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„The role of the Ombudsman in future Europe and the mandates of Ombudsmen in future Europe“ (Die Rolle des Bürgerbeauftragten im künftigen Europa und die Mandate der Bürgerbeauftragten im künftigen Europa), Rede des Europäischen Bürgerbeauftragten, Prof. P. Nikiforos Diamandouros, anlässlich der 9. Sitzung des Diskussionsforums der Europäischen Bürgerbeauftragten und des Menschenrechtskommissars des Europarats, Kopenhagen, 31. März 2005

1 Einleitung

Meine Damen und Herren, Freunde und Kollegen!

Ich möchte dem Parlamentarischen Bürgerbeauftragten Dänemarks, Hans Gammeltoft-Hansen, und dem Kommissar für Menschenrechte des Europarats, Alvaro Gil-Robles, dafür danken, dass sie mir die Gelegenheit gegeben haben, Ihnen meine Gedanken über die Rolle des Bürgerbeauftragten im künftigen Europa und die Mandate der Bürgerbeauftragten im künftigen Europa vorzustellen.

Der nordische Rahmen hierfür, das 9. Rundtischtreffen der europäischen Bürgerbeauftragten und des Menschenrechtskommissars des Europarats, ist für eine solche Präsentation besonders geeignet. Wie Sie alle wissen, schuf Schweden 1809 den ersten parlamentarischen Bürgerbeauftragten der Welt, und Finnland folgte 1919. Im Jahr 1955, unterstützt durch den historischen Moment, der durch die zunehmenden Bedenken nach dem Zweiten Weltkrieg in Bezug auf Demokratie, Menschenrechte und die soziale Rolle des Staates definiert wurde, schuf Dänemark das, was schließlich das international nachgeahmte Modell der parlamentarischen Ombudsmanschaft werden sollte. In diesem Sinne ist der 50. Jahrestag des dänischen Bürgerbeauftragten nicht nur ein wichtiges Jubiläum für Dänemark, sondern auch für Bürgerbeauftragte auf der ganzen Welt, für die das dänische Modell der modernen Bürgerbeauftragteninstitution eine Inspiration war.

Der Erfolg des dänischen Modells wurde oft auf seine attraktive Kombination von leicht identifizierbaren Grundmerkmalen und einer sehr großen Flexibilität zurückgeführt, die es ihm ermöglicht, sich an den rechtlichen, politischen und institutionellen Kontext anzupassen, in den es eingefügt wird. Dieser Erfolg hängt damit zusammen, dass die Bedingungen, die seine Entstehung ursprünglich begünstigten, auf ein breites Spektrum von Ländern in Europa übergegriffen haben. Heute haben über 100 Länder, darunter alle außer einem der EU-Mitgliedstaaten, einen parlamentarischen Bürgerbeauftragten oder eine ähnliche Institution, und in vielen Ländern, darunter sechs der EU-Mitgliedstaaten, gibt es regionale Bürgerbeauftragte.

Der jüngste Übergang zur Demokratie in Mittel- und Osteuropa hat zu einem starken Anstieg der Zahl der parlamentarischen Bürgerbeauftragten geführt. Alle neuen EU-Mitgliedstaaten aus dieser Region verfügen über eine solche Institution, und die Kandidatenländer für die EU-Mitgliedschaft, einschließlich der Türkei, beabsichtigen entweder, einen Bürgerbeauftragten einzurichten, oder haben dies bereits getan.

Um qualifizierte Projektionen über die Zukunft der Bürgerbeauftragtenschaft in Europa zu erstellen, muss kurz untersucht werden, was "europäische Bürgerbeauftragte" - wenn es tatsächlich sinnvoll ist, einen solchen Begriff zu verwenden - derzeit impliziert und wie er sich in den letzten Jahren entwickelt hat.

Eine detaillierte Analyse ist hier eindeutig nicht möglich. Die einfache Methode, die ich vorschlagen werde, um zumindest einen indikativen Überblick zu erhalten, besteht darin, zu fragen, inwieweit die grundlegenden Merkmale des Prototyps des Bürgerbeauftragtenmodells heute in den Bürgerbeauftragteninstitutionen in Europa allgemein erkennbar sind.

Ich bin sicher, dass Sie alle die wesentlichen Merkmale der Ombudsarbeit kennen, aber ich werde dennoch kurz versuchen, sie für die Zwecke dieser Präsentation zusammenzufassen. Nach meinem Verständnis sind die wichtigsten Merkmale:

  • die persönliche Dimension des Büros, die um einen öffentlich anerkannten Amtsinhaber herum aufgebaut ist;
  • die Unabhängigkeit seiner Arbeit;
  • freier und einfacher Zugang für den Bürger;
  • ein Schwerpunkt auf der Bearbeitung von Beschwerden (d. h. ihrem reaktiven Modus);
  • Einsatz proaktiver Mittel zur Erreichung der Ziele;
  • eine Überprüfungsfunktion, die rechtliche Regeln und Grundsätze umfasst; Grundsätze der guten Verwaltung; Grund- und Menschenrechte;
  • ein allgemeines Mandat zur Überwachung der gesamten Reichweite der öffentlichen Verwaltung (aber selten auch der Gerichte); und
  • fehlende Befugnis zum Erlass verbindlicher Entscheidungen; und stattdessen eine deutliche Präferenz für die Arbeit durch Überzeugung, moralische Autorität und in einigen Fällen die Autorität der Regierung oder Versammlung, durch die der Bürgerbeauftragte ernannt wird.

Meine Besuche in allen EU-Mitgliedstaaten sowie in den Kandidatenländern für die EU-Mitgliedschaft haben mir den starken Eindruck vermittelt, dass Bürgerbeauftragte in Europa diese grundlegenden Merkmale in erheblichem Maße gemeinsam haben. Es gibt zwar wichtige Abweichungen, die jedoch in den meisten Fällen auf den besonderen Kontext zurückzuführen sind, in dem der Bürgerbeauftragte tätig ist, oder auf Versuche, das Prototypenmodell zu verbessern.

Ich bin auch beeindruckt von der hohen Bedeutung, die der Institution in vielen Ländern beigemessen wird. Angesichts der neuen Bürgerbeauftragten-Institutionen, die in den letzten 10-15 Jahren in Europa eingerichtet wurden, kann ich mit Sicherheit sagen, dass das Amt des parlamentarischen Bürgerbeauftragten weiterhin als zentrale und wirksame Quelle des Schutzes für den Einzelnen im Umgang mit der Verwaltung anerkannt wird.

Dies zeigt sich deutlich daran, dass die Bürgerbeauftragten in den neuen Demokratien Mittel- und Osteuropas fast alle mit einem Mandat zur Förderung der Menschenrechte betraut wurden. Die Sensibilität von Menschenrechtsfragen in diesen Ländern darf nicht überschätzt werden. Ihre Bürgerbeauftragten haben daher nicht nur die wichtige spezifische Aufgabe, die Achtung der Menschenrechte im Einzelfall sicherzustellen, sondern tragen auch eine allgemeine Verantwortung dafür, zum Wiederaufbau des Vertrauens in die Regierung und zur Förderung und Stärkung der Zivilgesellschaft beizutragen.

Die allgemeine Schlussfolgerung dieser kurzen einleitenden Bemerkungen ist daher, dass es durchaus sinnvoll ist, von "europäischer Bürgerbeauftragterschaft" zu sprechen. Ich habe mich daher über die Entscheidung gefreut, in den Entwurf eines Verfassungsvertrags für die Europäische Union einen Verweis auf die Bürgerbeauftragte aufzunehmen. In Teil 1 der Verfassung wird der Europäische Bürgerbeauftragte sowohl in Artikel I-10 des Titels über die Unionsbürgerschaft und die Grundrechte als auch in Artikel I-49 des Titels über das demokratische Leben der Union erwähnt. Die Bürgerbeauftragte wird daher als wesentliches Bindeglied zwischen den Verpflichtungen der Union in Bezug auf die Menschenrechte und Grundrechte und ihren demokratischen Verpflichtungen und Bestrebungen anerkannt.

Um die Frage zu beantworten, wie sich die europäische Bürgerbeauftragte in Zukunft entwickeln könnte, habe ich mich heute entschieden, mich in meiner Rede auf zwei Themen zu konzentrieren: die proaktive Arbeitsweise der Bürgerbeauftragten und die Frage, wie die Bürgerbeauftragten durch Partnerschaften mit anderen Organen und Einrichtungen Ergebnisse erzielen können.

2. Der proaktive Charakter der Ombudsarbeit

Die proaktive Arbeit der Bürgerbeauftragten manifestiert sich sowohl in der Überprüfungsfunktion der Bürgerbeauftragteneinrichtungen als auch in der Arbeitsweise der Bürgerbeauftragten.

Was den Inhalt der Überprüfung durch die Bürgerbeauftragten betrifft, so möchte ich insbesondere die häufige Anwendung unbefristeter Grundsätze einer guten Verwaltung hervorheben. Diese Grundsätze ermöglichen es dem Bürgerbeauftragten in der Regel, Fragen flexibler und zukunftsorientierter zu beurteilen, als es beispielsweise die Gerichte können. Wie mein Vorgänger, der erste Europäische Bürgerbeauftragte Jacob Söderman, in seinem Jahresbericht 1997 feststellte: "...der offene Charakter des Begriffs [Missstand in der Verwaltungstätigkeit] ist eines der Dinge, die die Rolle des Bürgerbeauftragten von der eines Richters unterscheiden." Tatsächlich kann die Anwendung solcher offenen Grundsätze einer guten Verwaltung sogar die Entwicklung und Anwendung erkennbarer rechtlicher Regeln und Grundsätze beeinflussen.

Ich bin mir bewusst, dass die dänische Erfahrung ein Paradebeispiel dafür ist, wie ein Bürgerbeauftragter proaktiv zur Entwicklung von Rechtsvorschriften beitragen kann. Mir wurde sogar mitgeteilt, dass einige der im dänischen Gesetz über die öffentliche Verwaltung von 1985 enthaltenen Rechtsvorschriften im Wesentlichen kodifizierte Vorschriften sind, die in Entscheidungen und Empfehlungen des dänischen Bürgerbeauftragten formuliert wurden.

In diesem Zusammenhang möchte ich an eine Frage erinnern, die der ehemalige dänische Bürgerbeauftragte, der verstorbene Professor Lars Nordskov Nielsen, anlässlich des 40. Jahrestags des dänischen Bürgerbeauftragten gestellt hat, der zehn Jahre später genauso aktuell bleibt. Professor Nielsen fragte, "ob das Gesetz über die öffentliche Verwaltung ... die einzige Grundlage für die Beurteilung des Bürgerbeauftragten bilden sollte, ob eine Angelegenheit korrekt behandelt wurde".

Die gleiche Frage könnte heute allgemein für Europa gestellt werden, wo wir in den letzten Jahren eine sehr bemerkenswerte Tendenz gesehen haben, schriftliche Instrumente zu schaffen - ob verbindlich oder nicht -, die Regeln für eine gute Verwaltung enthalten. Den Höhepunkt bildete wohl die Einführung eines Rechts auf eine gute Verwaltung in die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Artikel 41).

Solche Bemühungen zur Klärung und Stärkung der Grundsätze einer guten Verwaltung in schriftlichen Instrumenten können nur gut für die Bürgerinnen und Bürger sein. Für die Bürgerbeauftragten stellt sich jedoch die Frage, ob wir in eine Phase eintreten, in der wir uns damit begnügen werden, lediglich die korrekte Umsetzung bereits formulierter Rechtsvorschriften der guten Verwaltung zu überwachen, oder ob wir weiterhin ein breites und flexibles Konzept der guten Verwaltung anwenden werden, das zur kontinuierlichen Verbesserung des Verwaltungsverhaltens beitragen kann.

Der verstorbene Professor Nielsen hat nachdrücklich dafür plädiert, den Grundsatz der guten Verwaltung als flexible Grundlage für die Überprüfung zu wahren, und ich für meinen Teil folge diesem Rat sicherlich in meiner täglichen Praxis als Europäischer Bürgerbeauftragter. Ich habe den Eindruck, dass dieser Ansatz auch von nationalen Bürgerbeauftragten in ganz Europa angewandt wird, die sich meist von einem legalistischen Überprüfungsmodell fernhalten. Ich bin außerdem durch die jüngsten Entscheidungen des Gerichts erster Instanz des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg ermutigt worden, in denen der Gerichtshof - der selbst einen Begriff der "gesunden" oder "guten" Verwaltung anwendet - die Bedeutung der Beibehaltung eines flexiblen Grundsatzes der "guten Verwaltung" zu erkennen schien, wie er von den Bürgerbeauftragten angewandt wird.

Ich persönlich begrüße dies, insbesondere angesichts der Tatsache, dass Bürgerbeauftragte als Bindeglied zwischen den höchsten und grundlegendsten Prinzipien - wie Menschenwürde und Gleichheit vor dem Gesetz - und den vielleicht prosaischen, aber dennoch entscheidend wichtigen Normen des täglichen Verwaltungsverhaltens gegenüber den Bürgern (Antworten auf Briefe, Höflichkeit, Dienstbereitschaft usw.) fungieren. In der Tat unterscheidet diese Kombination den Bürgerbeauftragten von den vielen Fachgremien, die wir in den letzten Jahren eingerichtet haben (Datenschutzaufsichtsbehörden und Betrugsbekämpfungsstellen, um nur zwei Beispiele zu nennen).

Daher ist es nicht nur meine Erwartung, sondern auch meine Hoffnung, dass eine wichtige Rolle für die Bürgerbeauftragte in Europa in der Zukunft darin bestehen wird, zur Entwicklung von Verwaltungskulturen beizutragen, die auf flexiblen Grundsätzen einer guten Verwaltung beruhen und in der Lage sind, die Fähigkeit der öffentlichen Verwaltung zu verbessern, sich an bewährte Verfahren zu halten und qualitativ hochwertige Dienstleistungen für die Nutzer zu erbringen.

Hinsichtlich der Arbeitsweise der Bürgerbeauftragten ist bekannt, dass die meisten Bürgerbeauftragten neben ihrer Hauptverantwortung für die Bearbeitung von Beschwerden auch formelle proaktive Untersuchungsbefugnisse haben. Dazu gehören die Befugnis zur Durchführung von Inspektionen und die Befugnis zur Einleitung sogenannter Initiativuntersuchungen. Darüber hinaus haben die meisten Bürgerbeauftragten die Befugnis, Änderungen von Gesetzen und Verwaltungspraktiken zu empfehlen. Neben den formellen proaktiven Befugnissen kommt den Bürgerbeauftragten natürlich auch die wichtige Rolle zu, den Beamten Orientierungshilfen zu geben, wie sie selbst und die öffentlichen Verwaltungen, in denen sie tätig sind, ihre Beziehungen zu Einzelpersonen kontinuierlich verbessern können. Dies wird manchmal als "pädagogische" Rolle eines Ombudsmanns bezeichnet.

Mein Eindruck von den Kolleginnen und Kollegen auf nationaler Ebene in ganz Europa ist, dass diese proaktiven Befugnisse in den neueren Bürgerbeauftragten-Institutionen sehr weit verbreitet sind und zunehmend auch von den älteren Institutionen eingesetzt werden. Ich bin mir bewusst, dass mit einer Änderung der Durchführungsgesetze für das Büro des dänischen Bürgerbeauftragten im Jahr 1996 eine ausdrückliche Zuständigkeit für die Durchführung von Initiativuntersuchungen eingeführt wurde, eine Praxis, die bereits 1988 begonnen hatte.

Besonders wichtig sind in dieser Hinsicht Fragen der Legitimität, die unweigerlich durch den Einsatz proaktiver Arbeitsmethoden, die zunehmend von Bürgerbeauftragten eingesetzt werden, aufgeworfen werden. Ein erster Aspekt betrifft die Wahrnehmung der proaktiven Befugnisse des Bürgerbeauftragten durch die Beamten. Im Gegensatz zur Beschwerdebearbeitung - bei der der Bürgerbeauftragte einfach auf die Inanspruchnahme seiner Rechte reagiert - birgt die Anwendung proaktiver Arbeitsmethoden unweigerlich das Risiko, dass sich Beamte fragen, ob die Handlungen des Bürgerbeauftragten wirklich notwendig und gerechtfertigt sind. Meines Erachtens deutet die zunehmend positive Reaktion der öffentlichen Verwaltungen auf solche proaktiven Tätigkeiten der Bürgerbeauftragten nicht nur darauf hin, dass die tatsächlichen Initiativen gut wahrgenommen werden, sondern auch darauf, dass eine breite proaktive Rolle der Bürgerbeauftragten im Allgemeinen als natürlich und legitim angesehen wird.

Ein zweiter Aspekt betrifft allgemeine Empfehlungen, d. h. Empfehlungen, die sich eher mit systemischen Problemen als mit spezifischen Verwaltungsentscheidungen in Bezug auf Einzelpersonen befassen. Im klassischen Ansatz wird die Einhaltung der allgemeinen Empfehlungen des Bürgerbeauftragten, die sich zu 100 % annähern, als wesentlich angesehen. Die dieser Auffassung zugrunde liegende Sorge besteht darin, dass die Behörde des Organs irreparablen Schaden erleiden kann, wenn die Verwaltung beginnt, die Empfehlungen des Bürgerbeauftragten abzulehnen.

Die aktuellen Entwicklungen deuten darauf hin, dass sich ein stärker risikoorientierter Reformansatz in Bezug auf allgemeine Empfehlungen zu entwickeln scheint. Hier geht es darum, dass die Rolle des Bürgerbeauftragten als Katalysator kontinuierlicher Reformen die Relevanz einer Compliance-Rate von nahezu 100 % verringert. In der Tat gibt es diejenigen, die behaupten, dass ein Bürgerbeauftragter, dessen Empfehlungen immer akzeptiert werden, wahrscheinlich als Bürgerbeauftragter wahrgenommen wird, der übermäßig darauf bedacht ist, sicherzustellen, dass seine Empfehlungen innerhalb der Grenzen dessen liegen, was die Verwaltung akzeptieren wird.

Ich habe den Eindruck, dass sich viele nationale Bürgerbeauftragte, insbesondere diejenigen, die in jüngerer Zeit eingerichtet wurden, in Richtung eines risikoorientierten Ansatzes bewegen. Es kann daher durchaus sein, dass eine interessante Entwicklung in der europäischen Bürgerbeauftragtenschaft die Entstehung von Ombudsmannmodellen ist, die durch die größere Bereitschaft gekennzeichnet sind, bei der Berechnung von Entscheidungen im Zusammenhang mit allgemeinen Empfehlungen zur Behandlung von Problemen im Zusammenhang mit systemischen Missständen in der Verwaltung mehr Risiko aufzubauen.

Diese Bemerkungen beziehen sich, wie ich betonen möchte, nur auf allgemeine Empfehlungen - in Bezug auf Empfehlungen in Fällen, die individuelle Beschwerden und Behauptungen betreffen, bleibt die Ansicht bestehen, dass solche Empfehlungen normalerweise immer befolgt werden sollten.

3. Ergebnisse durch Partnerschaften
erzielen

Zu sagen, dass die Bürgerbeauftragten nicht allein arbeiten, dass sie von ihren institutionellen Gesprächspartnern abhängig sind und dass gute und konstruktive Beziehungen zu diesen Gesprächspartnern aufrechterhalten und ausgebaut werden sollten, ist vielleicht das Offensichtliche.

Dennoch gehören Umfang und Art solcher Partnerschaften zu den Bereichen, in denen es bei den Ombudsstellen in Europa besonders große Unterschiede gibt. Ich möchte daher kurz versuchen, Schlüsselthemen aufzuzeigen und ein oder zwei bescheidene Ziele für die Zukunft vorzuschlagen.

Die Gerichte stellen selbstverständlich den grundlegenden Rechtsbehelfsmechanismus dar, um die Achtung der Rechtsstaatlichkeit zu gewährleisten. Wo es Bürgerbeauftragte gibt, können die Bürger das außergerichtliche Rechtsmittel des Bürgerbeauftragten als Alternative zum Gerichtsverfahren wählen. Gerichte und Bürgerbeauftragte sind oder können jedoch auf verschiedene direkte und indirekte Weise miteinander verbunden sein.

Eine wichtige indirekte Verbindung zwischen Gerichten und Bürgerbeauftragten ist die gegenseitige Nutzung von Entscheidungen. Das heißt, die Bürgerbeauftragten wenden die Rechtsprechung der Gerichte an, und die Gerichte können sich an die Berichte des Bürgerbeauftragten wenden, um Anregungen für ihre Auslegung des Gesetzes zu erhalten. Es ist äußerst schwierig, Vorhersagen darüber zu treffen, ob sich dieser indirekte Austausch im künftigen Europa entwickeln wird. Das Beste, was wir sagen können, ist, dass eine Entwicklung in diese Richtung eine plausible Möglichkeit zu sein scheint, da die Grundsätze der guten Verwaltung zunehmend in schriftlichen Instrumenten formalisiert wurden.

Eine solche Entwicklung kann in der Tat auch durch die positiven Erfahrungen mit der direkten Verbindung unterstützt werden, die in einigen, wenn auch nur wenigen europäischen Ländern zu finden sind. In Spanien, Portugal und Polen beispielsweise ist der Bürgerbeauftragte befugt, Fragen zur Gültigkeit von Rechtsvorschriften einem Verfassungsgericht vorzulegen. Ich verstehe von meinen Kollegen in diesen Ländern, dass diese Macht äußerst nützlich ist und dass sie zur Wirksamkeit ihrer Gesamtarbeit beiträgt. Diese Macht erfordert natürlich die Ausübung großer Sorgfalt und Geschicklichkeit, um das Auftreten von Parteinahmen in politischen Kontroversen zu vermeiden.

Ich habe den Eindruck, dass die europäische Bürgerbeauftragte, wenn Sie so wollen, einen Reifegrad erreicht hat, der es angebracht macht, die Frage des Zugangs der Bürgerbeauftragten zu den Gerichten erneut zu prüfen. Wenn in ein solches System des direkten Zugangs entsprechende Schutzvorkehrungen eingebaut sind, die es den Gerichten beispielsweise ermöglichen, den Antrag des Bürgerbeauftragten auf Auslegung abzulehnen, könnte der Zugang zu Gerichten in den meisten europäischen Gerichtsbarkeiten durchaus akzeptabel und nützlich sein.

Was die Beziehungen der Bürgerbeauftragten zu den Regierungen und Parlamenten betrifft, werde ich mich nur mit der Frage der Gesetzgebung befassen. Im Einklang mit meinen früheren Bemerkungen zur Tendenz, sich stärker auf proaktive Arbeitsmethoden wie Initiativuntersuchungen zu konzentrieren, könnte man die Möglichkeit eines verstärkten Dialogs zwischen den Bürgerbeauftragten und ihren jeweiligen Regierungen und/oder Parlamenten in Betracht ziehen, wenn Rechtsvorschriften zu den allgemeinen Anliegen des Bürgerbeauftragten ausgearbeitet und erörtert werden. Mir ist bekannt, dass beispielsweise der schwedische Bürgerbeauftragte systematisch zu den einschlägigen Rechtsvorschriften konsultiert wird und dass der estnische Bürgerbeauftragte das Recht hat, bei der Erörterung von Gesetzesvorschlägen im Parlament und in den Sitzungen der Regierung zu sprechen.

Auch in einigen Ländern kann eine solche Praxis durchaus als eine zu enge Beteiligung am politischen Prozess und den damit häufig verbundenen möglichen Kontroversen wahrgenommen werden. Andererseits habe ich den Eindruck, dass Bürgerbeauftragte bei der Umsetzung von Gesetzen zunehmend als hochrelevante Informationsquellen wahrgenommen werden. Beispielsweise wurden von der Europäischen Kommission mehrfach Berichte von Bürgerbeauftragten in Kandidatenländern für die EU-Mitgliedschaft verwendet, um Informationen über den Stand der Umsetzung der Rechtsvorschriften in Bezug auf Rechte zu erhalten.

Es kann daher durchaus sein, dass die kumulativen Kenntnisse und Erfahrungen der Bürgerbeauftragten in Bezug auf die Umsetzung von Gesetzen bei der Ausarbeitung von Gesetzen zunehmend berücksichtigt werden.

Die letzten Gesprächspartner, die ich erwähnen möchte, werden wirklich besser als Kollegen bezeichnet. Sie sind die Familie der Bürgerbeauftragten auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene, deren Zusammenarbeit durch die Veranstaltungen dieser Woche in Kopenhagen veranschaulicht wird. Wie die meisten von Ihnen wissen, haben sich Bürgerbeauftragte in Europa regelmäßig in Seminaren, die vom Europäischen Bürgerbeauftragten organisiert wurden, und in Rundtischgesprächen, die vom Europarat organisiert wurden, getroffen, um Fragen von gemeinsamem Interesse zu erörtern.

Das europäische Verbindungsnetz der Bürgerbeauftragten, das von meinem Vorgänger Jacob Söderman geschaffen wurde, besteht heute aus fast 90 Büros in 29 Ländern und arbeitet täglich bei der Bearbeitung von Fällen und kontinuierlich beim Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren durch Seminare und Sitzungen, einen halbjährlichen Newsletter, ein elektronisches Diskussionsforum und einen elektronischen täglichen Nachrichtendienst zusammen. Die Intensität dieser Zusammenarbeit wird in Zukunft weiter zunehmen, sowohl auf geografischer Ebene, wenn die EU wächst, als auch auf materieller Ebene, da die Umsetzung des EU-Rechts auf nationaler Ebene für die nationalen Bürgerbeauftragten immer wichtiger wird. Die künftige Zusammenarbeit zwischen den Bürgerbeauftragten auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene könnte zunehmend in Form gemeinsamer Untersuchungen, der Schaffung gemeinsamer Informations- und Beratungskanäle und der Entwicklung neuer Wege für den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren erfolgen.

4. Schlussfolgerung

Zum Abschluss dieser Überlegungen zur Bürgerbeauftragung im künftigen Europa ist es wichtig, uns noch einmal an zwei große Errungenschaften zu erinnern, die uns alle betreffen: erstens die eindeutige Anerkennung des Bürgerbeauftragten in der Verfassung für Europa und zweitens die Aufnahme einer Charta der Grundrechte mit dem Recht auf eine gute Verwaltung in die Verfassung. Ich möchte die unermüdlichen Bemühungen meines Vorgängers Jacob Söderman würdigen, diese beiden wichtigen Erfolge zu erzielen.

Die Tatsache, dass sich die europäischen politischen Entscheidungsträger dafür entschieden haben, die Ombudsstelle so stark zu stärken, beruht nicht nur auf einer gemeinsamen Vision für die Zukunft. Es ist auch eine Antwort auf die sehr hohe Glaubwürdigkeit, die die Bürgerbeauftragten in Europa in den letzten Jahrzehnten dem Begriff der Bürgerbeauftragten durch ihre wirksame Förderung der Rechtsstaatlichkeit und einer guten Verwaltung verliehen haben.

Meiner Ansicht nach bedeutet die Tatsache, dass wir nun auf die Bürgerbeauftragte als Teil der europäischen rechtlichen und politischen Tradition verweisen können, auch, dass Anstrengungen unternommen werden müssen, um sicherzustellen, dass die Rechte der Bürger unabhängig davon, an welchen Bürgerbeauftragten sie sich wenden, gleichermaßen gut geschützt werden. Natürlich werden die Bürgerbeauftragten weiterhin unterschiedliche Arbeitsmethoden anwenden und ihre einzelnen Ämter umsichtig an ihr jeweiliges politisch-institutionelles Umfeld und ihre jeweilige Kultur anpassen. Das Niveau der Rechte, die die Bürger genießen, sollte jedoch in allen Bereichen gleich sein. Um dies zu gewährleisten, ist eindeutig nicht nur die Aufgabe der Bürgerbeauftragten selbst, sondern erfordert einen kontinuierlichen Dialog mit den Gesetzgebern, die letztlich aufgefordert werden, den Bürgerbeauftragten die erforderlichen rechtlichen Befugnisse und Ressourcen zur Verfügung zu stellen, um dieses Ziel zu erreichen.

Ich für meinen Teil freue mich darauf, meine Zusammenarbeit mit meinen Ombudskollegen in ganz Europa zu intensivieren, damit wir alle gemeinsam dazu beitragen können, dass die Rechte für alle Bürger Wirklichkeit werden.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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