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Beschluss über die Weigerung der Europäischen Kommission, der Öffentlichkeit Zugang zu der Stellungnahme des Ausschusses für Regulierungskontrolle (RSB) im Zusammenhang mit der Gesetzgebungsinitiative zu multimodalen digitalen Mobilitätsdiensten zu gewähren (Rechtssache 1039/2026/PVV)

Montag | 29 Juni 2026

Der Fall betraf einen Antrag auf Zugang der Öffentlichkeit zur Stellungnahme des Ausschusses für Regulierungskontrolle (RSB) zum Entwurf des Folgenabschätzungsberichts der Kommission zu ihrer Legislativinitiative zu multimodalen digitalen Mobilitätsdiensten (MDMS) ab September 2023. Die Kommission verweigerte den Zugang zu dem Dokument in seiner Gesamtheit und machte geltend, dass die Verbreitung ihren laufenden Entscheidungsprozess untergraben würde.

Nach der Prüfung des angeforderten Dokuments durch ihr Untersuchungsteam war die Bürgerbeauftragte nicht davon überzeugt, dass seine Offenlegung den Abschluss der Folgenabschätzung und die Annahme der Legislativvorschläge der Kommission ernsthaft beeinträchtigt, verlängert oder erschwert hätte. Angesichts der klaren Rechtsprechung, die die Organe der Union zur Anwendung eines besonders hohen Transparenzstandards auf Gesetzgebungsdokumente verpflichtet, vertrat die Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass die Argumentation der Kommission unzureichend sei und dass sie nicht berechtigt sei, die Ausnahme zum Schutz ihrer laufenden Entscheidungsfindung anzuwenden. Sie vertrat daher die Auffassung, dass die Weigerung der Kommission, der Öffentlichkeit Zugang zu dem Dokument zu gewähren, auch nur teilweise einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstelle.

In der Zwischenzeit veröffentlichte die Kommission ihre Legislativvorschläge zum „Passagierpaket“, dem eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit der überarbeiteten Folgenabschätzung beigefügt war. Die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen gibt den Inhalt der Stellungnahme des RSB vom September 2023 wieder und enthält einen Überblick darüber, wie die Kommission die Bemerkungen des RSB umgesetzt hat. Da der Inhalt der betreffenden Stellungnahme des RSB nun öffentlich ist und die Kommission ihre Legislativvorschläge veröffentlicht hat, war die Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass eine Empfehlung an die Kommission keinen sinnvollen Zweck erfüllen würde, und schloss den Fall ab.

Entscheidung darüber, wie die Europäische Kommission mit einer Vertragsverletzungsbeschwerde in Bezug auf die niederländischen Rechtsvorschriften über leichte Elektrofahrzeuge umgegangen ist (Rechtssache 667/2024/AML)

Dienstag | 03 Juni 2025

In dem Fall ging es darum, wie die Europäische Kommission mit einer Vertragsverletzungsbeschwerde gegen die Niederlande in Bezug auf die niederländischen Rechtsvorschriften über leichte Elektrofahrzeuge umgegangen ist. Der Beschwerdeführer befürchtete, dass er seit mehr als zwei Jahren von der Kommission keine Aktualisierung erhalten habe.

Während die Untersuchung im Gange war, schloss die Kommission den Fall ab. Der Bürgerbeauftragte stellte jedoch fest, dass die Kommission nicht nachweisen konnte, dass sie den Fall aktiv und sorgfältig bearbeitet hatte. Insbesondere habe die Kommission es versäumt, eine überzeugende Rechtfertigung für die Verzögerung bei der Bearbeitung eines Falles zu liefern, die angesichts der Gründe für die Einstellung des Falles von vornherein klar hätte sein müssen. Der Bürgerbeauftragte vertrat die Auffassung, dass dies einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstelle. Da die Kommission jedoch seither die Verzögerung bei der Einstellung des Verfahrens anerkannt und sich dafür entschuldigt hat und sich parallel dazu verpflichtet hat, ihre Kommunikation mit den Beschwerdeführern zu verbessern, war der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass eine Empfehlung keinen Zweck erfüllen würde.