FOR PREVIEWING & TESTING PURPOSES ONLY.
This notification will disappear once the page will be published.
This link is available for less than 30 minutes.
  • Einfache Sprache
  • Textgröße

Sie möchten Beschwerde gegen ein EU-Organ oder eine EU-Einrichtung einlegen?

Aktuelle Sprache: 
  • Deutsch
Verfügbare Sprachen: 

Europäische Bürgerbeauftragte Empfehlungsentwurf an den Rat der Europäischen Union in der Beschwerdesache 1487/2005/GG

(In Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten(1))

DIE BESCHWERDE

Im Laufe des Jahres 2004 schrieb der Beschwerdeführer (ein Verein zum Schutz der deutschen Sprache) an die niederländische und die luxemburgische Regierung und ersuchte sie, die Internetauftritte ihrer künftigen Ratspräsidentschaften auch in einer deutschen Fassung anzubieten. Er wies darauf hin, dass Deutsch die in der EU mit Abstand am häufigsten gesprochene Muttersprache sei und nach dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten in der Summe der Mutter- und Fremdsprachler an zweiter Stelle liege. Deutsch sei also die Sprache, die neben Englisch von den weitaus meisten EU-Bürgern verstanden wird. Mitteilungen der EU-Institutionen, die vornehmlich für die europäische Öffentlichkeit bestimmt sind, müssten möglichst vielen Unionsbürgern sprachlich zugänglich sein. Werde die Zahl der Sprachen begrenzt, müssten diese gemäß ihrem demographischen Gewicht ausgewählt werden. Es sei daher unverständlich, dass die Ratspräsidentschaften für ihre Internetauftritte neben ihrer Landessprache in der Regel nur Englisch und Französisch benutzen. Die Forderung nach einer Berücksichtigung von Deutsch ergebe sich auch aus der Notwendigkeit demokratischer Legitimation in der EU.

Die niederländische wie auch die luxemburgische Regierung lehnten das Ansinnen des Beschwerdeführers ab. Sein Schreiben an die niederländische Regierung vom 21. April 2004 wurde erst am 6. August 2004 beantwortet. Die luxemburgische Regierung ging auf sein Schreiben vom 2. September 2004 erst am 18. November 2004 ein. Außerdem beantwortete die niederländische Regierungsstelle zwei E-Mails des Beschwerdeführers auf Englisch, obwohl er um Antwort in deutscher Sprache gebeten hatte.

Am 13. Dezember 2004 reichte der Beschwerdeführer beim Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen den Rat der Europäischen Union ein (Beschwerdesache 3634/2004/WP). Diese betraf (1) die Sprachenwahl bei den Internetauftritten der Präsidentschaften, (2) die Art der Behandlung seiner an die niederländischen und luxemburgischen Behörden gerichteten Ersuchen und (3) die Tatsache, dass die niederländischen Behörden teilweise auf Englisch geantwortet hatten.

Am 11. Januar 2005 wies der Bürgerbeauftragte diese Beschwerde auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 4 seines Statuts ab, wonach einer Beschwerde die geeigneten administrativen Schritte bei dem betroffenen Organ vorausgegangen sein müssen. Er erklärte, es erscheine ihm angebracht, dass sich der Beschwerdeführer zunächst an den Rat wendet.

Mit Schreiben vom 22. Januar 2005 ersuchte der Beschwerdeführer den Rat sicherzustellen, dass die Internetauftritte der Ratspräsidentschaften künftig auch in einer deutschen Fassung angeboten werden. Er übermittelte dem Rat eine Kopie der Beschwerde 3634/2004/WP und der diesbezüglichen Entscheidung des Bürgerbeauftragten.

In seinem Antwortschreiben vom 4. März 2005 erklärte der Rat, dass sich seine Stellungnahme auf den ersten der drei Punkte beschränken werde, die der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten vorgetragen hatte.

Der Rat bestätigte, dass die jeweilige Präsidentschaft funktionell Teil des Rates sei. Dies bedeute jedoch nicht, dass die Website des Ratsvorsitzes den gleichen Vorgaben unterliege wie die des Rates. Der jeweilige Vorsitz sei für die Informationen auf seiner Website allein verantwortlich. Diese Websites sollen die den Bürgern von den Gemeinschaftsorganen in den Amtssprachen zur Verfügung gestellten Informationen lediglich ergänzen. In diesem Zusammenhang verwies der Rat auf seine eigene Website und die dort vorliegenden Dokumente. Ferner berief er sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission(2) („Verordnung 1049/2001“) und die dadurch gebotenen Möglichkeiten.

Der Rat merkte an, dass der Bürgerbeauftragte bereits Gelegenheit gehabt habe, sich mit der Frage der Sprachpraxis der Präsidentschaft sowie der Kommission auseinanderzusetzen. Bei der Beschwerdesache 939/99/ME sei es darum gegangen, dass der Kalender der Kommission auf der „Europa“-Website nur in Französisch verfügbar war. Die Kommission habe geltend gemacht, dass dieses Dokument nur für die Presse bestimmt sei. In seiner Entscheidung vom 14. Juni 2000 habe der Bürgerbeauftragte Folgendes ausgeführt: „Der Bürgerbeauftragte weist darauf hin, dass es in der Europäischen Union 11 Amtssprachen und 12 Vertragssprachen gibt. Bestimmte Dokumente müssen daher in allen diesen Sprachen vorgelegt werden. Die Kommission ist jedoch nicht verpflichtet, alle Dokumente in mehreren Sprachen zu produzieren, wenn das im Hinblick auf den Zweck des Dokuments nicht notwendig ist. Dem Bürgerbeauftragten sind keine gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über den Gebrauch von Sprachen bekannt, die ein Gemeinschaftsorgan daran hindern könnten, auf seiner Website Dokumente in der Sprache zu veröffentlichen, in der sie verfasst wurden. Zwar ist es wichtig, dass die Kommission die Bürger in allen Sprachen über ihre Tätigkeit informiert, doch ist bei ihrer Praxis im gegenständlichen Fall kein Verstoß gegen diese Pflicht festzustellen.“

Im Jahr 2001 habe sich ein italienischer Staatsbürger darüber beschwert, dass der Inhalt der Website des belgischen Vorsitzes nur in Niederländisch, Englisch, Französisch und Deutsch verfügbar war (Beschwerde 1146/2001/IP). In seiner Entscheidung vom 10. September 2002 habe der Bürgerbeauftragte festgehalten, dass die Organe und Einrichtungen der Union soweit wie möglich den Bürgern Informationen in ihrer eigenen Sprache zur Verfügung stellen sollten. Es sei ihm jedoch keine Regel und kein Grundsatz bekannt, der es ihnen verbieten würde, Informationen auf ihrer Internet-Seite in weniger als allen Amtssprachen zur Verfügung zu stellen.

Ferner trug der Rat vor, dass sich der anwendbare Rechtsrahmen seit den zitierten Entscheidungen nicht geändert habe. Hingegen sei die Zahl der Amtssprachen auf 21 angewachsen, und damit auch die logistischen Probleme, die mit einer solchen Sprachenvielfalt einhergehen. Sowohl der Rat selbst als auch sein jeweiliger Vorsitz würden ihr Möglichstes tun, um eine möglichst vollständige Information der Bürger in möglichst vielen Sprachen sicherzustellen. Auf die Auswahl der Sprachen, in denen der Vorsitz eigene Informationen anbietet, habe der Rat jedoch keinen Einfluss.

Mit Schreiben vom 1. April 2005 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an den Bürgerbeauftragten und bat ihn, die Bearbeitung seiner Beschwerde nun wieder aufzunehmen. Folglich wurde dieses Schreiben als neue Beschwerde (1487/2005/GG) registriert. Der Beschwerdeführer ersuchte den Bürgerbeauftragten, all seinen Einfluss geltend zu machen, um den Ratsvorsitz des Vereinigten Königreichs von der Notwendigkeit einer deutschsprachigen Fassung seines Netzauftritts zu überzeugen. Darüber hinaus bat er den Bürgerbeauftragten, diese Notwendigkeit auch gegenüber allen künftigen Ratspräsidentschaften auszusprechen.

Der Beschwerdeführer fügte eine eingehende Stellungnahme zum Schreiben des Rates vom 4. März 2005 bei. Darin trug er vor, dass der Rat seinen Standpunkt nicht belegt habe, da jeglicher Hinweis auf eine entsprechende Regelung fehle. Die Eigenverantwortlichkeit des Ratsvorsitzes könne nicht losgelöst von der Verantwortung verstanden werden, die er gegenüber seinem eigenen Organ, dem Rat, trägt. Der Bürgerbeauftragte habe in seiner Entscheidung zur Beschwerde 939/99/ME folgende wichtige Zusatzerklärung abgegeben: „Im vorliegenden Fall erklärte die Kommission ihre Praxis mit der Art des Kalenders und seinem begrenzten Adressatenkreis. Obwohl das Argument der Kommission nicht von der Hand zu weisen ist, möchte der Bürgerbeauftrage unterstreichen, dass es eine für den Bürger und die Presse wesentliche Dienstleistung ist, Dokumente, die für Adressaten außerhalb der Kommission bestimmt sind, in möglichst vielen Sprachen zur Verfügung zu stellen. Es wäre hilfreich, wenn derartiges Material zumindest in den drei am häufigsten gesprochenen Sprachen Deutsch, Englisch und Französisch vorläge. Der Bürgerbeauftragte begrüßt das Vorhaben der Kommission, einen längerfristig angelegten Kalender in mehreren Sprachen aufzustellen.“

Wie der Beschwerdeführer außerdem erklärte, sei die Entscheidung des Bürgerbeauftragten zur Beschwerde 1146/2001/IP als Präzedenzfall für die gegenständliche Beschwerde untauglich, da der damalige Beschwerdeführer die Verwendung sämtlicher Amtssprachen gefordert habe, während seine Beschwerde darauf abziele, dass, wenn die Zahl der Sprachen begrenzt wird, dies nicht auf Kosten des Deutschen geschehen dürfe. Die logistischen Probleme aufgrund der Erweiterung, auf die sich der Rat berufen hatte, könnten allenfalls eine zahlenmäßige Begrenzung der für den Internetauftritt der jeweiligen Präsidentschaft verwendeten Sprachen rechtfertigen, nicht aber eine unbillige Auswahl dieser verwendeten Sprachen.

Der Beschwerdeführer führte aus, dass die Feststellung des Rates der Verordnung 1049/2001 widerspreche. Die Dokumente des Ratsvorsitzes seien Ratsdokumente im Sinne dieser Verordnung und der Begriff „Dokument“ schließe auch Material ein, das auf Websites veröffentlicht wird.

Somit erhob der Beschwerdeführer den Vorwurf, es stelle einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar, dass der Rat nicht dafür sorgt, dass die Internetauftritte der Ratspräsidentschaften auch in einer deutschen Fassung angeboten werden. Er forderte, dass der Rat sicherstellen solle, dass die Internetauftritte der Ratspräsidentschaften künftig auch in einer deutschen Fassung angeboten werden.

DIE UNTERSUCHUNG

Die Stellungnahme des Rates

In seiner Stellungnahme machte der Rat folgende Ausführungen:

Die Beschwerde beziehe sich auf (i) die Nichtbeachtung der Vielsprachigkeit auf der Website des Ratsvorsitzes und (ii) offenbar auch auf einen angeblich unzureichenden Zugang zu deutschsprachigen Informationen auf der Website des Rates selbst.

Artikel 203 EGV bestimme, dass „[d]er Vorsitz im Rat […] von den Mitgliedstaaten nacheinander für je sechs Monate wahrgenommen [wird]; die Reihenfolge wird vom Rat einstimmig beschlossen“ (Hervorhebung nicht im Original).

Die Website des Vorsitzes werde von dem zuständigen Ministerium des betreffenden Mitgliedstaates erstellt und betrieben. Dies gehe aus der jeweiligen Website selbst hervor. Solche Websites hätten nicht das Ziel, die Ratswebsite und das Dokumentenregister des Rates zu ersetzen, sondern sollen diese ergänzen. Auf ihnen erhalte man praktische Informationen über die jeweiligen vorsitzspezifischen Aktivitäten wie z. B. informelle Tagungen, Kulturveranstaltungen und sonstige Aktivitäten und Initiativen des Vorsitzes.

Es treffe zu, dass Dokumente des Vorsitzes als Ratsdokumente im Sinne der Verordnung 1049/2001 gelten. Dies sei jedoch eine völlig andere Angelegenheit, aus der sich keineswegs ergebe, dass die Website des Vorsitzes unter der Aufsicht des Rates steht.

Der Beschwerdeführer mache geltend, dass nirgends in der Geschäftsordnung des Rates bestimmt sei, dass der Vorsitz alleine für die Informationen auf seiner Website verantwortlich ist. Damit würden jedoch die Dinge auf den Kopf gestellt: Der Rat habe schlechterdings nicht die Befugnis, einem Mitgliedstaat vorzuschreiben, seine Websites auf eine bestimmte Art und Weise zu gestalten. Daraus gehe hervor, dass unabhängig von der inhaltlichen Frage, ob auf der Website des Vorsitzes Informationen auf Deutsch angeboten werden sollten (was nach den Vorschriften und Gepflogenheiten des Mitgliedstaats von dessen Behörden zu entscheiden ist), von einem Missstand beim Rat keine Rede sein könne, da dieser für die Vorsitzwebsite in keiner Weise verantwortlich sei.

Der Rat weise darauf hin, dass seine Website auf Deutsch wie auch in allen anderen Amtssprachen verfügbar ist. Einige für die Presse bestimmte Dokumente auf der Ratswebsite lägen nicht in allen Sprachen vor. Der Bürgerbeauftragte habe sich der Auffassung angeschlossen, dass das Organ nicht verpflichtet sei, alle Dokumente in mehreren Sprachen zu erstellen, wenn dies für den Zweck des Dokuments nicht erforderlich erscheint.

Aus den genannten Gründen sei die Beschwerde unbegründet.

Die Anmerkungen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer führte in seinen Anmerkungen Folgendes aus:

Die Stellungnahme des Rates enthalte keine Argumente, welche die Berechtigung der Beschwerde in Frage stellen könnten. Die Beschwerde werde in vollem Umfang aufrechterhalten; dies beziehe sich sowohl auf Beschwerde 3634/2004/WP wie auch auf Beschwerde 1487/2005/GG.

Die Stellungnahme des Rates enthalte bestimmte sachliche Ungenauigkeiten.

Die Wortwahl „Website des Rates selbst“ verschleiere die Tatsache, dass auch die Website des Ratsvorsitzes eine Website des Rates ist. Dies folge aus der Tatsache, dass der Vorsitz – wie vom Rat selber festgestellt – ein Teil des Rates ist. Entsprechend richte sich die Beschwerde gegen die ungebührliche Behandlung der Sprachenfrage in beiden Netzauftritten des Rates.

Der Vorsitz könne nicht Teil des Rates sein, ohne ihm gegenüber verantwortlich zu sein.

Die Inhalte der Netzauftritte des Ratsvorsitzes bildeten nicht nur eine Ergänzung zur Ratswebsite, sondern gingen weit über die dortigen Themen hinaus.

Der Rat habe anerkannt, dass Dokumente des Vorsitzes im Sinne der Verordnung 1049/2001 Ratsdokumente sind. Da jedoch die Inhalte dieser Website als Dokumente im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a) dieser Verordnung zählten und somit Ratsdokumente seien, würde dies bedeuten, dass der Rat seine eigenen Dokumente nicht unter Kontrolle hat. Dies sei eine offensichtliche Absurdität.

Es gehe nicht um einen Mitgliedstaat schlechthin und „seine“ (d. h. nationalen) Websites, sondern um einen Mitgliedstaat in der Ausübung der Ratspräsidentschaft und um die Websites, die er in Verbindung mit dieser Funktion einrichtet. Die Vorschriften und Gepflogenheiten des Mitgliedstaates könnten nur bei Tätigkeiten wirksam werden, die nicht zu der Ausübung einer Ratspräsidentschaft in Bezug stehen.

Die Behauptung des Rates, dass seine Website auf Deutsch verfügbar sei, werde durch zahlreiche Beispiele für Dokumente widerlegt, die nur in englischer und französischer Sprache zur Verfügung stehen(3). Der Bürgerbeauftragte solle bitte auch hinsichtlich dieses Netzauftritts darauf hinwirken, dass die deutsche Sprache mit der englischen und französischen gleichgestellt wird.

Die Behauptung des Rates, dass er auf seinen Vorsitz, also auf einen Teil seiner selbst, in keiner Weise einwirken könne, erscheine widersinnig. Es widerspreche jeder vernünftigen Überlegung, dass es ihm unmöglich sein sollte, beispielsweise ein Gesuch oder eine Empfehlung an seinen eigenen Vorsitz zu richten.

Laut Artikel 195 EGV erstrecke sich der Wirkungsbereich des Bürgerbeauftragten jedoch auf die Gesamtheit der Organe und Institutionen der Europäischen Union, mit Ausnahme des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz. Abgesehen von dieser Ausnahme dürfe es demnach keinen Teilbereich geben, der einer Beschwerde nicht zugänglich wäre. Der Vorsitz des Rates müsse also entweder auf dem Umweg über eine Beschwerde gegen den Rat oder auf direktem Wege belangt werden können. Da der erstgenannte Weg infolge der hartnäckigen Weigerungshaltung des Rates blockiert zu sein scheine, ergehe nunmehr die Bitte an den Bürgerbeauftragten, direkt an die jeweiligen Ratspräsidentschaften heranzutreten.

DIE BEMÜHUNGEN DES BÜRGERBEAUFTRAGTEN UM DIE ERZIELUNG EINER EINVERNEHMLICHEN LÖSUNG

Nach eingehender Prüfung der Stellungnahme und der Anmerkungen war der Bürgerbeauftragte nicht davon überzeugt, dass der Rat auf die Beschwerde angemessen reagiert hatte.

In seinen Anmerkungen ersuchte der Beschwerdeführer den Bürgerbeauftragten um die Prüfung weiterer Punkte, die über den Umfang der bisher durchgeführten Untersuchungen hinausgingen. Der Bürgerbeauftragte hielt dies nicht für ratsam, da es durch eine Ausweitung der gegenwärtigen Untersuchung zwangsläufig zu Verzögerungen bei der Bearbeitung des Beschwerdebegehrens kommen würde, das dem Beschwerdeführer allem Anschein nach am wichtigsten ist (das heißt der Frage der Sprachenwahl bei den Internetauftritten des Ratsvorsitzes). Er teilte dem Beschwerdeführer jedoch mit, dass es ihm freistehe, eine neue Beschwerde bezüglich dieser Punkte beim Bürgerbeauftragten einzureichen.

Der Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung

Laut Artikel 3 Absatz 5 des Statuts des Bürgerbeauftragten ist der Bürgerbeauftragte verpflichtet, sich zusammen mit dem betreffenden Organ so weit wie möglich um eine Lösung zu bemühen, durch die der Missstand in der Verwaltungstätigkeit beseitigt und der eingereichten Beschwerde stattgegeben werden kann.

Daher unterbreitete der Bürgerbeauftragte dem Rat folgenden Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung:

Der Rat könnte das Ersuchen des Beschwerdeführers, dass die Internetauftritte der Ratspräsidentschaften künftig auch in einer deutschen Fassung angeboten werden sollten, prüfen.

Dieser Vorschlag beruhte auf folgenden vorläufigen Schlussfolgerungen:

1 In seinem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 4. März 2005 erklärte der Rat, es stehe außer Streit, dass die jeweilige Präsidentschaft funktionell Teil des Rates ist. Wenn aber die Präsidentschaft Teil des Rates ist, hat sie folglich dieselben Pflichten wie dieser, sofern keine spezifischen Gründe dafür vorliegen, warum diese Pflichten nicht für sie gelten sollten.

2 Wie der Bürgerbeauftragte bereits in einer früheren Beschwerdesache ausführte, kommt es darauf an, Dokumente, die für Adressaten außerhalb der Gemeinschaftsorgane bestimmt sind, in möglichst vielen Sprachen zur Verfügung zu stellen. In der heutigen Zeit ist das Internet eines der bedeutendsten Medien für die Information der Öffentlichkeit. Daher muss vor allem dafür gesorgt werden, dass die öffentlichen Websites der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft für die Bürger in möglichst vielen Sprachen zugänglich sind.

3 Da die Präsidentschaft Teil des Rates ist, vertritt der Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass dieselben Maßstäbe grundsätzlich auch an alle öffentlichen Websites der Präsidentschaft anzulegen sind.

4 Natürlich steht es den Mitgliedstaaten frei, ihre Websites vorbehaltlich nationaler gesetzlicher Einschränkungen nach ihren eigenen Vorstellungen zu gestalten. Die betreffenden Websites im vorliegenden Fall jedoch dienen als Websites der „Präsidentschaft“ und sind als solche deutlich gekennzeichnet. Sie bieten Informationen über die Arbeit der Präsidentschaft in der Funktion, die ihr das Gemeinschaftsrecht zuweist. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten sind diese Internetauftritte daher nicht als „nationale“ Websites anzusehen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Gemeinschaftsrechts liegen. Zu betonen ist, dass es im vorliegenden Fall nicht um die Inhaltedieser Internetauftritte geht, d. h. um die Frage, welche Informationen der Ratsvorsitz zur Verfügung stellt, sondern um die Präsentation der Informationen, d. h. die Frage, ob sie in bestimmten Sprachen angeboten werden sollten.

5 Selbst wenn die Websites des Ratsvorsitzes lediglich ergänzende Informationen zu denen enthalten würden, die auf der Website des Rates selbst abgerufen werden können, so wären auch diese für die Öffentlichkeit von Interesse und sollten daher so weit und so gut wie möglich zugänglich gemacht werden.

6 Der Bürgerbeauftragte ist nicht vom Argument des Rates überzeugt, dass er nicht die Befugnis habe, einem Mitgliedstaat vorzuschreiben, seine Websites auf eine bestimmte Art und Weise zu gestalten, und er für die Vorsitzwebsite in keiner Weise verantwortlich sei. Wenn ein Mitgliedstaat in seiner Funktion als amtierender Ratsvorsitz eine Website betreibt, handelt er dabei als Teil des Rates. Der Bürgerbeauftragte stimmt zu, dass die Entscheidung über die dort angebotenen Inhalte in erster Linie beim betreffenden Mitgliedstaat liegt. Allerdings ist dem Bürgerbeauftragten keine Regel und kein Grundsatz bekannt, die den Rat daran hindern könnten, formale Aspekte dieser Internetauftritte zu diskutieren und zu beschließen, um die dort angebotenen Informationen möglichst breiten Kreisen zugänglich zu machen; also beispielsweise zu erörtern und festzulegen, welche Sprachen für diese Websites verwendet werden sollten.

7 Soll die Zahl der Sprachen für den Internetauftritt der Präsidentschaft eingeschränkt werden, so muss nach Ansicht des Bürgerbeauftragten die Wahl der Sprachen auf objektiven und vernünftigen Kriterien beruhen. Der Beschwerdeführer hat schwerwiegende Argumente vorgetragen, um seine Auffassung zu stützen, dass Deutsch mit der Erweiterung von 2004 die am zweithäufigsten verwendete Sprache in der EU geworden ist. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sollten die Internetauftritte des Ratsvorsitzes daher auch in einer deutschen Fassung angeboten werden. In Anbetracht dieser Argumentation ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Wahl der Sprachen für die Websites der Präsidentschaften tatsächlich überprüft werden sollte.

8 Wie der Bürgerbeauftragte jedoch feststellt, hat es der Rat bislang vermieden, zum inhaltlichen Aspekt der Einlassungen des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen.

9 In Anbetracht dessen gelangt der Bürgerbeauftragte zu der vorläufigen Schlussfolgerung, dass das Versäumnis des Rates, auf die inhaltliche Seite der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bitte einzugehen, die Websites der Präsidentschaften künftig auch in einer deutschen Fassung anzubieten, einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellen könnte.

Die Stellungnahme des Rates

In seiner Stellungnahme machte der Rat folgende Ausführungen:

Beim Rat könne ein Misstand nur dann vorliegen, wenn er eine bestehende EU-Vorschrift falsch angewandt habe. Dies könne nicht der Fall sein, wenn der Rat für den Vorgang, über den Beschwerde geführt wird, nicht verantwortlich sei.

Die Gedankenführung des Bürgerbeauftragten sei nicht korrekt. Nach Artikel 203 EGV sollten die Mitgliedstaaten den Vorsitz im Rat nacheinander wahrnehmen. Dies bedeute natürlich nicht, dass der betreffende Mitgliedstaat in stärkerem Maße Teil des Rates ist als irgendein anderer Mitgliedstaat. Es bedeute lediglich, dass dieser Mitgliedstaat (als solcher, nicht als Mitglied des Rates) mit der Leitung der Ratstagungen und der damit verbundenen Tätigkeiten beauftragt ist.

In den letzten Jahrzehnten habe sich die Tradition entwickelt, dass die Mitgliedstaaten, die den Vorsitz innehaben, diese Zeit nutzen, um sich selbst der Öffentlichkeit besser vorzustellen und andere Aktivitäten zu organisieren, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Rates stehen können oder auch nicht. So würden beispielsweise viele Vorsitze während ihrer Amtszeit kulturelle Aktivitäten organisieren. Diese Aktivitäten und die damit verbundenen Informationen verblieben in der Verantwortung des Mitgliedstaates (der den Vorsitz innehat) als solchem. Sie könnten natürlich nicht als Aktivitäten des Rates betrachtet werden.

Gleichermaßen würden Websites, die von diesem Mitgliedstaat und/oder seinen nationalen Ministerien betrieben werden, in der Verantwortung des Mitgliedstaates (der den Vorsitz innehat) als solchem eingerichtet, finanziert und verwaltet. Sie würden vom Rat weder finanziert noch verwaltet. Wie der Rat bereits festgestellt habe, gehe dies eindeutig aus den auf diesen Websites enthaltenen Haftungsausschlussklauseln hervor.

Der Bürgerbeauftragte habe in seinem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung erklärt, dass ihm keine Vorschriften oder Grundsätze bekannt seien, die den Rat davon abhalten können, formelle Aspekte dieser Websites zu erörtern und zu vereinbaren. Diese Bemerkung könne keine rechtliche Wirkung haben, da dies im Widerspruch zu einem Grundprinzip des EU-Rechts stehen würde. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 des EG-Vertrags „[..] handelt [jedes Organ] nach Maßgabe der ihm in diesem Vertrag zugewiesenen Befugnisse“. Es gebe keine Vorschrift, die den Rat ermächtigen würde, auf die von einem bestimmten Mitgliedstaat angewandten Sprachregelungen einzuwirken. Auch der Bürgerbeauftragte führe keine solchen Vorschriften an. Die Geschäftsordnung des Rates enthalte ebenfalls keine derartigen Vorschriften.

Insgesamt bedeute die Tatsache, dass diese Websites „Websites des Vorsitzes“ genannt werden, nicht, dass sie in irgendeiner Weise der Aufsicht des Rates unterstehen. Die betreffenden Websites würden nicht von „dem Vorsitz“ unterhalten, sondern gemäß Artikel 203 des EG-Vertrags von dem Mitgliedstaat, der den Vorsitz innehat. Es bestehe keine Rechtsgrundlage, die dem Rat erlaubt, die Mitgliedstaaten zur Anwendung einer bestimmten Sprachregelung auf ihren nationalen Websites zu zwingen.

Der Rat stellte abschließend fest, dass er daher nicht in der Lage sei, die vom Bürgerbeauftragten vorgeschlagene einvernehmliche Regelung in Erwägung zu ziehen; ebenso wenig könne er zum Inhalt der Angelegenheit Stellung nehmen, da sie nicht in seinen Zuständigkeitsbereich falle.

Die Anmerkungen des Beschwerdeführers

In seinen Anmerkungen hielt der Beschwerdeführer seine Beschwerde aufrecht.

Das Fazit des Bürgerbeauftragten

Nach Prüfung der Stellungnahme des Rates und der entsprechenden Anmerkungen des Beschwerdeführers gelangte der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass keine einvernehmliche Lösung erzielt werden konnte.

DIE ENTSCHEIDUNG

1 Einleitende Bemerkungen

1.1 Die vorliegende Beschwerde schließt an eine vorherige Beschwerde an (Beschwerdesache 3634/2004/WP), die vom Bürgerbeauftragten abgewiesen worden war, da ihr nicht die geeigneten Schritte beim Rat vorausgegangen waren. Die Beschwerdesache 3634/2004/WP betraf drei Punkte, nämlich (1) die Sprachenwahl bei den Internetauftritten der Präsidentschaften, (2) die Art der Behandlung der an die niederländischen und luxemburgischen Behörden gerichteten Ersuchen und (3) die Tatsache, dass die niederländischen Behörden teilweise auf Englisch geantwortet hatten. Der Beschwerdeführer (ein Verein zum Schutz der deutschen Sprache) richtete daraufhin ein Schreiben an den Rat. Dieser ging in seinem Antwortschreiben nur auf den Punkt der Sprachenwahl bei den Internetauftritten der Ratspräsidentschaften ein. Der Beschwerdeführer reichte danach eine neue Beschwerde beim Bürgerbeauftragten ein, in der er begründete, weshalb die Websites der Ratspräsidentschaften seiner Ansicht nach auch in deutscher Sprache angeboten werden sollten.

1.2 Der Bürgerbeauftragte nahm daher an, dass die neue Beschwerde ausschließlich die Sprachenwahl bei den Internetauftritten der Ratspräsidentschaften betraf. Der Beschwerdeführer, der über den Umfang der vom Bürgerbeauftragten eingeleiteten Untersuchungen informiert worden war, erhob keinerlei Einwände.

1.3 In seiner Stellungnahme äußerte der Rat die Ansicht, dass sich die Beschwerde möglicherweise auch auf seine eigene Website beziehe und machte einige Anmerkungen zu diesem Punkt.

1.4 In seinen Anmerkungen widersprach der Beschwerdeführer der Behauptung des Rates, dass seine Website vollständig auf Deutsch verfügbar sei, und bat den Bürgerbeauftragten, hinsichtlich dieser Website darauf hinzuwirken, dass die deutsche Sprache der englischen und französischen gleichgestellt werde. Außerdem teilte er dem Bürgerbeauftragten mit, dass er seine Beschwerde in vollem Umfang aufrechterhalten wolle. Da er sich in diesem Zusammenhang auf die Beschwerdesache 3634/2004/WP bezog, hatte es den Anschein, als wünschte der Beschwerdeführer, dass der Bürgerbeauftragte auch die beiden in dieser Beschwerde angeführten Punkte untersucht, die nicht in die vorliegende Untersuchung einbezogen worden waren.

1.5 In seinem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung (siehe unten Punkt 2.4) vertrat der Bürgerbeauftragte die Ansicht, dass es nicht ratsam wäre, die vorliegende Untersuchung auf die weiteren Vorwürfe des Beschwerdeführers auszudehnen, da sich dadurch unweigerlich die Untersuchung zu der Frage verzögern würde, die dem Beschwerdeführer allem Anschein nach am wichtigsten ist (d. h. die Frage der Sprachenwahl bei den Internetauftritten des Ratsvorsitzes). Daher war er der Auffassung, dass diese weiteren Beschwerdepunkte bei der vorliegenden Untersuchung nicht berücksichtigt werden sollten. Er teilte dem Beschwerdeführer jedoch mit, dass es ihm freistehe, eine neue Beschwerde bezüglich dieser Punkte beim Bürgerbeauftragten einzureichen. Der Beschwerdeführer erhob keine Einwände gegen das Vorgehen des Bürgerbeauftragten.

2 Zur Wahl der Sprachen bei den Internetauftritten der Ratspräsidentschaften

2.1 Der Beschwerdeführer erhebt den Vorwurf, es stelle einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar, dass der Rat nicht dafür sorgt, dass die Internetauftritte der Ratspräsidentschaften auch in einer deutschen Fassung angeboten werden. Er fordert, dass der Rat sicherstellen solle, dass die Internetauftritte der Ratspräsidentschaften künftig auch in einer deutschen Fassung angeboten werden.

2.2 In seiner Stellungnahme führte der Rat in erster Linie an, d ass unabhängig von der inhaltlichen Frage, ob auf der Website des Vorsitzes Informationen auf Deutsch angeboten werden sollten (was nach den Vorschriften und Gepflogenheiten des Mitgliedstaats von dessen Behörden zu entscheiden sei), von einem Missstand beim Rat keine Rede sein könne, da dieser für die Vorsitzwebsite in keiner Weise verantwortlich sei.

2.3 In seinen Anmerkungen zu dieser Stellungnahme betonte der Beschwerdeführer, dass der Vorsitz Teil des Rates sei und Letzterer daher für Ersteren Verantwortung tragen müsse. Es widerspreche jeder vernünftigen Überlegung, dass es dem Rat unmöglich sein sollte, beispielsweise ein Gesuch oder eine Empfehlung an seinen eigenen Vorsitz zu richten.

2.4 Am 20. Oktober 2005 wandte sich der Bürgerbeauftragte mit einem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung an den Rat, wobei er ihn aufforderte, die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Bitte zu prüfen, dass die Internetauftritte der Ratspräsidentschaften auch in deutscher Sprache angeboten werden.

2.5 In seiner Antwort machte der Rat geltend, dass ein Misstand bei ihm nur dann vorliegen könne, wenn er eine bestehende EU-Vorschrift falsch angewandt habe. Dies sei jedoch nicht der Fall, da er für den Vorgang, über den Beschwerde geführt wird, nicht verantwortlich sei. Der Rat betonte nachdrücklich, dass die Websites, die von dem Mitgliedstaat, der den Vorsitz innehat, betrieben werden, in der Verantwortung dieses Mitgliedstaates als solchem eingerichtet, finanziert und verwaltet werden. Sie würden vom Rat weder finanziert noch verwaltet. Der Rat stellte fest, dass der Bürgerbeauftragte erklärt habe, ihm seien keine Vorschriften oder Grundsätze bekannt, die den Rat davon abhalten können, formelle Aspekte dieser Websites zu erörtern und zu vereinbaren. Diese Bemerkung könne jedoch keine rechtliche Wirkung haben, da dies im Widerspruch zu einem Grundprinzip des EU-Rechts stehen würde. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 des EG-Vertrags „[..] handelt [jedes Organ] nach Maßgabe der ihm in diesem Vertrag zugewiesenen Befugnisse“. Es gebe keine Vorschrift, die den Rat ermächtigen würde, auf die von einem bestimmten Mitgliedstaat angewandten Sprachregelungen einzuwirken.

2.6 In seinen Anmerkungen hielt der Beschwerdeführer seine Beschwerde aufrecht.

2.7 Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass es aufgrund der von den Parteien im vorliegenden Fall vorgebrachten Behauptungen notwendig ist, auf drei verschiedene Punkte einzugehen, und zwar (1) die Umstände, unter denen Missstände vorliegen können, (2) ob der Rat unter irgendwelchen Umständen für die Websites seiner Ratspräsidentschaften verantwortlich gemacht werden kann und (3) ob die Wahl der Sprachen bei diesen Internetauftritten mit den Grundsätzen einer guten Verwaltungspraxis vereinbar ist.

2.8 Zum ersten Punkt stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass der Rat argumentiert, ein Misstand könne bei ihm nur dann vorliegen, wenn er eine bestehende EU-Vorschrift falsch angewandt hat. Diese Interpretation ist jedoch zu eng und wird dem Begriff des „Missstandes“ gemäß Artikel 195 des EG-Vertrags nicht gerecht. Nach Auffassung des Bürgerbeauftragten ergibt sich ein Missstand dann, wenn eine öffentliche Einrichtung nicht im Einklang mit für sie verbindlichen Regeln oder Grundsätzen handelt(4). Diese Definition wurde vom Europäischen Parlament gutgeheißen(5). Entgegen der Auffassung des Rates können Missstände also nicht nur dann vorliegen, wenn gegen eine Vorschrift verstoßen wurde.

2.9 Zum zweiten Punkt sollte angemerkt werden, dass Artikel 203 des EG-Vertrags bestimmt, dass „[d]er Vorsitz im Rat […] von den Mitgliedstaaten nacheinander für je sechs Monate wahrgenommen [wird]; die Reihenfolge wird vom Rat einstimmig beschlossen“. Wie der Rat in seiner Stellungnahme zum Vorschlag des Bürgerbeauftragten für eine einvernehmliche Lösung richtig feststellte, bedeutet dies nicht, dass der Mitgliedstaat als solcher Teil des Rates wird. Wenn ein Mitgliedstaat die Ratspräsidentschaft innehat, so bedeutet dies, dass der betreffende Mitgliedstaat für einen befristeten Zeitraum das Amt des Vorsitzes des Rates wahrnimmt. In diesem Sinne jedoch ist die Präsidentschaft eindeutig Teil des Rates. Der Bürgerbeauftragte weist darauf hin, dass der Rat in seinem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 4. März 2005 erklärte, es stehe außer Streit, dass die jeweilige Präsidentschaft funktionell Teil des Rates ist.

2.10 Wenn aber die Präsidentschaft funktionell Teil des Rates ist, so hat sie nach Ansicht des Bürgerbeauftragten dieselben Pflichten wie dieser, sofern keine spezifischen Gründe dafür vorliegen, warum diese Pflichten nicht für sie gelten sollten.

2.11 Es liegt auf der Hand, dass diese Schlussfolgerung nur insoweit gilt, als der betreffende Mitgliedstaat in seiner Funktion als Vorsitz des Rates tätig ist. Wie der Rat in seiner Stellungnahme zum Vorschlag des Bürgerbeauftragten für eine einvernehmliche Lösung richtig feststellte, können kulturelle Aktivitäten, die ein Mitgliedstaat während der Zeit organisiert, da er den Vorsitz innehat, nicht als Aktivitäten des Rates betrachtet werden. Solche Aktivitäten verbleiben in der Tat in der Verantwortung des Mitgliedstaates als solchem.

2.12 Der Bürgerbeauftragte hält jedoch eine andere Schlussfolgerung für gerechtfertigt, soweit es die Websites der Ratspräsidentschaften anbelangt.

2.13 Der Rat erklärt, dass die Frage, welche Sprachen für die Websites der Präsidentschaften verwendet werden sollen, nach den Vorschriften und Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten zu entscheiden ist, die jeweils den Ratsvorsitz innehaben. Der jeweilige Vorsitz sei für die Informationen auf seiner Website allein verantwortlich.

2.14 Natürlich steht es den Mitgliedstaaten frei, ihre Websites vorbehaltlich nationaler gesetzlicher Einschränkungen nach ihren eigenen Vorstellungen zu gestalten. Es ist jedoch anzumerken, dass die betreffenden Websites im vorliegenden Fall als Websites der Präsidentschaft dienen und deutlich als solche gekennzeichnet sind. Sie bieten Informationen über die Arbeit der Präsidentschaft in der Funktion, die ihr das Gemeinschaftsrecht zuweist. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten sind diese Internetauftritte daher nicht als „nationale“ Websites anzusehen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Gemeinschaftsrechts liegen. Dies gilt umso mehr, als der Rat selbst der Arbeit des Vorsitzes eine große Bedeutung beimisst. Auf seiner eigenen Website (http://www.consilium.europa.eu) gibt der Rat unter der Rubrik „Website des Vorsitzes“ folgende Erklärung ab: „Der Vorsitz des Rates spielt eine maßgebende Rolle bei der Gestaltung der Arbeiten des Organs, insbesondere im Hinblick auf Impulse für das Verfahren bei legislativen und politischen Beschlüssen. Aufgabe des Vorsitzes ist es, alle Tagungen zu organisieren und deren Vorsitz zu übernehmen sowie Kompromisse auszuarbeiten, mit denen sich Problemlösungen finden lassen.“

2.15 Die Tatsache, dass diese Websites von den Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten unterhalten werden und auch einen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten, hat keinerlei Auswirkung auf die obige Schlussfolgerung. Da Artikel 203 des EG-Vertrags bestimmt, dass die einzelnen Mitgliedstaaten nacheinander den Vorsitz wahrnehmen, erscheint es nur normal, dass die Websites der Präsidentschaften von den Behörden der Mitgliedstaaten unterhalten werden, die jeweils den Vorsitz innehaben. Auch hält es der Bürgerbeauftragte nicht für relevant, dass für die Kosten dieser Websites offenbar die betreffenden Mitgliedstaaten aufkommen. Diese Tatsache wäre keine Beweis dafür, dass die entsprechende Aktivität nicht als eine Aktivität der Präsidentschaft angesehen werden kann, die in ihrer Funktion als Teil des Rates tätig ist. Außerdem erlaubt nichts den Schluss, dass diese Kosten notwendigerweise von den einzelnen Mitgliedstaaten getragen werden müssen. Da der Vorsitz funktionell Teil des Rates ist, dürfte es nicht ausgeschlossen sein, die Auffassung zu vertreten, dass die Kosten der entsprechenden Websites dem Gemeinschaftshaushalt angelastet werden könnten.

2.16 Das Hauptargument des Rates ist offenbar, dass er nicht die Befugnis habe, einem Mitgliedstaat, der den Vorsitz innehat, vorzuschreiben, seine Websites auf eine bestimmte Art und Weise zu gestalten, und er für die Vorsitzwebsite in keiner Weise verantwortlich sei. I n seiner Stellungnahme zum Vorschlag des Bürgerbeauftragten für eine einvernehmliche Lösung führte der Rat sogar an, dass die gegensätzliche Auffassung im Widerspruch zu einem Grundprinzip des EU-Rechts stehen würde. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 des EG-Vertrags nämlich „[..] handelt [jedes Organ] nach Maßgabe der ihm in diesem Vertrag zugewiesenen Befugnisse“.

2.17 Dieses Argument vermag den Bürgerbeauftragten nicht zu überzeugen. Wenn ein Mitgliedstaat in seiner Funktion als amtierender Ratsvorsitz eine Website betreibt, handelt er dabei als Teil des Rates. Da der vorliegende Beschwerdepunkt somit das Verhältnis zwischen dem Rat und seinem Vorsitz, das heißt einem Teil eben dieses Rates, betrifft, kann der Bürgerbeauftragte nicht feststellen, wie die von ihm vertretene Position dem in Artikel 7 Absatz 1 des EG-Vertrags verankerten Grundsatz widersprechen könnte. Der Bürgerbeauftragte stimmt zu, dass die Entscheidung über die auf einer solchen Website angebotenen Inhalte in erster Linie bei dem Mitgliedstaat liegt, der den Vorsitz innehat. Dem Bürgerbeauftragten ist jedoch keine Regel und kein Grundsatz bekannt, die den Rat daran hindern könnten, formale Aspekte dieser Internetauftritte zu diskutieren und zu beschließen, um die dort angebotenen Informationen möglichst breiten Kreisen zugänglich zu machen; also beispielsweise zu erörtern und festzulegen, welche Sprachen für diese Websites verwendet werden sollten. Da Artikel 203 des EG-Vertrags bestimmt, dass der Vorsitz von den Mitgliedstaaten nacheinander wahrgenommen wird, würden solche formellen Fragen nicht nur einen bestimmten Mitgliedstaat betreffen, sondern für alle von Belang sein.

2.18 In Anbetracht dessen ist der Bürgerbeauftragte auch weiterhin der Ansicht, dass der Rat grundsätzlich verantwortlich gemacht werden kann, was die Websites seines Vorsitzes anbetrifft.

2.19 Zum dritten der oben genannten Beschwerdepunkte sollte angemerkt werden, dass der Bürgerbeauftragte sich bereits bei anderer Gelegenheit mit der Frage der Sprachenwahl bei den von Organen und Institutionen der Gemeinschaft veröffentlichten Informationen befasst hat.

2.20 Wie er bereits in seiner Entscheidung vom 14. Juni 2000 in der Beschwerdesache 939/99/ME(6) ausführte, kommt es darauf an, Dokumente, die für Adressaten außerhalb der Gemeinschaftsorgane bestimmt sind, in möglichst vielen Sprachen zur Verfügung zu stellen. In der heutigen Zeit ist das Internet eines der bedeutendsten Medien für die Information der Öffentlichkeit. Daher muss nach Ansicht des Bürgerbeauftragten vor allem dafür gesorgt werden, dass die öffentlichen Websites der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft für die Bürger in möglichst vielen Sprachen zugänglich sind.

2.21 Der Rat führte in seiner Stellungnahme an, dass die Websites der Ratspräsidentschaften nicht das Ziel hätten, die in allen Gemeinschaftssprachen angebotene Ratswebsite und das Dokumentenregister des Rates zu ersetzen, sondern diese ergänzen sollen. Offenbar wollte er damit nahe legen, dass es nicht notwendig sei, auf den inhaltlichen Aspekt der Einlassungen des Beschwerdeführers näher einzugehen.

2.22 Der Bürgerbeauftragte hat einige der betreffenden Websites besucht und ist der Ansicht, dass das Argument des Beschwerdeführers, diese Websites seien nicht nur als Ergänzung zur Ratswebsite gedacht, sondern gingen inhaltlich weit darüber hinaus, nicht von der Hand zu weisen ist. Der Rat selbst führte in seiner Stellungnahme aus, dass man auf diesen Websites praktische Informationen über die vorsitzspezifischen Aktivitäten in den jeweiligen sechs Monaten erhält, wie z. B. informelle Tagungen, Kulturveranstaltungen und sonstige Aktivitäten und Initiativen des Vorsitzes. Derartige Informationen werden auf der eigenen Website des Rates nicht unbedingt zur Verfügung gestellt. Doch selbst wenn die Websites des Ratsvorsitzes lediglich ergänzende Informationen enthalten würden, wären auch diese für die Öffentlichkeit von Interesse und sollten daher so weit und so gut wie möglich zugänglich gemacht werden.

In Anbetracht der maßgebenden Rolle des Ratsvorsitzes erscheint es umso wichtiger, dass die auf seinen Websites veröffentlichten Informationen möglichst vielen Bürgern zugänglich sind. Zu betonen ist, dass es im vorliegenden Fall nicht um die Inhalte dieser Internetauftritte geht, d. h. um die Frage, welche Informationen der Ratsvorsitz zur Verfügung stellt, sondern um die Präsentation der Informationen, d. h. die Frage, ob sie in bestimmten Sprachen angeboten werden sollten.

2.23 In seiner Entscheidung vom 10. September 2002 zur Beschwerde 1146/2001/IP(7) vertrat der Bürgerbeauftragte die Ansicht, dass die Organe und Einrichtungen der EU soweit wie möglich den Bürgern Informationen in ihrer eigenen Sprache zur Verfügung stellen sollten. Er fügte jedoch hinzu, ihm sei „keine Regel und kein Grundsatz bekannt, der es ihnen verbieten würde, Informationen auf ihrer Internet-Seite in weniger als allen Amtssprachen zur Verfügung zu stellen“. Insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Zahl der Amtssprachen der EU mittlerweile auf 20 angestiegen ist, kann es durchaus berechtigte Gründe für eine Einschränkung der Zahl der Sprachen geben, in denen die Websites der Präsidentschaft der Öffentlichkeit angeboten werden.

2.24 Soll die Zahl der Sprachen für den Internetauftritt der Präsidentschaft eingeschränkt werden, so muss allerdings nach Ansicht des Bürgerbeauftragten die Wahl der Sprachen auf objektiven und vernünftigen Kriterien beruhen. Hier ist auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C‑361/01 P Kik gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt hinzuweisen (bei der es um die Sprachenregelung für Verfahren vor dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt ging). Darin heißt es, dass die Amtssprachen der Gemeinschaft zwar in der entsprechenden Regelung unterschiedlich behandelt wurden, die vom Rat getroffene Wahl, „ die auf die in der Europäischen Gemeinschaft bekanntesten Sprachen beschränkt war, jedoch sachgerecht und angemessen sei“(8). Der Beschwerdeführer hat schwerwiegende Argumente vorgetragen, um seine Auffassung zu stützen, dass Deutsch mit der Erweiterung von 2004 die am zweithäufigsten verwendete Sprache in der EU geworden ist. Nach seiner Ansicht sollten die Internetauftritte des Ratsvorsitzes daher auch in einer deutschen Fassung angeboten werden. In Anbetracht dieser Argumentation ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Wahl der Sprachen für die Websites der Präsidentschaften tatsächlich überprüft werden sollte.

2.25 Wie der Bürgerbeauftragte jedoch feststellt, hat es der Rat bislang vermieden, zum inhaltlichen Aspekt der Einlassungen des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen.

2.26 In Anbetracht dessen gelangt der Bürgerbeauftragte zu der Schlussfolgerung, dass das Versäumnis des Rates, auf die inhaltliche Seite der vom Beschwerdeführers vorgebrachten Bitte einzugehen, die Websites der Präsidentschaften künftig auch in einer deutschen Fassung anzubieten, einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellt.

3 Schlussfolgerung

In Anbetracht dessen richtet der Bürgerbeauftragte gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Bürgerbeauftragten folgenden Empfehlungsentwurf an den Rat:

Der Empfehlungsentwurf

Der Rat sollte die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Bitte prüfen, dass die Internetauftritte der Ratspräsidentschaften auch in deutscher Sprache angeboten werden.

Der Rat und der Beschwerdeführer werden von diesem Empfehlungsentwurf in Kenntnis gesetzt. Gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Bürgerbeauftragten muss der Rat bis zum 30. Juni 2006 eine ausführliche Stellungnahme übermitteln. Die ausführliche Stellungnahme könnte in einer Bestätigung der Entscheidung des Bürgerbeauftragten und einer Beschreibung der Maßnahmen bestehen, die zur Umsetzung des Empfehlungsentwurfs ergriffen werden.

Straßburg, den 14. März 2006

 

P. Nikiforos DIAMANDOUROS


(1) Beschluss 94/262 des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten, ABl. L 113 vom 9.3.1994, S. 15.

(2) ABL. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(3) Der Beschwerdeführer fügte in der Anlage eine Liste dieser Dokumente bei.

(4) Siehe Jahresbericht 1997, S. 26.

(5) Siehe Jahresbericht 1998, S. 19.

(6) Auf der Website des Bürgerbeauftragten abrufbar (http://www.ombudsman.europa.eu).

(7) Auf der Website des Bürgerbeauftragten abrufbar (http://www.ombudsman.europa.eu).

(8) Rechtssache C-361/01 P Kik gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, Slg. 2003, ECR I-8283, Randnr. 94.