.2 Die Kommission erklärte, daß die Beschwerdeführerin, da sie unter der steuerpflichtigen Einkommensgrenze liege, natürlich nicht in den Genuß eines Steuerfreibetrags von einem Steueraufkommen gelangen könne, das sie nicht bezahle. Die Kommission erklärte weiterhin, es sei bedauerlich, daß die Beschwerdeführerin den Standardbrief, der ihr übermittelt wurde, mißverstanden habe.
1.3 Die fragliche Bestimmung sieht einen Steuerfreibetrag für die Pensionsempfänger vor, deren Pensionen steuerpflichtig sind. Die Pension der Beschwerdeführerin liegt unter dieser besteuerbaren Mindestgrenze. Somit genießt sie Steuerbefreiung. Sie kann daher nicht einen Steuerfreibetrag geltend machen. So liegen keinerlei Anhaltspunkte für eine inkorrekte Auslegung durch die Kommission vor.
2 Schlußfolgerung
Auf der Grundlage der zu dieser Beschwerde vom Europäischen Bürgerbeauftragten durchgeführten Untersuchungen läßt sich offensichtlich kein Mißstand in der Verwaltungstätigkeit der Europäischen Kommission feststellen. Der Bürgerbeauftragte hat daher beschlossen, den Fall abzuschließen.
Der Präsident der Europäischen Kommission wird auch über diese Entscheidung informiert.
Mit freundlichen Grüßen
Jacob Söderman
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