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Beschluss über die Maßnahmen der Europäischen Kommission in Bezug auf die Art und Weise, wie ihr Zahlmeisterbüro (PMO) mit einem Bediensteten über Fragen der Barrierefreiheit und Behinderungen kommuniziert hat (1234/2024/ET)

Montag | 04 August 2025

Der Fall betraf die Tatsache, dass ein Bediensteter des Paymaster Office (PMO) der Europäischen Kommission versehentlich eine E-Mail an den Beschwerdeführer geschickt hatte, die er als beleidigend empfand.

Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass der Inhalt der fraglichen E-Mail in der Tat unangemessen war, vertrat jedoch die Auffassung, dass die Kommission angemessene Maßnahmen ergriffen hatte, um die Angelegenheit anzugehen, insbesondere indem sie sich bei dem Beschwerdeführer entschuldigte und Maßnahmen ergriff, um solche Vorfälle in Zukunft zu verhindern, insbesondere indem sie die Bediensteten an ihre Verpflichtung erinnerte, höflich zu kommunizieren.

Der Bürgerbeauftragte schloss den Fall mit der Feststellung ab, dass keine weiteren Untersuchungen gerechtfertigt waren.  

Entscheidung darüber, wie die Europäische Kommission mit einem Antrag auf Beihilfe zur Deckung des sonderpädagogischen Bedarfs eines Kindes eines Bediensteten umgegangen ist (Fall 88/2024/ET)

Mittwoch | 04 Dezember 2024

Der Fall betraf die Weigerung der Europäischen Kommission, einem Bediensteten eine Beihilfe zur Deckung der sonderpädagogischen Bedürfnisse seines Kindes zu gewähren, was im Statut der Beamten der Europäischen Union vorgesehen ist. Die Kommission stützte ihren Beschluss auf interne Vorschriften, auf die sich die EU-Organe in Bezug auf die Beihilfe geeinigt hatten. Die Vorschriften sehen vor, dass Kinder, deren Behinderungen unter einem bestimmten Schwellenwert (20 %) liegen, nicht als förderfähig gelten. In Fällen, in denen es um die Schulbildung eines Kindes geht, verlangt die Kommission außerdem, dass ein Antragsteller eine Bescheinigung der Europäischen Schulen vorlegt, aus der hervorgeht, dass die Schule den Bedürfnissen des Kindes nicht gerecht werden kann, was der Beschwerdeführer nicht getan hatte. 

Die Bürgerbeauftragte stellte fest, dass es keinen offensichtlichen Fehler bei der Behandlung des Falls durch die Kommission gab, und schloss den Fall mit der Feststellung ab, dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission vorlag.

Der Bürgerbeauftragte vertrat jedoch die Auffassung, dass die Bestimmungen in den Vorschriften über die Schwelle von 20 % für Menschen mit Behinderungen möglicherweise im Widerspruch zu den Verpflichtungen der Kommission im Rahmen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (VN-BRK) stehen. Die Bürgerbeauftragte schlug daher vor, dass die Kommission unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Untersuchung das Verfahren zur Überprüfung der Vorschriften einleitet. Dies erfordert einen Entscheidungsprozess, an dem die anderen EU-Organe beteiligt sind.

Beschluss über die Weigerung der Europäischen Kommission, einem Bediensteten mit einem Kind mit einer Behinderung eine „Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder“ zu gewähren (Rechtssache 535/2021/VS)

Samstag | 25 Februar 2023

Der Fall betraf die Weigerung der Europäischen Kommission, einem Bediensteten mit einem Kind mit einer Behinderung eine „doppelte Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder“ zu gewähren, die im Statut der Beamten der Europäischen Union für die Unterstützung bei der Betreuung von Kindern mit Behinderungen vorgesehen ist. Die Kommission stützte ihren Beschluss auf die von der EU-Verwaltung vereinbarten internen Vorschriften für die Zulage, wonach Kinder, deren Behinderungen als unter einem bestimmten Schwellenwert liegend gelten, nicht als förderfähig gelten.

Der Bürgerbeauftragte vertrat die Auffassung, dass die Verwendung von Schwellenwerten für den Grad der Behinderung, um bestimmte Kinder mit Behinderungen automatisch auszuschließen, im Widerspruch zu den einschlägigen Bestimmungen des Statuts steht. Die Zulage soll „schwere Ausgaben“ abdecken, und im Statut wird nicht auf den Grad der Behinderung Bezug genommen. Auch wenn die Festlegung von Schwellenwerten für den Grad der Behinderung zur Bestimmung des Anspruchs auf finanzielle Unterstützung die Angelegenheit aus administrativer Sicht einfacher und berechenbarer machen kann, scheint sie im Widerspruch zu den Verpflichtungen der EU-Verwaltung gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (VN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen) zu stehen.

Im Laufe der Untersuchung unterbreitete der Bürgerbeauftragte der Kommission einen Lösungsvorschlag, um das Verfahren zur Überprüfung der geltenden Vorschriften einzuleiten, an dem die anderen EU-Organe beteiligt werden. Sie forderte die Kommission ferner nachdrücklich auf, den Antrag des Beschwerdeführers auf doppelte Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder unter Berücksichtigung der vorstehenden Feststellung erneut zu prüfen, d. h. ihn nicht allein wegen des Grades an Behinderung abzulehnen, von dem angenommen wurde, dass sein Kind eine Behinderung hat. Da das Verfahren zur Überarbeitung der geltenden Vorschriften einige Zeit in Anspruch nehmen und die Gleichbehandlung gewährleisten kann, forderte der Bürgerbeauftragte die Kommission auch nachdrücklich auf, diese Untersuchung bei der Prüfung aller anhängigen und künftigen Anträge auf doppelte Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass jeder Antrag auf doppelte Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder von Fall zu Fall geprüft wird und keine Anträge allein deshalb ausgeschlossen werden, weil davon ausgegangen wird, dass die Behinderung des Kindes unter einem bestimmten Schwellenwert liegt.

Als Reaktion auf den Lösungsvorschlag hat die Kommission ein Verfahren zur Überprüfung der Vorschriften zur Festlegung des Schwellenwertansatzes eingeleitet, das zu einer Überarbeitung der Vorschriften führen könnte. Die Bürgerbeauftragte begrüßt, dass die Kommission in diesem Aspekt ihres Lösungsvorschlags tätig geworden ist.

Die Kommission erklärte jedoch auch, dass sie das Ergebnis dieses Verfahrens abwarten werde, bevor sie den Antrag des Beschwerdeführers oder andere Anträge erneut bewertet. Angesichts der Tatsache, dass dies einige Zeit in Anspruch nehmen kann, und angesichts der Ergebnisse dieser Untersuchung ist der Bürgerbeauftragte in diesem Aspekt des Falles nach wie vor unzufrieden. Sie fordert die Kommission erneut auf, eine flexiblere Anwendung der Vorschriften für Anträge von nun an in Erwägung zu ziehen. Der Bürgerbeauftragte ist nach wie vor davon überzeugt, dass die betreffenden Vorschriften viel früher hätten überarbeitet werden müssen, um den von der EU eingegangenen Verpflichtungen nachzukommen. Der Bürgerbeauftragte fordert die Kommission daher auf, innerhalb von drei Monaten Folgemaßnahmen zu ergreifen, und beabsichtigt, die Angelegenheit erneut zu prüfen, wenn das Ergebnis der Überarbeitung nicht angemessen ist oder zu lange dauert. Die Bürgerbeauftragte wird auch die anderen Organe auf ihre Feststellungen aufmerksam machen.