# Ist das EU-Recht zweckmäßig?
- Autor: Europäischer Ombudsmann
- Datum: 2026-10-09T00:00+02:00[Europe/Paris]
- [URL](https://www.ombudsman.europa.eu/de/speech/de/234763)
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> Grundsatzrede der Europäischen Bürgerbeauftragten Teresa Anjinho auf der Jahreskonferenz des Luxemburger Zentrums für Europarecht
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Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

Sehr geehrter Herr Richter François Biltgen,

Meine Damen und Herren,

Es ist eine wahre Freude, heute hier bei Ihnen zu sein.

Zunächst möchte ich den Organisatoren herzlich für die Einladung danken, einen Beitrag zu dieser wichtigen Konferenz zu leisten. Ich fühle mich geehrt, hier zu sein.

Die von Ihnen gewählte Frage -- **ist das EU-Recht zweckmäßig?** -- ist riesig. Ich werde nicht so tun, als würde ich es ausschöpfen. Stattdessen hoffe ich, einen Überblick darüber zu geben, wo ich stehe, und die Nuancen -- und vielleicht einige der Meinungsverschiedenheiten -- unserer Diskussion zu überlassen.

Es ist auch eine **Frage, die sowohl rechtzeitig als auch notwendig ist.**

Es ist **an der Zeit,** da unsere Union aufgefordert wird, gleichzeitig auf Krieg an ihren Grenzen, Migrationsdruck, Klimawandel, digitalen Wandel und geopolitischen Wettbewerb sowie auf die Unsicherheit zu reagieren, die durch leistungsstarke neue Technologien -- von künstlicher Intelligenz bis hin zu Online-Plattformen, deren Einfluss auf unsere Demokratien und unsere Lebensweise bereits klar ist -- entsteht.

Es ist **notwendig,** weil in einem solchen Kontext immer die Versuchung besteht, mehr vom Gesetz zu verlangen: Kann sie sich schneller bewegen, einfacher sein, Reibungen beseitigen -- und vor allem ihre Versprechen schneller einlösen?

Dies sind natürlich **legitime Ziele.**

**Wenn jedoch Wirksamkeit erforderlich ist,** reicht sie **nicht aus.** Ein vollkommen wirksames Gesetz könnte unterdrückend sein. Umgekehrt kann sich ein Gesetz, das bewundernswerte Prinzipien verkörpert, in der Praxis als unwirksam erweisen.

Die Frage ist also nicht einfach, ob ein Gesetz sein beabsichtigtes Ziel erreicht. Wir müssen uns auch fragen, ob dies in einer Weise geschieht, die die Rechte, die Grundsätze einer guten Verwaltung -- Rechtmäßigkeit, Rechenschaftspflicht, Transparenz, Teilhabe und Fairness -- sowie die Würde und die Handlungsfähigkeit der von ihr betroffenen Menschen achtet.

Es besteht ein **Unterschied** **zwischen den** **Werten,** **die einem Rechtssystem zugrunde liegen, und der Realität ihrer Umsetzung.** Der Bürgerbeauftragte arbeitet genau in diesem Raum **zwischen Grundsatz und Praxis.** Wir beurteilen weder die politische Weisheit politischer Entscheidungen noch handeln wir als Gericht. **Eine Beschwerde beweist nicht, dass ein Gesetz mangelhaft ist.** Es sind Beweise -- Beweise, die uns verpflichten, zu prüfen, ob das Rechtssystem hält, was es verspricht. Und **manchmal müssen wir zu dem Schluss kommen, dass eine Institution hinter dem zurückblieb, was ein Grundsatz verlangt** -- dass sie mehr hätte tun müssen. Das ist **Missstand in der Verwaltungstätigkeit.**

Im Jahr 2025 leitete der Hof **492 Untersuchungen** ein, von denen die überwiegende Mehrheit die Europäische Kommission und die EU-Agenturen betraf. Sie reichten vom Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten, Vertragsverletzungsverfahren, Finanzhilfen, Verträgen und Personalangelegenheiten bis hin zur Annahme verbindlicher Rechtsakte und nicht zwingender Rechtsvorschriften in Bereichen wie öffentliche Gesundheit, Grundrechte und künstliche Intelligenz.

In 63 % der vom Hof abgeschlossenen Fälle hat das betreffende Organ die Beschwerde beigelegt. Wir fanden **Missstände in etwas mehr als 4%.**

Überraschend wenige, könnte man sagen. Aber Zahlen erzählen nur einen Teil der Geschichte. Die Substanz liegt in den Fällen selbst. Ich werde einige teilen, die veranschaulichen, wo die wirklichen Schwierigkeiten liegen.

Meine **allgemeine Überlegung** ist folgende: Das EU-Recht und seine Grundsätze sind in vielerlei Hinsicht zweckmäßig.

**Ihre **Wirksamkeit hängt jedoch** entscheidend von** der **Verwaltungspraxis** ab. Allzu oft werden die **Grundsätze einer guten Verwaltung** als Hindernisse für Wirksamkeit und Effizienz angesehen und nicht als das, was sie wirklich sind: **unverzichtbare Garantien des öffentlichen Vertrauens** -- nie mehr als in Notsituationen.

Und **sobald Prinzipien als Hindernisse angesehen werden, ist die Versuchung, Kompromisse bei ihnen einzugehen, real.** Es gibt auch eine ruhigere Tendenz: einen Grundsatz nur dann zu beachten, wenn der Gerichtshof bereits unmissverständlich dargelegt hat, wie er anzuwenden ist, und sich auf den Mangel an Rechtssicherheit oder Rechtsprechung zu berufen, um den Sorgfaltsstandard zu senken.

Meine Damen und Herren,

Lassen Sie mich mit einer **Reihe von Fällen** beginnen, in denen die Europäische Kommission bei der [Ausarbeitung von Legislativvorschlägen, die sie als dringend erachtete, von Ausnahmen von ihren **Vorschriften für eine bessere Rechtsetzung** Gebrauch gemacht hat.](https://www.ombudsman.europa.eu/decision/228151)

Diese Untersuchungen betrafen drei sehr unterschiedliche Bereiche: **Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit, Bekämpfung der Migrantenschleusung und Gemeinsame Agrarpolitik.** In jedem Fall **berief sich die Kommission auf die Dringlichkeit, die normalerweise in ihrem Rahmen für eine bessere Rechtsetzung vorgesehenen Schritte, insbesondere Folgenabschätzungen und öffentliche Konsultationen, zu unterlassen.** In zwei Fällen gab es auch **Bedenken hinsichtlich der Einhaltung des Europäischen Klimagesetzes.**

Warum ist dies für die heutige Frage von Bedeutung?

Denn obwohl die Vorschriften für eine bessere Rechtsetzung von der Kommission intern angenommen wurden, **handelt es sich nicht nur um die Verwaltung.** Mit ihnen **werden die in den Verträgen anerkannten Grundprinzipien der Rechtsetzung der EU umgesetzt:** Offenheit, Transparenz und Bürgerbeteiligung. Sie hängen auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zusammen, da sie dazu beitragen, dass EU-Rechtsvorschriften notwendig, begründet, evidenzbasiert und nicht willkürlich sind.

Wirksamkeit zählt -- wie ich eingangs gesagt habe -- ebenso wie Effizienz. Die Fähigkeit der Union, Krisen wirksamer zu bewältigen als die Mitgliedstaaten allein, war schon immer eine der stärksten Quellen ihrer Legitimität.

Das **Streben nach Schnelligkeit kann jedoch nicht dazu führen, dass die in den Verträgen verankerten und vom Gerichtshof entwickelten Grundsätze ausgehöhlt** werden. Auch sie erhalten die Legitimität der EU und das Vertrauen der Öffentlichkeit.

Bei meinen Untersuchungen habe ich mehrere **Verfahrensmängel** festgestellt. Es gab **weder eine klare** **Definition dessen, was als „Dringlichkeit" gezählt wurde,** noch die Umstände, unter denen die Kommission von ihren eigenen Vorschriften abweichen kann. **Die Aufzeichnungen über Ausnahmen,** ihre Begründungen und Bewertungen der Klimakonsistenz waren unzureichend, was es den Bürgerinnen und Bürgern erschwerte, zu verstehen und zu bewerten, ob die Kommission nicht willkürlich gehandelt hatte. Die sogenannten **„analytischen Dokumente",** die vollständige Folgenabschätzungen ersetzen, wurden verspätet veröffentlicht. **Die Konsultationen der Interessenträger** waren nicht breit genug und nicht ausgewogen genug. In einem Fall wurde eine dienststellenübergreifende Konsultation an einem Wochenende auf weniger als 24 Stunden verkürzt. **Zusammengenommen stellten diese Mängel einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.**

Lassen Sie mich präzise sein. Die Kommission muss **in der Lage sein, rasch auf **Krisen, Notfälle und neue Herausforderungen zu** reagieren.** Natürlich muss es. Ich erkenne auch den Ermessensspielraum der Kommission und des Rates bei der Entscheidung darüber an, wann Dringlichkeit besteht. **Aber die Gesetzgebung muss für diejenigen, die ihr demokratisches Recht auf Einflussnahme ausüben wollen, vorhersehbar bleiben.** Dringlichkeit kann ein schnelleres Verfahren rechtfertigen. Das kann eine Willkür nicht rechtfertigen.

Das ist der **Kern der Sache.** Wenn Grundsätze im Weg zu stehen scheinen, bedeutet dies nicht, dass sie nicht mehr „zweckdienlich" sind. Dies bedeutet, dass die **Verwaltungsvorschriften und -mechanismen, mit denen sie umgesetzt werden, verbessert -- und erforderlichenfalls **neu ausbalanciert --** werden müssen.**

Aus diesem Grund habe ich **der Kommission **empfohlen,** die Dringlichkeit klarer zu definieren,** ihre Ausnahmeregelungen ordnungsgemäß aufzuzeichnen und zu erläutern und sicherzustellen, dass **selbst eine beschleunigte Rechtsetzung die wesentlichen Merkmale eines transparenten, faktengestützten und inklusiven Prozesses beibehält.** Wenn sich die Diskretion ausdehnt, muss die Begründungspflicht mit ihr erweitert werden.

Die **Antwort der Kommission war konstruktiv,** aber ihre Zusagen sind nach wie vor zu allgemein. Ich werde diesen Bereich **weiter beobachten,** nicht zuletzt, weil eingehende Beschwerden auf eine umfassendere strukturelle Herausforderung hindeuten.

Ich habe gerade eine **neue Untersuchung** darüber eingeleitet, wie die Kommission die Öffentlichkeit zu Technologien zur CO2-Abscheidung und -Speicherung konsultiert hat -- einschließlich der Frage, ob sie nach ihren wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen gefragt hat -- und **eine weitere** Untersuchung zu ihrer Entscheidung, [sogenannte „Reality Checks", ein wichtiges Instrument für die Einbeziehung der Interessenträger, von ihren Standardtransparenzmaßnahmen auszunehmen.](https://www.ombudsman.europa.eu/case/72536)

Mein **zweites Beispiel ist der Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten.** Die Verordnung 1049 wurde vor 25 Jahren für eine Welt voller Papierspuren und physischer Archive entwickelt. Heute können Verhandlungen durch Textnachrichten stattfinden, Informationen leben in Datenbanken und Entscheidungen werden zunehmend von Algorithmen geprägt.

Die Frage ist einfach: **Kann ein für die Vergangenheit geschaffener Rahmen im digitalen Zeitalter noch zur Rechenschaftspflicht führen?**

**Die rechtliche Definition hat Bestand.** Ein Dokument ist jeder Inhalt, unabhängig von seinem Medium: Inhalt entscheidet, nicht Medium. **Die Schwierigkeit liegt in der Praxis** . Ein Dokument ist nicht seine Registrierung. Ein Dokument ist nicht seine Aufbewahrung. Inhalte existieren in dem Moment, in dem sie erstellt werden; die Eintragung ist lediglich eine interne Hinterlegungshandlung; Aufbewahrung ist, wie lange diese Inhalte aufbewahrt werden. Wenn die Organe**die Registrierung als Voraussetzung für die Existenz eines Dokuments betrachten, können sie**Zonen** ohne Rechenschaftspflicht schaffen,**in denen Entscheidungen keine Spuren hinterlassen.

**Wir haben dies in der Praxis gesehen** . So wurden beispielsweise E-Mails, die den Berichten der Kommission zugrunde liegen, als nicht unter die Verordnung fallend behandelt und dann im Rahmen einer Aufbewahrungsrichtlinie gelöscht, oder die Suche nach Textnachrichten wurde auf bereits registrierte Nachrichten beschränkt. In all diesen Fällen stellte mein Amt einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit fest, und in Bezug auf die Textnachrichten [erkannte das Gericht bereits eine Verpflichtung zur Suche nach ihnen an.](https://www.ombudsman.europa.eu/news-document/204815)

Und ein Punkt gibt keinen Kompromiss zu. **Sobald der Inhalt angefordert wurde, muss er beibehalten werden -- unabhängig davon,**ob das Organ später zu dem Schluss kommt, dass er offengelegt werden kann. Diese Schlussfolgerung kann erörtert, angefochten und überprüft werden. Was nicht passieren kann, ist, dass der Inhalt verschwindet, während die Debatte im Gange ist.

**Die gleiche Spannung geht noch weiter** . Wenn sich Informationen in einer Datenbank befinden, kann der Zugriff davon abhängen, was das Institut für die Programmierung seiner Systeme zum Abrufen ausgewählt hat. **Wenn KI eine Entscheidung unterstützt, kann es sein, dass überhaupt kein Dokument angefordert werden kann --** und die Schulungsdaten und Spezifikationen können von Auftragnehmern aufbewahrt werden, wodurch sie möglicherweise außerhalb der Reichweite der Verordnung liegen. Tatsächlich **migriert das Recht auf Zugang stillschweigend von einer dokumentbasierten Logik zu einer informationsbasierten Logik.**

Deshalb reicht auch ein **rein reaktives Modell nicht mehr aus.** Wie können Sie eine SMS anfordern, von der Sie nicht wissen, dass sie existiert? **Proaktive Transparenz**zeigt den Weg: Reisekosten der Kommissionsmitglieder, Trilogdokumente, die während der Live-Verhandlungen zur Verfügung gestellt werden.

**Dennoch sind die Fortschritte nach wie vor fragil.** Die jüngste Untersuchung des Hofes ergab, dass der [Rat und die Kommission die eindeutige Rechtsprechung zu legislativen Dokumenten immer noch nicht vollständig einhalten, und berief sich dabei auf](https://www.ombudsman.europa.eu/news-document/196745) allgemeine Bedenken, die die Gerichte wiederholt zurückgewiesen haben. **Sobald die Rechtsprechung geklärt ist,** stellt die Nichtanwendung nicht mehr nur ein Transparenzproblem dar. Es besteht die Gefahr, dass es zumindest teilweise zu einem Rechtsstaatsproblem wird.

Und es gibt eine **tiefere Verschiebung bei der Arbeit.** Die Verordnung 1049/2001 beruht auf der Vermutung der Offenheit: Zugang ist die Regel, Verweigerung die Ausnahme, und jede Ausnahme muss gerechtfertigt sein. In der Praxis **werden Anfragen jedoch zunehmend aus dem Blickwinkel des Risikomanagements bearbeitet.**

Und die **Last hat sich damit verlagert.** Von den Bürgern wird nun erwartet, dass sie Gerichtsurteile, Entscheidungen des Bürgerbeauftragten und interne Leitlinien finden und zitieren, nur um ihren Fall vorzubringen. **Fristen werden verpasst und Dokumente kommen an, wenn sie keine Rolle mehr spielen.** Diejenigen, die weitermachen, müssen sich an den Bürgerbeauftragten oder das Gericht wenden, Wege, die langsam, kostspielig und komplex sein können. **Niemand sollte EU-Rechtsexperte werden müssen, um ein Grundrecht auszuüben.** Offenheit, die prozessiert werden muss, Dokument für Dokument, ist nicht die Offenheit, die die Verträge versprochen haben.

**Die Verordnung 1049/2001 hat sich als belastbar erwiesen. Resilienz ist jedoch nicht dasselbe wie Wirksamkeit.** Ein Rahmen, der von Einzelfallverfahren abhängt, um zu entscheiden, ob eine Textnachricht ein Dokument ist oder ob eine KI-Ausgabe zugänglich ist, ist nicht ein einziger Bürger, auf den sich im Voraus verlassen kann.

Die Aufgabe besteht nicht darin, ein Recht zu schwächen, das der Union gut gedient hat. Es soll sichergestellt werden, dass **Verfahren und Praxis mit einer Realität einholen, die** bereits angekommen ist.

Lassen Sie mich nun einen Schritt zurücktreten, denn diese Fälle haben einen gemeinsamen Faden. **Das Problem ist nicht unbedingt die Qualität des materiellen Rechts. Es ist die Qualität der Verwaltungsmaschinerie, durch die dieses Gesetz gemacht und angewendet wird.**

Bessere Rechtsetzung: Folgenabschätzung, Konsultation, faktengestützte Politikgestaltung -- die Grundsätze sind vorhanden. Beim Zugang zu Dokumenten ist Transparenz fest etabliert. In beiden Fällen bestehen jedoch weiterhin Schwierigkeiten. Der Grundsatz kann Transparenz sein; Die Frage ist, wie Transparenz tatsächlich funktioniert, wenn ein Bürger um ein Dokument bittet. Der Grundsatz könnte eine bessere Rechtsetzung sein; Die Frage ist, wie sie die Ausarbeitung von Rechtsvorschriften tatsächlich prägt.

Ich würde also drei Dinge unterscheiden: das Gesetz, die Kodifizierung der Verwaltungsverfahren, die ihm Wirkung verleihen, und ihre Umsetzung in der Praxis. **Oft ist das Prinzip solide. Was jedoch fehlschlägt, ist das Verfahren** -- unzureichend klar, vorhersehbar oder kohärent.

Und das ist wichtig, denn Verwaltungsverfahren sind keine rein technischen Details. Sie sind wesentliche Mechanismen, durch die die Bürger die Rechtsstaatlichkeit erfahren. Wenn ein Institut über einen Ermessensspielraum verfügt, die Kriterien für seine Ausübung jedoch unklar sind; wenn Verfahren bestehen, aber nicht dokumentiert sind; Wenn die Bürger nicht verstehen können, warum ein bestimmter Prozess verfolgt wurde (oder nicht) und warum eine Entscheidung getroffen wurde, dann haben wir ein Problem der guten Verwaltung, auch wenn die Rechtsvorschriften vollkommen solide sind.

Gute Verwaltung ist in vielerlei Hinsicht die Infrastruktur, mit der gutes Recht Wirklichkeit werden kann. **Die Rechtsstaatlichkeit endet nicht dort, wo die Rechtsvorschriften enden; sie setzt sich in den Verfahren fort, in denen die öffentliche Gewalt ausgeübt wird.**

Vieles von dem, was mein Büro untersucht, ist nicht hartes Recht, sondern Soft Law und Verwaltungspraxis: Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung, Transparenzrahmen, Ethikkodizes, Vorschriften über Interessenkonflikte. Sie sind nicht verbindlich im engeren Sinne, aber sie gestalten, wie Macht ausgeübt wird. Bestenfalls verankern sie eine Kultur der Rechtfertigung und regelbasierter Verwaltung. Im schlimmsten Fall werden sie zu Vehikeln für Flexibilität, aber ohne Rechenschaftspflicht.

Was wir also erleben, ist selten eine formelle Ablehnung oder ein Verrat am Gesetz. Es ist subtiler: sie spiegelt eine**schrittweise Lockerung der Verfahrensdisziplin wider; Normalisierung der Dringlichkeit; die wahllose Nutzung von Flexibilität.**

Gute Verwaltungsverfahren können sich nicht allein auf Soft Law stützen. Das Verwaltungsrecht der Union ist jedoch durch Akkretion gewachsen -- von Regel zu Regel, von Sektor zu Sektor, von Agentur zu Agentur, von Fall zu Fall. Da sich die Akteure vervielfacht haben und die Verfahren komplexer geworden sind, sind keine umfassenden horizontalen Rechtsvorschriften entstanden. Das Ergebnis ist ein **Patchwork: reich an Grundsätzen, wenig gemeinsames Verfahren**.

Und es ist der Bürger, der den Preis zahlt. **Die durch Art. 41 der Charta garantierten Rechte** -- Anhörung, begründete Entscheidungen, Akteneinsicht und Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist -- **können je nach Organ, Agentur oder Sektor unterschiedlich wahrgenommen werden.**

Das Heilmittel ist nicht neu. Artikel 298 des Vertrags bildet die Rechtsgrundlage für eine offene, effiziente und unabhängige europäische Verwaltung. Als das Europäische Parlament 2001 den Kodex für gute Verwaltungspraxis des Europäischen Bürgerbeauftragten billigte, forderte es bereits verbindliche Vorschriften. Im Jahr 2013 forderte sie ein Verwaltungsverfahrensgesetz und legte 2016 einen vollständigen Verordnungsentwurf vor. Wissenschaftler -- einige von ihnen hier in Luxemburg -- gaben uns die ReNEUAL-Mustervorschriften, aus denen hervorgeht, dass eine Kodifizierung möglich ist, auch wenn sie diskutiert werden kann.

Ich glaube, es **ist wieder an der Zeit, uns vorzustellen, was ein einziger, horizontaler Kodex des EU-Verwaltungsverfahrens bewirken könnte.** Nicht als Denkmal für die Bürokratie oder Zwangsjacke für sektorale Spezifität, sondern **als gemeinsamer Boden.**

Klare Regeln für das Recht auf rechtliches Gehör und die Begründungspflicht. Auf Zeitlimits. Auf Aufzeichnung, so dass keine Entscheidung der Überprüfung entgeht, weil nichts niedergeschrieben wurde. Was die Dringlichkeit zulässt -- und was sie niemals entschuldigt. Zum Einsatz automatisierter und KI-gestützter Systeme. Klare, zugängliche und vorhersehbare Verfahren -- für diejenigen, die in den Organen tätig sind, und vor allem für die von ihren Entscheidungen betroffenen Bürgerinnen und Bürger.

Ein solcher Kodex würde die Union nicht verlangsamen. Vorhersehbare Verfahren sind effiziente Verfahren. **Resilienz und Legalität sind keine konkurrierenden Projekte. Sie sind voneinander abhängig.**

Hier wende ich mich an dich. **Kodifizierung dieser Art ist immer auf der Grundlage der akademischen Arbeit vorangekommen** - von Gelehrten, die bereit sind, die Fragmente abzubilden und sich das Ganze vorzustellen. **Das Projekt ist alt. Die Notwendigkeit, darüber zu debattieren, bleibt bestehen.** Ich wage es, Sie einzuladen, es wieder an den Tisch zu bringen.

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

Ist das EU-Recht also zweckmäßig? In Bezug auf seine Prinzipien, weitgehend ja. Die eigentliche Frage ist, ob unsere rechtlichen und administrativen Rahmenbedingungen weiterhin Diskretion disziplinieren -- was Gründe, Transparenz und Verhältnismäßigkeit erfordert -- oder ob sie zu Verwaltungsinstrumenten werden, die der Zweckmäßigkeit untergeordnet sind.

**Wenn Flexibilität zum Grundprinzip wird, dann leiden Demokratie und Legalität zusammen.** Die Abhilfe besteht in klareren Regeln, einer soliden Führung von Aufzeichnungen, einer angemessenen Schulung und vor allem in einer Kultur des öffentlichen Dienstes, in der Rechtmäßigkeit und gute Verwaltung nicht als Effizienzeinschränkungen, sondern als unverzichtbare Garantien für das Vertrauen der Öffentlichkeit gesehen werden.

Insgesamt setzen sich die Institutionen ernsthaft mit unseren Empfehlungen auseinander, und viele nutzen sie, um ihre Praktiken zu verbessern. Die Einhaltung der Vorschriften ist jedoch in einigen Bereichen nach wie vor langsamer und umstrittener -- vor allem in Bezug auf die Transparenz. **Am wichtigsten ist, ob Empfehlungen als zu handhabende Kritik oder als Teil gemeinsamer Anstrengungen zur Stärkung der EU-Verwaltung behandelt werden.**

Ich bekenne mich zu diesen Bemühungen als Europäische Bürgerbeauftragte. Aber keine Regierung kann der einzige Richter ihres eigenen Verhaltens sein. Deshalb ist deine Stimme wichtig.

Und vielleicht ist die eigentliche Frage nicht nur: Ist das EU-Recht zweckmäßig? Aber ist es **für wessen Zweck geeignet?** Ein Gesetz kann aus der Sicht einer Institution, die ein bestimmtes Ziel verfolgt, sehr wirksam sein, aber von dem Bürger, der ihm unterliegt, sehr unterschiedlich erlebt werden.

Von meinem Standpunkt aus ist ein Gesetz zweckmäßig, wenn sein legitimes Ziel, seine rechtliche Ausgestaltung, seine Verwaltung und seine Wirkungen mit den Rechten und Interessen der von ihm regierten Menschen übereinstimmen.

**Der Bürger sollte nicht der Nachgedanke der Gesetzgebung sein.** Der Bürger sollte die Maßnahme sein, gegen die wir ständig testen, ob das Gesetz funktioniert.

Ich freue mich auf unsere heutige Diskussion. Ich zähle morgen auf deine Verlobung.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.