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Entscheidung im Fall 1448/2018/PB betreffend die Ablehnung eines Angebots zu einer Ausschreibung durch die Kommission
Decision
Case 1448/2018/PB - Opened on Tuesday | 25 September 2018 - Decision on Tuesday | 25 September 2018 - Institution concerned European External Action Service ( No maladministration found )
Beschwerde bei der Europäischen Kommission
1. Der Beschwerdeführer, ein mittleres deutsches Unternehmen, reichte ein Angebot zu einer Ausschreibung der Kommission ein[1] (im Folgenden „die Ausschreibung“). In Bezug auf einen bestimmten Wärmebedarf („Heizung:
1. 20V/24VDC“), legte der Beschwerdeführer in seinem Angebot einen anderen Bereich vor. Die Kommission lehnte das Angebot als nicht konform mit den in der Ausschreibung genannten technischen Spezifikationen ab. Der Beschwerdeführer beantragte eine Überprüfung mit der Begründung, dass der andere Bereich eine technische Verbesserung gegenüber dem, was gefordert wurde, darstelle, nämlich Energieeinsparungen, und daher hätte akzeptiert werden sollen. Der Beschwerdeführer wies auch auf die Möglichkeit hin, dass der in der Ausschreibung geforderte Wärmebedarf nur von einem Anbieter gedeckt werden könne, der in der betreffenden Region bereits eine Quasimonopolstellung innehabe.
Antwort der Kommission an den Beschwerdeführer
2. Die Kommission bestritt in ihrer Antwort auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Überprüfung nicht, dass Verbesserungen grundsätzlich akzeptiert werden können. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht von den beiden üblichen Möglichkeiten Gebrauch gemacht, diese Frage zu klären, d.h. (a) in der frühen Phase des Ausschreibungsverfahrens um Klarstellung zu bitten und/oder (b) seinem Angebot Belege beizufügen, aus denen hervorgeht, dass die vorgeschlagene Verbesserung auch die in den technischen Spezifikationen festgelegten Mindestanforderungen erfüllt. Darüber hinaus wies die Kommission darauf hin, dass eine Energieeinsparung als solche nicht Teil der Ziele oder Anforderungen der Ausschreibung sei.
3. Hinsichtlich des Verständnisses des Beschwerdeführers, dass nur ein Anbieter die technischen Spezifikationen erfüllen könnte, teilte die Kommission dem Beschwerdeführer mit, dass mehrere an der Ausschreibung beteiligte Bieter Angebote gemacht hätten, die mit den technischen Spezifikationen übereinstimmten.
4. In seiner Beschwerde an die Europäische Bürgerbeauftragte behauptete der Beschwerdeführer, dass die Kommission sein Angebot zu Unrecht abgelehnt habe. Der Beschwerdeführer stellte jedoch die sachliche Erklärung der Kommission nicht in Frage, dass mehrere andere Bieter in der Lage gewesen seien, die Spezifikationen zu erfüllen.
Schlussfolgerung der Europäischen Bürgerbeauftragten
5. Die einheitliche und kohärente Bewertung von Angeboten ist ein Grundprinzip der EU-Ausschreibungsverfahren. Aus diesem Grund werden vorherige Fragen zu den Ausschreibungsspezifikationen und die entsprechenden Klarstellungen in voller Transparenz veröffentlicht und können von allen Bietern eingesehen werden. Darüber hinaus haben die Bieter, wie bereits erwähnt, die Möglichkeit, bei Bedarf Erklärungen zur Konformität ihres Angebots abzugeben.
6. In Anbetracht dessen und auf der Grundlage des Wortlauts der Ausschreibung konnte die Kommission zweifellos zu dem Schluss gelangen, dass die angebliche Verbesserung in Bezug auf die technischen Spezifikationen mithilfe der in Absatz 5 genannten Mittel hätte dargelegt und/oder erörtert werden müssen. Hätte die Kommission das hier vorliegende Angebot des Beschwerdeführers akzeptiert, wäre wahrscheinlich ein Risiko der Ungleichbehandlung gegenüber den anderen Bietern entstanden. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer keine Beweise dafür vorgelegt, dass nur ein Bieter in der Lage war, die besondere Anforderung zu erfüllen.
7. Abschließend[2] kann auf der Grundlage der in der Beschwerde dargelegten Angaben nicht festgestellt werden, dass ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission vorliegt.
Tina Nilsson
Leiterin des Referats Untersuchungen – Referat 4
Strasbourg, 25/09/2018
[1] Europe Aid/138452/SUP/BA, Referenz EC/Baha/TEN/16/018: Lieferung von Ausrüstung für die Entwicklung eines hydrologischen Hochwasservorhersage-Systems für das Save-Flussbecken in Bosnien und Herzegowina.
[2] Bei der Bearbeitung dieser Beschwerde wurde Gebrauch von der Übertragung der Beschwerdebearbeitung gemäß Artikel 11 des Beschlusses des Europäischen Bürgerbeauftragten zur Annahme von Durchführungsbestimmungen gemacht.
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