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Vorschlag für eine Lösung zur Weigerung der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol), der Öffentlichkeit Zugang zu E-Mails zu gewähren, die sie mit einer Organisation ausgetauscht hat, die sich für die Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet einsetzt

Geschäftsführender Direktor

EUROPOL

 

Sehr geehrte Frau X. ,,

Ich schreibe, um eine Lösung in dem oben genannten Fall zu suchen.[1]

Der Fall betrifft die Weigerung von Europol, der Öffentlichkeit Zugang zu Korrespondenz über die Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet zu gewähren [2]. Insbesondere beantragte der Beschwerdeführer Zugang zum „Austausch zwischen Europol und der in den USA ansässigen Stiftung Thorn für den Zeitraum vom 25. Februar 2023 bis zum 1. Mai 2024“.

Europol ermittelte elf Dokumente, die in den Anwendungsbereich des Antrags des Beschwerdeführers fielen. Sie gewährte teilweisen Zugang zu vier Dokumenten und lehnte die Offenlegung der sieben verbleibenden Dokumente in ihrer Gesamtheit ab [3].

Bei der Verweigerung des Zugangs berief sich Europol auf die Ausnahme zum Schutz des öffentlichen Interesses in Bezug auf die öffentliche Sicherheit.[4] Sie argumentierte, dass die Dokumente vertrauliche Informationen über „Mitglieder des Ökosystems der Kindersicherheit“ und „strategische Informationen von operativer Bedeutung in Bezug auf die Arbeitsmethoden von Europol in Bezug auf den Einsatz von Bildklassifikatoren“ enthielten. Eine Offenlegung würde die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben von Europol beeinträchtigen, da sie die operativen Prozesse und Tätigkeiten von Europol gefährden würde. Dies wiederum würde sich negativ auf interne Arbeitsabläufe, operative Unterstützungsmaßnahmen und das Vertrauen der Partner auswirken. Darüber hinaus berief sich Europol für drei der sieben Dokumente auf die Ausnahme zum Schutz seines Entscheidungsprozesses [5] und argumentierte, dass die Offenlegung interne Meinungen offenlegen würde, die Teil seiner Beratungen und Vorabkonsultationen im Zusammenhang mit Ermittlungsinstrumenten für die Strafverfolgung sind. Europol hat kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung der drei Dokumente festgestellt.

Im Anschluss an den Überprüfungsantrag des Beschwerdeführers, der die Entscheidung von Europol betraf, sieben Dokumente insgesamt zurückzuhalten, bestätigte Europol seinen Standpunkt, den Zugang zu verweigern.

Der Beschwerdeführer wandte sich dann an mein Büro und argumentierte, dass Europol sich zu weit auf die Ausnahmen vom Zugang der Öffentlichkeit berufe. Sie vertraten ferner die Auffassung, dass Europol ihre Argumente für das Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses nicht geprüft habe. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass Europol zumindest teilweisen Zugang zu den sieben Dokumenten hätte gewähren müssen.

Mein Untersuchungsteam bat Europol, Kopien der streitigen Dokumente weiterzugeben.

Nach der Prüfung der Dokumente bin ich der Ansicht, dass Europol aus den nachstehend dargelegten Gründen zumindest teilweisen Zugang zu den Dokumenten hätte gewähren müssen.

Auch wenn ich anerkenne, dass Europol bei der Entscheidung, ob die Offenlegung eines Dokuments den Schutz des öffentlichen Interesses in Bezug auf die öffentliche Sicherheit beeinträchtigen würde, über einen weiten Ermessensspielraum verfügt, muss es dennoch ein „spezifisches und tatsächliches Risiko“ nachweisen, das vernünftigerweise vorhersehbar und nicht rein hypothetisch ist. Es reicht nicht aus, dass die angeforderten Dokumente ein geschütztes Interesse betreffen. [6]

Ausgehend von der Einsichtnahme in die Dokumente und den Erläuterungen von Europol in den Erst- und Zweitbeantwortungen ist nicht ohne weiteres klar, dass alle sieben in Rede stehenden Dokumente überall sensible Informationen enthalten, die, wenn sie offengelegt werden, dem öffentlichen Interesse an der öffentlichen Sicherheit schaden könnten. So stimme ich zwar grundsätzlich zu, dass angesichts des weiten Ermessens von Europol die Anwendung der Ausnahme zum Schutz des öffentlichen Interesses in Bezug auf die öffentliche Sicherheit nicht offensichtlich falsch war [7], stimme aber nicht zu, dass alle sieben Dokumente in vollem Umfang unter diese Ausnahme fallen. 

Zunächst weise ich darauf hin, dass Europol in Beantwortung eines früheren Antrags des Beschwerdeführers auf Zugang der Öffentlichkeit [8] teilweisen Zugang zu ähnlichen Dokumenten gewährt hat, d. h. zum Austausch zwischen Europol und Thorn, wenn auch in Bezug auf einen anderen Zeitraum. Es ist schwer nachvollziehbar, inwiefern sich alle Dokumente, um die es in diesem Fall geht, von denen unterscheiden, um die es in dem oben genannten vorherigen Antrag auf Zugang geht.

Insbesondere weise ich darauf hin, dass

  • Zwei Dokumente (Dokumente 4 und 5) betreffen die mögliche Teilnahme von Europol an einer externen Veranstaltung. Die Existenz der jeweiligen Veranstaltung und ihrer Zielgruppe, also Experten auf dem Gebiet der Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern, ist eine öffentliche Information. Es ist daher unklar, inwiefern die Offenlegung der Tatsache, dass Europol erwogen hat, an der Veranstaltung teilzunehmen, dem öffentlichen Interesse in Bezug auf die öffentliche Sicherheit schaden würde.
  • Ein Dokument (Dokument 9) enthält bestimmte logistische Informationen über ein Treffen zwischen Thorn und Europol. Die Existenz ähnlicher Treffen wurde von Europol in der Vergangenheit offengelegt. Es ist unklar, warum Europol in diesem Fall entschieden hat, dass die Offenlegung solcher Informationen das geltend gemachte Interesse untergraben würde.
  • Ein weiteres Dokument (Dokument 11) wurde von Europol im Rahmen des oben genannten vorherigen Zugangsantrags teilweise offengelegt.

Mit der Verweigerung des Zugangs der Öffentlichkeit zu drei der angeforderten Dokumente machte Europol auch geltend, dass ein laufender Entscheidungsprozess geschützt werden müsse. Diese Ausnahme scheint nur für die Dokumente 7 und 8 relevant zu sein, da diese Dokumente Verweise auf die Prüfung spezifischer Instrumente durch Europol enthalten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Offenlegung von Dokument 9, das, wie oben erläutert, logistische Informationen über ein Treffen enthält, die Fähigkeit von Europol beeinträchtigen würde, eine Entscheidung über die Wahl und den Einsatz bestimmter Strafverfolgungsinstrumente zu treffen.

Was das Bestehen eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Verbreitung betrifft, so bin ich, wie oben ausgeführt, der Ansicht, dass die Entscheidung von Europol, den Zugang zu den Dokumenten 7 und 8 aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zu verweigern, nicht offensichtlich falsch war. Die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung 1049/2001 geschützten öffentlichen Interessen können nicht durch ein anderes öffentliches Interesse ersetzt werden, das als wichtiger erachtet wird. Da die Ausnahme in Bezug auf den Schutz eines laufenden Entscheidungsprozesses auf Dokument 9 offenbar nicht anwendbar ist, ist auch in Bezug auf dieses Dokument nicht zu prüfen, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung besteht.

Vor diesem Hintergrund habe ich beschlossen, Europol vorzuschlagen, seinen Standpunkt zum Antrag des Beschwerdeführers zu überdenken, um einen möglichst breiten Zugang zu den Dokumenten zu gewähren. Personenbezogene Daten können geschwärzt werden.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie Ihre Antwort auf diesen Vorschlag innerhalb von drei Monaten, d. h. bis zum 23. Mai 2025, erhalten würden.

In diesem Stadium ist der Lösungsvorschlag vertraulich. Mein Untersuchungsteam hat den Beschwerdeführer jedoch über unsere Absicht informiert, in diesem Fall eine Lösung zu suchen.[9] Bitte beachten Sie, dass es unsere übliche Praxis ist, dem Beschwerdeführer eine Kopie des Lösungsvorschlags zur Stellungnahme zusammen mit einer Kopie der Antwort des Organs zuzusenden, sobald wir diese Antwort erhalten haben. Wir beabsichtigen auch, diesen Lösungsvorschlag und Ihre Antwort am Ende der Anfrage auf unserer Website zu veröffentlichen. Daher bitte ich Europol, uns mitzuteilen, ob Informationen, die in diesen Dokumenten enthalten sind, vertraulich bleiben und nicht mit dem Beschwerdeführer geteilt oder online veröffentlicht werden sollten [10].  

Mit freundlichen Grüßen,

Emily O'Reilly
Europäische Bürgerbeauftragte

Straßburg, 21.2.2025

 

[1] Gemäß Artikel 2 Absatz 10 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten (Verordnung (EU) 2021/1163 vom 24. Juni 2021 zur Festlegung der Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten), abrufbar unter: https://www.ombudsman.europa.eu/de/legal-basis/statute/de.

[2] Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=celex:32001R1049, anwendbar auf Europol gemäß dem Beschluss des Verwaltungsrats vom 13. Dezember 2016: https://www.europol.europa.eu/sites/default/files/documents/decision_of_the_mb_rules_applying_reg_1049_2001.pdf.

[3] Dokument 4 – 1399138 und Dokument 5 – 1399137, beide vom 5. September 2023; Dokument 7 – 1399132 und Dokument 8 – 1399133, beide vom 16. Mai 2023; Dokument 9 – 1399140 vom 12. April 2023; Dokument 10 – 1399131, vom 4. April 2023; Dokument 11 – 1399130 vom 22. Februar 2023.

[4] Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

[5] Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

[6] Urteil vom 27. November 2019, Rechtssache T-31/18, Izuzquiza und Semsrott/Frontex, https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=221083&pageIndex=0&doclang=en&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=4082546, Rn. 61-62.  

[7] Beispielsweise für die Dokumente 7, 8 und 10, die Informationen über spezifische Instrumente enthalten, die von Europol berücksichtigt werden.

[8] Der Beschwerdeführer stellte einen ähnlichen Antrag auf Zugang der Öffentlichkeit zum Austausch mit Thorn für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 24. Februar 2023. Dieser Antrag ist Gegenstand der Beschwerde 1372/2024/OAM.

[9] Im Einklang mit Artikel 2 Absatz 10 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten gilt die Verordnung (EU) 2021/1163 vom 24. Juni 2021 zur Festlegung der Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten: https://www.ombudsman.europa.eu/de/legal-basis/statute/de.

[10] Wenn Sie Dokumente oder Informationen einreichen möchten, die Ihrer Ansicht nach vertraulich sind und weder dem Beschwerdeführer noch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollten, markieren Sie diese bitte als „vertraulich“. Verschlüsselte E-Mails können an unsere dedizierte Mailbox gesendet werden. Informationen und Dokumente dieser Art werden kurz nach Abschluss der Untersuchung aus den Akten des Europäischen Bürgerbeauftragten gelöscht.

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