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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten zum Abschluss der Initiativuntersuchung OI/5/2012/BEH-MHZ betreffend die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex)

Im Jahr 2011 trat die Verordnung (EU) Nr. 1168/2011 in Kraft, mit der Frontex verpflichtet wurde, bestimmte Verwaltungsmechanismen und -instrumente einzurichten, um die Einhaltung seiner Verpflichtungen in Bezug auf die Achtung der Grundrechte zu fördern und zu überwachen. Gleichzeitig äußerte die Zivilgesellschaft immer wieder Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen der Tätigkeiten von Frontex auf die Menschenrechte. Unter diesen Umständen beschloss der Bürgerbeauftragte, eine Initiativuntersuchung einzuleiten, um zu prüfen, wie Frontex die Bestimmungen der Verordnung von 2011 umsetzt. Er bittet Frontex um Klarstellung in Bezug auf die Grundrechtestrategie, die Verhaltenskodizes, den Grundrechtsbeauftragten, die europäischen Grenzschutzteams und den Koordinierungsbeauftragten sowie die Beendigung gemeinsamer Operationen und Pilotprojekte.

Der Bürgerbeauftragte übermittelte die Antwort von Frontex zur Stellungnahme an die Agentur für Grundrechte sowie zur öffentlichen Konsultation, an der internationale Organisationen, NRO, ein nationaler Bürgerbeauftragter und Privatpersonen teilnahmen.

Nach Analyse aller Beiträge und der Stellungnahme von Frontex legte der Bürgerbeauftragte einen detaillierten Entwurf einer Empfehlung vor, wie Frontex seinen Mechanismus zur Überwachung der Achtung der Grundrechte bei all seinen Tätigkeiten verbessern und wirksamer gestalten könnte.

Frontex reagierte zwar positiv auf die Empfehlungen des Bürgerbeauftragten in Bezug auf a) die Grundrechtestrategie, den Aktionsplan, die Verhaltenskodizes, die Beendigung/Aussetzung von Operationen und das Beratende Forum, nahm aber die Empfehlung des Bürgerbeauftragten nicht an, dass b) der Grundrechtsbeauftragte die Bearbeitung von Beschwerden über Grundrechtsverletzungen bei allen Tätigkeiten von Frontex, die von individuell von Verstößen betroffenen Personen und auch im öffentlichen Interesse eingereicht wurden, in Erwägung ziehen sollte.

Der Bürgerbeauftragte beschloss daher, die Untersuchung abzuschließen und die unter Buchstabe a genannten Aspekte zu prüfen, wie sie von Frontex geregelt wurden, und dem Europäischen Parlament einen Sonderbericht über den unter Buchstabe b genannten Aspekt vorzulegen.

Hintergrund der Beschwerde

1. Gemäß Artikel 228 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist der Europäische Bürgerbeauftragte befugt, aus eigener Initiative Untersuchungen über die Tätigkeiten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union durchzuführen.

2. Am 1. Dezember 2009 wurde mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon die Charta der Grundrechte der EU für Frontex, eine Agentur der EU, rechtsverbindlich.

3. Anschließend erließen das Europäische Parlament und der Rat am 25. Oktober 2011 nach eingehenden Beratungen und als Reaktion auf die von der Zivilgesellschaft geäußerten Bedenken und Erwartungen die Verordnung 1168/2011/EU (im Folgenden „Verordnung“)[1], mit der die Rolle von Frontex weiter gestärkt und ausdrücklich festgelegt wurde, dass Frontex seine Aufgaben in vollem Einklang mit der Charta der Grundrechte erfüllen muss. Gemäß der Verordnung muss Frontex bestimmte Verwaltungsmechanismen und -instrumente einrichten, um die Einhaltung seiner Verpflichtungen in Bezug auf die Achtung der Grundrechte zu fördern und zu überwachen.

4. Angesichts des neuen Rechtsrahmens, in dem Frontex tätig ist, und des erheblichen Interesses der Zivilgesellschaft am EU-Außengrenzenmanagement, einschließlich seiner grundrechtlichen Dimension, hielt es die Bürgerbeauftragte für sinnvoll, im Wege einer Initiativuntersuchung zu klären, wie Frontex die oben genannten Bestimmungen umsetzt.

Gegenstand der Untersuchung

5. In dem Schreiben zur Einleitung dieser Untersuchung verwies der Bürgerbeauftragte auf Artikel 26a der Verordnung [2] und bat Frontex, Informationen über seinen Standpunkt zu den folgenden fünf Punkten vorzulegen.

1 Die Grundrechtestrategie

i) Wie ist der aktuelle Stand in Bezug auf die Annahme der Grundrechtestrategie von Frontex?

ii) Welche Maßnahmen hat Frontex ergriffen oder beabsichtigt, um einen wirksamen Mechanismus zur Überwachung der Achtung der Grundrechte bei den Tätigkeiten von Frontex einzurichten?

iii) Könnte Frontex unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Frontex an Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten beteiligt ist, bitte erläutern, wie sie – möglicherweise auch anhand von Beispielen – den in Artikel 26a Absatz 1 der Verordnung genannten Verweis auf „alle Tätigkeiten der Agentur“ versteht?

iv) Ist Frontex der Ansicht, dass die Entwicklung eines wirksamen Mechanismus zur Überwachung der Grundrechte einen Beschwerdemechanismus für Personen umfassen sollte, die von den Tätigkeiten von Frontex betroffen sind? (Siehe auch nachstehende Ziffern 3 ii und 5 ii).

2 Verhaltenskodizes

Die Verordnung sieht die Annahme von Verhaltenskodizes vor, die für alle Operationen gelten, wie z. B. einen Kodex für a) Verfahren zur Gewährleistung des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Grundrechte und b) die Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die sich ohne gültige Dokumente physisch in EU-Mitgliedstaaten aufhalten.

i) Könnte Frontex bitte erläutern, wie sie das Verhältnis (a) zwischen ihrer Grundrechtestrategie (siehe Punkt 1) und diesen Verhaltenskodizes sieht? und (b) zwischen den verschiedenen Codes selbst?

ii) Wie ist der aktuelle Stand in Bezug auf die Annahme dieser Verhaltenskodizes?

3 Der Grundrechtsbeauftragte (im Folgenden: Grundrechtsbeauftragter)

i) Was sollte nach Ansicht von Frontex die genauen Zuständigkeiten und Pflichten des FRO sein?

ii) Sieht Frontex vor, dass der Grundrechtsbeauftragte befugt sein könnte, Beschwerden von Einzelpersonen über die Achtung der Grundrechte durch die Mitgliedstaaten und/oder Frontex entgegenzunehmen?

iii) Hat der Verwaltungsrat den FRO bereits ernannt, und wenn nicht, wie sieht das Verfahren und der Zeitrahmen dafür aus?

4 Europäische Grenzschutzteams/der Koordinierungsbeauftragte

Die Verordnung bezieht sich auf europäische Grenzschutzteams und schreibt vor, dass sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse die Grundrechte uneingeschränkt achten.

i) Da sich diese Teams offenbar aus Vertretern von Frontex und der Mitgliedstaaten zusammensetzen, die für mögliche Misserfolge dieser Teams bei der uneingeschränkten Achtung der Grundrechte verantwortlich sein werden, und

ii) Welche Rolle spielt der Koordinierungsbeauftragte in dieser Hinsicht?

5 Beendigung gemeinsamer Aktionen und Pilotprojekte

Gemäß Artikel 3 Absatz 1a der Verordnung kann Frontex nach Unterrichtung des betreffenden Mitgliedstaats gemeinsame Aktionen und Pilotprojekte beenden, wenn die Bedingungen für die Durchführung dieser gemeinsamen Aktionen oder Pilotprojekte nicht mehr erfüllt sind. Der Exekutivdirektor setzt gemeinsame Aktionen und Pilotprojekte ganz oder teilweise aus oder beendet sie, wenn er der Auffassung ist, dass Verletzungen der Grundrechte oder der Verpflichtungen zum internationalen Schutz schwerwiegender Art sind oder wahrscheinlich fortbestehen.

Im Lichte dieser Bestimmungen

i) Könnte Frontex bitte erläutern, welche Verfahren und Kriterien es anwenden wird, um mögliche Verletzungen der Grundrechte oder der Verpflichtungen zum internationalen Schutz zu ermitteln, die schwerwiegender Art sind oder wahrscheinlich andauern werden?

ii) Plant Frontex die Einrichtung eines Mechanismus, mit dem a) Personen, die behaupten, betroffen zu sein, und/oder b) andere Personen sich bei Frontex über Verletzungen der Grundrechte oder der Bestimmungen über internationalen Schutz beschweren können?

iii) Falls der Exekutivdirektor beschließt, eine Operation oder ein Pilotprojekt auszusetzen oder zu beenden, welche anderen Schritte könnte Frontex im Einklang mit seinem Mandat in Betracht ziehen, um zur Behebung der festgestellten Verletzungen der Grundrechte und der Verpflichtungen zum internationalen Schutz beizutragen?

Die Untersuchung

6. Am 6. März 2012 leitete der Bürgerbeauftragte die vorliegende Initiativuntersuchung ein und ersuchte Frontex bis zum 31. Mai 2012 um eine Stellungnahme. Soweit Frontex die unter den Nummern 1 und 2 genannten Strategien, Verfahren und Kodizes bereits angenommen hatte, forderte der Bürgerbeauftragte Frontex auf, Kopien davon vorzulegen. Im Eröffnungsschreiben teilte der Bürgerbeauftragte Frontex ferner mit, dass die Stellungnahme von Frontex während der Untersuchung auf der Website des Bürgerbeauftragten veröffentlicht werden könne, um interessierten Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Bürgerbeauftragte wies ferner darauf hin, dass die nationalen Bürgerbeauftragten, die Mitglieder des Europäischen Verbindungsnetzes der Bürgerbeauftragten seien, über die Untersuchung informiert würden.

7. Frontex hat seine Stellungnahme am 17. Mai 2012 vorgelegt.

8. Am 18. Juni 2012 leitete der Bürgerbeauftragte angesichts des Gegenstands seiner Untersuchung und des besonderen Mandats der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (im Folgenden „FRA“) die Stellungnahme von Frontex an diese Agentur weiter und forderte sie auf, bis zum 30. September 2012 Stellung zu nehmen.

9. Am 19. Juli 2012 veröffentlichte der Bürgerbeauftragte auf der Website des Organs eine Erklärung, dass es angesichts des Interesses der Zivilgesellschaft an der Untersuchung als angemessen und nützlich erachtet wurde, die Stellungnahme von Frontex auf der Website zugänglich zu machen. Der Bürgerbeauftragte stellte ferner fest, dass die Untersuchung eine Reihe technischer Fragen aufwirft, die in der Stellungnahme von Frontex ausführlich behandelt werden. Angesichts des besonderen Interesses von Organisationen, die im Bereich des Schutzes der Grundrechte tätig sind, an der Untersuchung forderte der Bürgerbeauftragte interessierte Kreise, insbesondere NRO und andere Organisationen, die auf den von der Untersuchung erfassten Bereich spezialisiert sind, auf, bis zum 30. September 2012 zu der Stellungnahme von Frontex Stellung zu nehmen.

10. Zwischen dem 20. Juli und dem 2. Oktober 2012 gingen beim Bürgerbeauftragten insgesamt 18 Beiträge ein, die von internationalen Organisationen, NRO, einem nationalen Bürgerbeauftragten und Privatpersonen eingereicht wurden [3]. Am 26. September 2012 nahm die FRA zu der Stellungnahme von Frontex Stellung.

11. Der Bürgerbeauftragte veröffentlichte auf der Website des Organs den vollständigen Text der oben genannten Beiträge [4] sowie die Bemerkungen der FRA.

11. Am 9. April 2013 unterbreitete der Bürgerbeauftragte Frontex den Entwurf einer Empfehlung. Frontex hat seine ausführliche Stellungnahme zu dem Empfehlungsentwurf am 25. Juni 2013 übermittelt.

Analyse und Schlussfolgerungen des Bürgerbeauftragten

Vorbemerkungen

12. Die Bürgerbeauftragte stellte fest, dass während der gesamten Untersuchung häufig auf Verhaltenskodizes für die Tätigkeiten von Frontex Bezug genommen wurde. Aus Gründen der Klarheit hält es der Bürgerbeauftragte für sinnvoll, darauf hinzuweisen, dass zwischen zwei verschiedenen Verhaltenskodizes unterschieden werden muss, nämlich i) einem allgemeinen Verhaltenskodex für alle Personen, die an Frontex-Aktivitäten teilnehmen, der bereits angenommen wurde (im Folgenden „Verhaltenskodex“) und ii) einem Verhaltenskodex, der speziell für gemeinsame Rückführungsaktionen angenommen werden soll (im Folgenden „Gemeinsamer Rückkehrkodex“).

13. Zu Beginn dankte der Bürgerbeauftragte allen Mitwirkenden für ihre sehr nützlichen Kommentare und Ideen.

14. Die Bürgerbeauftragte begrüßte, dass einige Mitwirkende Informationen über mutmaßliche Grundrechtsverletzungen bei bestimmten Frontex-Operationen übermittelten. Einige Mitwirkende betonten insbesondere, wie wichtig es sei, den Verhaltenskodex bei diesen Vorhaben umzusetzen.

15. Der Bürgerbeauftragte teilt voll und ganz die Auffassung, dass es wichtig ist, den Verhaltenskodex umzusetzen. In Bezug auf bestimmte Fälle von Verstößen gegen die Grundrechte, einschließlich der Bestimmungen des Verhaltenskodex, erinnerte der Bürgerbeauftragte jedoch daran, dass der Schwerpunkt dieser Initiativuntersuchung auf dem systemischen Tätigkeitsrahmen von Frontex liegt. Daher erstreckt sich die Untersuchung nicht auf bestimmte Fälle mutmaßlicher Verstöße. Diese können jedoch Gegenstand von Beschwerden sein, die dem Bürgerbeauftragten zur Untersuchung vorgelegt werden.

A. Stellungnahme von Frontex zu den Maßnahmen im Zusammenhang mit der Förderung und Achtung der Grundrechte gemäß der Verordnung

16. In seiner Stellungnahme übermittelte Frontex ausführliche Antworten zu folgenden Fragen: Grundrechtsstrategie; Verhaltenskodizes; Grundrechtsbeauftragter; Beratendes Forum; Europäische Grenzschutzteams und Beendigung gemeinsamer Aktionen und Pilotprojekte.

17. Frontex betonte, dass ein Redaktionsausschuss [5] die Grundrechtestrategie (die „Strategie“) ausgearbeitet habe, die am 31. März 2011 vom Verwaltungsrat gebilligt worden sei. Die Strategie dient der durchgängigen Berücksichtigung der Grundrechte bei allen Frontex-Tätigkeiten und damit der Förderung der Grundrechte in einer von Frontex als „europäische Grenzschutzkultur“ bezeichneten Kultur.

18. Im Hinblick auf die Umsetzung der Strategie hat der Frontex-Verwaltungsrat am 29. September 2011 einen Aktionsplan für Grundrechte (im Folgenden „Aktionsplan“) angenommen. Der Aktionsplan umreißt die operativen Tätigkeiten (in die die Ziele der Strategie integriert wurden) und listet spezifische Maßnahmen in den wichtigsten Tätigkeitsbereichen von Frontex auf. Frontex legte eine Tabelle bei, in der alle genannten Aktionen aufgeführt sind. Sie gliedern sich in die folgenden Hauptbereiche der Tätigkeiten von Frontex: operative Tätigkeiten (Risikoanalyse, gemeinsame Aktionen, gemeinsame Rückführungsaktionen), Kapazitätsaufbau (Ausbildung, Forschung und Entwicklung) und horizontale Tätigkeiten (z. B. Außenbeziehungen, Kommunikation und Verbreitung).

19. Die Agentur erklärte, dass die Durchführung der im Aktionsplan enthaltenen Maßnahmen anhand des jährlichen Fortschrittsberichts über die Grundrechte überwacht wird, der die Grundlage für künftige Überprüfungen der Strategie bilden wird. Der Grundrechtsbeauftragte und das Beratende Forum für Grundrechte werden an der Überprüfung teilnehmen.

20. In Beantwortung der Frage des Bürgerbeauftragten nach einem wirksamen Mechanismus zur Überwachung der Achtung der Grundrechte brachte Frontex vor, dass dieser Mechanismus durch die Interaktion zwischen dem Beratenden Forum (das sich aus Grundrechtsorganisationen und institutionellen Partnern zusammensetzt), dem Grundrechtsbeauftragten, dem Mechanismus für die Aussetzung und Beendigung gemeinsamer Operationen und Pilotprojekte und den Befugnissen des Exekutivdirektors als Anstellungsbehörde, die die endgültige Entscheidung trifft, geschaffen wird.

21. In Bezug auf die Frage des Bürgerbeauftragten nach seinem Verständnis aller Tätigkeiten der Agentur wies Frontex darauf hin, dass dieses Konzept bereits im Verhaltenskodex verwendet worden sei. In Artikel 2 Buchstabe b des Verhaltenskodex wird die „Frontex-Tätigkeit“wie folgt definiert: "... jede Tätigkeit, die von Frontex im Rahmen seiner in der Frontex-Verordnung beschriebenen Aufgaben koordiniert oder geleitet wird, einschließlich gemeinsamer Operationen, Pilotprojekte, gemeinsamer Rückführungsaktionen und Schulungen."

22. Hinsichtlich der Möglichkeit, einen Beschwerdemechanismus für Personen vorzusehen, die von seinen Tätigkeiten betroffen sind, wies Frontex darauf hin, dass seine Aufgabe "nur darin besteht, die Zusammenarbeit der EU-Mitgliedstaaten und der assoziierten Schengen-Länder zu koordinieren". Folglich üben nur die Behörden der Mitgliedstaaten Tätigkeiten aus, die die Rechte des Einzelnen beeinträchtigen können. Frontex betonte auch, dass es keine Exekutivbefugnisse habe. Diese sind allein den Behörden der Mitgliedstaaten vorbehalten. Personen, die behaupten, dass ihre Rechte von diesen Behörden verletzt wurden, können daher sowohl nationale als auch EU-Mechanismen nutzen, um eine Beschwerde einzureichen. Dennoch gibt es interne Verfahren, die es Einzelpersonen ermöglichen, sie über mögliche Grundrechtsverletzungen zu informieren. Zu diesen Verfahren gehören i) Meldepflichten für Teilnehmer an Frontex-Tätigkeiten, ii) ein System zur Meldung von Vorfällen und iii) ein neues Standardarbeitsverfahren, das die umfassende Berücksichtigung von Berichten über mögliche Grundrechtsverletzungen bei von Frontex koordinierten Tätigkeiten aus jeder Quelle und auf jede Art und Weise erfordert.

23. Frontex erklärte, dass es den Verhaltenskodex am 21. März 2011, d. h. vor Inkrafttreten der Verordnung, angenommen habe. Sie enthält Bestimmungen über die Achtung und Förderung der Grundrechte und Fragen des internationalen Schutzes im Rahmen der Tätigkeiten von Frontex. Frontex wies darauf hin, dass der Verhaltenskodex bei koordinierten gemeinsamen Aktionen und Pilotprojekten von Frontex Anwendung findet. Sie ist dem Einsatzplan beigefügt und für alle Personen verbindlich, die an allen Frontex-Tätigkeiten teilnehmen. Der Verhaltenskodex sieht unter anderem Sanktionen für den Fall vor, dass gegen seine Bestimmungen verstoßen wird. Die Sanktionen reichen von der sofortigen Entfernung aus einer Frontex-Tätigkeit bis hin zu Disziplinarmaßnahmen. Frontex wies darauf hin, dass es im Einklang mit der geänderten Verordnung derzeit den Verhaltenskodex überarbeitet, um den Standpunkten des Beratenden Forums Rechnung zu tragen. Er fügte hinzu, dass es gemäß der geänderten Frontex-Verordnung einen separaten Code für gemeinsame Rückführungsaktionen geben wird.

24. Frontex brachte vor, dass die Verhaltenskodizes "eines der vielen Instrumente der allgemeinen Grundrechtestrategie"seien.

25. In Bezug auf die Beziehung zwischen den Verhaltenskodizes erklärte Frontex, dass die beiden Kodizes für von Frontex koordinierte gemeinsame Rückführungsaktionen gelten werden. Was den Gemeinsamen Rückkehrkodex betrifft, so wird er aus einem allgemeinen Regelwerk bestehen, das den im (allgemeinen) Verhaltenskodex enthaltenen Regeln ähnelt, und aus spezifischen Regeln, die sich auf die Besonderheiten gemeinsamer Rückkehraktionen konzentrieren. Frontex fügte hinzu, dass es bei gemeinsamen Rückführungsaktionen bereits "bewährte Verfahren"anwende.

26. In Bezug auf den Stand der Überarbeitung des Verhaltenskodex brachte Frontex vor, dass dieser Prozess von der Einrichtung des Beratenden Forums abhänge, erklärte jedoch, dass sich die Arbeiten am Überarbeitungsprozess in einem sehr fortgeschrittenen Stadium befänden.

27. Frontex brachte vor, dass der Grundrechtsbeauftragte ein unabhängiger Bediensteter sei, der direkt dem Verwaltungsrat unterliege und eine Überwachungsfunktion wahrnehme. Der FRO berichtet auch regelmäßig dem Beratenden Forum (im Folgenden „CF“) und dem Exekutivdirektor, der die Anstellungsbehörde ist.

28. Der Grundrechtsbeauftragte und der Kohäsionsfonds haben Zugang zu allen Informationen über die Achtung der Grundrechte, und ihre Tätigkeiten ergänzen sich. Während der FRO eine Überwachungsfunktion ausübt, bietet der CF strategische Leitlinien und bündelt Informationen. Zu den Aufgaben des Grundrechtsbeauftragten gehören beispielsweise der Beitrag zu einem wirksamen Überwachungsmechanismus und die Erstellung und Führung von Aufzeichnungen über mögliche Grundrechtsverletzungen.

29. Frontex erklärte, dass eine Antwort auf die Frage, ob der Grundrechtsbeauftragte Beschwerden von Einzelpersonen über die Achtung der Grundrechte erhalten könne, erst dann zu erwarten sei, wenn der Mechanismus zur Überwachung der Grundrechte vollständig festgelegt sei.

30. In Bezug auf den Zeitplan für die Ernennung des Grundrechtsbeauftragten gab Frontex an, dass Ende April 2012 eine Stellenausschreibung veröffentlicht worden sei und dass der Grundrechtsbeauftragte voraussichtlich im Herbst 2012 ausgewählt werde.

31. In Bezug auf den Kohäsionsfonds erklärte Frontex, dass es seine Aufgabe sei, den Exekutivdirektor in Grundrechtsfragen zu unterstützen und als Wissens- und Fachwissensquelle für die Entwicklung und Förderung der Achtung der Grundrechte zu dienen. Die genaue Zusammensetzung, die Aufgaben und die Arbeitsmethoden sollen in einer konstituierenden Sitzung festgelegt werden. Laut Frontex ist die Mitgliedschaft auf Organisationen der Zivilgesellschaft, internationale Organisationen und auf Grundrechte spezialisierte EU-Agenturen beschränkt. Die konstituierende Sitzung des Kohäsionsfonds soll im September 2012 stattfinden.

32. Frontex wies darauf hin, dass die geänderte Frontex-Verordnung vorsieht, dass die europäischen Grenzschutzteams (EBGT) bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse die Grundrechte uneingeschränkt achten müssen.

33. Frontex verwies auf die folgenden vier Hauptinstrumente, mit denen Verstöße gegen die Grundrechte in dieser Hinsicht verhindert werden sollen.

(1) Der Einsatzplan sieht i) Berichtspflichten in Bezug auf Grundrechtsverletzungen und ii) Schulungen der Teilnehmer vor ihrer Entsendung im EU-Recht und im Völkerrecht, einschließlich der Grundrechte, vor. Darüber hinaus ist der Verhaltenskodex integraler Bestandteil des Einsatzplans und dient der Förderung beruflicher Werte auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Grundrechte sowie der Festlegung einschlägiger Grundsätze. Darüber hinaus sieht der Einsatzplan (iv) Standardverfahren für die Meldung schwerwiegender Vorfälle vor.

(2) Gemeinsame Verantwortung für die Mitglieder der EBGT

Der EBGT-Pool besteht aus Grenzschutzbeamten, die von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden. Dieses Personal wird Frontex jedoch vorübergehend zur Verfügung gestellt, ist nicht für die Wahrnehmung von Grenzkontrollfunktionen qualifiziert und wird nur für Koordinierungsaufgaben eingesetzt, um die Zusammenarbeit zwischen dem Aufnahmemitgliedstaat und den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu fördern. Mitglieder von EBGT dürfen Aufgaben nur auf Weisung und in der Regel nur in Anwesenheit von Grenzschutzbeamten des Aufnahmemitgliedstaats wahrnehmen. Verstößt ein Mitglied gegen die Grundrechte, wird die Angelegenheit vom Aufnahmemitgliedstaat und/oder von Frontex sowie vom Herkunftsmitgliedstaat des Mitglieds geprüft. Die Mitglieder von EBGT unterliegen somit gleichzeitig Weisungen des Aufnahmemitgliedstaats und Disziplinarmaßnahmen des Herkunftsmitgliedstaats.

(3) Profil der Mitglieder des EBGT-Pools

Auf der Grundlage einer gründlichen internen Bewertung hat Frontex spezifische Expertenprofile für künftige Mitglieder des EBGT-Pools entwickelt. Die Profile spiegeln die Grundrechte und die Verpflichtungen zum internationalen Schutz wider, die alle Teilnehmer an Frontex-Operationen einhalten müssen. Sie erfordern auch vorherige Erfahrungen in dem angeforderten Bereich sowie vorherige Schulungen, insbesondere zur praktischen Anwendung der Grundrechte. Die Profile müssen vom Vorstand genehmigt werden. Nach der Nominierung in den Pool wird Frontex Schulungen zum EU-Recht und zum Völkerrecht, einschließlich der Grundrechte, anbieten. Während sie verpflichtet sind, die in den Profilen festgelegten Zulassungskriterien zu erfüllen, sind die Mitgliedstaaten selbst für die Auswahl und Ernennung von Sachverständigen für den EBGT-Pool verantwortlich.

(4) Schulung vor dem Einsatz aller Teilnehmer

Frontex ist verpflichtet, allen Teilnehmern an Frontex-Operationen vor dem Einsatz Schulungen anzubieten. Die Schulung konzentriert sich auf das einschlägige EU- und Völkerrecht, einschließlich der Grundrechte und des Zugangs zu internationalem Schutz (Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Nichtzurückweisung und des Rechts auf Asyl) sowie einschlägige Leitlinien. Es wurde festgestellt, dass unterschiedliche Ausbildungsniveaus angeboten werden.

34. Frontex brachte ferner vor, dass in allen Einsatzplänen ein Frontex-Koordinierungsbeauftragter vorgesehen sei, dessen Aufgabe im Wesentlichen darin bestehe, die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Aufnahmemitgliedstaaten und den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu fördern. So fungiert der FCO beispielsweise als Schnittstelle zwischen Frontex und dem Einsatzmitgliedstaat, überwacht die Umsetzung des Einsatzplans und des Verhaltenskodex und spielt eine Schlüsselrolle bei der Weiterverfolgung der Meldung schwerwiegender Vorfälle.

35. In Bezug auf die Beendigung gemeinsamer Operationen und Pilotprojekte erklärte Frontex, dass sie eine interne Taskforce eingerichtet habe, die ein Standardarbeitsverfahren (im Folgenden „SOP“) ausarbeiten solle, um die Achtung der Grundrechte bei den oben genannten Operationen zu gewährleisten. Die SOP wird nach ihrer Annahme öffentlich zugänglich sein.

36. Obwohl die SOP noch nicht abgeschlossen ist, übermittelte Frontex die folgenden Informationen.

37. Frontex vertrat die Auffassung, dass "Verletzungen der Grundrechte nicht vorhergesagt werden können, bevor sie tatsächlich auftreten, und nicht systematisiert werden können". Folglich hat sie keine"strengen Kriterien als solche entwickelt, um die möglichen Verletzungen der Grundrechte oder der Verpflichtungen zum internationalen Schutz zu identifizieren. Diese können nur von Fall zu Fall bewertet werden, und das Fachwissen des Grundrechtsbeauftragten wird in dieser Hinsicht von entscheidender Bedeutung sein. Das SOP wird sich daher darauf konzentrieren, sicherzustellen, dass Vorfälle mit möglichen Grundrechtsverletzungen in allen Phasen der operativen Tätigkeiten gemeldet und bewertet werden. Derzeit sieht das SOP fünf Schritte vor, um auf Artikel 3a der Verordnung zu reagieren: i) interne Vorbereitung; ii) Bestimmungen des Einsatzplans; iii) Meldung von Vorfällen; iv) Umgang mit Informationen, die durch die interne Meldung von Vorfällen erlangt werden; und v) Reaktion und Maßnahmen. Frontex erklärte, dass zusätzliche Präventivmaßnahmen darauf abzielen, die Interessenträger für die mit Operationen verbundenen Risiken zu sensibilisieren. Bei diesen Risikobewertungen werden beispielsweise Erkenntnisse über Herkunftsländer, Transitrouten und Nachbarländer berücksichtigt und verschiedene Abteilungen von Frontex sowie der Grundrechtsbeauftragte einbezogen.

38. In Bezug auf die Ermittlung mutmaßlicher Grundrechtsverletzungen verwies Frontex auf ein detailliertes internes Verfahren und betonte, wie wichtig i) Meldepflichten für alle Teilnehmer und Meldemöglichkeiten für Dritte sind; ii) die Art und Weise, in der die gemeldeten Informationen intern behandelt werden; und iii) die Bewertung der von den betroffenen Interessenträgern erhaltenen Informationen.

39. Frontex vertrat die Auffassung, dass sein breiter Ansatz, der die Ermittlung und Verhütung möglicher Verstöße umfasst, eine angemessene Reaktion auf solche Verstöße ermöglichen würde, und unterstrich in diesem Zusammenhang erneut die Bedeutung spezialisierter Schulungen.

40. In Bezug auf die Frage eines Beschwerdemechanismus für Personen, die von Grundrechtsverletzungen betroffen sind, wies Frontex auf die Möglichkeit für Dritte hin, ihr mögliche Verstöße zu melden. Er betonte ferner, dass er sich mit Beschwerden über Grundrechtsverletzungen befassen und solche Beschwerden "angemessen berücksichtigen"werde. Gleichzeitig betonte Frontex, dass sie nicht befugt sei, über Einzelfälle zu entscheiden, da diese in die Zuständigkeit der betroffenen Mitgliedstaaten fielen.

41. Hinsichtlich der Maßnahmen, die Frontex im Falle von festgestellten Verstößen gegen die Grundrechte ergreifen könnte, erklärte sie, dass sie beispielsweise „Besorgnisschreiben oder Warnschreiben an die betroffenen Mitgliedstaaten richten, die Angelegenheit auf Ebene des Verwaltungsrats erörtern oder der Kommission Bericht erstatten, finanzielle Unterstützung zurückziehen oder kürzen, Disziplinarmaßnahmen ergreifen und Operationen aussetzen oder beenden könnte, wobei die Beendigung ein letztes Mittel ist.“ Frontex erklärte weiter, dass es aufgrund der Komplexität von Operationen, die eine Reihe politischer und operativer Fragen betreffen, nicht immer angemessen wäre, eine Operation auszusetzen oder zu beenden, und der Exekutivdirektor muss auf der Grundlage von Berichten entscheiden, die ihm von Frontex-Mitarbeitern vorgelegt werden.

B. Die Stellungnahmen der Teilnehmer an der öffentlichen Konsultation

42. Diese Feststellungen wurden wie folgt zusammengefasst.

43. Nach Ansicht der Caritas ist ein wirksamer Beschwerdemechanismus für Frontex-Operationen erforderlich. NRO, die vor Ort tätig sind, könnten zur praktischen Überwachung der Frontex-Operationen beitragen. Das Frontex-Personal sollte alle Migranten und Flüchtlinge, die bei von Frontex koordinierten Operationen abgefangen werden, über ihre Rechte informieren. Der Meijers-Ausschuss (im Folgenden „MC“) unterstrich die Bedeutung von Rechenschaftsmechanismen, mit denen die Einhaltung der Grundrechte durch Frontex überprüft werden kann. Unabhängige Überwachungsgremien (im Folgenden „IMB“) wiesen darauf hin, dass nicht klar sei, ob Frontex für Beschwerden über Operationen unter der Kontrolle von Frontex verantwortlich sei.

44. Herr Paolo RUWINDU ist der Ansicht, dass die Einhaltung der Grundrechtsverpflichtungen durch Frontex von einer völlig unabhängigen Stelle überwacht werden sollte und die Ernennung eines Grundrechtsbeauftragten nicht ausreicht. Pierre Georges VAN WOLLEGHEM erklärt, dass Frontex aufgrund seiner Rechtsgrundlage nicht für Grundrechtsverletzungen im Namen der Mitgliedstaaten verantwortlich sei. Hinsichtlich der rechtlichen Möglichkeit, die gemeinsamen Aktionen zu beenden oder auszusetzen, wenn die Bedingungen, die die Achtung der Grundrechte gewährleisten, nicht mehr erfüllt sind, weist er darauf hin, dass nicht klar sei, wie diese Bedingungen festgelegt würden. Es ist auch nicht klar, welche Mittel dem Grundrechtsbeauftragten zur Verfügung stehen, um die Achtung der Grundrechte wirksam zu überwachen. Herr Apostolis FOTIADIS weist darauf hin, dass Frontex die Maßnahmen der Mitgliedstaaten legitimiere, indem sie beispielsweise Frontex-Beamte in Begleitung eines Mitglieds des Grenzschutzes des Aufnahmelandes entsende und an der Überprüfung der abgefangenen Personen teilnehme. Auf die Vorschläge von Frontex während der Überprüfungen in Bezug auf das Herkunftsland folgen offiziell die nationalen Grenzschutzbeamten. Dr. Luisa MARIN, Assistenzprofessorin für Europarecht an der Universität Twente, reichte als Beitrag ihre wissenschaftliche Arbeit ein, in der die Einhaltung des EU-Rechts und der Grundrechte durch Frontex im Detail analysiert wird. Herr George HABIB verweist auf das Frontex-Projekt "Attica", das an der griechisch-türkischen Grenze gestartet wurde, um die griechischen Behörden bei der Abfangen und Rückführung illegaler Migranten in das Herkunftsdrittland zu unterstützen.

45. Das Rote Kreuz ist besorgt darüber, dass die Strategie und der Aktionsplan über Disziplinarmaßnahmen schweigen, die auf andere Teilnehmer an Frontex-Operationen als sein eigenes Personal anzuwenden sind. Das Rote Kreuz wies ferner darauf hin, dass in der Strategie auch ein klarer Hinweis darauf fehlt, wer, d. h. Frontex oder der betreffende Mitgliedstaat, für Grundrechtsverletzungen bei gemeinsamen Aktionen zur Rechenschaft gezogen werden kann. Die Strategie enthält keine Anweisungen zur Verwendung der von Frontex erhobenen personenbezogenen Daten, insbesondere im Hinblick auf deren mögliche Übermittlung an Dritte wie EUROPOL oder an Drittländer. Die Strategie oder der Aktionsplan sollten spezifische Leitlinien für den Umgang der Teilnehmer an den betreffenden Operationen mit Notsituationen enthalten. Dies könnte dazu beitragen, dass alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um den Verlust von Menschenleben schutzbedürftiger Personen zu verhindern und den Behörden und letztlich den Familien derjenigen, die beim Überschreiten der EU-Grenzen ihr Leben verloren haben, in geeigneter Weise Informationen zur Verfügung zu stellen. Schließlich empfahl das Rote Kreuz die Einführung eines Beschwerdemechanismus.

46. TransEuropeExperts (im Folgenden „TEE“) vertrat die Auffassung, dass die Formulierung in den Artikeln 19 und 20 des Verhaltenskodex, wonach der Einsatz von Zwang und Waffen nicht über das hinausgehen darf, was angesichts der Umstände erforderlich ist, viel Raum für subjektive Wertschätzung lässt. Laut TEE wurden die Beschlüsse des Exekutivdirektors, mit denen gemeinsame Aktionen und Pilotprojekte im Falle schwerwiegender Grundrechtsverletzungen ausgesetzt oder beendet wurden, in der Antwort von Frontex an den Bürgerbeauftragten nicht präzisiert. Aus dieser Antwort geht hervor, dass solche Entscheidungen nicht auf gemeinsame Rückführungsaktionen anwendbar sind, wenn gerade diese Operationen in erster Linie von Grundrechtsverletzungen betroffen sein können. TEE äußerte sich auch unzufrieden mit dem Teil der Antwort von Frontex, der die Fragen zum Beschwerdemechanismus für Opfer von Grundrechtsverletzungen beantwortet. Darüber hinaus äußerte sich Frontex in seiner Antwort nicht zur Verwaltung personenbezogener Daten.

47. Amnesty International ('AI') war besonders besorgt über: i) das Fehlen eines Beschwerdeverfahrens; ii) das Fehlen von Folgemaßnahmen zur Meldung von Vorfällen und iii) die unzureichende Kapazität und Unabhängigkeit des FRO. Es stellte fest, dass ein Mechanismus, mit dem Beschwerden über die Operationen von Frontex und das Verhalten ihrer Mitarbeiter und abgestellten Beamten sowohl in den Mitgliedstaaten als auch außerhalb der Außengrenzen direkt an Frontex gerichtet werden können, aus zwei Gründen von wesentlicher Bedeutung ist. Erstens, weil Frontex angemessene Schritte unternehmen muss, um jeden Verstoß gegen seine eigenen rechtlichen Verpflichtungen aufzudecken. Zweitens muss Frontex bei der Koordinierung der Operationen die Einhaltung der Grundrechte durch das eigene Personal, die abgestellten Beamten und die Bediensteten der Aufnahmemitgliedstaaten überwachen. AI begrüßte die Entwicklung interner Mechanismen von Frontex, mit denen Mitarbeiter und abgestellte Beamte mögliche Verstöße melden können. AI stellte jedoch fest, dass nicht klar ist, wie gemeldete Vorfälle weiterverfolgt werden. KI äußerte Zweifel daran, dass Disziplinarmaßnahmen allein, die in den Artikeln 4 und 5 des Verhaltenskodex vorgesehen sind, angemessene Folgemaßnahmen zu Verletzungen der Grundrechte ermöglichen. AI stellte die Unabhängigkeit des Grundrechtsbeauftragten in Frage, da der Amtsinhaber ein Mitarbeiter von Frontex ist und dem Exekutivdirektor Berichtspflichten gegenüber hat, der als Anstellungsbehörde die Arbeit des Grundrechtsbeauftragten bewerten wird. Es ist auch unklar, wie die Person, die diesen Posten besetzt, die Fähigkeit haben wird, diese Rolle allein zu erfüllen. AI schlug vor, dass das Beratende Forum zumindest eng in die Arbeit des Grundrechtsbeauftragten eingebunden werden sollte, um den Grundrechtsbeauftragten bei der wirksamen Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und unterstützen zu können.

48. Statewatch und Migreurop leisteten einen gemeinsamen Beitrag. In Bezug auf den Verhaltenskodex vertraten sie die Auffassung, dass, da die Art. 19 und 20 des Kodex über den Einsatz von Zwang und Waffen vorsähen, dass Zwang und Waffen nicht nur bei der Wahrnehmung von Aufgaben, sondern auch in anderen Situationen eingesetzt werden könnten, diese Situationen präzisiert werden sollten. Der Verhaltenskodex wird in der Strategie als "Soft Law" ("allgemein anerkannte Standards") definiert. Es ist nicht klar, welche Rechtsnatur der Verhaltenskodex hat und ob jemals ein Gerichtsverfahren wegen Grundrechtsverletzungen aufgrund eines Verstoßes gegen den Verhaltenskodex eingeleitet werden kann. Die Ausarbeitung des Codes für gemeinsame Rückführungen ist zu begrüßen, auch wenn die Rechtskraft dieses Dokuments nicht sicher ist. In Bezug auf den Grundrechtsbeauftragten heißt es in einer Erklärung in der Stellenbeschreibung, die der Antwort von Frontex beigefügt ist, dass der Grundrechtsbeauftragte verpflichtet ist, eine Erklärung abzugeben, in der er sich verpflichtet, unabhängig im Interesse von Frontex zu handeln. Es bleibt abzuwarten, ob eine Tätigkeit im Interesse einer bestimmten Einrichtung mit dem Grundsatz der Unabhängigkeit vereinbar ist. In Bezug auf die Beschlüsse des Exekutivdirektors über die Aussetzung oder Beendigung gemeinsamer Operationen, wenn "die Bedingungen für die Durchführung solcher Operationen nicht mehr erfüllt sind", hat Frontex keine Angaben zur Art dieser "Bedingungen" oder zu den Umständen gemacht, die den Exekutivdirektor dazu veranlassen könnten, eine Operation ganz oder teilweise auszusetzen oder zu beenden. In der Tat werden die Kriterien definiert und in das Standardarbeitsverfahren aufgenommen. Es ist jedoch nicht bekannt, ob diese Kriterien je veröffentlicht werden, vorbehaltlich der Überprüfung durch das Beratende Forum, ob das Europäische Parlament darüber informiert wird oder ob sie regelmäßig im Lichte der einschlägigen Entwicklungen in der Rechtsprechung neu bewertet werden. Es ist wichtig, dass die Strategie klare und umfassende Datenschutzgarantien sowie Rechtsbehelfsmechanismen enthält, wenn die Rechte betroffener Personen verletzt werden. Frontex argumentierte in der Stellungnahme, dass "Verletzungen der Grundrechte nicht vorhergesagt werden können, bevor sie tatsächlich geschehen". Aber erstens können einige Situationen vorhergesehen werden, in denen Migranten sich wahrscheinlich in einer prekären Situation befinden. Zweitens stehen viele internationale und regionale Übereinkommen und Empfehlungen zur Verfügung, die bei der Festlegung von Verfahrensgarantien nützlich sein können. Beschwerdemechanismen und Rechtsbehelfe in Fällen von Grundrechtsverletzungen während der Frontex-Operationen sind erforderlich. Frontex hätte keine direkte Verantwortung für mögliche Grundrechtsverletzungen, die während der Frontex-Aktivitäten auftreten könnten, abstreiten dürfen. Es scheint nicht richtig zu sein, insbesondere nach der Überarbeitung des Mandats der Agentur festzustellen, dass die Agentur ein bloßer Koordinator ist und keine direkte Verantwortung für die Durchführung der Operationen trägt.

49. Die Vereinigung der Praktiker für Einwanderungsrecht (ILPA) vertrat die Auffassung, dass die konkrete Umsetzung der Grundrechte und der Verpflichtungen zum internationalen Schutz in Einzelfällen auf nicht zwingende Rechtsinstrumente (wie den Verhaltenskodex oder die Strategie) und die Einsatzpläne jeder Mission verschoben wurde, ohne dass spezifische Verfahren, Rechtsbehelfe oder andere rechtsverbindliche Garantien im Rahmen der wichtigsten Verordnungen vorgesehen sind. Im Verhaltenskodex wird nicht klargestellt, dass die Grundrechtsverpflichtungen erfüllt werden müssen, sondern lediglich die Förderung bestimmter Verhaltensweisen gemäß Nummer 5 Buchstabe a. Die ILPA ist der Auffassung, dass Frontex aufgefordert werden sollte, ihre Strategie und den Verhaltenskodex zu überarbeiten, um die Verfahren und rechtlichen Garantien einzuführen, die erforderlich sind, um individuelle Garantien im Einklang mit dem EU-Recht und dem Völkerrecht einzuhalten, wie es in ihrer Gründungsverordnung – insbesondere in den Artikeln 2a und 26a – vorgeschrieben ist.

50. Der Ausschuss für Migration, Flüchtlinge und Vertriebene der Parlamentarischen Versammlung des Europarats (PACE) wies auf die mangelnde Unabhängigkeit und Ressourcen des FRO, die reine Beratungskapazität des Beratenden Forums und die mangelnde Transparenz in Bezug auf die Kriterien für die Aussetzung oder Beendigung einer Operation hin. PACE unterscheidet zwischen: Seeeinsätze (Frontex muss sicherstellen, dass die auf See abgefangenen Personen an einen Ort ausgeschifft werden, an dem sie nicht nur physisch sicher sind, sondern an dem ihre Rechte, einschließlich ihres Rechts, Asyl zu beantragen, geachtet werden); Operationen an den Landgrenzen (Frontex verfügt nicht über ein Überwachungssystem, um die Achtung der Grundrechte vor Ort zu gewährleisten); und Flugbetrieb (diese Operationen können auf bestimmte nationale Gruppen abzielen, und diese Art gezielter Intervention wirft potenzielle Fragen der Rassendiskriminierung bei den Operationen der Agentur auf). Der Rechtsrahmen von Frontex ist hinsichtlich seiner Verantwortung für die Achtung der Grundrechte unklar. Gemäß der Frontex-Gründungsverordnung sind die Mitgliedstaaten rechtlich für die Kontrolle der Außengrenzen zuständig. Derselbe Text verleiht Frontex jedoch Rechtspersönlichkeit und ermöglicht es ihr, Vereinbarungen mit Drittländern oder internationalen Organisationen zu treffen. Die Agentur behauptet jedoch regelmäßig, dass sie "nur"die Tätigkeiten koordiniert und daher nicht zuständig ist. Da es sich bei der Koordinierung jedoch um die Erteilung von Anweisungen während der Koordinierung handelt, ist sie folglich auch für viele Aspekte verantwortlich. Frontex sollte ein wirksames Meldesystem einrichten, um sicherzustellen, dass alle Grundrechtsverletzungen von teilnehmenden Beamten oder Bediensteten von Frontex gemeldet werden. Es ist unklar, ob der FRO Beschwerden von Einzelpersonen erhalten kann. Die Frontex-Verordnung von 2011 sieht einen Mechanismus für die Aussetzung oder Beendigung gemeinsamer Aktionen und Pilotprojekte im Falle schwerwiegender Grundrechtsverletzungen vor. Es wurden jedoch keine Kriterien entwickelt.

51. Der Jesuiten-Flüchtlingsdienst (JRS) betonte, dass Frontex nicht der Erfüllungsgehilfe der Mitgliedstaaten sei, sondern als EU-Agentur über Autonomie verfüge. Um Verletzungen der Grundrechte zu vermeiden, ist Frontex insbesondere verpflichtet, dafür zu sorgen, dass in Fällen der Überwachung Personen ermittelt werden, die geltend machen, Schutz zu benötigen, oder die offensichtlich Schutz benötigen, und Zugang zu festgelegten Verfahren erhalten. Es gibt keine klare Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Grundrechtsbeauftragten und dem Koordinierungsbeamten eines europäischen Grenzschutzteams. Die Aufgaben des Grundrechtsbeauftragten, die in der Antwort von Frontex an den Bürgerbeauftragten aufgeführt sind, sind eher vage und unspezifisch. Die Strategie sieht keine wirksamen Überwachungs-/Beschwerdemechanismen vor. Es sollte einen Mechanismus geben, der es einer abgefangenen oder zurückgeführten Person ermöglicht, sich beim Grundrechtsbeauftragten oder einem anderen Frontex-Beamten zu beschweren, der befugt sein sollte, die Durchführung einer Operation zu stoppen oder zumindest zu stoppen, bis der Exekutivdirektor eine endgültige Entscheidung trifft. Darüber hinaus sollte jede Person, die an einer Frontex-Operation teilnimmt, eindeutig verpflichtet sein, dem Grundrechtsbeauftragten alle Fragen im Zusammenhang mit den Grundrechten zu melden und alle Fragen des Grundrechtsbeauftragten zu beantworten. Frontex muss seine Verhaltenskodizes noch ändern, um die Anforderungen des Artikels 2a Satz 2 der Frontex-Verordnung zu erfüllen. Es ist überraschend, dass Frontex zum Zeitpunkt seiner Antwort und nach vielen Jahren der Koordinierung gemeinsamer Rückführungsaktionen noch keinen spezifischen Code für gemeinsame Rückführungen angenommen hatte.

52. Human Rights Watch (HRW) bestritt die Erklärung von Frontex in der Stellungnahme, dass "da Verletzungen der Grundrechte nicht vorhergesagt werden können, bevor sie tatsächlich auftreten, und nicht systematisiert werden können, Frontex keine strengen Kriterien als solche entwickelt hat, um diese möglichen Verletzungen der Grundrechte oder der Verpflichtungen zum internationalen Schutz zu identifizieren". HRW vertrat die Auffassung, dass auf der Grundlage von Untersuchungen und Berichten die Möglichkeit solcher Missbräuche und Grundrechtsverletzungen eindeutig absehbar ist. HRW kritisierte auch die Erklärung von Frontex in ihrer Antwort an den Bürgerbeauftragten, dass ihre Aufgabe "nur darin besteht, die Zusammenarbeit der EU-Mitgliedstaaten zu koordinieren" und dass die Arbeit von Frontex daher keine Aktivitäten umfasst, die die Rechte des Einzelnen beeinträchtigen können. Nach Angaben von Frontex dürfen diese Tätigkeiten nur von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt werden, die die Operation aufnehmen oder an ihr teilnehmen. HRW wies darauf hin, dass diese Auslegung impliziere, dass Frontex niemals für eine Beteiligung an Grundrechtsverletzungen zur Rechenschaft gezogen werden könne.

53. Die FRA brachte vor, dass sie seit 2010 auf der Grundlage ihrer spezifischen Vereinbarung mit Frontex vom 26. Mai 2010 an einer Reihe von von Frontex geleiteten Initiativen (Forschung, Ausbildung und Kapazitätsaufbau, Risikoanalyse, Operationen) beteiligt sei. Darüber hinaus sammelt die FRA Informationen und Daten im Zusammenhang mit Grundrechtsfragen bei Frontex-Tätigkeiten wie Grenzmanagement und Rückführungsaktionen.

54. Die französische Beratende Kommission für Grundrechte (Commission Nationale Consultative des droits de l'homme, im Folgenden „CNCDH“) empfahl Frontex, die Besatzungen von Schiffen unter der Flagge eines EU-Mitgliedstaats daran zu erinnern, dass das Recht auf Leben Vorrang vor der Steuerung der Migrationsströme haben muss. Er wies darauf hin, dass jeder von jedem Migranten gestellte Asylantrag geprüft werden sollte und dass den Antragstellern "materielle Bedingungen im Aufnahmeland, die ihre Würde achten", garantiert werden sollten.

55. Die griechische Bürgerbeauftragte legte ihrem Beitrag ihren Sonderbericht vom März 2011 über die Behandlung irregulärer Migranten und Asylbewerber in der Grenzregion Evros bei. Die griechische Bürgerbeauftragte erklärte, dass sie Beschwerden von Einzelpersonen und NRO über Frontex-Operationen in Griechenland erhalten habe, nämlich Beschwerden über den Zugang zum Asylverfahren, das Identifizierungs- und Überprüfungsverfahren und sogar die fehlerhafte Registrierung personenbezogener Daten. Nach Ansicht des griechischen Bürgerbeauftragten zeigt die Antwort von Frontex an den Europäischen Bürgerbeauftragten, dass er dringend Initiativen ergreifen muss. Die vollständige Umsetzung der Strategie und der Verhaltenskodizes wäre ein Vorteil im Bereich des Schutzes der Grundrechte, insbesondere in den Grenzgebieten Griechenlands. In Bezug auf die gemeinsamen Aktionen und Pilotprojekte, die Frontex gemeinsam mit den griechischen Behörden durchführt, sollte der Überwachungsmechanismus für Grundrechtsverletzungen auf EU-Ebene eingerichtet werden, um solche Verstöße zu untersuchen und zu verhindern.

C. Bewertung des Bürgerbeauftragten, die zu einem Empfehlungsentwurf führte

56. Nach Artikel 26a Absatz 1 der Verordnung sollte Frontex zwei wesentliche Maßnahmen ergreifen, um ihrer Verpflichtung zur Förderung und Achtung der Grundrechte nachzukommen: Erstens sollte sie a) die Grundrechtestrategie erarbeiten, b) entwickeln und c) umsetzen. Zweitens sollte sie einen wirksamen Mechanismus zur Überwachung der Achtung der Grundrechte bei all ihren Tätigkeiten einführen. In der folgenden Bewertung prüfte der Bürgerbeauftragte den Standpunkt von Frontex vor dem Hintergrund dieser Verpflichtung. Dabei befasste sich die Bürgerbeauftragte zunächst mit der Strategie in Verbindung mit dem Aktionsplan und den Verhaltenskodizes. Anschließend bewertete die Bürgerbeauftragte die Wirksamkeit der bestehenden Mechanismen zur Überwachung der Einhaltung der Grundrechte, wie sie sich aus der Stellungnahme von Frontex ergeben.

Grundrechtsstrategie, Aktionsplan und Verhaltenskodizes

57. In seiner Stellungnahme teilte Frontex dem Bürgerbeauftragten mit, dass sein Verwaltungsrat die Strategie am 31. März 2011 gebilligt habe. Frontex legte eine Kopie dieses Dokuments vor. Um zu veranschaulichen, wie die Strategie umgesetzt wird, hat Frontex auch ein Dokument mit dem Titel „Aktionsplan für Grundrechte“vorgelegt, das am 29. September 2011 angenommen wurde und sich auf 21 Maßnahmen bezieht, mit denen Frontex die Strategie umsetzen will. Die Agentur erklärte ferner, dass der Verhaltenskodex "ein weiteres Instrument"der Strategie darstelle, und erläuterte, warum.

58. Die Bürgerbeauftragte war der Ansicht, dass die Strategie und der Aktionsplan unbedingt zusammen gelesen werden müssen. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten ist es ratsam, dass alle in der Strategie genannten Ziele im Aktionsplan eine konkrete entsprechende Maßnahme enthalten. Im Gegensatz zu dem, was vernünftigerweise von einem solchen Dokument erwartet werden kann, ist der Aktionsplan jedoch nicht ausreichend detailliert und geht vielmehr auf die in der Strategie angegebenen Ziele ein, anstatt zu erläutern, wie sie in der Praxis erreicht werden können. Darüber hinaus gibt es in der Strategie Erklärungen, die noch einer Klärung bedürfen. Der Bürgerbeauftragte vertraute darauf, dass Frontex zustimmen wird, dass ein Dokument von solcher Bedeutung wie die Strategie dazu beitragen sollte, die begründeten Zweifel und Bedenken zu klären, die angesichts der komplizierten hybriden Struktur der Tätigkeiten von Frontex geäußert wurden, an der sowohl diese EU-Agentur als auch die Mitgliedstaaten beteiligt sind. Wie die Antworten auf die öffentliche Konsultation des Bürgerbeauftragten zeigen, bestehen in diesem Bereich nach wie vor Zweifel und Bedenken.

59. Die größte Sorge, die der Bürgerbeauftragte zum Ausdruck bringt, besteht darin, dass in der Strategie die Verantwortung von Frontex für mögliche Verstöße gegen die Grundrechte, die während ihrer Tätigkeit auftreten, nicht geklärt wird. In den Nummern 5 und 7 wird in der Strategie betont, dass die Charta der Grundrechte der EU für Frontex als EU-Agentur gilt und dass Frontex bei ihren Tätigkeiten i) die betreffenden Rechte achten sollte (u. a. das Recht auf körperliche Unversehrtheit und Würde, Asyl und internationalen Schutz, Nichtzurückweisung, einen wirksamen Rechtsbehelf und den Schutz personenbezogener Daten) und ii) die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte anwenden sollte. In Nummer 13 der Strategie heißt es: „Die Mitgliedstaaten sind weiterhin in erster Linie für die Umsetzung der einschlägigen internationalen, EU- oder nationalen Rechtsvorschriften und Strafverfolgungsmaßnahmen zuständig, die im Zusammenhang mit koordinierten Frontex-Operationen (einschließlich Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke, gemeinsamen Rückführungsaktionen und Pilotprojekten) durchgeführt werden.“Dies entbindet Frontex nicht von ihrer Verantwortung als Koordinator und sie bleibt für alle Maßnahmen und Entscheidungen im Rahmen ihres Mandats uneingeschränkt rechenschaftspflichtig.“(Hervorhebung nur hier). In der Strategie wird jedoch nicht klargestellt, welche genauen Zuständigkeiten Frontex als Koordinator in Bezug auf die Einhaltung der Grundrechte hat.

60. Darüber hinaus ist der im Verhaltenskodex beschriebene Rechtsrahmen für Frontex-Operationen in der Tat nicht klar [6]. So verpflichtet Artikel 3 Absatz 1 des Verhaltenskodex die Teilnehmer, „das Völkerrecht, das Recht der Europäischen Union, das nationale Recht sowohl des Herkunfts- als auch des Aufnahmemitgliedstaats und den vorliegenden Verhaltenskodex“einzuhalten. Diese Bestimmung spiegelt eindeutig die Komplexität des rechtlichen Hintergrunds wider, vor dem Frontex-Operationen durchgeführt werden. Diese Komplexität wiederum impliziert, dass verschiedene Gerichtsbarkeiten die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Teilnehmer bestimmen. Gleichzeitig ist jedoch daran zu erinnern, dass der Verhaltenskodex gemäß Artikel 1 Absatz 2 darauf abzielt, das Verhalten aller Teilnehmer an Frontex-Operationen zu steuern. Dies spiegelt sich auch im Vorwort des Verhaltenskodex durch den Exekutivdirektor wider.

61. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlug die Bürgerbeauftragte vor, dass Frontex i) in einem Dokument zur Vervollständigung der Strategie die Frage seiner Verantwortung für Grundrechtsverletzungen, die möglicherweise bei seinen gemeinsamen Operationen auftreten, und ii) im Verhaltenskodex, dem Rechtsrahmen für das Verhalten aller Teilnehmer an Frontex-Operationen, präzisiert. In Bezug auf i) wies der Bürgerbeauftragte auf das Argument von Frontex hin, dass sie nicht für einzelne Verstöße gegen die Grundrechte verantwortlich gemacht werden könne, da sie nur die Tätigkeit der Mitgliedstaaten koordiniert, die die Operationen aufnehmen und an ihnen teilnehmen, und dass darüber hinaus auch die Mitglieder ihres Personals nicht verantwortlich gemacht werden könnten, da sie keine Exekutivbefugnisse im Bereich der Grenzkontrollen hätten. In diesem Zusammenhang erinnerte die Bürgerbeauftragte an die in der konstituierenden Sitzung des Kohäsionsfonds vom 12. Oktober 2012 abgegebene Erklärung der Kommission, wonach der Kohäsionsfonds, der Grundrechtsbeauftragte und „die laufende Umsetzung anderer in der überarbeiteten Frontex-Verordnung enthaltener Garantien ein begrüßenswertes und konkretes Zeichen dafür sind, dass sich die Agentur sowohl bei ihrer eigenen Arbeit, einschließlich der von ihr koordinierten gemeinsamen Operationen, als auch bei der Teilnahme der Mitgliedstaaten an diesen Operationen uneingeschränkt für die Wahrung der Grundrechte einsetzt“(Hervorhebung hinzugefügt)[7].

62. Darüber hinaus wies die Bürgerbeauftragte darauf hin, dass im Aktionsplan keine Maßnahme genannt wird, die dem in Nummer 17 der Strategie vorgesehenen Ziel eine konkrete Dimension verleiht, d. h., dass Vorfälle oder schwerwiegende Risiken in Bezug auf die Grundrechte, nachdem sie von Frontex-Mitarbeitern oder teilnehmenden Beamten gemeldet wurden, von Fall zu Fall bewältigt werden können. In seiner Stellungnahme hob Frontex hervor, wie wichtig sowohl die Meldung von Vorfällen als auch die damit verbundenen Meldepflichten für Teilnehmer an Frontex-Operationen sind und wie die gemeldeten Informationen intern behandelt werden. Der Bürgerbeauftragte ist jedoch der Ansicht, dass insbesondere der letztgenannte Aspekt so entwickelt werden könnte, dass anstelle der Aussage, dass Maßnahmen von Fall zu Fall ergriffen werden, klare Grundsätze für die möglichen Folgemaßnahmen zu den gemeldeten Informationen festgelegt werden. Die einschlägigen Aussagen in der Strategie könnten nicht nur die Transparenz der Frontex-Maßnahmen stärken, sondern in der Praxis auch die Wirksamkeit des Mechanismus zur Überwachung der Einhaltung der Grundrechte, der sich zwangsläufig auf die Strategie stützt.

63. Darüber hinaus begrüßte die Bürgerbeauftragte die Ziffern 37-40 der Strategie, in denen auf die Transparenz der Tätigkeiten von Frontex Bezug genommen wird, und insbesondere Ziffer 37, in der vorgesehen ist, dass der jährliche Fortschrittsbericht über die Umsetzung der Strategie " veröffentlicht wird. Der Bürgerbeauftragte schlug in diesem Zusammenhang vor, dass im Aktionsplan festgelegt werden könnte, wann (z. B. das erste Trimester des Jahres, das auf das Jahr folgt, auf das sich der Bericht bezieht) und auf welche Weise diese Veröffentlichung zur Verfügung gestellt wird. Sie könnte beispielsweise festlegen, dass der Link zu dem Bericht auf der Homepage der Frontex-Website platziert wird.

64. Darüber hinaus stellte die Bürgerbeauftragte fest, dass die Strategie und der Aktionsplan keine Disziplinarmaßnahmen für Teilnehmer an Frontex-Operationen vorsehen, die nicht Mitglieder ihres eigenen Personals sind (Nummer 32 der Strategie sieht nur Sanktionen vor, die gegen Frontex-Mitarbeiter wegen Verstößen gegen den Verhaltenskodex verhängt werden). Andererseits sieht Artikel 23 Absatz 2 des Verhaltenskodex vor, dass der Exekutivdirektor von Frontex im Falle von Verstößen, die von einer von den Mitgliedstaaten entsandten Person begangen wurden, die Mitgliedstaaten auffordern kann, i) die betreffende Person unverzüglich aus einer Frontex-Tätigkeit zu entfernen und zu erwarten, dass die zuständige Behörde des Mitgliedstaats von ihren Befugnissen in Bezug auf die erforderlichen Disziplinarmaßnahmen Gebrauch macht, und ii) die betreffende Person gegebenenfalls für einen bestimmten Zeitraum aus dem jeweiligen Pool zu entfernen. Um die Transparenz zu erhöhen und zu berücksichtigen, dass die Strategie das wichtigste öffentliche Dokument von Frontex mit einer Menschenrechtsdimension ist, während der Verhaltenskodex eher ein operatives Dokument ist, das an die betroffenen Personen gerichtet ist, war der Bürgerbeauftragte jedoch der Ansicht, dass es ideal wäre, wenn die Strategie die gleiche Bestimmung enthalten oder zumindest darauf Bezug nehmen könnte.

65. Der Bürgerbeauftragte teilte ferner die Auffassung des Roten Kreuzes, dass es für die Strategie und/oder den Aktionsplan nützlich gewesen wäre, spezifische Leitlinien für die Teilnehmer an gemeinsamen Rückführungsaktionen festzulegen, wie mit Notsituationen umgegangen werden kann, in denen sich abgefangene Migranten befinden können.

66. Schließlich bezieht sich die Strategie, wie viele Mitwirkende zu Recht festgestellt haben, überhaupt nicht auf den Schutz personenbezogener Daten abgefangener Migranten. Die Bürgerbeauftragte hielt es für ratsam, dass in der Strategie Datenschutzgarantien sowie Rechtsbehelfsmechanismen festgelegt werden, wenn die Rechte betroffener Personen verletzt werden. Auch wenn der Aktionsplan den Titel "Gewährleistung eines angemessenen Schutzes personenbezogener Daten"enthält, erscheint die Beschreibung dieser Maßnahme eher rätselhaft und pleonastisch ("Einführung geeigneter Maßnahmen und Verfahren für die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Schutz personenbezogener Daten"). Es wäre besser gewesen, wenn der Aktionsplan stattdessen spezifische Durchführungsmaßnahmen enthielte.

67. Was die Verhaltenskodizes betrifft, so äußerten einige Beteiligte Zweifel an der Verbindlichkeit des Verhaltenskodex für alle Frontex-Operationen (verabschiedet im März 2011), stellten in Frage, ob es sinnvoll sei, die Einhaltung der Grundrechte durch Disziplinarmaßnahmen sicherzustellen, wie im Verhaltenskodex vorgesehen, und kritisierten den Inhalt bestimmter anderer Bestimmungen. Der Bürgerbeauftragte befasste sich im Empfehlungsentwurf mit diesen Fragen. In diesem Zusammenhang stellte die Bürgerbeauftragte fest, dass Frontex in der Zwischenzeit ihren für alle Frontex-Operationen geltenden Verhaltenskodex vom März 2011 überarbeitet und 2012 einen neuen Verhaltenskodex für alle Personen angenommen hat, die an Frontex-Aktivitäten teilnehmen. In Artikel 2 des neuen Verhaltenskodex wird „Frontex-Tätigkeit“definiert als „jede Tätigkeit, die von Frontex im Rahmen seiner in der Frontex-Verordnung beschriebenen Aufgaben koordiniert oder geleitet wird, einschließlich gemeinsamer Operationen, Pilotprojekte, gemeinsamer Rückführungsaktionen und Schulungen“.

68. In Bezug auf die Rechtsnatur des Verhaltenskodex nahm die Bürgerbeauftragte die Erklärung von Frontex in ihrer Stellungnahme zur Kenntnis, wonach der Verhaltenskodex für alle Teilnehmer an Frontex-Aktivitäten [8] bindend ist. Der Bürgerbeauftragte war der Auffassung, dass diese Erklärung durch die im Verhaltenskodex verwendete Sprache bestätigt wird (siehe z. B. Artikel 4, in dem es heißt, dass die Teilnehmer a) die Menschenwürde und die Grundrechte jedes Einzelnen zu fördern und zu achten") und wird durch die Tatsache bestätigt, dass der Verhaltenskodex den operativen Plänen beigefügt ist. Darüber hinaus wird sie von Artikel 23 des Verhaltenskodex unterstützt, der spezifische Sanktionen bei Verstößen gegen den Kodex vorsieht. Dazu kann die sofortige Entfernung eines Frontex-Mitarbeiters aus einer Operation gehören. Daher kam die Bürgerbeauftragte trotz des Titels „Verhaltenskodex“, der in der Frontex-Verordnung verwendet wird und der darauf hindeuten könnte, dass der Verhaltenskodex nicht rechtsverbindlich ist, zu dem Schluss, dass der Kodex für die Teilnehmer an Frontex-Operationen als verbindlich anzusehen ist. Da die einschlägige Erklärung von Frontex jedoch durch die in der Strategie enthaltenen Informationen widerlegt zu werden scheint, vertrat die Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass Frontex erwägen könnte, die erforderlichen Änderungen an der Strategie vorzunehmen, um der tatsächlichen Rechtsnatur des Verhaltenskodex Rechnung zu tragen.

69. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Teilnehmer gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Verhaltenskodex verpflichtet sind, sich an das Gesetz zu halten. Darüber hinaus fördern und achten die Teilnehmer gemäß Artikel 4 die Menschenwürde und die Grundrechte. Zwar sind die Teilnehmer nach Artikel 5a nur verpflichtet, unter anderem die Anerkennung von Personen, die internationalen Schutz beantragen, und die Bereitstellung angemessener Unterstützung für diese Personen zu fördern, doch scheint der Wortlaut zu berücksichtigen, dass diese Aufgaben in die Zuständigkeit der nationalen Behörden fallen. Der Bürgerbeauftragte vertrat daher die Auffassung, dass der Verhaltenskodex hinreichend klar ist, indem von den Teilnehmern verlangt wird, die Grundrechte in ihrem Verhalten zu achten und nicht nur zu fördern.

70. Als die Teilnehmer der öffentlichen Konsultation auf die Ungewissheit im Zusammenhang mit dem anwendbaren Recht (siehe oben, Nr. 60) aufmerksam machten, legten sie besonderen Wert auf die Bestimmungen des Verhaltenskodex (Fassung 2011) über die Anwendung von Gewalt, die besonders sensible Bereiche unter dem Gesichtspunkt der Grundrechte betreffen. Der Bürgerbeauftragte erinnerte daran, dass Artikel 19 des Verhaltenskodex vorsieht, dass die Anwendung von Gewalt nicht über das Mindestmaß hinausgehen sollte, das die Umstände für die Wahrnehmung von Aufgaben oder zur legitimen Selbstverteidigung oder zur legitimen Verteidigung anderer Personen erfordern. Da "legitime Selbstverteidigung"oder "legitime Verteidigung anderer Personen"in den meisten Rechtsordnungen als Grund für den Einsatz von Waffen auch außerhalb der Ausübung beruflicher Pflichten anerkannt zu sein scheint, sah der Bürgerbeauftragte sie nicht als Anlass zu ernster Besorgnis. Dennoch bleibt die Tatsache bestehen, dass aufgrund der Unsicherheiten hinsichtlich des anwendbaren Rechts der tatsächliche Inhalt dieser Ermächtigungen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sein kann. In Bezug auf die Bedenken hinsichtlich der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit solcher Bestimmungen stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass der Einsatz von Gewalt und Waffen "das aufgrund der Umstände erforderliche Mindestmaß nicht überschreiten darf"(siehe Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 20 Absatz 2 des Verhaltenskodex). Es kann daher nicht gesagt werden, dass die Verwendung dieser Mittel unbegrenzt ist. Gleichzeitig hielt es der Bürgerbeauftragte für ratsam, diese Bestimmungen zu präzisieren und zu präzisieren, da sie relativ weit gefasst zu sein scheinen.

71. In Bezug auf den in der Verordnung vorgeschriebenen (spezifischen) Code für gemeinsame Rückführungen begrüßten einige Kontributoren ausdrücklich die Tatsache, dass er ausgearbeitet wird, äußerten jedoch erneut Bedenken hinsichtlich seines verbindlichen Charakters. In diesem Zusammenhang verwies der Bürgerbeauftragte auf seine vorstehenden Erwägungen zum Verhaltenskodex. Einige Mitwirkende erklärten auch, dass es überraschend ist, dass der Gemeinsame Rückkehrkodex noch nicht in Kraft ist, obwohl Frontex seit Jahren gemeinsame Rückkehraktionen koordiniert. In diesem Zusammenhang erinnerte der Bürgerbeauftragte daran, dass sich die Verpflichtung zur Ausarbeitung des Gemeinsamen Rückkehrkodex nur aus der Frontex-Verordnung in der 2011 geänderten Fassung ergibt. Die Bürgerbeauftragte stellte fest, dass ihre Ausarbeitung im Gange ist und sich in einem fortgeschrittenen Stadium befindet, und vertraut darauf, dass Frontex den Gemeinsamen Rückkehrkodex innerhalb einer angemessenen Frist annehmen wird. In Bezug auf den Inhalt dieses Kodex war der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass es nützlich wäre, wenn der Gemeinsame Rückkehrkodex eine Bestimmung enthalten würde, in der seine Beziehung zum Verhaltenskodex dargelegt wird.

Wirksamer Mechanismus zur Überwachung der Achtung der Grundrechte bei all seinen Tätigkeiten

72. Frontex brachte vor, dass ein wirksamer Mechanismus zur Überwachung der Achtung der Grundrechte bei allen seinen Tätigkeiten durch die Interaktion zwischen i) dem Beratenden Forum eingerichtet werde; ii) der Grundrechtsbeauftragte; iii) den Mechanismus für die Aussetzung und Beendigung gemeinsamer Aktionen und Pilotprojekte; und iv) die Befugnisse des Exekutivdirektors als Anstellungsbehörde, die die endgültige Entscheidung trifft. In der folgenden Bewertung konzentrierte sich die Bürgerbeauftragte auf mögliche Beschwerdemechanismen, nachdem sie die materiellen Bedingungen für die Beendigung und/oder Aussetzung gemeinsamer Aktionen und Pilotprojekte überprüft hatte.

73. In Bezug auf die Beendigung gemeinsamer Aktionen und Pilotprojekte erinnerte die Bürgerbeauftragte daran, dass die Agentur gemäß Artikel 3 Absatz 1a der Verordnung nach Unterrichtung des betreffenden Mitgliedstaats gemeinsame Aktionen und Pilotprojekte beenden kann, wenn die Bedingungen für die Durchführung dieser gemeinsamen Aktionen oder Pilotprojekte nicht mehr erfüllt sind. Der Exekutivdirektor setzt gemeinsame Aktionen und Pilotprojekte ganz oder teilweise aus oder beendet sie, wenn er der Auffassung ist, dass solche Verletzungen der Grundrechte oder der Verpflichtungen zum internationalen Schutz schwerwiegender Art sind oder wahrscheinlich fortbestehen.

74. Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die oben genannten Möglichkeiten der Aussetzung oder Einstellung von Operationen einen erheblichen Ermessensspielraum mit sich bringen und auf einer rechtlichen Beurteilung beruhen, was in den meisten Fällen komplexen tatsächlichen Umständen entsprechen wird.

75. In Anbetracht dieser Erwägungen begrüßte die Bürgerbeauftragte die Einrichtung einer internen Taskforce, die mit der Ausarbeitung eines SOP beauftragt ist, um die Achtung der Grundrechte bei den oben genannten Maßnahmen zu gewährleisten. Die Bürgerbeauftragte begrüßte auch die Erklärung von Frontex, dass sie beabsichtige, die SOP zu veröffentlichen, sobald sie verfügbar ist.

76. Gleichzeitig könnte, wie oben in Nr. 61 vorgeschlagen, der Standpunkt von Frontex dahingehend geändert werden, dass die Ermittlung möglicher Grundrechtsverletzungen ausschließlich eine Angelegenheit ist, über die von Fall zu Fall entschieden werden muss, und mögliche Grundrechtsverletzungen könnten den betroffenen Akteuren unter Bezugnahme auf die Europäische Charta der Grundrechte klar dargelegt werden. Darüber hinaus empfahl die Bürgerbeauftragte Frontex, konkrete Leitlinien anzunehmen, in denen die tatsächliche Bedeutung von Formulierungen wie "wenn die Bedingungen für die Durchführung dieser gemeinsamen Aktionen oder Pilotprojekte nicht mehr erfüllt sind"und Verletzungen der Grundrechte oder der Verpflichtungen zum internationalen Schutz, die "schwerwiegend sind oder wahrscheinlich anhalten werden", präzisiert wird. Im Einklang mit dem Beitrag des Ausschusses für Migration, Flüchtlinge und Vertriebene wäre daher eindeutig ein klarer Mechanismus in Verbindung mit spezifischen Kriterien vorzuziehen. Die Bürgerbeauftragte war ferner der Auffassung, dass die Veröffentlichung einschlägiger Kriterien und damit die Möglichkeit für Dritte, die nicht direkt an den Tätigkeiten von Frontex beteiligt sind, über mögliche Verstöße Bericht zu erstatten, ein weiterer Vorteil sein könnte [9]. Schließlich blieb die Frage der Kontrolle der diesbezüglichen Beschlüsse des Exekutivdirektors offen [10].

77. Der Bürgerbeauftragte stellte aus den eingegangenen Beiträgen auch fest, dass Kritik an der Nichtanwendbarkeit der Aussetzungs- und Kündigungsklausel auf gemeinsame Rückführungsaktionen geäußert wurde. Zwar geht aus Artikel 3 Absatz 1a der Verordnung hervor, dass die darin vorgesehenen Aussetzungs- und Kündigungsmöglichkeiten nur für gemeinsame Aktionen und Pilotprojekte gelten, doch ist darauf hinzuweisen, dass dieser Beschluss vom Gesetzgeber gefasst wurde und als solcher nicht in die Zuständigkeit von Frontex fällt, ihn zu ändern. Dennoch könnte die Agentur prüfen, ob Spielraum für die Festlegung von Vorschriften, z. B. im Code für gemeinsame Rückführungen, über die Beendigung und Aussetzung gemeinsamer Rückführungsaktionen besteht.

78. In Bezug auf mögliche Beschwerdemechanismen und die Rolle des Grundrechtsbeauftragten wies der Bürgerbeauftragte zunächst darauf hin, dass der Grundrechtsbeauftragte im September 2012 ernannt wurde. Der Bürgerbeauftragte betonte, wie wichtig es sei, die Aufgaben des Grundrechtsbeauftragten klar zu gestalten und zu definieren, da die Aufgaben des Grundrechtsbeauftragten, wie der Jesuiten-Flüchtlingsdienst zu Recht hervorgehoben habe, in der Antwort von Frontex an den Bürgerbeauftragten eher vage und unspezifisch seien. Dies deutet auf einen großen Ermessensspielraum bei den Entscheidungen des HRG hin. Es gibt auch keine klare Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Grundrechtsbeauftragten und dem Koordinierungsbeamten eines europäischen Grenzschutzteams. Der Bürgerbeauftragte hielt es für ratsam, diese Lücke zu schließen. Schließlich könnte die von Frontex entworfene Struktur des FRO-Büros den Eindruck erwecken, dass der FRO nicht völlig unabhängig ist. In der Tat ist die Anstellungsbehörde der Exekutivdirektor, dem der FRO Bericht erstatten muss und der die Arbeit des FRO bewerten wird. In der Stellenbeschreibung des FRO, die der Stellungnahme von Frontex beigefügt ist, heißt es, dass der FRO "eine Verpflichtungserklärung abgeben muss, unabhängig im Interesse von Frontex zu handeln". AI, Statewatch und Migreurop äußerten Zweifel, ob eine Tätigkeit im Interesse einer bestimmten Einrichtung mit dem Grundsatz der Unabhängigkeit vereinbar ist. AI schlug vor, dass das Beratende Forum zumindest eng in die Arbeit des Grundrechtsbeauftragten eingebunden werden sollte, um den Grundrechtsbeauftragten bei der wirksamen Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und unterstützen zu können. Der Bürgerbeauftragte legte diesen Vorschlag als Empfehlung vor.

79. Zweitens stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass die Aufgaben des Grundrechtsbeauftragten nicht die Bearbeitung von Einzelbeschwerden über Grundrechtsverletzungen umfassen. Aus der Sicht von Frontex geht hervor, dass ihrer Ansicht nach die Einrichtung eines Systems zur Meldung/Information von Grundrechtsverletzungen ausreicht, um die uneingeschränkte Einhaltung ihrer Grundrechtsverpflichtungen zu gewährleisten. Gemäß Nummer 17 der Strategie wird Frontex ein wirksames Meldesystem einrichten, um sicherzustellen, dass Vorfälle oder schwerwiegende Risiken in Bezug auf die Grundrechte unverzüglich von Frontex-Mitarbeitern/teilnehmenden Beamten gemeldet werden und dass diese Meldung die Grundlage für eine wirksame Überwachung aller [Frontex-]Operationen bilden sollte. Die Bürgerbeauftragte schlug Frontex vor, darüber nachzudenken, ob ein Melde-/Informationssystem als Ersatz für einen Beschwerdemechanismus angesehen werden kann. Meldepflichten und Beschwerdemechanismen sind keine Alternativen. Sie stellen eher komplementäre Mittel dar, um den wirksamen Schutz der Grundrechte zu gewährleisten. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten kann die Einhaltung ohne den Bürgerbeauftragten letztlich nicht wirksam sein.

80. Ebenso wurde darauf hingewiesen, dass Disziplinarmaßnahmen nicht ausreichen, um die Einhaltung der Grundrechte zu gewährleisten. Der Bürgerbeauftragte teilt diese Auffassung und bekräftigt, wie wichtig es ist, in dieser Hinsicht einen wirksamen Beschwerdemechanismus vorzusehen.

81. Auch wenn Frontex für jede Operation einen Koordinierungsbeauftragten (FCO) ernennt, der die Umsetzung des Einsatzplans und des Verhaltenskodex überwacht und somit eine Schlüsselrolle bei der Weiterverfolgung der Meldung schwerwiegender Vorfälle spielt, entfällt dadurch nicht die Notwendigkeit eines echten Beschwerdemechanismus, der allen beteiligten Personen offensteht, d. h. den Teilnehmern an Operationen, die nach EU- oder nationalen Vorschriften Bericht erstatten müssen, und auch denjenigen, die direkt von Verstößen betroffen sind, sowie denjenigen, die davon Kenntnis erhalten (Journalisten, NRO usw.).

82. Im Einklang mit den oben in Ziffer 61 dargelegten Erwägungen kann es nach Ansicht des Bürgerbeauftragten stichhaltige Gründe dafür geben, dass der Grundrechtsbeauftragte die Bearbeitung von Einzelbeschwerden über Grundrechtsverletzungen in Erwägung zieht. Die Bearbeitung von Beschwerden über die Tätigkeit des Personals eines Mitgliedstaats könnte zumindest bedeuten, dass diese an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats oder an einen nationalen Bürgerbeauftragten, der diese Behörde kontrolliert, weitergeleitet werden. In diesem Zusammenhang nahm der Bürgerbeauftragte den ermutigenden Vorschlag des griechischen Bürgerbeauftragten in Bezug auf die von Frontex gemeinsam mit den griechischen Behörden durchgeführten gemeinsamen Aktionen und Pilotprojekte zur Kenntnis, dass ein Überwachungsmechanismus für Grundrechtsverletzungen auf EU-Ebene eingerichtet werden sollte, um "Grundrechtsverletzungen zu untersuchen und zu verhindern". In Bezug auf Beschwerden über das Verhalten der Mitarbeiter von Frontex erinnerte der Bürgerbeauftragte daran, dass sich die europäischen Grenzschutzteams nicht nur aus Vertretern der Mitgliedstaaten, sondern auch aus Vertretern von Frontex zusammensetzen. Der Bürgerbeauftragte hatte zwar kein Problem damit, zu akzeptieren, dass das Frontex-Personal nicht für die Wahrnehmung von Grenzkontrollaufgaben qualifiziert ist und nur für Koordinierungsaufgaben eingesetzt wird, um die Zusammenarbeit zwischen dem Gastgeber und den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu fördern, doch wies der Bürgerbeauftragte darauf hin, dass dies nicht gleichbedeutend damit sein kann, Frontex vor der Verantwortung für Handlungen zu schützen, die sein Personal bei der Wahrnehmung seiner Koordinierungsaufgaben durchführt. Die Bürgerbeauftragten vertrauten darauf, dass Frontex seiner Ansicht zustimmen wird.

83. Die Bürgerbeauftragte schlug vor, dass der Grundrechtsbeauftragte die Möglichkeit prüfen könnte, einzelne Beschwerden über Grundrechtsverletzungen, einschließlich im öffentlichen Interesse erhobener Beschwerden, in Bezug auf alle Frontex-Tätigkeiten zu bearbeiten, und dass Frontex dem Grundrechtsbeauftragten zu diesem Zweck angemessene administrative Unterstützung zur Verfügung stellt. In diesem Zusammenhang nahm die Bürgerbeauftragte auch die Erklärung von Frontex in ihrer Stellungnahme zur Kenntnis, wonach der Grundrechtsbeauftragte eine aktive Rolle bei der Einführung des Mechanismus zur Überwachung der Achtung der Grundrechte spielen wird.

84. In Bezug auf den Kohäsionsfonds definierte Frontex ihn als „Wissens-und Sachkenntnisressource“. Die Hauptaufgabe des Kohäsionsfonds bestünde daher darin, dem Exekutivdirektor und dem Verwaltungsrat strategische Empfehlungen und Leitlinien in Grundrechtsfragen anzubieten. In Bezug auf die Überwachungsfunktion des Kohäsionsfonds verstand der Bürgerbeauftragte, dass er dafür zuständig ist, i) einen Jahresbericht über die Umsetzung der Grundrechtsverpflichtungen durch Frontex vorzulegen und ii) Berichte des Grundrechtsbeauftragten zu erhalten. Da der FRO auch verpflichtet ist, dem Verwaltungsrat und dem Exekutivdirektor Bericht zu erstatten, könnte der Kohäsionsfonds, der sich aus internationalen Organisationen, EU-Agenturen und NRO zusammensetzt [11], somit dazu dienen, die Kontrolle des Verwaltungsrats und des Exekutivdirektors über den FRO auszugleichen und letztlich zur Unabhängigkeit des FRO beizutragen.

85. Angesichts der vorstehenden Analyse wollte die Bürgerbeauftragte Frontex bestimmte Empfehlungen unterbreiten, um die Umsetzung der Grundrechte weiter zu stärken, die in dem nachstehenden Empfehlungsentwurf aufgeführt sind.

D. Der Empfehlungsentwurf

"Frontex könnte erwägen, folgende weitere Maßnahmen zu ergreifen:

In Bezug auf die Strategie

A. Klärung i) der Frage, ob sie sich für Grundrechtsverletzungen im Rahmen ihrer Tätigkeiten verantwortlich sieht und, falls ja, unter welchen Bedingungen; und ii) im Verhaltenskodex den Rechtsrahmen für das Verhalten aller Teilnehmer an Frontex-Operationen (Punkt 61 der Bewertung des Bürgerbeauftragten);

B. Festlegung spezifischer Datenschutzgarantien für abgefangene Migranten sowie von Rechtsbehelfsmechanismen für betroffene Personen, deren Rechte verletzt werden. Alternativ könnte der Aktionsplan in dieser Hinsicht ergänzt werden (Punkt 66 der Bewertung des Bürgerbeauftragten);

Zum Aktionsplan [12]

C. Ermittlung von Maßnahmen, die dem unter Nummer 17 der Strategie vorgesehenen Ziel eine konkrete Dimension verleihen, d. h., dass nach Meldung durch das Frontex-Personal oder die teilnehmenden Beamten auf Vorfälle oder schwerwiegende Risiken in Bezug auf die Grundrechte "eingegriffen werden kann" (Nummer 62 der Bewertung des Bürgerbeauftragten);

D. unter Angabe i) des Datums der Veröffentlichung des jährlichen Fortschrittsberichts über die Umsetzung der Strategie und ii) der Mittel, mit denen sie "veröffentlicht" wird (Punkt 63 der Bewertung des Bürgerbeauftragten);

E. Klärung der Sanktionen für Teilnehmer an Frontex-Operationen, die nicht Mitglieder ihres eigenen Personals sind (Punkt 64 der Bewertung des Bürgerbeauftragten);

F. Festlegung spezifischer Leitlinien für Teilnehmer an gemeinsamen Rückführungsaktionen in Bezug auf den Umgang mit Notsituationen, in denen sich abgefangene Migranten befinden können (Randnummer 65 der Bewertung des Bürgerbeauftragten);

Zu den Verhaltenskodizes

G. weitere Klarstellung der Rechtsnatur des Verhaltenskodex (Punkt 68 der Bewertung des Bürgerbeauftragten);

H. Präzisierung von Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 20 Absatz 2 des Verhaltenskodex (Punkt 70 der Bewertung des Bürgerbeauftragten);

I. Aufnahme einer Bestimmung über das Verhältnis zwischen diesem Kodex und dem (allgemeinen) Verhaltenskodex in den künftigen Gemeinsamen Rückkehrkodex (Punkt 71 der Bewertung des Bürgerbeauftragten);

In Bezug auf die Beendigung/Aussetzung des Betriebs

J. Bereitstellung konkreter Leitlinien in Bezug auf die tatsächliche Bedeutung von Formulierungen wie "wenn die Bedingungen für die Durchführung dieser gemeinsamen Aktionen oder Pilotprojekte nicht mehr erfüllt sind" und Verletzungen der Grundrechte oder der Verpflichtungen zum internationalen Schutz, die "schwerwiegend sind oder voraussichtlich anhalten werden" (Randnummer 76 der Bewertung des Bürgerbeauftragten);

K. zu prüfen, ob es Spielraum für die Festlegung von Vorschriften, beispielsweise im Gemeinsamen Rückkehrkodex, über die Beendigung und Aussetzung gemeinsamer Rückkehraktionen gibt (Ziffer 77 der Bewertung des Bürgerbeauftragten);

Bezüglich des Beratenden Forums

L. alle möglichen Maßnahmen zu ergreifen, um die enge Zusammenarbeit und Unterstützung des Forums mit dem FRO bei der wirksamen Erfüllung seiner Aufgaben zu fördern (Ziffer 78 der Bewertung des Bürgerbeauftragten);

In Bezug auf die FRO

M. (i) alle möglichen Maßnahmen zu ergreifen, damit der Grundrechtsbeauftragte die Bearbeitung von Beschwerden über Grundrechtsverletzungen bei allen Frontex-Tätigkeiten, die von individuell von den Verstößen betroffenen Personen und auch im öffentlichen Interesse eingereicht werden, in Erwägung ziehen kann, und (ii) angemessene administrative Unterstützung zu diesem Zweck bereitzustellen (Randnummer 83 der Bewertung des Bürgerbeauftragten).“

E. Bewertung des Bürgerbeauftragten nach dem Empfehlungsentwurf

Vorbemerkung

86. Die abschließende Empfehlung des Bürgerbeauftragten (M) und die ausführliche Stellungnahme von Frontex dazu sind Gegenstand eines Sonderberichts, den der Bürgerbeauftragte dem Parlament vorlegt. Der vorliegende Beschluss betrifft daher im Wesentlichen nur die Empfehlungen A-L.

Bewertung

In Bezug auf Empfehlung A: "Erläuterung, i) ob Frontex sich für Grundrechtsverletzungen im Rahmen seiner Tätigkeiten verantwortlich sieht und, falls ja, unter welchen Bedingungen; und ii) im Verhaltenskodex den Rechtsrahmen für das Verhalten aller Teilnehmer an Frontex-Operationen (Punkt 61 der Bewertung des Bürgerbeauftragten)“

Die Haltung von Frontex

87. Frontex erinnerte daran, dass es gemäß Artikel 1 der Frontex-Verordnung sein Mandat ist, die Anwendung von Maßnahmen der Union im Zusammenhang mit dem Schutz der Außengrenzen zu erleichtern und wirksamer zu gestalten, indem es die Koordinierung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten sicherstellt und zu einem effizienten, einheitlichen und hohen Maß an Personenkontrolle und Überwachung der Außengrenzen beiträgt. Frontex ist verpflichtet, die Grundrechte bei ihren koordinierten Tätigkeiten im Einklang mit dem EU-Recht, insbesondere der Charta der Grundrechte der EU, sowie dem Völkerrecht zu achten und zu fördern.

88. Frontex erinnerte auch daran, dass sein Mandat auf eine praktische unterstützende Rolle beschränkt ist, wobei die Verantwortung für die Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen bei den Mitgliedstaaten liegt. Frontex trägt zwar die Verantwortung für die in seinem Mandat festgelegten Maßnahmen, kann jedoch nicht für das souveräne Handeln der Mitgliedstaaten verantwortlich gemacht werden, wie es vom Gesetzgeber eindeutig festgelegt wurde.

89. Gleichzeitig argumentierte Frontex, dass es sich der Gründe, die der Änderung der Frontex-Verordnung im Jahr 2011 zugrunde liegen, voll bewusst ist und darauf abzielt, die Verantwortung der Agentur insbesondere in Bereichen zu erhöhen, in denen Frontex Kenntnis von möglichen Grundrechtsverletzungen haben könnte. In diesem Zusammenhang erkannte er an, dass ihm neue Instrumente zur Verfügung gestellt wurden, um auf mögliche Grundrechtsverletzungen während gemeinsamer Aktionen zu reagieren, beispielsweise durch die Möglichkeit, dass der Koordinierungsbeauftragte seine Meinung zu den Anweisungen äußert, die der Aufnahmemitgliedstaat den Mitgliedern von EGBT erteilt hat, was auch die Erhebung vermeintlicher Grundrechtsverletzungen einschließt. Frontex fügte hinzu, dass sie gemeinsame Operationen beenden kann, wenn ihrer Einschätzung nach die Bedingungen für solche Operationen nicht mehr erfüllt sind. Darüber hinaus ist der Exekutivdirektor verpflichtet, gemeinsame Operationen auszusetzen oder zu beenden, wenn er der Auffassung ist, dass Verletzungen der Grundrechte oder der Verpflichtungen zum internationalen Schutz schwerwiegend und dauerhaft sind.

90. Frontex erklärte, dass es darauf abzielt, Verletzungen der Grundrechte durch eine Reihe von Instrumenten zu verhindern, nämlich i) die Harmonisierung der Grundrechtsausbildung in den Mitgliedstaaten; ii) die Einrichtung eines Überwachungs- und Berichterstattungssystems für mögliche Grundrechtsverletzungen; iii) die durchgängige Berücksichtigung der Grundrechte bei ihren Tätigkeiten; iv) die Förderung einer raschen Bearbeitung möglicher Beschwerden, die von Migranten bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen gemeinsamer Aktionen eingereicht werden; und v) als Hüter bewährter Verfahren dienen.

91. Hinsichtlich des Rechtsrahmens für die Durchführung von Teilnehmern an von Frontex koordinierten Operationen erinnerte Frontex daran, dass Artikel 10 Absatz 3 der Frontex-Verordnung vorsieht, dass die abgestellten Beamten auf Weisung des Einsatzmitgliedstaats handeln, während sie weiterhin Disziplinarmaßnahmen ihres Herkunftsmitgliedstaats unterliegen, auch bei Verstößen gegen Grundrechte oder Verpflichtungen zum internationalen Schutz. Frontex betonte, dass alle Teilnehmer an von ihr koordinierten operativen Tätigkeiten Schulungen zum EU-Recht und zum Völkerrecht, einschließlich der Grundrechte und des Zugangs zu internationalem Schutz, sowie Briefings über den jeweiligen Einsatzbereich und das anwendbare Recht erhalten. Sie werden auch über ihre Pflicht zur Einhaltung des geltenden Rechts und des Einsatzplans informiert. Schließlich unterliegen sie den im Verhaltenskodex festgelegten beruflichen Werten, ethischen Grundsätzen und Regeln. Frontex fügte hinzu, dass die "Menschlichkeit" einer ihrer Grundwerte ist, der konkrete Auswirkungen auf die Tätigkeiten der Agentur hat, da sie im Zweifelsfall als Leitprinzip für ein optimales Verhalten dient.

92. Frontex betonte, dass sowohl vor als auch nach der Änderung der Frontex-Verordnung erhebliche Arbeit geleistet worden sei, um die Achtung der Grundrechte im Rahmen des Mandats von Frontex sicherzustellen. In diesem Zusammenhang verwies Frontex auch auf die Ausarbeitung der Strategie und des Aktionsplans sowie auf die Übernahme der Aufgaben des Grundrechtsbeauftragten und des Kohäsionsfonds. Frontex betonte, dass die Achtung und Förderung der Grundrechte ein anhaltendes Anliegen für sie und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten seien, und versprach, dass sie ihre diesbezüglichen Bemühungen fortsetzen werde.

93. Schließlich wies Frontex darauf hin, dass es sich der potenziellen Lücken bei der Klärung der Verantwortlichkeiten zwischen den zahlreichen verschiedenen Akteuren bewusst ist, und erklärte seine Absicht,"auf Ebene der Praktiker im Rahmen seines Mandats mehr Klarheit zu schaffen". Die Agentur fügte hinzu, dass bei einer weiteren Überarbeitung der Strategie die Vorschläge des Bürgerbeauftragten berücksichtigt werden.

Bewertung des Bürgerbeauftragten

94. Die Bürgerbeauftragte begrüßt die Klarstellungen von Frontex in Bezug auf den Umfang ihrer Zuständigkeit sowie den geltenden Rechtsrahmen. Die Bereitschaft von Frontex, sein Mandat klarer zu gestalten und die entsprechenden Änderungen an der Strategie vorzunehmen, ist besonders wichtig.

Zu Empfehlung B. -

Die Haltung von Frontex

95. Frontex wies darauf hin, dass sich der Aktionsplan für Grundrechte auf den Schutz personenbezogener Daten beziehe. Darin wurde klargestellt, dass unter „personenbezogenen Daten“ Daten zu verstehen sind, die Frontex zu administrativen Zwecken verarbeitet, z. B. im Zusammenhang mit der Einrichtung des EBGT-Pools und der Organisation von Sitzungen. In Bezug auf den Rechtsrahmen für die Verarbeitung personenbezogener Daten verwies Frontex auf die Artikel 11a, 11b und 11c der Frontex-Verordnung.

96. Frontex machte geltend, dass sie mit der einzig möglichen Ausnahme von Artikel 11b der Frontex-Verordnung, der die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen gemeinsamer Rückführungsaktionen der Mitgliedstaaten betreffe, keine personenbezogenen Daten von Migranten verarbeite. Jede Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten würde unter den strengen Bedingungen des Artikels 11b der Frontex-Verordnung erfolgen.

97. Frontex fügte hinzu, dass der Datenschutz, der in seinen Zuständigkeitsbereich fällt, für sie kein neues Thema ist, da er ihr seit seiner Gründung obliegt. Sie stellte klar, dass ihre Dienststellen ihrem Datenschutzbeauftragten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) unterstehen. Frontex brachte ferner vor, dass umfangreiche Unterlagen zu diesem Thema, einschließlich der Stellungnahme des EPDS vom 26. April 2010 zu einer Meldung für die Vorabkontrolle in Bezug auf die Erhebung von Namen und bestimmten anderen relevanten Daten von Rückkehrern für gemeinsame Aktionen, öffentlich zugänglich sind.

Bewertung des Bürgerbeauftragten

98. Der Bürgerbeauftragte nimmt die Erläuterungen von Frontex zur Kenntnis und hält seinen Standpunkt für zufriedenstellend.

Zu Empfehlung C: „Ermittlung von Maßnahmen, die dem in Nummer 17 der Strategie vorgesehenen Ziel eine konkrete Dimension verleihen, d. h., dass nach Meldung durch Frontex-Bedienstete oder teilnehmende Beamte Vorfälle oder schwerwiegende Risiken in Bezug auf die Grundrechte „bewältigt werden können“ (Punkt 62 der Bewertung des Bürgerbeauftragten).“

Die Haltung von Frontex

99. Frontex wies darauf hin, dass im Juli 2012 das Standardarbeitsverfahren (im Folgenden „SOP“) zur Gewährleistung der Achtung der Grundrechte bei von Frontex koordinierten Operationen eingeführt wurde, um die volle Wirksamkeit des Mechanismus zur Überwachung der Einhaltung der Grundrechte und der Verpflichtungen zum internationalen Schutz zu gewährleisten. Es sieht ein Verfahren vor, das bei gemeldeten mutmaßlichen Verletzungen der Grundrechte oder der Verpflichtungen zum internationalen Schutz bei von Frontex koordinierten operativen Tätigkeiten anzuwenden ist. Frontex erklärte, dass das Verfahren trotz seiner jüngsten Annahme bereits gut etabliert sei und es Frontex ermögliche, Kenntnis von mutmaßlichen Verstößen zu erlangen und zu deren ordnungsgemäßen Folgemaßnahmen beizutragen.

100. Frontex skizziert das Verfahren und erklärt, dass es, wenn es einen Bericht über eine Verletzung der Grundrechte oder der Verpflichtungen zum internationalen Schutz erhält, die vorgelegten Fakten umgehend analysiert und dem betreffenden Mitgliedstaat einen Zwischenfallbericht übermittelt, in dem es ihn auffordert, eine Untersuchung durchzuführen. Darüber hinaus prüft sie die Folgemaßnahmen in Bezug auf ergriffene Maßnahmen und Sanktionen, ohne in der Lage zu sein, Maßnahmen der Mitgliedstaaten durchzusetzen. Dennoch erklärte Frontex, dass es sich nach besten Kräften bemüht, konkrete Antworten und Reaktionen der jeweiligen Behörden der Mitgliedstaaten zu veranlassen. In Ermangelung konkreter Folgemaßnahmen hält Frontex seine Akte offen und erinnert die betroffenen Behörden an noch offene Fragen. Frontex fügte hinzu, dass mit dem Amtsantritt des Grundrechtsbeauftragten im Dezember 2012 derzeit interne Arbeiten zur Bewertung und Weiterentwicklung des oben genannten Verfahrens im Gange seien. Schließlich heißt es, dass der Aktionsplan aktualisiert wird, um einen Verweis auf das SOP aufzunehmen.

Bewertung des Bürgerbeauftragten

101. Die Bürgerbeauftragte begrüßt die Tatsache, dass Frontex ein spezielles Verfahren eingeführt hat. Sie begrüßt, dass Frontex das genannte Verfahren aktiv weiterentwickelt, auch unter Berücksichtigung der jüngsten Ernennung des Grundrechtsbeauftragten, und beabsichtigt, den Aktionsplan zu aktualisieren, um einen Verweis auf das oben genannte Verfahren aufzunehmen.

Bezüglich Empfehlung D. - unter Angabe i) des Datums der Veröffentlichung des jährlichen Fortschrittsberichts über die Umsetzung der Strategie und ii) der Mittel, mit denen sie "veröffentlicht" wird (Punkt 63 der Bewertung des Bürgerbeauftragten);

Die Haltung von Frontex

102. Frontex begrüßte den Vorschlag des Bürgerbeauftragten zur Integration des Datums der Veröffentlichung des jährlichen Fortschrittsberichts und gab an, dass dieser Bericht bis zum zweiten Quartal jedes Jahres als Anhang zu seinem Gesamtbericht veröffentlicht und online auf seiner Website zur Verfügung gestellt wird. Frontex fügte hinzu, dass das Beratende Forum voraussichtlich bis zum ersten Quartal jedes Jahres seinen Tätigkeitsbericht für das Vorjahr veröffentlichen wird.

Bewertung des Bürgerbeauftragten

103. Der Bürgerbeauftragte dankt Frontex für seine konstruktive Antwort.

Bezüglich der Empfehlung E. - Klarstellung der Sanktionen für Teilnehmer an Frontex-Operationen, die nicht Mitglieder ihres eigenen Personals sind (Ziffer 64 der Bewertung des Bürgerbeauftragten);

Die Haltung von Frontex

104. Frontex stellte fest, dass der Exekutivdirektor über begrenzte direkte Befugnisse gegenüber den Teilnehmern an Operationen verfügt, die keine Frontex-Bediensteten sind, und erinnerte daran, dass die Teilnehmer vor Ort mit Ausnahme des Frontex-Koordinierungsbeauftragten keine Frontex-Bediensteten sind.

105. Frontex betonte, dass gemäß Artikel 3 Absatz 1a der Frontex-Verordnung Disziplinarmaßnahmen, einschließlich Sanktionen, im Einklang mit dem nationalen Recht in die ausschließliche Zuständigkeit des Herkunftsmitgliedstaats fallen. Sie ist daher nicht befugt, Disziplinarverfahren gegen andere Personen als ihre eigenen Bediensteten einzuleiten. Der Exekutivdirektor kann jedoch die Behörden der Mitgliedstaaten auffordern, einen Teilnehmer von einer Operation zurückzuziehen.

106. Frontex fügte hinzu, dass das SOP es ihm ermögliche, auf mutmaßliche Grundrechtsverletzungen zu reagieren, um angemessene Maßnahmen der jeweiligen nationalen Behörde zu veranlassen. Während Frontex darauf bestand, dass diese Maßnahmen bereits im Verhaltenskodex beschrieben sind, der vor einer Operation an alle Teilnehmer verteilt wird, stimmte Frontex zu, anlässlich der bevorstehenden Überarbeitung der Stategy einen Verweis auf sie aufzunehmen. Frontex bekräftigte ferner, dass es die von dem betreffenden Mitgliedstaat ergriffenen Maßnahmen weiterverfolgt, ohne das Mandat zu haben, direkt an solchen Maßnahmen beteiligt zu sein.

Bewertung des Bürgerbeauftragten

107. Die Bürgerbeauftragte begrüßt die Klarstellungen von Frontex. Sie nimmt mit Zustimmung zur Kenntnis, dass Frontex zugestimmt hat, einen Verweis auf die einschlägigen Sanktionen aufzunehmen, die gegen Teilnehmer an Frontex-Operationen in der Strategie verhängt werden sollen. Sie wird auch durch die Erklärung von Frontex ermutigt, dass sie die von dem betreffenden Mitgliedstaat ergriffenen Maßnahmen weiterverfolgt.

Zu Empfehlung F: "Festlegung spezifischer Leitlinien für Teilnehmer an gemeinsamen Rückführungsaktionen für den Umgang mit Notsituationen, in denen sich abgefangene Migranten befinden können (Ziffer 65 der Bewertung des Bürgerbeauftragten)"

Die Haltung von Frontex

108. Frontex stellte klar, dass sich der Ausdruck "gemeinsame Rückführungsaktionen" auf Rückführungsflüge bezieht, während der Begriff "abgefangene Migranten" hauptsächlich in Bezug auf gemeinsame Land- und Seeoperationen verwendet wird.

109. In Bezug auf gemeinsame Rückführungsaktionen wies Frontex darauf hin, dass Leitlinien für Begleitpersonen, die Beamte der Mitgliedstaaten sind, im „Gemeinsamen Durchführungsplan für Rückführungsflüge“ enthalten sind, der Leitlinien zu den während des Fluges genehmigten Rückhaltemaßnahmen enthält. Frontex fügte hinzu, dass es begleitpersonen ausbildet, insbesondere im umgang mit notsituationen. Frontex brachte ferner vor, dass sich das Verfahren für die Ausarbeitung des Verhaltenskodex für die gemeinsame Rückführungsaktion derzeit in der Endphase befinde. Alle Teilnehmer an gemeinsamen Rückführungsaktionen müssen sich vor ihrer Teilnahme an der Operation durch geeignete Schulungen mit dem Inhalt des Kodex und den Grundrechten vertraut machen.

110. In Bezug auf gemeinsame Operationen erklärte Frontex, dass es spezifische Leitlinien für die Teilnehmer gibt, wie mit Notsituationen umzugehen ist, in denen sich abgefangene Migranten befinden könnten, die in den Einsatzregeln jedes Einsatzplans festgelegt sind. Diese Leitlinien sehen vor, dass die Mitglieder der EBGT nach dem Abfangen und Aufgreifen und vor anderen Maßnahmen wie der Statusbewertung die Aufnahmemitgliedstaaten in ihrer Verantwortung unterstützen, den Grundbedürfnissen aufgegriffener Personen wie Nahrung, Unterkunft und medizinischer Hilfe gerecht zu werden.

Bewertung des Bürgerbeauftragten

111. Der Bürgerbeauftragte dankt Frontex für die Klärung der Terminologie. Sie begrüßt, dass Frontex bereits einschlägige Leitlinien aufgestellt hat. Sie vertraut ferner darauf, dass die Kenntnis dieser Leitlinien durch den künftigen Verhaltenskodex für gemeinsame Rückführungsaktionen gestärkt wird.

Zu Empfehlung G: „Weitere Klärung der Rechtsnatur des Verhaltenskodex (Punkt 68 der Bewertung des Bürgerbeauftragten)“

Frontex-Stellungnahme

112. Frontex erläuterte zunächst den aktuellen Stand der verschiedenen Verhaltenskodizes, die die Tätigkeiten von Frontex regeln.

113. Derzeit ist Frontex in Kraft: i) der Verhaltenskodex für alle Teilnehmer an von Frontex koordinierten Tätigkeiten (er trat im März 2011 in Kraft und gilt für alle von den Mitgliedstaaten entsandten Personen und die an den Operationen beteiligten Frontex-Bediensteten); ii) der Verhaltenskodex für Mitarbeiter von Frontex (er trat im November 2012 in Kraft und ersetzte die früheren internen Kodizes, ändert jedoch nicht den Verhaltenskodex für alle Teilnehmer an von Frontex koordinierten Tätigkeiten; sie enthält Vorschriften, die das Frontex-Personal in seinen Beziehungen zur Öffentlichkeit beachten sollte, und gilt für die tägliche Wahrnehmung seiner Verwaltungsaufgaben).

114. Darüber hinaus arbeitet Frontex in Abstimmung mit dem Kohäsionsfonds an der Ausarbeitung eines spezifischen Verhaltenskodex für gemeinsame Rückführungsaktionen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Frontex-Verordnung. Mit dem letztgenannten Kodex sollen gemeinsame Grundsätze festgelegt werden, die bei gemeinsamen Rückführungsaktionen, die von den Mitgliedstaaten organisiert und von Frontex koordiniert werden (für nationale Begleitpersonen und den einzigen Frontex-Bediensteten, der während der Operationen anwesend ist), zu beachten sind. Er wird den Verhaltenskodex für alle Teilnehmer an von Frontex koordinierten Aktivitäten ergänzen.

115. Frontex erklärte, dass der Verhaltenskodex für alle Teilnehmer an von Frontex koordinierten Aktivitäten vom März 2011 Regeln enthalte, die für alle gelten, die an einer von Frontex koordinierten Operation teilnehmen. Der Kodex ist verbindlich, obwohl Frontex ihn nicht selbst durchsetzen kann. Da es sich um ein Instrument des nicht zwingenden Rechts handelt, ist es jedoch den operativen Plänen beigefügt, die verbindlich sind und Grundrechtsverpflichtungen enthalten, die im nationalen und internationalen Recht sowie im EU-Recht festgelegt sind.

116. Verstöße gegen den Verhaltenskodex für alle Teilnehmer an von Frontex koordinierten Tätigkeiten führen zu einer Reaktion von Frontex und den Mitgliedstaaten, die in Artikel 23 des Verhaltenskodex festgelegt sind (Frontex-Exekutivdirektor kann den Frontex-Bediensteten unverzüglich aus der operativen Tätigkeit entfernen oder den Mitgliedstaat, der den betreffenden Beamten entsendet, auffordern, dies zu tun oder ihn aus dem Pool des Europäischen Grenzschutzteams zu entfernen). Frontex betonte in diesem Zusammenhang, dass nur sehr wenige Mitarbeiter von Frontex tatsächlich an einer operativen Tätigkeit vor Ort teilnehmen und dass die Mitgliedstaaten in der Vergangenheit konkrete Maßnahmen ergriffen haben, wie die Rücknahme der betroffenen Personen oder Disziplinarmaßnahmen. Dies zeigt, dass der Code nützlich ist.

117. Frontex nimmt die Empfehlung der Bürgerbeauftragten zur Kenntnis und erklärt, dass sie in der Strategie die Art des Verhaltenskodex für alle Teilnehmer an von Frontex koordinierten Tätigkeiten präzisieren wird.

Bewertung des Bürgerbeauftragten

118. Die Bürgerbeauftragte begrüßt die Klärung der Rechtsnatur des Verhaltenskodex für alle Teilnehmer an von Frontex koordinierten Tätigkeiten vom März 2011, seine Anwendbarkeit und sein Verhältnis zu anderen geltenden Vorschriften. Sie begrüßt auch die Zusage von Frontex, die entsprechende Klarstellung in die Strategie aufzunehmen.

Zur Empfehlung H. - "Klärung von Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 20 Absatz 2 des Verhaltenskodex (Punkt 70 der Bewertung des Bürgerbeauftragten)"

Die Haltung von Frontex

119. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Frontex-Verordnung beachten die abgestellten Beamten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse das EU-Recht und das Völkerrecht sowie die Grundrechte und das nationale Recht des Einsatzmitgliedstaats.

120. Der Einsatz von Waffen ist in Artikel 10 Absatz 5 der Frontex-Verordnung geregelt, wonach der Einsatz von Waffen von den Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten genehmigt werden muss. Die Begriffe „rechtmäßige Selbstverteidigung“ und „rechtmäßige Verteidigung anderer Personen“ werden im nationalen Recht des Aufnahmemitgliedstaats definiert, da es sie im Unionsrecht nicht gibt. Die Bedingungen für den Einsatz von Waffen werden in den Einsatzplänen der von Frontex koordinierten Operationen weiterentwickelt. Die Aufnahmemitgliedstaaten werden gebeten, Informationen über die allgemeinen und besonderen Bedingungen ihres nationalen Rechts in Bezug auf die Anwendung von Gewalt und die Verwendung von Waffen vorzulegen. In der Regel gilt der Einsatz von Waffen als letzte Ressource für Aktionen von Gastoffizieren.

121. In Bezug auf die Empfehlung der Bürgerbeauftragten, die Aussage „durch die Umstände erforderlicher Mindestgrad“ zu präzisieren, brachte Frontex vor, dass dieses Problem bereits in den Einsatzplänen behandelt werde. Die pläne sehen in der tat vor, dass, wenn der einsatz von gewalt unvermeidlich ist, die gastbeamten sicherstellen müssen, dass dies so erfolgt, dass möglichst wenig verletzungen verursacht werden.

Bewertung des Bürgerbeauftragten

122. Die Bürgerbeauftragte begrüßt die Klarstellungen von Frontex.

Zu Empfehlung I: "Einschließlich einer Bestimmung über das Verhältnis zwischen diesem Kodex und dem (allgemeinen) Verhaltenskodex im künftigen Gemeinsamen Rückkehrkodex (Punkt 71 der Bewertung des Bürgerbeauftragten)"

Die Haltung von Frontex

123. Frontex erklärte, dass der Entwurf des Verhaltenskodex für gemeinsame Rückführungsaktionen, der von Frontex koordiniert wird, bereits eine Bestimmung enthält, die das Verhältnis zwischen diesem Kodex und dem Verhaltenskodex für alle an Frontex-Tätigkeiten teilnehmenden Personen regelt, nämlich dass der von Frontex koordinierte Verhaltenskodex für gemeinsame Rückführungsaktionen die Bestimmungen des Verhaltenskodex für alle an Frontex-Tätigkeiten teilnehmenden Personen ergänzt. Sobald der von Frontex koordinierte Verhaltenskodex für gemeinsame Rückführungsaktionen angenommen ist, wird er für alle Teilnehmer an den gemeinsamen Rückführungsaktionen, d. h. nationale Begleitpersonen und Frontex-Bedienstete, verbindlich.

124. Frontex erinnerte auch daran, dass der Bereich Rückführungsaktionen von Frontex bereits im November 2007 bewährte Verfahren ausgearbeitet hat, die die Erfahrungen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Abschiebung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zusammenführen, um gemeinsame standardisierte Verfahren zu beschreiben. Im November 2009 wurde ein neues Kapitel mit Leitlinien für die Überwachung hinzugefügt.

125. Darüber hinaus trägt der von Frontex koordinierte Durchführungsplan für gemeinsame Rückführungsaktionen den Bestimmungen des einschlägigen EU- und Völkerrechts und den einschlägigen Leitlinien Rechnung, wie dem Beschluss 2004/573 des Rates vom 24. April 2004 über die Organisation gemeinsamer Flüge zur Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die individuellen Rückführungsanordnungen unterliegen, aus dem Hoheitsgebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten [13], den vom Europarat verfassten „Zwanzig Leitlinien zur erzwungenen Rückführung“ vom September 2005 und den Auslegungen des Kontaktausschusses „Dokument zur Rückführungsrichtlinie“, auch als „MIGRAPOL CC Return Dir 36 Document“ bezeichnet.

126. Laut Frontex besteht der erwartete Wert des künftigen Verhaltenskodex für gemeinsame Rückführungsaktionen, der von Frontex koordiniert wird, darin, alle diese einschlägigen Instrumente zusammenzustellen und einen hohen Standardansatz in Bezug auf gemeinsame Grundsätze und Verfahren vorzusehen, die von den Teilnehmern an von Frontex koordinierten gemeinsamen Rückführungsaktionen einzuhalten sind.

Bewertung des Bürgerbeauftragten

127. Die Bürgerbeauftragte begrüßt die Klarstellungen von Frontex.

Zu Empfehlung J: "Bereitstellung konkreter Leitlinien in Bezug auf die tatsächliche Bedeutung von Formulierungen wie "wenn die Bedingungen für die Durchführung dieser gemeinsamen Aktionen oder Pilotprojekte nicht mehr erfüllt sind" und Verletzungen der Grundrechte oder der Verpflichtungen zum internationalen Schutz, die "schwerwiegend sind oder wahrscheinlich anhalten werden" (Ziffer 76 der Bewertung des Bürgerbeauftragten).

Die Haltung von Frontex

128. Die Bewertung der Art des Verstoßes, seiner Schwere und Beharrlichkeit kann nur von Fall zu Fall erfolgen. Diese Bewertung beruht auf einer vorherigen Prüfung durch verschiedene benannte Frontex-Einrichtungen, einschließlich einer separaten und unabhängigen Bewertung durch den Grundrechtsbeauftragten. Die Beiträge sind einem Bericht beigefügt, der dem Exekutivdirektor zur endgültigen Entscheidung vorgelegt wird.

129. Frontex prüft derzeit, ob weitere Leitlinien oder Indikatoren erforderlich sind.

130. Frontex wies auch darauf hin, dass der vom Bürgerbeauftragten genannte Wortlaut vom EU-Gesetzgeber nach ausführlichen Debatten und sorgfältigen Überlegungen angenommen wurde.

Bewertung des Bürgerbeauftragten

131. Dieser Empfehlung lag der Gedanke zugrunde, dass Frontex weitere Orientierungshilfen für die Auslegung der Kriterien geben sollte, die in den Rechtsvorschriften enthalten sind, die zweifellos vom Gesetzgeber festgelegt wurden. Der Bürgerbeauftragte ist nach wie vor der Ansicht, dass aus den im Empfehlungsentwurf dargelegten Gründen weitere Leitlinien erforderlich sind. In diesem Zusammenhang nimmt sie zur Kenntnis, dass Frontex derzeit prüft, ob weitere Leitlinien oder Indikatoren erforderlich sind, und vertraut darauf, dass Frontex gegebenenfalls weitere Schritte unternehmen wird.

In Bezug auf die Empfehlung K. – „in Erwägung dessen, ob es Spielraum für die Festlegung von Vorschriften, z. B. im Gemeinsamen Rückkehrkodex, über die Beendigung und Aussetzung gemeinsamer Rückkehraktionen gibt (Ziffer 77 der Bewertung des Bürgerbeauftragten)“

Die Haltung von Frontex

132. Frontex erinnerte daran, dass Artikel 3 Absatz 1a der Frontex-Verordnung, mit dem der Exekutivdirektor verpflichtet wird, gemeinsame Aktionen und Pilotprojekte auszusetzen oder zu beenden, wenn Grundrechtsverletzungen schwerwiegender Art sind oder wahrscheinlich fortbestehen, für alle gemeinsamen Rückführungsaktionen der Mitgliedstaaten gilt.

133. Die Entscheidung über die Rückführung einer Person wird von den nationalen Behörden einzeln getroffen. Es obliegt diesen Behörden zu entscheiden, ob sie eine Person mit einem Rückflug schicken. Die Rolle von Frontex besteht darin, auf Ersuchen der teilnehmenden Mitgliedstaaten die von einem Mitgliedstaat organisierten Rückführungsaktionen zu unterstützen, an denen andere Mitgliedstaaten teilnehmen möchten. Infolgedessen ist es wahrscheinlich, dass die Entscheidung über die Aussetzung oder Beendigung eines gemeinsamen Flugbetriebs hauptsächlich für Probleme getroffen wird, die beispielsweise mit Störungen der Luftfahrtunternehmen oder Problemen zusammenhängen, die die Durchführung des Flugbetriebs und die Sicherheit der Fluggäste gefährden würden.

Bewertung des Bürgerbeauftragten

134. Der Bürgerbeauftragte dankt Frontex für die Klarstellung der Bedingungen, unter denen gemeinsame Rückführungsaktionen ausgesetzt oder beendet werden können, und versteht die von Frontex angeführten Gründe, weshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine spezifischen Vorschriften erforderlich sind.

Bezüglich der Empfehlung L. - "alle möglichen Maßnahmen zu ergreifen, um die enge Zusammenarbeit und Unterstützung des Forums mit dem Grundrechtsbeauftragten bei der wirksamen Erfüllung seiner Aufgaben zu fördern (Ziffer 78 der Bewertung des Bürgerbeauftragten)"

Die Haltung von Frontex

135. Frontex hat zunächst einige Informationen über die FRO hinzugefügt, die ihre Tätigkeit im Dezember 2012 aufgenommen hat. Er erklärte, dass der FRO dem Exekutivdirektor sowie dem Verwaltungsrat und dem Beratenden Forum Bericht erstattet. Gemäß Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 17 Absatz 2 der Frontex-Verordnung und im Einklang mit dem Statut der Beamten der EU ist der Exekutivdirektor die Anstellungsbehörde für alle Frontex-Bediensteten, einschließlich des Grundrechtsbeauftragten. Dies ist im derzeitigen Rechtsrahmen unvermeidbar. Die FRO ist jedoch in ihren Stellungnahmen, Ansichten und Bewertungen unabhängig. Sie führt eine Überwachungsfunktion mit vollem Zugriff auf alle Informationen aus, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

136. In Bezug auf den Kohäsionsfonds brachte Frontex vor, dass im Mai 2013 die vierte Sitzung des Forums stattgefunden habe. Die FRO hat seit ihrem Amtsantritt an allen Forumssitzungen teilgenommen. In diesem Sinne arbeiten FRO und Forum bereits zusammen und unterstützen sich gegenseitig bei ihren komplementären Aufgaben. Der FRO konzentriert sich jedoch stärker auf die operativen Aspekte des Mandats von Frontex, während das Forum eher als strategischer Berater fungiert.

137. Frontex nahm die Empfehlung der Bürgerbeauftragten zur Kenntnis und bestätigte, dass die enge Zusammenarbeit zwischen dem Beratenden Forum und dem Grundrechtsbeauftragten bereits besteht.

Bewertung des Bürgerbeauftragten

138. Der Bürgerbeauftragte ist durch die Erläuterungen von Frontex beruhigt.

F. Schlussfolgerungen

Die Bürgerbeauftragte schließt die Initiativuntersuchung mit folgenden Schlussfolgerungen ab:

Frontex hat die Empfehlungen des Bürgerbeauftragten A-L angemessen umgesetzt.

Hinsichtlich der Empfehlung M legte der Bürgerbeauftragte dem Parlament einen Sonderbericht vor.

Frontex wird über diese Entscheidung informiert.

 

Emily O'Reilly

Geschehen zu Straßburg am


[1] Verordnung (EU) Nr. 1168/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. 2011, L 304, S. 1).

[2] Artikel 26a der Verordnung lautet wie folgt:

1. Die Agentur arbeitet ihre Grundrechtestrategie aus, entwickelt sie weiter und setzt sie um. Die Agentur richtet einen wirksamen Mechanismus zur Überwachung der Achtung der Grundrechte bei allen Tätigkeiten der Agentur ein.

2. Die Agentur richtet ein Konsultationsforum ein, das den Exekutivdirektor und den Verwaltungsrat in Grundrechtsfragen unterstützt. Die Agentur lädt das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen, die Agentur für Grundrechte, den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen und andere einschlägige Organisationen zur Teilnahme am Konsultationsforum ein. Auf Vorschlag des Exekutivdirektors entscheidet der Verwaltungsrat über die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Beratenden Forums sowie über die Modalitäten der Übermittlung von Informationen an das Beratende Forum.

Das Beratende Forum wird zur Weiterentwicklung und Umsetzung der Grundrechtestrategie, des Verhaltenskodex und der gemeinsamen zentralen Lehrpläne konsultiert.

Das Beratende Forum erstellt einen Jahresbericht über seine Tätigkeiten. Dieser Bericht wird öffentlich zugänglich gemacht.

3. Ein Grundrechtsbeauftragter wird vom Verwaltungsrat benannt und verfügt über die erforderlichen Qualifikationen und Erfahrungen im Bereich der Grundrechte. Er ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Grundrechtsbeauftragter unabhängig und erstattet dem Verwaltungsrat und dem Beratenden Forum unmittelbar Bericht. Er erstattet regelmäßig Bericht und trägt als solcher zum Mechanismus zur Überwachung der Grundrechte bei.“

[3] Sie waren in alphabetischer Reihenfolge: (1) Amnesty International; (2) Caritas Europa; (3) Ausschuss für Migration, Flüchtlinge und Vertriebene der Parlamentarischen Versammlung des Europarates; (4) Beratende Kommission für Menschenrechte (Commission Nationale Consultative des droits de l'homme - FR); (5) Europäisches Netz von Rechtsexperten (Trans-Europe-Experten); (6) Herr Apostolis Fotiadis; (7) der griechische Nationale Bürgerbeauftragte; (8) Herrn George Habib; (9) Human Rights Watch; (10) Immigration Law Practitioners' Association (ILPA); (11) Unabhängige Überwachungsausschüsse (IMB); (12) Jesuiten-Flüchtlingsdienst Europa; (13) Dr. Luisa Marin (Universität Twente - NL; (14) Meijers-Ausschuss (Ständiger Sachverständigenausschuss für internationale Einwanderung, Flüchtlings- und Strafrecht); (15) Rotes Kreuz; (16) Herr Paolo Ruwindu; (17) Statewatch und Migreurop (gemeinsamer Beitrag); (18) Herr Pierre Georges van Wolleghem.

[4] Die Veröffentlichung erfolgte nach Einholung der Zustimmung der Mitwirkenden.

[5] Der Redaktionsausschuss setzte sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und Vertretern der Europäischen Kommission, der FRA, des UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und von Frontex zusammen.

[6] Beitrag von Statewatch und Migreurop.

[7] Pressemitteilung von Frontex vom 16. Oktober 2012, abrufbar unter: http://frontex.europa.eu/news/consultative-forum-on-fundamental-rights-elects-chairpersons-at-inaugural-meeting-y3P7uP

[8] Frontex bezog sich auf die Fassung des Kodex, die zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Stellungnahme existierte, nämlich den im Jahr 2011 angenommenen Kodex. Diese Aussage gilt offensichtlich für den 2012 angenommenen Kodex, der ihn ersetzt hat.

[9] Beitrag von Statewatch und Migreurop.

[10] Beitrag von Statewatch und Migreurop.

[11] Folgende Organisationen sind im Forum vertreten: Amt der Europäischen Institutionen von Amnesty International; Caritas Europa; Kirchenkommission für Migranten in Europa; Europarat; Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen; Europäischer Rat für Flüchtlinge und im Exil lebende Personen; FRA; Internationale Katholische Migrationskommission; Internationale Juristenkommission; Internationale Organisation für Migration; Jesuiten-Flüchtlingsdienst; Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte; Plattform für internationale Zusammenarbeit bei Migranten ohne Papiere; EU-Büro des Roten Kreuzes; Hochkommissar für Flüchtlinge.

[12] Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Aktionsplan seine Überarbeitung vorsieht,"wenn dies erforderlich ist", und schlägt vor, dass Frontex zur Behandlung der Punkte C-F erwägt, eine solche Überarbeitung durchzuführen.

[13] ABl. 2004, L 261, S. 28.

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