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Sonderbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten an das Europäische Parlament im Anschluss an seinen Empfehlungsentwurf an die Europäische Kommission in der Beschwerdesache 185/2005/ELB
Sonderbericht
Fall 185/2005/ELB - Geöffnet am Mittwoch | 16 Februar 2005 - Empfehlung vom Montag | 31 März 2008 - Sonderbericht vom Mittwoch | 16 Februar 2005 - Entscheidung vom Donnerstag | 04 Dezember 2008
(in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 7 der Satzung des Europäischen Bürgerbeauftragten[1])
Einleitung
1. Der Europäische Bürgerbeauftragte ist der Ansicht, dass dieser Fall eine bedeutsame Grundsatzfrage aufwirft. Nach seiner Auffassung verstößt die Kommission gegen den Grundsatz des Verbots der Diskriminierung aus Gründen des Alters, indem sie ein absolutes Einstellungsverbot für freiberufliche Aushilfskonferenzdolmetscher, die über 65 Jahre alt sind, verhängt. Dies stellt einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar, dessen Bedeutung die Vorlage eines Sonderberichts beim Europäischen Parlament rechtfertigt.
Der Hintergrund der Beschwerde
2. Der Beschwerdeführer war mehr als 35 Jahre lang als freiberuflicher Aushilfskonferenzdolmetscher tätig und übersetzte aus dem Niederländischen, Englischen, Deutschen, Italienischen und Spanischen in die französische Sprache. Freiberufliche Dolmetscher werden für spezielle Konferenzen und Sitzungen eingestellt. Der Zeitraum eines jeden speziellen Einsatzes ist kurz, in der Regel dauert er nicht länger als einige Tage.
3. Am 13. Juli 1999 erließ das Präsidium des Europäischen Parlaments Vorschriften für die Einstellung von Aushilfskonferenzdolmetschern („Vorschriften von 1999“). Am 28. Juli 1999 unterzeichneten die Kommission und das Parlament ein Abkommen über Arbeitsbedingungen und finanzielle Regelungen für Aushilfskonferenzdolmetscher („Abkommen von 1999“). In der Folge sah die Verordnung Nr. 628/2000 des Rates[2] die Einstellung von Aushilfskonferenzdolmetschern als „Hilfskräfte“ vor.
4. In diesem Zusammenhang beschlossen die Europäische Kommission und das Europäische Parlament, keine Aushilfskonferenzdolmetscher mehr einzustellen, die über 65 Jahre alt sind. Sie stützten ihre entsprechenden Beschlüsse auf Artikel 74 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften („BSB“).[3] In der Folge erhoben einige Aushilfskonferenzdolmetscher[4] vor dem Gericht erster Instanz Klage gegen die Kommission und das Parlament (verbundene Rechtssachen T-153/01 und T-323/01,[5] Rechtssache T-275/01[6] und Rechtssache T-276/01[7]).
5. In den verbundenen Rechtssachen T-153/01 und T-323/01 erklärte das Gericht erster Instanz unter anderem, dass:
„(...) Beschäftigungsverträge für Konferenzdolmetscher (...) durch die Tatsache charakterisiert werden, dass sie für spezifische Tage unterzeichnet werden, sodass der Termin des Beginns und der Beendigung des Vertragsverhältnisses wesentliche Elemente für die Einstellung dieser Hilfskräfte darstellen.
(...) da die Beendigung des Vertragsverhältnisses stets durch die Angabe der spezifischen Arbeitstage im Vertrag festgelegt wird, ist es nicht nötig, Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe b der BSB für die Ermittlung der Beendigung des Vertragsverhältnisses zu verwenden (...)
Daraus folgt, dass Artikel 74 der BSB eine der Bestimmungen von Titel III der BSB ist, von denen das Parlament bei der Annahme der Vorschriften von 1999 abwich.
Infolgedessen ist die Auffassung der Kommission, dass Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe b der BSB für den Antragsteller gilt, falsch (...)
(...) das Alter des Dolmetschers ist kein relevantes Element für die Ausführung der betreffenden Aufgaben. Daraus folgt, dass die Festlegung einer Altersgrenze kein wesentliches Element eines Dolmetschervertrags ist, das die Anwendung von Artikel 74 der BSB erforderlich macht.“[8] (Hervorhebungen hinzugefügt)
6. Am 27. August 2004 legte die Kommission vor dem Gerichtshof Berufung (Rechtssache C-373/2004 P[9]) gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz in den verbundenen Rechtssachen T-153/01 und T-323/01 ein.
Der Gegenstand der Untersuchung
7. Der Beschwerdeführer erklärte, dass sich die Kommission auch nach einem Urteil des Gerichts erster Instanz weigere, ihn als Aushilfskonferenzdolmetscher einzustellen. In diesem Zusammenhang brachte er vor, dass die Kommission weder den Anforderungen von Artikel 21 der Charta der Grundrechte [10], noch von Artikel 5 Absatz 3 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis [11] nachkomme, die beide, unter anderem, die Diskriminierung aus Gründen des Alterns untersagten.
8. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Kommission der Diskriminierung, der er seit Erreichung des Alters von 65 Jahren ausgesetzt sei, ein Ende setzen sollte. Er beanspruchte ferner eine Entschädigungsleistung in Höhe von 14 619 EUR von der Kommission (10 932 EUR an Einkommensverlusten und 3 687 EUR an Beiträgen an die Versorgungskasse für Konferenzdolmetscher „Caisse de prévoyance des interprètes de conférence“) und veranschlagte den moralischen Schaden, den er erlitten hatte, auf 20 000 EUR.
9. Der Beschwerdeführer führte ferner an, dass die Kommission den Bestimmungen von Artikel 19 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis (betreffend die Angabe von Berufungsmöglichkeiten) nicht entsprochen habe. Da dieser Aspekt der Beschwerde keine Grundsatzfrage betrifft, wird sich der Bürgerbeauftragte mit ihm in seiner Entscheidung zum Abschluss seiner Untersuchung zu dieser Beschwerde befassen, die dem Beschwerdeführer übermittelt werden wird.
Die Untersuchung
10. Der Beschwerdeführer erhob seine Beschwerde am 16. Januar 2005. Am 8. Juni 2005 übermittelte die Kommission ihre Stellungnahme, die an den Beschwerdeführer zur Stellungnahme weitergeleitet wurde. Am 13. Juli 2005 übermittelte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme.
11. Am 13. Dezember 2005 ersuchte der Bürgerbeauftragte die Kommission um weitere Auskünfte. Am 20. März 2006 antwortete die Kommission auf sein Ersuchen. Am 2. April 2006 und am 19. Mai 2006 übermittelte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme.
12. Am 1. Dezember 2006 schrieb der Bürgerbeauftragte an den Präsidenten der Kommission, um eine einvernehmliche Lösung für die Beschwerde zu finden. Die Kommission übermittelte ihre Antwort am 16. März 2007, der Beschwerdeführer übermittelte seine Stellungnahme am 25. Mai 2007.
13. Am 31. März 2008 richtete der Bürgerbeauftragte einen Empfehlungsentwurf an die Kommission. Am 26. Juni 2008 übermittelte die Kommission ihre detaillierte Stellungnahme zu diesem Empfehlungsentwurf. Der Beschwerdeführer übermittelte seine Bemerkungen zur Stellungnahme der Kommission am 31. Juli 2008.
Die Analyse und die Schlussfolgerungen des Bürgerbeauftragten
A. Vorwurf einer allgemeinen Politik der Diskriminierung gegenüber Aushilfskonferenzdolmetschern, die über 65 Jahre alt sind, und zugehörige Forderung
Argumente, die dem Bürgerbeauftragten vorgelegt wurden
14. Die Kommission erklärte, dass es vor dem Inkrafttreten des Abkommens von 1999 über Arbeitsbedingungen und finanzielle Bedingungen für Aushilfskonferenzdolmetscher keine formelle Altersgrenze für Aushilfskonferenzdolmetscher gegeben habe. Nichtsdestoweniger habe die Generaldirektion Dolmetschen (GD Dolmetschen) eine Politik verfolgt, in deren Rahmen nur dann Aushilfskonferenzdolmetscher, die über 65 Jahre als waren, eingestellt wurden, wenn dies durch spezifische Erfordernisse erforderlich wurde. Dies geschah im Rahmen sogenannter „Aufträge mit mehreren Ortswechseln“ oder im Rahmen von Dolmetscheinsätzen für bestimmte Sprachen. Ziel dieser Politik war die Sicherstellung eines angemessenen Arbeitsaufkommens für neu qualifizierte, junge Dolmetscher, um so das Nachrücken von Berufsanfängern zu gewährleisten.
15. Die Kommission erklärte, dass mit dem Inkrafttreten des Abkommens von 1999 Aushilfskonferenzdolmetscher in den Geltungsbereich der BSB fielen. Ihrer Auffassung nach unterlagen sie daher der gesetzlich verankerten Altersgrenze gemäß Artikel 74 der BSB.[12] Infolgedessen wurde die Einstellung von Konferenzdolmetschern, die über 65 Jahre alt sind, stufenweise abgebaut. Überdies wurde ihr Zugang zu dem Online-Einstellungssystem „Web Calendar“ aufgehoben.
16. Die Auslegung, dass Aushilfskonferenzdolmetscher in den Geltungsbereich der BSB fielen, wurde in den verbundenen Rechtssachen T-153/01 und T-323/01 Alvarez Moreno/Kommission angefochten. Das Gericht erster Instanz gelangte zu der Schlussfolgerung, dass die in den BSB festgelegte Altergrenze für Aushilfskonferenzdolmetscher nicht gilt. Um dem Urteil des Gerichts erster Instanz nachzukommen, gestattete die GD Dolmetschen infolgedessen Aushilfskonferenzdolmetschern, die über 65 Jahre alt sind, den Zugang zum Einstellungssystem (auf Einzelantrag). Aushilfskonferenzdolmetscher, die nach dem Urteil das Alter von 65 Jahren erreichten, behielten ihren Zugang zum Web Calendar. Die Einstellungspolitik, die nach dem Urteil des Gerichts erster Instanz zur Anwendung kam, war dieselbe wie die vor 1999 geltende Einstellungspolitik. Die Kommission erklärte, dass sie diese Politik bis zu dem Urteil über ihre Berufung vor dem Gerichtshof, mit der eine Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz angestrebt werde, weiterhin anwenden werde.
17. Infolgedessen empfahl die Kommission die Einstellung von Aushilfskonferenzdolmetschern entsprechend den „dienstlichen Erfordernissen“ und unter Berücksichtigung ihrer Sprachenkombination, ihres Wohnsitzes und ihrer allgemeinen Kompetenz. Wie die Kommission erläuterte, wurde mit der Politik der GD Dolmetschen das Ziel verfolgt, nach Möglichkeit für Einstellungsmöglichkeiten für junge Dolmetscher zu sorgen. Sie stellte fest, dass die demografischen Entwicklungen in dem Beruf alarmierend seien und dass aufgrund dieser Tatsache Schritte unternommen werden mussten, um einen adäquaten und qualifizierten Pool von freiberuflichen Dolmetschern als Quelle für eine längerfristig nachhaltige Einstellung zu erhalten. Als Beispiel erläuterte die Kommission, dass das Durchschnittsalter in den drei größten Sprachengruppen (Englisch, Französisch und Deutsch) bei fast 50 Jahren lag. Die Kommission erläuterte, dass zur Untermauerung dieser Politik weitere Argumente herangezogen werden könnten. Dazu gehörten:
(a) die langjährige und vielfältige finanzielle Unterstützung der Organe und Einrichtungen für die Ausbildung junger Dolmetscher,
(b) die Notwendigkeit, dass junge Kollegen ausreichend Erfahrung und Praxis erwerben, um an künftigen allgemeinen Auswahlverfahren mit angemessenen Erfolgsaussichten teilnehmen zu können, um dadurch die Alterspyramide zu verbessern,[13] und
(c) die erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass junge Dolmetscher in der Lage sind, ihren Sprachenkombinationen neue Sprachen hinzuzufügen, die der Dienst benötigt.
18. Entsprechend dem Auskunftsersuchen des Bürgerbeauftragten legte die Kommission statistische Daten vor, denen die Anzahl der Vertragstage von Aushilfskonferenzdolmetschern, die über 65 Jahre alt sind, in absoluten Zahlen sowie als Prozentsatz der Gesamtzahl der Vertragstage von Aushilfskonferenzdolmetschern für jedes der Jahre 1987-2006 zu entnehmen waren.
Die vorläufigen Erwägungen des Bürgerbeauftragten, die zu einem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung führten
19. Der Bürgerbeauftragte merkte zunächst an, dass der Gerichtshof erklärt habe, dass das in Artikel 21 der Charta der Grundrechte verankerte Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts darstelle.[14] Diesem Grundsatz zufolge dürfe die Kommission bei der Einstellung von Aushilfskonferenzdolmetschern Bewerber nicht aufgrund ihres Alters unterschiedlich behandeln, sofern sie nicht nachweise, dass eine derartige Behandlung hinreichend gerechtfertigt ist, da sie in geeigneter Weise auf die Bedienung eines legitimen und hinlänglich wichtigen gemeinschaftlichen Interesses zugeschnitten ist.
20. Im Kontext der Untersuchung der vorliegenden Beschwerde durch den Bürgerbeauftragten räumte die Kommission eindeutig ein, dass sie bei der Vergabe von Verträgen an Aushilfskonferenzdolmetscher Dolmetscher, die über 65 Jahre alt sind, übergehe und damit unterschiedlich behandele. Eine unterschiedliche Behandlung aus Gründen des Alters stellt eine Diskriminierung aus Gründen des Alters dar, sofern diese unterschiedliche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist. Daher wurde die Kommission ersucht, den Nachweis dafür zu erbringen, dass diese unterschiedliche Behandlung hinlänglich gerechtfertigt war.
21. Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die Kommission in ihrer Antwort an den Bürgerbeauftragten nachdrücklich erklärt habe, dass die demografischen Entwicklungen in dem Beruf alarmierend seien. Dementsprechend argumentierte die Kommission, dass die unterschiedliche Behandlung durch die Notwendigkeit gerechtfertigt sei, dass sie junge Dolmetscher einstellen und ausbilden müsse, um einen adäquaten und qualifizierten Pool von freiberuflichen Dolmetschern zu erhalten, der langfristig als Quelle für Dolmetscher dienen könne. Die unterschiedliche Behandlung verbessere die Alterspyramide der verbeamteten Dolmetscher. Zudem hätten junge Dolmetscher die Möglichkeit, ausreichend Erfahrung und Praxis zu erwerben, um erfolgreich an künftigen allgemeinen Auswahlverfahren teilnehmen zu können.
In diesem Zusammenhang akzeptierte der Bürgerbeauftragte, dass das von der Kommission angeführte Interesse, nämlich die Schaffung und Ausbildung einer neuen Generation kompetenter Dolmetscher, ein legitimes Interesse der Gemeinschaft sei. Gleichwohl wies der Bürgerbeauftragte darauf hin, dass ihm die Kommission keine angemessenen Daten und Nachweise für die Erhärtung ihres Arguments vorgelegt habe.[15] Zudem habe die Kommission das erforderliche Gleichgewicht zwischen den Interessen der Dolmetscher, die über 65 Jahre alt sind, und dem oben genannten Interesse nicht nachgewiesen. Er stellte fest, dass das politische Ziel der Schaffung und Ausbildung einer neuen Generation kompetenter Dolmetscher durch Mittel erreicht werden könnte, die für Dolmetscher, die über 65 Jahre als sind, erheblich weniger belastend sind. Ein solches Mittel könnte beispielsweise die ausgewogene Verringerung der Vertragstage für alle anderen „nicht jungen“ Bewerber sein, unabhängig davon, ob diese unter oder über 65 Jahre als sind, um dadurch Möglichkeiten für Arbeitserfahrungen für „junge“ Dolmetscher zu schaffen.
22. In Anbetracht der obigen Ausführungen war der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass es der Kommission nicht gelungen sei, ihre Behandlung von Dolmetschern wie dem Beschwerdeführer, die über 65 Jahre alt sind, hinlänglich zu rechtfertigen. Dies könnte einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellen. Daher machte der Bürgerbeauftragte einen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung in Bezug auf diesen Aspekt der Sache, der folgendermaßen lautete:
Der Bürgerbeauftragte erklärte, dass die Kommission:
- ihre Politik der Diskriminierung von Dolmetschern, die über 65 Jahre alt sind, aufgeben und
- dem Beschwerdeführer eine angemessene finanzielle Entschädigung für die erfolgte Diskriminierung anbieten könnte.
Die Argumente, die dem Bürgerbeauftragten nach seinem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung vorgelegt wurden
23. In ihrer Antwort auf den Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung erläuterte die Kommission, dass eine neue Entwicklung berücksichtigt werden müsse. Sie wies darauf hin, dass das Urteil des Gericht erster Instanz in den verbundenen Rechtssachen T-153/01 und T-323/01 Alvarez Moreno/Kommission kürzlich durch den Gerichtshof aufgehoben wurde.[16] Die Kommission argumentierte daher, dass ihre ursprüngliche Auslegung der Vorschriften, derzufolge sie keinen Aushilfskonferenzdolmetschern, die über 65 Jahre alt sind, irgendwelche Arbeit anbot, korrekt sei und dies auch bleiben werde, bis eine auf dieser Auslegung basierende Entscheidung durch ein Urteil eines Gerichts der Gemeinschaft aufgehoben werde. Infolgedessen erklärte die Kommission, dass sie den Vorschlag des Bürgerbeauftragten für eine einvernehmliche Lösung nicht annehmen könne.
24. Des Weiteren legte die Kommission dar, dass das Gericht erster Instanz zu folgender Schlussfolgerung gelangt sei:
„für die Kommission bestand keine Verpflichtung, [die Antragstellerin] erneut einzustellen. Es steht einem Organ frei, einer Dolmetscherin, die es bereits zuvor eingestellt hat, unabhängig von ihrem Alter und den Gründen für die Einstellung einen neuen Vertrag als Hilfskraft anzubieten.“[17]
25. Ferner unterstrich die Kommission, dass sie eine Politik verfolge, mit der die Sicherstellung einer Erneuerung des Dolmetscherberufs angestrebt werde. Im Rahmen dieser Politik fördere sie die Ausbildung junger Dolmetscher und garantiere diesen Dolmetschern Beschäftigungsmöglichkeiten.
26. In seiner Stellungnahme zur Antwort der Kommission führte der Beschwerdeführer aus, dass die Kommission einige Tage nach der Ablehnung des Vorschlags des Bürgerbeauftragten einen Informationsvermerk (datierend vom 29. März 2007) zur Einstellung von freiberuflichen Dolmetschern, die über 65 Jahre alt sind, herausgegeben habe. Der Vermerk enthielt die folgende Erklärung:
„Infolgedessen beabsichtigt die Kommission, zu ihrer ursprünglichen Haltung zurückzukehren und keine Aushilfskonferenzdolmetscher mehr einzustellen, die über 65 Jahre alt sind.“
Die Bewertung des Bürgerbeauftragten, die zu einem Empfehlungsentwurf führte
27. Die Ablehnung des Vorschlags einer einvernehmlichen Lösung durch die Kommission basierte auf dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-373/04 P. Der Bürgerbeauftragte weist darauf hin, dass der Gerichtshof das Urteil des Gerichts erster Instanz mit der Begründung aufhob, dass dieses den Antrag als unzulässig hätte betrachten sollen. Der Gerichtshof entschied in diesem Rechtsstreit nicht in der Sache und äußerte sich somit nicht zu der in dem Urteil des Gerichts erster Instanz dargelegten rechtlichen Auslegung.
28. Das Gericht erster Instanz hatte entschieden, dass Artikel 74 der BSB auf Aushilfskonferenzdolmetscher nicht anwendbar sei, was es im Wesentlichen damit begründete, dass die für Aushilfskonferenzdolmetscher geltenden Vorschriften in vom Präsidium des Europäischen Parlaments am 13. Juli 1999 angenommenen spezifischen Vorschriften sowie in einem am 28. Juli 1999 unterzeichneten Abkommen (siehe Absatz 3 dieses Sonderberichts) dargelegt wurden. Die Erklärung der Kommission, dass sie durch das aufgehobene Urteil des Gerichts erster Instanz nicht mehr rechtlich gebunden sei, ist zwar korrekt, der Bürgerbeauftragte ist jedoch der Ansicht, dass die Kommission nicht erläutert hatte, warum sie sich nicht, auf der Grundlage des Sachverhalts und der geltenden rechtlichen Bestimmungen, entscheiden sollte, zu einer mit der Schlussfolgerung des Gerichts erster Instanz in der Sache selbst identischen Schlussfolgerung zu gelangen.
29. Was den Sachverhalt anbelangt, erkannte der Bürgerbeauftragte an, dass sich die Kommission nicht nur auf das Urteil des Gerichtshofs stützte, sondern in ihrer Antwort auf den Vorschlag des Bürgerbeauftragten für eine einvernehmliche Lösung erneut erläuterte, dass mithilfe ihrer Politik die „Erneuerung“ des ihr zur Verfügung stehenden Pools von Dolmetschern gewährleistet werden sollte. Sie erklärte zudem, dass ihre Politik in Bezug auf die Einstellung von Aushilfskonferenzdolmetschern ihren Dienststellen die Möglichkeit gebe, auf ein veränderliches Arbeitsaufkommen zu reagieren. Diesbezüglich erkannte der Bürgerbeauftragte an, dass die Kommission bei der Einstellung von Personal über einen großen Ermessensspielraum verfügt. Insbesondere könne nicht von ihr verlangt werden, bestimmte Aushilfskonferenzdolmetscher lediglich aufgrund der Tatsache zu verpflichten, dass sie diese in der Vergangenheit verpflichtete. Der große Ermessensspielraum der Kommission könne jedoch nicht in einer gegen den Grundsatz des Verbots der Diskriminierung verstoßenden Weise ausgeübt werden, der besagt, dass unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist.
30. Dem Gerichtshof zufolge stellt das Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters, das in Artikel 21 der Charta der Grundrechte verankert ist, einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar.[18] Diesem Grundsatz zufolge darf die Kommission bei der Einstellung von Aushilfskonferenzdolmetschern diese nicht aufgrund ihres Alters unterschiedlich behandeln, sofern sie nicht nachweist, dass eine derartige Behandlung objektiv gerechtfertigt ist.[19] Der Bürgerbeauftragte wies darauf hin, dass der Gerichtshof in Bezug auf eine verbindlich vorgeschriebene Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand, die zur automatischen Auflösung eines Arbeitsvertrags führt, auch erklärt hat, dass:
„die (...) Förderung von Einstellungen [junger Menschen] unbestreitbar ein legitimes Ziel der Sozial- oder Beschäftigungspolitik (...) darstellt (...) Demzufolge ist ein, [solches] Ziel (...) grundsätzlich als eine (...) objektiv[e] und angemessen[e] Rechtfertigung für eine (...) Ungleichbehandlung wegen des Alters anzusehen. Ferner muss (...) geprüft werden, ob die zur Erreichung eines solchen legitimen Ziels eingesetzten Mittel angemessen und erforderlich sind.“[20]
31. Das von der Kommission in ihrer Stellungnahme an den Bürgerbeauftragten angeführte Interesse, nämlich die Notwendigkeit, Einstellungsmöglichkeiten für Berufsanfänger zu schaffen und diese auszubilden, schien ein „legitimes Ziel“ zu sein. Der Bürgerbeauftragte war jedoch nicht überzeugt, dass die von der Kommission eingesetzten Mittel, nämlich ein vollständiges Verbot der Einstellung von Aushilfskonferenzdolmetschern, die über 65 Jahre alt sind, zur Erreichung dieses legitimen Ziels „angemessen und erforderlich“ waren. Um ein „angemessenes und erforderliches“ Mittel darzustellen, müsste die Kommission zumindest mit spezifischen Daten und Nachweisen erhärten, dass Berufsanfängern spezifische Übersetzungsarbeit vorbehalten werden muss. Solche spezifischen Daten und Nachweise sollten sich beispielsweise auf die Anzahl der Stunden beziehen, die erforderlich sind, um eine „Berufsanfänger-Regelung“ funktionsfähig zu machen. Darüber hinaus müsste die Kommission nachweisen, dass dieses Ziel nicht durch weniger restriktive Mittel erreicht werden konnte, beispielsweise Mittel, die sich auf ausgebildete Dolmetscher aller Altersstufen auswirken, nicht nur auf ausgebildete Dolmetscher, die über 65 Jahre alt sind.
32. Infolgedessen blieb der Bürgerbeauftragte bei seiner Auffassung, dass die Kommission ihr Verbot der Einstellung von Dolmetschern, die über 65 Jahre alt sind, nicht angemessen begründet habe. Dies stellte einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar. Infolgedessen arbeitete der Bürgerbeauftragte einen Empfehlungsentwurf aus.
33. In seinem Empfehlungsentwurf erinnerte der Bürgerbeauftragte daran, dass er, wenn eine Untersuchung zur Feststellung eines Missstands in der Verwaltungstätigkeit führe, zu der Auffassung gelangen könne, dass es angemessen sei, dass einem Beschwerdeführer, der infolge dieses Missstands in der Verwaltungstätigkeit eine Beeinträchtigung erlitten hat, von dem betreffenden Organ eine finanzielle Entschädigung angeboten wird.
34. Der Beschwerdeführer machte eine Entschädigungsleistung in Höhe von insgesamt 34 619 EUR geltend. Der Bürgerbeauftragte führte jedoch aus, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass dem Beschwerdeführer dieselbe Menge an Arbeit angeboten worden wäre, die ihm zuvor angeboten worden war. Nach Auffassung des Bürgerbeauftragten waren die Verluste, die dem Beschwerdeführer genau entstanden waren, von zahlreichen Faktoren abhängig, zu denen unter anderem folgende gehörten: das Ausmaß, in dem das spezifische Sprachenprofil des Beschwerdeführer während des relevanten Zeitraums den spezifischen Erfordernissen des Dienstes entsprach; das Volumen der während des relevanten Zeitraums an Aushilfskonferenzdolmetscher mit demselben Sprachenprofil wie der Beschwerdeführer vergebenen Dolmetscharbeit; die Zahl der Bewerber um dem Sprachenprofil des Beschwerdeführers entsprechende Arbeit in dem relevanten Zeitraum; die relative Qualität solcher Bewerber. Der Bürgerbeauftragte erkannte zudem an, dass die Kommission bei der Einstellung ihres Personals über einen großen Ermessensspielraum verfügt. Insbesondere könne nicht von ihr verlangt werden, bestimmte Aushilfskonferenzdolmetscher lediglich aufgrund der Tatsache zu verpflichten, dass sie diese in der Vergangenheit verpflichtete. Das Ermessen der Kommission könne jedoch nicht in einer gegen das Verbot der Diskriminierung verstoßenden Weise ausgeübt werden. Da es der Kommission nicht gelang, die angefochtene Diskriminierung von Dolmetschern, die über 65 Jahre alt sind, angemessen zu begründen, hielt es der Bürgerbeauftragte für angebracht, dass sich die Kommission mit dem Beschwerdeführer auf eine angemessene Entschädigung für die ihm infolge der Anwendung einer diskriminierenden Politik durch die Kommission entstandenen Verluste verständigt.
Die Argumente, die dem Bürgerbeauftragten nach seinem Empfehlungsentwurf vorgelegt wurden
35. Die Kommission widersprach der Auffassung des Bürgerbeauftragten, dass sie aufgrund der Tatsache, dass sie keine Aushilfskonferenzdolmetscher eingestellt hat, die über 65 Jahre alt sind, gegen das Verbot der Diskriminierung verstoßen habe. Sie vertrat die Auffassung, dass sie die BSB auf Aushilfskonferenzdolmetscher anzuwenden habe. Sie führte aus, dass laut Artikel 119 der BSB[21] das Beschäftigungsverhältnis von Vertragsbediensteten endet, wenn der Bedienstete das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat. Unter diesen Bedingungen und aus rein rechtlichen Gründen habe die Kommission ihre Einstellungspolitik nicht ändern können und dem Beschwerdeführer keine Entschädigung anbieten können.
Die Bewertung des Bürgerbeauftragten nach seinem Empfehlungsentwurf
36. Gemäß Artikel 21 der Charta der Grundrechte sind Diskriminierungen aus verschiedenen Gründen, zum Beispiel wegen des Alters, verboten. Ferner ist laut dem Europäischen Gerichtshof der Grundsatz des Verbots der Diskriminierung aus Gründen des Alters gemäß Artikel 21 der Charta der Grundrechte als ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts anzusehen.[22] Gemäß dem Grundsatz des Verbots der Diskriminierung darf die Kommission Bürger wegen ihres Alters nicht unterschiedlich behandeln, sofern sie nicht nachweist, dass diese Behandlung objektiv gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.[23] In Bezug auf die Frage einer verbindlich vorgeschriebenen Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand, die zur automatischen Auflösung eines Arbeitsvertrags führt, erklärte der Europäische Gerichtshof ferner, dass:
„die (...) Förderung von Einstellungen [junger Menschen] unbestreitbar ein legitimes Ziel der Sozial- oder Beschäftigungspolitik (...) darstellt (...) Demzufolge ist ein, [solches] Ziel (...) grundsätzlich als eine (...) objektiv[e] und angemessen[e] Rechtfertigung für eine (...) Ungleichbehandlung wegen des Alters anzusehen. Ferner muss (...) geprüft werden, ob die zur Erreichung eines solchen legitimen Ziels eingesetzten Mittel angemessen und erforderlich sind“.[24]
37. Die Kommission bleibt bei ihrer Auffassung, dass die in den BSB genannte Altersgrenze für Aushilfskonferenzdolmetscher gilt. Wie in dem Empfehlungsentwurf erläutert, versuchte sie zudem, die unterschiedliche Behandlung von Aushilfskonferenzdolmetschern, die über 65 Jahre alt sind, durch den Verweis auf die Notwendigkeit der Schaffung von Einstellungsmöglichkeiten für Berufsanfänger und deren Ausbildung zu rechtfertigen. Auch wenn der Bürgerbeauftragte die Möglichkeit, dass ein solches Ziel ein „legitimes Ziel“ sein könnte, nicht ausschloss, bezweifelte er, dass die für die Erreichung dieses Ziels eingesetzten Mittel, nämlich ein vollständiges Verbot der Einstellung von Aushilfskonferenzdolmetschern, die über 65 Jahre alt sind, angemessen und erforderlich waren.
38. Der Bürgerbeauftragte pflichtet dem von der Kommission vorgebrachten Argument, dass sie aus rechtlichen Gründen keine andere Wahl hatte, als die Einstellung von Aushilfskonferenzdolmetschern, die über 65 Jahre alt sind, zu beenden, nicht bei. Er ist der Ansicht, dass die Kommission Aushilfskonferenzdolmetscher, die über 65 Jahre alt sind, nicht einstellt, weil sie beschlossen hat, dies nicht zu tun.
39. Der Bürgerbeauftragte möchte betonen, dass er das Urteil des Gerichtshofs nicht infrage stellt. Diesbezüglich unterstreicht er vehement, dass der Gerichtshof das Urteil des Gerichts erster Instanz[25] in einer Verfahrensfrage aufhob, nicht in der Hauptsache der Rechtssache Alvarez Moreno/Kommission. Die Feststellungen des Bürgerbeauftragten in der vorliegenden Sache stehen somit voll und ganz im Einklang mit den Urteilen des Gerichts erster Instanz und des Gerichtshofs.
40. Ferner möchte der Bürgerbeauftragte auch betonen, dass er die vom Gesetzgeber angenommenen Vorschriften (wie das Statut und die BSB) nicht infrage stellt. Es fällt nicht in den Aufgabenbereich des Bürgerbeauftragten, das Recht des Gesetzgebers auf Festlegung einer das Alter berücksichtigenden Einstellungspolitik infrage zu stellen. In diesem Zusammenhang nimmt der Bürgerbeauftragte in gebotener Weise die Tatsache zur Kenntnis, dass das Statut und die BSB sehr wohl Vorschriften enthalten, denen zufolge Beamte (Artikel 51 des Statuts) und sonstige Bedienstete (Artikel 47, 74 und 119 der BSB) im Alter von 65 Jahren (oder in Sonderfällen bei Beamten im Alter von 67 Jahren) in den Ruhestand zu treten haben. Der Bürgerbeauftragte unterstreicht, dass die vorliegende Sache Artikel 74 der BSB nicht missachtet. Vielmehr beruht sie auf der Ansicht, die auch das Gericht erster Instanz bei der Hauptsacheentscheidung in der Rechtssache Alvarez Moreno/Kommission vertrat, dass Artikel 74 der BSB für Aushilfskonferenzdolmetscher nicht gilt.
41. Der Bürgerbeauftragte erkennt an, dass die Kommission rechtlich nicht verpflichtet ist, einem aufgehobenen Urteil des Gerichts erster Instanz Folge zu leisten. Der Bürgerbeauftragte hebt jedoch hervor, dass die Aufhebung eines Urteils in Bezug auf eine Verfahrensfrage nicht impliziert, dass automatisch die von der Kommission vorgetragene Auslegung in Bezug auf die Hauptsache der Rechtssache Geltung erhält. Er merkt an, dass die Kommission im Kontext der vorliegenden Untersuchung kein Argument vorgetragen hat, das sich mit der Begründung des Gerichts erster Instanz in Bezug auf die Sache selbst befasst.
42. Der Bürgerbeauftragte bringt sein Bedauern hinsichtlich der Tatsache zum Ausdruck, dass die Kommission, obgleich er sich umfassend bemüht hat, ihr bei der Vermeidung des Missstands in der Verwaltungstätigkeit, zu dem ihre derzeitige Politik geführt hat, zu helfen, nicht in positiver Weise auf seine Bemühungen reagiert hat.
43. Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass dieser Missstand in der Verwaltungstätigkeit von hinlänglicher Bedeutung ist, um die Vorlage eines Sonderberichts an das Parlament zu rechtfertigen.
44. Abschließend merkt der Bürgerbeauftragte an, dass er in einer ähnlichen von ihm durchgeführten Untersuchung in Bezug auf die Praktiken des Europäischen Parlaments betreffend die Einstellung von Aushilfskonferenzdolmetschern, die über 65 Jahre alt sind, einen ähnlichen Empfehlungsentwurf an das Parlament richtete, in Reaktion auf den das Parlament die Auffassung des Bürgerbeauftragten akzeptierte und seine Praxis betreffend die Einstellung von Aushilfskonferenzdolmetschern, die über 65 Jahre alt sind, änderte. Dabei legte das Parlament die geltenden Vorschriften, die, wie hervorzuheben ist, die Kommission nach eigener Auffassung dazu verpflichten, keine Aushilfskonferenzdolmetscher einzustellen, die über 65 Jahre alt sind, in einer Weise aus, die nicht zu einem Verbot der Einstellung von Aushilfskonferenzdolmetschern, die über 65 Jahre alt sind, führen. Damit beseitigte das Parlament den vom Bürgerbeauftragten ermittelten potenziellen Missstand in der Verwaltungstätigkeit.
B. Die Empfehlung des Bürgerbeauftragten
Auf der Grundlage seiner Untersuchungen zu dieser Beschwerde bekräftigt der Bürgerbeauftragte seinen Empfehlungsentwurf wie folgt als Empfehlung an die Kommission.
Die Kommission sollte ihre derzeitige Politik, ein Verbot für die Einstellung von Aushilfskonferenzdolmetschern, die über 65 Jahre alt sind, zu verhängen, ändern und den Beschwerdeführer für die ihm aufgrund der Anwendung dieser Politik in seinem Falle entstandenen Verluste entschädigen.
Das Europäische Parlament könnte die Annahme einer entsprechenden Entschließung in Erwägung ziehen.
P. Nikiforos DIAMANDOUROS
Geschehen zu Straßburg am 4. Dezember 2008
[1] Beschluss des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (94/262/EGKS, EG, Euratom), ABl. 1994 L 113, S. 15.
[2] Verordnung Nr. 628/2000 des Rates vom 20. März 2000 zur Änderung der Verordnung Nr. 259/68 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, ABl. 2000 L 76, S. 1. Artikel 1 dieser Verordnung lautet:
„(...) (2) Es ist daher angezeigt, alle Konferenzdolmetscher als Hilfskräfte gemäß Titel III der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften zu beschäftigen (...)
In Artikel 78 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften wird folgender Absatz angefügt:
Die für die vom Europäischen Parlament beschäftigten Konferenzdolmetscher geltenden Bedingungen in Bezug auf Einstellung und Bezüge gelten in gleicher Weise für die Hilfskräfte, die von der Kommission für Rechnung der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaften als Konferenzdolmetscher beschäftigt werden.“
[3] Artikel 74 der BSB (in der damals geltenden Fassung) besagte: „Das Beschäftigungsverhältnis einer Hilfskraft endet, außer im Falle des Todes: 1. bei Verträgen auf bestimmte Dauer: (...) (b) am Ende des Monats, in dem der Bedienstete das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat (...).“
[4] Der Beschwerdeführer war kein Beteiligter dieses Gerichtsverfahrens.
[5] Verbundene Rechtssachen T-153/01 und T-323/01 Alvarez Moreno/Kommission [2004] Slg. ÖD I-A-161 und II-719.
[6] Rechtssache T-275/01 Alvarez Moreno/Parlament [2004] Slg. ÖD I-A-171 und II-765.
[7] Rechtssache T-276/01 Garroni/Parlament [2004] Slg. ÖD I-A-177 und II-795.
[8] Diese Rechtssache wurde nur in französischer Sprache veröffentlicht. Die im vorliegenden Text verwendeten deutschen Übersetzungen stammen von den Dienststellen des Bürgerbeauftragten. Die Randnummern 84-89 der verbundenen Rechtssachen T-153/01 und T-323/01 besagen auf Französisch Folgendes:
„84. Or, les contrats d'engagement des interprètes de conférence conclus en application du troisième alinéa, comme du premier alinéa, de l'article 78 du RAA se caractérisent par le fait qu'ils sont conclus pour certains jours spécifiques, de sorte que tant la date du début que celle de la fin de l'engagement constituent des éléments indispensables du recrutement des agents auxiliaires en question.
85. En effet, d'une part, étant donné que le terme du contrat d'engagement est toujours fixé par l'indication dans celui-ci, des jours spécifiques des prestations, aucun recours à l'article 74, paragraphe 1, sous b), du RAA n'est nécessaire pour déterminer la fin de l'engagement. D'autre part, dans le contexte de ce type de contrat, la prescription de cet article constitue une des „conditions de recrutement“ visées à l'article 78 du RAA, dès lors que la durée précise de l'engagement est fixée, conformément à l'article 56 du RAA, en tant que condition d'engagement. En d'autres termes, s'agissant d'un contrat limité à des jours spécifiques, la fin de l'engagement constitue une condition caractéristique et indispensable du recrutement de l'interprète, inhérente à celui-ci.
86. Il s'ensuit que l'article 74 du RAA constitue une des dispositions du titre III du RAA auxquelles le Parlement a dérogé lorsqu'il a adopté la réglementation de 1999.
87. Par conséquent, c'est à tort que la Commission a considéré que l'article 74, paragraphe 1, sous b), du RAA était applicable à la requérante et qu'il ne s'agissait pas d'une condition de recrutement au sens de l'article 78 du RAA (...)
89. Il est vrai que l'article 8 de la réglementation de 1999 renvoie aux dispositions du RAA et aux règles applicables à l'ensemble du personnel pour toute question non prévue par ladite réglementation ou par la convention de 1999. Toutefois, étant donné que la raison d'être de la réglementation de 1999 est de permettre au Parlement d'engager les interprètes auxiliaires de session pour des jours spécifiques, la „fin de l'engagement“ au sens de l'article 74 ne constitue par une question non prévue par la réglementation de 1999. En outre, au vu du caractère occasionnel de tels engagements et du fait que les institutions n'ont pas l'obligation d'engager un interprète particulier à un moment donné pour une période minimale, l'âge de l'interprète ne saurait constituer un élément pertinent pour ce qui est de l'exécution des services en question. Il s'ensuit que la stipulation d'une limite d'âge ne constitue pas une clause indispensable dans un contrat d'engagement d'un interprète et rend nécessaire le recours à l'article 74 du RAA.“
[9] Rechtssache C-373/04 P Kommission/Alvarez Moreno [2006] Slg. I-1.
[10] Artikel 21 Absatz 1 der Charta der Grundrechte besagt: „Diskriminierungen, insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung, sind verboten.“
[11] Artikel 5 Absatz 3 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis besagt Folgendes: „Der Beamte enthält sich insbesondere jeder ungerechtfertigten unterschiedlichen Behandlung von Einzelpersonen aus Gründen der Nationalität, des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, genetischer Merkmale, der Sprache, der Religion oder des Glaubens, einer politischen oder sonstigen Haltung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Eigentums, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung.“
[12] Siehe Fußnote 3.
[13] Zu diesem Zweck schuf die GD Dolmetschen eine Regelung für Berufsanfänger, die jungen Aushilfskonferenzdolmetschern eine gewisse Anzahl aufeinanderfolgender Beschäftigungstage garantierte.
[14] Siehe Rechtssache C-144/04 Mangold [2005] Slg. I-9981, Randnr. 75.
[15] Derartige Nachweise hätten spezifische Informationen über die Anzahl der zur Vergabe an „junge Dolmetscher“ verfügbaren Arbeitstage umfassen können.
[16] Rechtssache C-373/04 P Kommission/Alvarez Moreno [2006] Slg. I-1.
[17] Verbundene Rechtssachen T-153/01 und T-323/01 Alvarez Moreno/Kommission [2004] Slg. ÖD I-A-161 und II-719. Randnr. 105 besagt auf Französisch das Folgende: „la Commission n'avait, en tout été de cause, pas l'obligation de faire appel à nouveau à ses services. Il demeure en effet toujours loisible à l'administration de ne pas conclure de nouveau contrat d'agent auxiliaire avec un interprète auquel elle avait précédemment fait appel, et cela quels que soient l'âge de ce dernier et les motifs qui la conduisent à cette décision.“
[18] Siehe Fußnote 14.
[19] Rechtssache C-344/04 International Air Transport und andere [2006] Slg. I-403, Randnr. 95.
[20] Rechtssache C-411/05 Palacios de la Villa [2007] Slg. I-8531, Randnrn. 64-67.
[21] Seit dem 1. Mai 2004 geltende Fassung.
[22] Siehe Fußnote 14.
[23] Siehe Fußnote 20.
[24] Siehe Fußnote 20.
[25] Siehe Randnummer 27.
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