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"The role of the European Ombudsman", Rede des Europäischen Bürgerbeauftragten, Professor P. Nikiforos Diamandouros, vor der British and Irish Ombudsman Association Conference 2005, Warwick University, Coventry, Vereinigtes Königreich, 8. April 2005

1 Einleitung

Ich freue mich, dass die letzte Plenartagung dieser Konferenz der Rolle des Europäischen Bürgerbeauftragten gewidmet ist. Ich bin Ann Abraham und Gordon Adams dankbar, dass sie mir diese Gelegenheit gegeben haben, vor einem so großen und vielfältigen Publikum von Praktizierenden und Bürgerbeauftragten aus der Republik Irland und dem Vereinigten Königreich zu sprechen.

Das Vereinigte Königreich wird in der zweiten Jahreshälfte die Präsidentschaft der Europäischen Union innehaben, und ich plane, während seiner Präsidentschaft einen Informationsbesuch im Vereinigten Königreich zu unternehmen.

Solche Besuche sind normalerweise eine Gelegenheit für mich, mich mit Bürgern und potenziellen Beschwerdeführern zu treffen, um die Rolle des Bürgerbeauftragten zu erläutern, mich mit Beamten auszutauschen, um die Bedeutung außergerichtlicher Rechtsbehelfe hervorzuheben, und mit meinen Bürgerbeauftragtenkollegen zu diskutieren, wie die Bürgerrechte am besten verteidigt und gefördert werden können. Bei Treffen mit Regierungsvertretern und hohen Beamten werde ich normalerweise vom nationalen Bürgerbeauftragten des betreffenden Mitgliedstaats begleitet, damit unsere jeweiligen Zuständigkeiten sowie die Bedeutung unserer Zusammenarbeit hervorgehoben werden können.

Die Teilnahme an dieser gut organisierten Konferenz, bei der das Diskussionsniveau sehr hoch war, wird für mich bei der Vorbereitung meines Informationsbesuchs im Vereinigten Königreich von großem Wert sein.

In dieser Plenarsitzung plane ich, etwa 20-25 Minuten zu sprechen, um Zeit für Fragen und Diskussionen zu lassen.

Ich beginne mit einem kurzen Überblick darüber, was mein Büro ist und was es tut.

Anschließend werde ich einige Schlüsselelemente meiner Philosophie der Bürgerbeauftragung erläutern, wobei ich mich auf den Umfang meiner Untersuchungen zu Missständen in der Verwaltungstätigkeit und das Verhältnis zwischen dem Bürgerbeauftragten und den europäischen Gerichten konzentrieren werde.

Abschließend möchte ich auf die Zukunft und insbesondere auf die weitere Entwicklung der Zusammenarbeit im Rahmen des europäischen Verbindungsnetzes der Bürgerbeauftragten eingehen.

2 Der Europäische Bürgerbeauftragte

Das Amt des Europäischen Bürgerbeauftragten wurde durch den Vertrag von Maastricht geschaffen, um die Beziehungen zwischen den Bürgern und der Regierungsebene der Europäischen Union zu verbessern.

Der erste Bürgerbeauftragte wurde 1995 vom Europäischen Parlament gewählt und nahm seine Arbeit im September desselben Jahres auf. So stehen wir nun im Vorfeld unserer 10-jährigen Jubiläumsfeier.

Wir sind immer noch eine relativ kleine Operation. Im Jahr 2004 gingen etwas mehr als 3.700 Beschwerden ein, was einem Anstieg von 53 % gegenüber 2003 entspricht. In den ersten zweieinhalb Monaten dieses Jahres gab es einen weiteren Anstieg von 30% gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2004, so dass die Beschwerden jetzt mit einer jährlichen Rate von fast 5000 laufen.

Das Mandat war ursprünglich auf die Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft beschränkt, aber 1997 umfasste der Vertrag von Amsterdam auch die sogenannte „dritte Säule“ der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen. Gegenwärtig bin ich daher in der Lage, Beschwerden gegen Europol und Eurojust zu untersuchen.

Der Vertrag über eine Verfassung für Europa, zu dem meines Erachtens Referenden sowohl in Irland als auch im Vereinigten Königreich stattfinden werden, definiert das Mandat als „Union, Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen“. Damit wird die Europäische Verteidigungsagentur, die im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik eingerichtet wurde, sowie - vielleicht überraschend - der Europäische Rat, der sich aus den Staats- und Regierungschefs zusammensetzt, in das Mandat des Europäischen Bürgerbeauftragten aufgenommen.

2.1 Die wichtigsten Arten zulässiger Beschwerden

In der Praxis sind etwa 70 % der zulässigen Beschwerden gegen die Europäische Kommission gerichtet. Dies ist verständlich, da die Kommission die wichtigste EU-Einrichtung ist, die direkte Beziehungen zu Bürgern und Einwohnern der Union unterhält, die berechtigt sind, sich bei mir zu beschweren.

Wie Sie später feststellen werden, scheinen 70% eine magische Zahl für den Bürgerbeauftragten zu sein.

Zulässige Beschwerden betreffen im Wesentlichen fünf Arten von Gegenständen:

  1. Zunächst gibt es Streitigkeiten über Ausschreibungen und Verträge. Diese Kategorie umfasst alle Arten von Beschaffungsaufträgen sowie Aufträge, im Rahmen derer die Kommission Zuschüsse oder Subventionen gewährt;
  2. Eine zweite Kategorie betrifft die Rolle der Kommission als „Hüterin des Vertrags“, d. h. die Durchsetzung des europäischen Rechts gegen einen Mitgliedstaat, der gegen das Recht verstößt. Wir nennen diese „Beschwerden nach Artikel 226“ nach der Nummer des Vertragsartikels, der die Durchsetzungsbefugnisse der Kommission gegenüber den Mitgliedstaaten enthält.
  3. Drittens gibt es Beschwerden über Personalangelegenheiten: Rekrutierung und Beschwerden von bestehenden Mitarbeitern.
  4. Die vierte Kategorie betrifft die mangelnde Offenheit, insbesondere die Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten.
  5. Die fünfte Kategorie schließlich umfasst Beschwerden, die unter den allgemeinen Begriff des Missstands in der Verwaltungstätigkeit fallen (Verwaltungsunregelmäßigkeiten, Ungerechtigkeit, Diskriminierung, Machtmissbrauch, Nichtbeantwortung, Verweigerung von Informationen, unnötige Verzögerung usw.).

Wir erhalten auch immer mehr Beschwerden über die Untersuchungstätigkeiten des OLAF, des Amtes für Betrugsbekämpfung der EU. Nächsten Monat wird die EU-Grenzagentur (oder, um ihr den vollständigen Titel zu geben, die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union) ihre Arbeit aufnehmen. Ich wäre überrascht, wenn dies nicht zu gegebener Zeit auch zu einer erheblichen Anzahl von Beschwerden führen würde.

2.2 Unzulässige Beschwerden

Wir erhalten auch einen hohen Anteil an Beschwerden, die wir nicht untersuchen können, vor allem, weil sie gegen nationale, regionale oder lokale Verwaltungen in den Mitgliedstaaten gerichtet sind. Ich habe Sie gebührend gewarnt, so dass Sie nicht überrascht sein werden, wenn ich Ihnen sage, dass diese unzulässigen Fälle etwa 70% der gesamten Beschwerden ausmachen.

In etwa 70% der 70% (ich habe Ihnen gesagt, dass es eine magische Zahl war) können wir dem Beschwerdeführer Ratschläge geben, wie er sich mit der Angelegenheit befassen soll. Wenn möglich, übertragen wir den Fall direkt. So verfügt beispielsweise der französische Médiateur de la République in seinem Gesetz über eine spezifische Bestimmung, die ihn ermächtigt, vom Europäischen Bürgerbeauftragten übermittelte Beschwerden entgegenzunehmen. Dies ist ein Fall, in dem der parlamentarische Filter für Beschwerden, die beim französischen Bürgerbeauftragten eingereicht wurden, nicht anwendbar ist. Viele andere nationale, regionale und lokale Bürgerbeauftragte in der Union sind auch in der Lage, vom Europäischen Bürgerbeauftragten übermittelte Beschwerden zu erhalten, auch ohne eine spezifische Rechtsvorschrift.

Im vergangenen Jahr haben wir beispielsweise britischen Beschwerdeführern geraten, sich unter anderem an den parlamentarischen Bürgerbeauftragten, den Bürgerbeauftragten des Gesundheitsdienstes (natürlich einer von Ann Abrahams anderen Hüten), den Finanzombudsmanndienst und den Bürgerbeauftragten der lokalen Regierung zu wenden. Wir haben Beschwerdeführer auch über Beschwerdeverfahren verschiedener Art beraten, wie die der Juristischen Kommission und des Ministeriums für Arbeit und Renten.

3 Missstände
in der Verwaltungstätigkeit

Das im Vertrag für meine Untersuchungen festgelegte Überprüfungskriterium ist „Missstand in der Verwaltungstätigkeit“. Dies gilt natürlich nur in der englischen Fassung, die eine von 21 gleichermaßen verbindlichen Sprachfassungen des Vertrags ist.

Der Begriff „Fehlverwaltung“ wird wie die entsprechenden Begriffe in den anderen 20 Sprachen im Vertrag nicht definiert. Ich muss den Mitpraktizierenden der Ombudsstelle nicht sagen, dass jede Definition von Missstand in der Verwaltungstätigkeit von begrenztem Wert ist und dass eine Erklärung der Art von Angelegenheiten, die Missstand in der Verwaltungstätigkeit umfasst, viel nützlicher ist.

Seit dem ersten Jahresbericht 1995 ist der Europäische Bürgerbeauftragte ständig der Auffassung, dass drei Arten von Missständen zu Missständen in der Verwaltungstätigkeit führen können:
die Nichteinhaltung einer Rechtsnorm oder eines Rechtsgrundsatzes,
die Nichteinhaltung der Grundsätze einer guten Verwaltung oder die
Nichteinhaltung der Menschenrechte oder Grundrechte.

Diese drei Kategorien überschneiden sich. So hat der Gerichtshof beispielsweise festgestellt, dass die Menschenrechte, wie sie in der Europäischen Menschenrechtskonvention und in den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten garantiert sind, auch allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts sind.

Andererseits ist die Charta der Grundrechte noch nicht rechtsverbindlich, aber ich bin der Ansicht, dass es keine gute Verwaltung wäre, wenn die Organe der Union, die die Charta im Dezember 2000 feierlich proklamiert haben, ihre Bestimmungen nicht einhalten würden.

Außerdem gibt es einige Überschneidungen zwischen den Rechtsvorschriften und Grundsätzen und den Grundsätzen einer guten Verwaltung. So nehmen beispielsweise der Gerichtshof und das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in ihren Entscheidungen (die selbstverständlich rechtlich bindend sind) manchmal auf einen Begriff der „gesunden“ oder „guten“ Verwaltung Bezug.

Diese Bemerkung bringt mich zum allgemeinen Thema der Beziehung zwischen dem Bürgerbeauftragten und den Gerichten.

4 Das Verhältnis zwischen dem Bürgerbeauftragten und den Gerichten

Der erste Punkt zu diesem Thema ist, dass mein Mandat den Gerichtshof und das Gericht erster Instanz, die in ihrer Rechtsprechungsfunktion tätig werden, nicht einschließt. So kann ich zum Beispiel Beschwerden über die Einstellung bei den Gerichten oder Verträge, die sie vergeben, untersuchen, aber keine Beschwerden über ihre Bearbeitung von Fällen.

Der Vertrag hindert mich auch daran, zu untersuchen, „ob die behaupteten Tatsachen Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sind oder waren“. Die entscheidenden Worte in dieser Bestimmung sind nicht „könnte oder hätte sein“, sondern „sind oder gewesen sein“. Dies bedeutet, dass die Bürger in vielen Fällen die Wahl haben, Abhilfe zu schaffen: Sie können sich entweder an den Gerichtshof oder an den Bürgerbeauftragten wenden.

4.1 Der Bürgerbeauftragte als Alternative zu den Gerichten

Die Bürger werden bei ihrer Wahl zweifellos berücksichtigen, dass es keine Kosten für den Besuch des Bürgerbeauftragten gibt und dass wir normalerweise schneller sind als der Gerichtshof. Trotz der durch den Übersetzungsbedarf bedingten Zwänge streben wir an, Anfragen innerhalb eines Jahres abzuschließen, und wir erreichen dieses Ziel in etwa 95% der Fälle.

Es gibt auch zwei weitere Faktoren, die dazu beitragen, den Europäischen Bürgerbeauftragten zu einer echten Alternative zum Gerichtshof zu machen.

Erstens überschneiden sich die von mir angewandten Überprüfungskriterien mit denen des Gerichtshofs, sind aber nicht identisch. Wie das Gericht unlängst anerkannt hat, ist ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit nicht zwangsläufig rechtswidrig (vgl. Entscheidung vom 28. Oktober 2004 in den verbundenen Rechtssachen T-219/02 und T-337/02, Randnr. 101). Das Brechen des Gesetzes ist eine Form von Missstand in der Verwaltung, aber die Prinzipien einer guten Verwaltung verlangen mehr von Institutionen, als nur nicht gegen das Gesetz zu verstoßen.

Zweitens ist unsere Arbeitsweise viel flexibler als die der Gerichte. Was beispielsweise die Zulässigkeit betrifft, so ist nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer persönlich von dem Missstand in der Verwaltungstätigkeit betroffen ist oder dass eine behördliche Handlung angefochten werden muss. Aus diesem Grund kann ich den Beschwerden nach Artikel 226 nachgehen, obwohl es einem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, vor Gericht zu gehen.

Ich kann auch die Befugnis nutzen, aus eigener Initiative nach Beschwerden von Personen zu fragen, die weder Bürger noch Einwohner sind, wenn ich der Meinung bin, dass ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit eines Organs oder einer Einrichtung der Gemeinschaft vorliegt, der untersucht werden sollte.

Darüber hinaus suche ich, wenn ich Missstände in der Verwaltung finde, nach Möglichkeit eine freundliche Lösung. Der Wechsel in den freundlichen Lösungsmodus schafft Handlungsspielraum, mit dem ich versuchen kann, ein Win-Win-Ergebnis zu erzielen, das sowohl den Bürger als auch die betroffene Institution zufriedenstellt.

Die Tatsache, dass meine Entscheidungen nicht rechtsverbindlich sind, ist für diese Merkmale der Ombudsarbeit von grundlegender Bedeutung. Daher sehe ich die Unverbindlichkeit als Stärke, nicht als Schwäche. Der Bürger, der eine rechtsverbindliche Entscheidung über seine Rechte und Pflichten wünscht, kann sich an den Gerichtshof wenden. Die Unverbindlichkeit ermöglicht es dem Bürgerbeauftragten, eine echte Alternative zum Gerichtshof zu sein.

Die Verfügbarkeit dieser Alternative erhöht die Wahlmöglichkeiten für die Bürger. Der Bürger kann entscheiden, welche Form der Streitbeilegung - Gericht oder Bürgerbeauftragter - unter seinen Umständen angemessen ist.

Die Verfügbarkeit von Wahlmöglichkeiten für die Bürger verbessert die Qualität der Demokratie.

4.2 Der Bürgerbeauftragte als Ergänzung zu den Gerichten

Wir ergänzen auch die Gerichte, indem wir proaktiv daran arbeiten, die Qualität der öffentlichen Verwaltung zu verbessern. So hat mein Büro beispielsweise den Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis ausgearbeitet und empfohlen, ihn von allen Organen und Einrichtungen der Union als Leitfaden sowohl für Bürgerinnen und Bürger als auch für Beamte anzunehmen.

Das Europäische Netz der Bürgerbeauftragten spielte eine wichtige Rolle bei der Bereitstellung von Informationen und Ressourcen für die Ausarbeitung des Kodex: Beispielsweise hat der damalige irische Bürgerbeauftragte Kevin Murphy seinen Leitfaden zu bewährten Verfahren für Bedienstete des öffentlichen Dienstes als Inspirationsquelle zur Verfügung gestellt, von dem mein Büro ausführlich Gebrauch gemacht hat.

Mehrere Bürgerbeauftragte im Netzwerk haben den Kodex auch als Ressource genutzt, um die Qualität der öffentlichen Verwaltung in ihren eigenen Ländern zu verbessern, insbesondere in Staaten, die der Union kürzlich beigetreten sind oder darüber verhandeln. Wir planen, den Kodex noch vor dem Sommer dieses Jahres in 13 neuen Sprachen zu veröffentlichen, wodurch sich die Gesamtzahl auf 24 (die 20 Amtssprachen der EU und die vier Sprachen der Kandidatenländer für die EU-Mitgliedschaft) erhöhen wird.

5 Blick in die Zukunft

Abschließend möchte ich einige Anmerkungen dazu machen, wie ich die Zukunft meines Amtes und insbesondere die Zusammenarbeit im europäischen Verbindungsnetz der Bürgerbeauftragten sehe, das sowohl informell als auch vielschichtig ist.

Sowohl Irland als auch das Vereinigte Königreich planen ein Referendum über den Vertrag über eine Verfassung für Europa. Ich persönlich bin sehr für die Verfassung, da sie meiner Meinung nach echte Vorteile für die Bürger haben könnte, sowohl im Hinblick auf den verstärkten Schutz ihrer Rechte als auch auf die Erleichterung, zu verstehen, was die Union ist und wie sie funktioniert.

Was auch immer das Schicksal der Verfassung sein mag, ich glaube, dass sich die Zusammenarbeit der nationalen Verwaltungen mit den EU-Institutionen und die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Verwaltungen über die EU-Institutionen weiter entwickeln werden.

5.1 Verstärkte Zusammenarbeit und ggf. gemeinsame Untersuchungen

Um die Bürger vor Missständen in der Verwaltungstätigkeit zu schützen, muss die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Verwaltungen durch die Zusammenarbeit zwischen den Bürgerbeauftragten ergänzt werden.

Lassen Sie mich Ihnen nur ein Beispiel geben. Ich habe viele Beschwerden gegen die Europäische Kommission von spanischen Bürgern erhalten, die glauben, dass die Kommission versucht, die spanischen Behörden dazu zu bringen, die kostenlose Kreditvergabe aus öffentlichen Bibliotheken zu beenden.

Ich habe vom spanischen Bürgerbeauftragten erfahren, dass er sich mit Beschwerden befasst, mit denen geltend gemacht wird, dass die spanischen Behörden sich dafür entscheiden, eine EU-Richtlinie umzusetzen, indem sie Gebühren für die Kreditvergabe aus öffentlichen Bibliotheken erheben, anstatt andere mögliche Lösungen anzunehmen.

Der spanische Bürgerbeauftragte und ich haben uns bereit erklärt, Informationen über unsere jeweiligen Untersuchungen auszutauschen, und ich habe andere nationale Bürgerbeauftragte im Netzwerk um Informationen über die Lage in ihren Ländern gebeten.

Ich hoffe, dass wir auf diese Weise zumindest in der Lage sein werden, genau zu beleuchten, wer für was verantwortlich ist, und gegebenenfalls unsere Befugnisse nutzen werden, um sicherzustellen, dass das gesamte Spektrum der rechtlich möglichen Lösungen angemessen und ordnungsgemäß geprüft wird.

In Zukunft möchte ich mit den nationalen Kolleginnen und Kollegen prüfen, ob es machbar und sinnvoll ist, diese Art der informellen Zusammenarbeit in einigen Situationen auf gemeinsame Untersuchungen auszudehnen.

Um ein Beispiel zu geben: Die neue EU-Grenzagentur, die ich bereits erwähnt habe, wird mit den nationalen Verwaltungen zusammenarbeiten. Stellt man sich mögliche Szenarien vor, die zu Beschwerden in Bezug auf diese EU-Einrichtung führen könnten, könnte es durchaus sein, dass nur eine Untersuchung dazu beitragen könnte, zu klären, wer für das Geschehene verantwortlich ist: die Agentur, die nationalen Behörden oder beides.

In einem solchen Fall wäre es sicherlich im Interesse des Beschwerdeführers, wenn sich die beteiligten Bürgerbeauftragten, möglicherweise durch eine gemeinsame Untersuchung, mit der Angelegenheit befassen würden, anstatt Zeit mit der Erörterung von Zuständigkeitsfragen mit der Agentur und den betroffenen nationalen Behörden zu verschwenden.

5.2 Ein gemeinsames Interesse an der Förderung und dem Schutz der Idee der Bürgerbeauftragten

Ich glaube auch, dass wir in Zukunft gemeinsam überlegen müssen, wie wir die Idee der Bürgerbeauftragung am besten fördern und schützen können.

Ich habe eine starke Abneigung gegen die Sprache des Marktes, wenn ich über Staatsbürgerschaft oder die Rechte der Bürger spreche. Wir sollten aber auch anerkennen, dass der Begriff „Ombudsmann“ eine Art Marke darstellt. Es stellt ein implizites Versprechen an die Bürger dar, einschließlich der Bürger, die das Recht auf Freizügigkeit von einem Mitgliedstaat in einen anderen ausüben, über die Art des Organs. Die positiven Konnotationen des Wortes „Ombudsmann“ sind auch ein wichtiges politisches und kulturelles Gut für uns alle als Praktiker.

Wir haben daher ein gemeinsames Interesse daran, die Integrität der Marke Ombudsmann zu verteidigen.

In diesem Zusammenhang könnte versucht werden, die Interessen der Bürgerinnen und Bürger sowie das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen, indem das Recht, den Begriff „Ombudsmann“ und dessen Äquivalent in anderen Sprachen zu verwenden, geregelt wird, wie dies beispielsweise bereits in Dänemark, in Malta, in meinem eigenen Land Griechenland und in Neuseeland der Fall ist.

Wir müssen auch vermeiden, dass die Bürgerbeauftragten überlastet werden, wodurch das Risiko eines Scheiterns entsteht, das sich auf die Glaubwürdigkeit des Bürgerbeauftragten als institutionelle Formel auswirken könnte.

Ich habe zwei Arten von potentieller Überlastung im Sinn.

Die erste ist in einigen Ländern, in denen Rechtsstaatlichkeit und Demokratie (die natürlich nicht die gleichen sind) flache Wurzeln haben oder gar keine Wurzeln haben. Die Einrichtung von Ombudsstellen in solchen Ländern kann durchaus dazu beitragen, sie in die richtige Richtung zu lenken und das Los der Bürgerinnen und Bürger zu verbessern. Es ist daher ein lohnendes Unternehmen.

Es ist jedoch wichtig, keine übertriebenen Erwartungen darüber zu wecken, was die Institution erreichen kann. Insbesondere bezweifle ich, dass es realistisch ist zu denken, dass ein Bürgerbeauftragter effektiv als Abhilfe für systemische Misserfolge im Justizsystem dienen kann.

Anders ausgedrückt ist es unwahrscheinlich, dass die Ombudsstelle in der Lage sein wird, die Rechtsstaatlichkeit im Alleingang zu etablieren, wo sie nicht existiert.

Die zweite Art der Überlastung ist vielleicht bekannter: schiere Menge an Beschwerden. Ich glaube nicht, dass dies nur eine Frage angemessener Ressourcen ist, obwohl die Bürgerbeauftragten in der Tat über ausreichende Ressourcen verfügen sollten, um das Volumen der Beschwerden, die sie erhalten, zu bewältigen.

Was ich im Auge habe, ist, dass der Bürgerbeauftragte im Vergleich zu den Gerichten als erstes Mittel fungieren sollte, die Bürger sich jedoch erst dann an den Bürgerbeauftragten wenden sollten, wenn sie alle internen Streitbeilegungsverfahren ausgeschöpft haben. Unter diesem Gesichtspunkt besteht ein Teil der Aufgabe des Bürgerbeauftragten darin, sowohl mit Karotten als auch mit Stöcken die Einrichtung wirksamer Beschwerdeverfahren an vorderster Front zu fördern und nicht als solche selbst zu dienen.

6 Schlussfolgerung

Abschließend möchte ich betonen, dass es bei „Europa“ nur in begrenztem Maße darum geht, was in Brüssel oder Straßburg geschieht.

Seit dem Vertrag von Maastricht, durch den unter anderem der Europäische Bürgerbeauftragte geschaffen wurde, geht es in Europa zunehmend um die sogenannte zwischenstaatliche Zusammenarbeit, was auch die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Verwaltungen bedeutet. Selbst im Bereich der traditionellen Gemeinschaftsmethode ist die Umsetzung weitgehend Sache der nationalen Behörden.

Der Beitrag der nationalen, regionalen und spezialisierten Bürgerbeauftragten, Ihr Beitrag, ist daher genauso wichtig wie mein Beitrag, um sicherzustellen, dass die Bürgerinnen und Bürger in Bezug auf „europäische“ Angelegenheiten eine gute Verwaltung haben. Ich bin bereit, mit Ihnen auf jede erdenkliche Weise zusammenzuarbeiten, um Ihnen dabei zu helfen, dies zu erreichen.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

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