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Rede des Europäischen Bürgerbeauftragten - Der Bürger, die Verwaltung und das Gemeinschaftsrecht
Rede - Redner Jacob SÖDERMAN - Ort Stockholm - Land Schweden - Datum Samstag | 06 Juni 1998
(Grüße)
Die Unionsbürgerschaft wurde durch den Vertrag von Maastricht begründet. Die Unionsbürgerschaft ersetzt nicht die nationale Staatsbürgerschaft, sondern ergänzt sie.
Der Vertrag von Amsterdam trägt mit einer Neufassung der Verfassungsgrundsätze, auf denen die Union beruht, zur Weiterentwicklung der Unionsbürgerschaft bei. In Artikel A des Vertrags über die Europäische Union in der geänderten Fassung heißt es:
- eine immer engere Union unter den Völkern Europas, in der Entscheidungen so offen wie möglich und bürgernah wie möglich getroffen werden.
Und wie die schwedische Justizministerin Laila FREIVALDS uns in der Eröffnungssitzung dieses Kongresses erinnerte, heißt es in Artikel F:
- Die Union beruht auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit.
Die Arbeitssitzungen zum Thema "Bürger, Verwaltung und Gemeinschaftsrecht" wurden von Elizabeth PALM, Präsidentin des Verwaltungsberufungsgerichts Göteborg, und Dr. Hans RAGNEMALM, Richter am Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, fachkundig geleitet. Ich möchte auch allen nationalen Berichterstattern und dem Berichterstatter der Gemeinschaft, Herrn GARZÓN CLARIANA, für ihre ausgezeichneten Berichte danken.
In den Arbeitssitzungen wurde untersucht, wie die Idee der Unionsbürgerschaft durch eine rechenschaftspflichtigere, offenere, menschlichere und dienstleistungsorientiertere Verwaltung des Gemeinschaftsrechts auf allen Ebenen der Union zum Leben erweckt werden kann.
Natürlich haben wir voll und ganz berücksichtigt, dass die Verwaltung des Gemeinschaftsrechts zum Teil direkt - von den Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft - und zum Teil indirekt - von den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten durchgeführt wird.
Jede der vier Arbeitssitzungen war einem bestimmten Thema gewidmet.
- Das erste Thema waren die Standards für eine gute Verwaltung auf Gemeinschaftsebene.
- Das zweite Thema war die Rolle der Kommission als "Hüterin des Vertrags". Insbesondere untersuchte der Hof die Verwaltungsverfahren, mit denen die Kommission Beschwerden von Bürgern über Verstöße der Mitgliedstaaten gegen das Gemeinschaftsrecht bearbeitet.
- In der dritten Arbeitssitzung haben wir uns mit dem Zugang der Bürger zu Dokumenten der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft befasst.
- In der letzten Arbeitssitzung untersuchte der Hof die gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsbehelfe, die die Bürger zum Schutz ihrer Rechte nutzen können.
Ich werde in jeder der vier Arbeitssitzungen gesondert über die Debatten berichten.
1 Standards für eine gute Verwaltung auf Gemeinschaftsebene.
In der ersten Arbeitssitzung wurden zwei Grundsätze bezüglich der Verwaltungsstandards allgemein vereinbart. Erstens müssen alle Behörden der Rechtsstaatlichkeit unterliegen: Es kann niemals eine gute Verwaltung sein, nicht gesetzeskonform zu handeln. Die zweite ist, dass die Verwaltung existiert, um den Bürgern zu dienen und nicht umgekehrt: Die Verwaltung sollte daher dienstleistungsorientiert sein.
Es herrschte auch allgemeine Einigkeit darüber, dass ein Kodex für gute Verwaltungspraxis eine wertvolle Rolle bei der Verbesserung der Qualität der Verwaltung spielen könnte, indem sowohl die Bürgerinnen und Bürger als auch die Beamten für das zu erbringende Dienstleistungsniveau sensibilisiert werden.
In dem allgemeinen Bericht wird auf die Absicht der Kommission hingewiesen, einen Kodex für gute Verwaltungspraxis anzunehmen, der das Verhalten ihrer Beamten regelt. Einige Teilnehmer der Arbeitssitzung hielten es für unerwünscht, dass eine Institution solche Regeln selbst erlässt. Sie vertraten die Auffassung, dass der Europäische Bürgerbeauftragte für die Ausarbeitung eines Kodex zuständig sein sollte. Wenn jedoch die Kommission selbst einen Kodex annehmen würde, anstatt ihn von außen auferlegen zu lassen, würde dies ihr Engagement für eine dienstleistungsorientierte Verwaltung unterstreichen.
Es wurde allgemein vereinbart, dass die Bestimmungen eines Kodex rechtsverbindlich werden würden, unabhängig davon, ob sie als "hartes" oder "weiches" Gesetz angenommen wurden. Einige Leute befürchteten, dass "hartes" Recht weniger offen für die fortschreitende Entwicklung neuer und verbesserter Standards wäre. Den Wünschen der Bürger nach klaren und durchsetzbaren Rechten würde jedoch am besten entsprochen, wenn die Kommission ihren Kodex in Form eines Beschlusses annehmen würde.
2 Die Kommission als "Hüterin des Vertrags".
Auf der zweiten Tagung wurden die Rolle der Kommission nach Artikel 155 als "Hüterin des Vertrags" und das Verfahren nach Artikel 169 zur Behandlung von Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht durch die Mitgliedstaaten erörtert.
Es wurde betont, dass das System der Rechtsbehelfe in der Union wie das Verwaltungssystem auf dem Grundsatz der Bürgernähe beruht. Im Rahmen der Entwicklung der Union gibt es jedoch einen Trend zu einer stärkeren Anwendung des Verfahrens nach Artikel 169.
Darüber hinaus hat die Kommission anerkannt, dass Bürger, die sich bei ihr über Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht durch die Mitgliedstaaten beschweren, nicht nur eine wertvolle Informationsquelle sind, sondern auch Anspruch auf Verfahrensgarantien haben, die sie weiterentwickeln und verbessern wird.
In der Diskussion wurde klar unterschieden zwischen den Verwaltungsverfahren der Kommission bei der Bearbeitung einer Beschwerde einerseits und ihrer Ermessensentscheidung über die Erhebung einer Vertragsverletzung vor dem Gerichtshof andererseits.
Mehrere nationale Berichterstatter kritisierten die derzeitigen Verwaltungsverfahren der Kommission. Es wurde argumentiert, dass mehr Transparenz erforderlich sei und dass weitere Schritte unternommen werden sollten, um Beschwerdeführer so zu behandeln, als wären sie Parteien im Verfahren. Es wurde vorgeschlagen, dass der Ausgangspunkt ein Vergleich mit den Verfahrensrechten von Beschwerdeführern z. B. in Wettbewerbssachen sein sollte und dass geringere Rechte für Beschwerdeführer nach Artikel 169 ausdrücklich begründet werden sollten. Es ist nicht auszuschließen, dass die Verfahrensrechte der Beschwerdeführer gerichtlichen Rechtsschutz erhalten könnten.
Es wurde allgemein anerkannt, dass die Kommission über einen weiten Ermessensspielraum verfügt, ob sie eine Zuwiderhandlung vor den Gerichtshof bringen will oder nicht. Es wurde jedoch vorgeschlagen, dass die Kommission eine Entscheidung, keine Klage zu erheben, begründen sollte. Ein anderer Standpunkt war, dass es berechtigte politische Gründe dafür geben könnte, keine Klage zu erheben, dass es aber manchmal zu peinlich sein könnte, diese Gründe öffentlich zu machen. Es wurde nicht klargestellt, wie dies mit der Idee der Unionsbürgerschaft, die auf dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit beruht, in Einklang gebracht werden könnte.
3 Zugang der Bürger zu Dokumenten
Der allgemeine Bericht enthält einen Abschnitt über Transparenz, aber er enthält eine ausführliche Erörterung nur eines Aspekts des Themas: Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten. In den Arbeitssitzungen breiteten sich die Diskussionen aus. Viele Teilnehmer betonten, dass die Gesetzgebungsverfahren transparenter sein müssten. Insbesondere wurde das Komitologieverfahren eingehend erörtert. Es wurden unterschiedliche Ansichten zum Verhältnis zwischen dem Ausschussverfahren und der verstärkten Rolle des Europäischen Parlaments im Gesetzgebungsverfahren nach den Verträgen von Maastricht und Amsterdam geäußert.
Die Frage des Zugangs zu Komitologiedokumenten knüpfte an das Hauptthema der Tagung an. Im Mittelpunkt der Debatte standen die derzeitigen Gemeinschaftsvorschriften. Dabei handelt es sich um die Beschlüsse der Kommission und des Rates zur Umsetzung ihres gemeinsamen Verhaltenskodex für den Zugang zu Dokumenten. Auch andere Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft haben auf der Grundlage der Vorschriften der Kommission und des Rates Vorschriften erlassen.
Es wurde eine Reihe von Kritikpunkten an den geltenden Vorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten geäußert. Insbesondere: sie gelten nicht für eingehende Dokumente; sie erfordern nicht die Einrichtung von Dokumentenregistern; die Fristen für die Entscheidung über den Zugang zu lang sind; Die Ausnahmen sind zu restriktiv.
Hinsichtlich der Register wurde erklärt, dass der Rat über ein Dokumentenregister verfüge und das Register im Laufe des Jahres 1998 veröffentlichen werde: Es ist zu hoffen, daß andere Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft diesem guten Beispiel folgen werden.
Über Fristen wurden unterschiedliche Ansichten geäußert. Einige unterstützten die Idee, dass der Zugang grundsätzlich sofort erfolgen sollte - insbesondere, um die Arbeit von Journalisten bei der Information der Öffentlichkeit zu erleichtern.
Andere betonten, dass insbesondere die Beschlussfassungsverfahren des Rates den raschen Zugang erschwerten. Es wurde auch argumentiert, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs, die eine Interessenabwägung bei der Anwendung bestimmter Ausnahmen vorschreibt, Zeit für angemessene Überlegungen einschließen sollte.
Es wurden viele weitere interessante Punkte angesprochen, von denen ich nur drei zu erwähnen habe.
Erstens wurde betont, dass ein Organ immer prüfen sollte, ob es Zugang zu einem Dokument gewähren kann, auch wenn es nicht durch seine Vorschriften dazu verpflichtet ist. Natürlich verlangt der Gleichheitsgrundsatz jedoch, dass der Zugang, wenn er einem Bürger gewährt wird, anderen nicht verwehrt wird.
Zweitens wurde die Frage aufgeworfen, wie eine Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten durch eine Agentur oder eine andere Gemeinschaftseinrichtung, die in Art. 173 EG nicht als potenzieller Beklagter genannt ist, angefochten werden kann. Es schien, dass über das eine oder andere Verfahren ein gerichtlicher Rechtsbehelf zur Verfügung stünde, zusätzlich zur Möglichkeit einer Beschwerde beim Bürgerbeauftragten.
Drittens wurde ein wichtiger Punkt in Bezug auf die Zukunft angesprochen: Obwohl sich der neue Artikel 191a EG-Vertrag über das Recht auf Zugang zu Dokumenten nur auf das Europäische Parlament, die Kommission und den Rat bezieht, sollte der darin verankerte Grundsatz der Transparenz in der gesamten Gemeinschaftsverwaltung gelten.
4 Zugang der Bürger zu gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsbehelfen
In der letzten Sitzung wurden die gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsbehelfe geprüft, mit denen die Bürger ihre Rechte schützen können. Ausgangspunkt für die Diskussion war die allgemeine Einigkeit darüber, dass die Bürger über wirksame Rechtsbehelfe verfügen sollten, wenn ihre Rechte aus dem Gemeinschaftsrecht nicht gewahrt werden, und dass diese Mechanismen so bürgernah wie möglich sein sollten.
Es wurde auf die wertvolle Arbeit hingewiesen, die das Euro-Jus-System von Teilzeitanwälten geleistet hat, die die Bürger in den Büros der Kommission in den Mitgliedstaaten beraten.
Es herrschte allgemeine Einigkeit darüber, dass die nationalen Bürgerbeauftragten Beschwerden im Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsrecht bearbeiten könnten und dass sie die Bürger über dieses Recht informieren sollten. Sie sollten auch die notwendige Beratung zum Gemeinschaftsrecht erhalten, damit sie den Bürgern helfen können, insbesondere in Bezug auf die Freizügigkeit und - wenn der Vertrag von Amsterdam in Kraft tritt - Asyl-, Einwanderungs- und Visafragen.
Es wurde jedoch betont, dass die Bürgerbeauftragten eine Ergänzung und keine Alternative zum gerichtlichen Schutz der Rechte des Gemeinschaftsrechts darstellen, die nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs stets zur Verfügung stehen sollten. Die Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Bürgerbeauftragten und den nationalen Bürgerbeauftragten zur Schaffung eines wirksamen Systems des außergerichtlichen Schutzes könnte jedoch dazu beitragen, sowohl die Gerichte als auch die Kommission in ihrer Rolle als Hüterin des Vertrags zu entlasten.
Abschließend möchte ich FIDE-Präsident Professor Dr. Ulf BERNITZ und all seinen Mitarbeitern bei der Organisation des Kongresses für ihre harte Arbeit zum Erfolg und für ihre freundliche Gastfreundschaft danken.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Der Europäische Bürgerbeauftragte, Jacob Söderman, war Hauptberichterstatter für das Thema "Der Bürger, die Verwaltung und das Gemeinschaftsrecht" auf dem XVIII. Kongress der FIDE (Fédération internationale de droit européen), der vom 3. bis 6. Juni 1998 in Stockholm stattfand. Sein allgemeiner Bericht ist in englischer und französischer Sprache verfügbar.