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Europäische Bürgerbeauftragte Empfehlungsentwurf an die Europäische Kommission in der Beschwerdesache 760/2005/GG
Empfehlung
Fall 760/2005/GG - Geöffnet am Montag | 14 März 2005 - Empfehlung vom Donnerstag | 02 Februar 2006 - Entscheidung vom Mittwoch | 08 November 2006
DIE BESCHWERDE
Die Beschwerdeführerin ist als abgeordnete nationale Sachverständige („ANS“) für die Europäische Kommission tätig. Im Jahre 2004 wurde sie als Zeugin vor ein deutsches Gericht geladen. Ihr zu diesem Zweck eingereichter Antrag auf einen Tag Sonderurlaub wurde am 14. Oktober 2004 mit der Begründung abgelehnt, die geltenden Regelungen sähen diese Möglichkeit für ANS nicht vor. Am 15. November 2004 reichte die Beschwerdeführerin gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (das „Beamtenstatut“) eine interne Beschwerde gegen diese Entscheidung ein, in der sie geltend machte, dass Personen, die als Zeuge vor Gericht geladen werden, verpflichtet seien, dieser Aufforderung nachzukommen. Zudem führte sie an, dass die Pflicht, als Zeuge vor Gericht zu erscheinen, in keiner Weise von der Stellung der betreffenden Person in der Kommission abhängig sei. Darüber hinaus sei es kein Vergnügen, eine Zeugenaussage zu machen, und daher nicht angemessen, ANS zu verpflichten, dafür einen Tag ihres Jahresurlaubs zu verwenden.
Der Beschwerdeführerin zufolge wurde diese Beschwerde von der Kommission mit der Begründung als unzulässig abgelehnt, dass ANS nicht das Recht haben, von dem in Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts vorgesehenen Verfahren Gebrauch zu machen.
Artikel 6 des Anhangs V des Beamtenstatuts zufolge kann Beamten neben dem Jahresurlaub auf Antrag Dienstbefreiung gewährt werden.
Gemäß Rubrik II.b.3 („Gerichtliche Vorladung“) des Anhangs zum Beschluss C(2004) 1597 der Kommission vom 28. April 2004 zur Einführung von Durchführungsbestimmungen betreffend das Fernbleiben vom Dienst kann Beamten und sonstigen Bediensteten, wenn sie von einem Gericht als Zeuge in einer Rechtssache vorgeladen werden, die sie nicht unmittelbar und persönlich betrifft, ein eintägiger Sonderurlaub gewährt werden. Es ist jedoch keine entsprechende Bestimmung für ANS vorgesehen.
In ihrer Beschwerde beim Bürgerbeauftragten machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die Weigerung, ANS Sonderurlaub zu gewähren, wenn sie als Zeugen aussagen müssen, eine Diskriminierung darstelle. Sie forderte, dass ihr ein Urlaubstag für 2004 gutgeschrieben werden solle und die bestehenden Regeln dahingehend abgeändert werden sollen, dass ANS ebenso wie EU-Beamten Sonderurlaub gewährt werde, wenn sie von Gerichten zum Zwecke der Zeugenaussage vorgeladen werden.
DIE UNTERSUCHUNG
Die Stellungnahme der KommissionIn ihrer Stellungnahme führte die Kommission Folgendes aus:
Während für Beamte das Beamtenstatut gelte, unterlägen die ANS nur dem Beschluss der Kommission vom 27. Februar 2004 über deren Abordnung(2) (der „Beschluss der Kommission vom 27. Februar 2004“). Demnach unterlägen diese beiden Personengruppen unterschiedlichen Regelungen.
Darüber hinaus sei die Kommission nicht Arbeitgeber der ANS. Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses der Kommission vom 27. Februar 2004 zufolge bleiben ANS während der Dauer ihrer Abordnung im Dienste ihres Arbeitgebers und werden weiter von diesem bezahlt.
Folglich bestehe zwischen der Kommission und den ANS keinerlei Dienst- oder sonstiges Beschäftigungsverhältnis, wenngleich die ANS in Bezug auf bestimmte Rechte – insbesondere hinsichtlich des Urlaubs – hauptsächlich aus praktischen Gründen der Zuständigkeit der Kommission unterlägen. Dennoch gewähre die Kommission den ANS eine gewisse Anzahl von Urlaubs- und Sonderurlaubstagen. Darüber hinaus könnten dem ANS gemäß Artikel 14 Absatz 4 des Beschlusses der Kommission vom 27. Februar 2004 auf ordnungsgemäß begründeten Antrag seines Arbeitgebers in einem 12-Monats-Zeitraum pro Fall bis zu zwei bezahlte Sonderurlaubstage gewährt werden. Diese Möglichkeit habe die Beschwerdeführerin am 14. April und 10. Dezember 2004 genutzt.
Am 22. März 2005 habe die Kommission Artikel 14 Absatz 4 gleichwohl folgenden Unterabsatz(3) hinzugefügt:
„Auf ordnungsgemäß begründeten Antrag des ANS kann dessen Referatsleiter im Einvernehmen mit dem für die Personalverwaltung in der betreffenden Generaldirektion zuständigen Referatsleiter eine weitere Dienstbefreiung gewähren, wenn diese bezahlte Dienstbefreiung im Interesse der Kommission liegt. Die GD Personal und Verwaltung wird hierüber unterrichtet.“
Die Kommission habe sich im vorliegenden Fall in vollem Umfang an ihren Beschluss vom 27. Februar 2004 gehalten. Da sie nicht Arbeitgeber der ANS sei, sei sie nicht verpflichtet, diesen Beschluss zu ändern, um ANS für Aussagen vor einem Gericht im Einzelfall Sonderurlaub zu gewähren.
Die Kommission gewähre ANS bereits zahlreiche Urlaubstage, die sie nutzen könnten, wenn die Umstände dies während ihrer Entsendung erforderten.
In Anbetracht der Tatsache, dass der oben genannte Beschluss der Kommission vom 27. Februar 2004 vor kurzem geändert worden sei und nunmehr die Möglichkeit der Gewährung weiterer Urlaubstage vorsehe, sei die Kommission jedoch bereit, der Beschwerdeführerin für 2005 einen weiteren Urlaubstag zu gewähren. Dies geschehe ausschließlich, weil der Kommission an einem Kompromiss gelegen sei und weil die Beschwerdeführerin den Urlaub beantragt habe, um einer staatsbürgerlichen Pflicht nachzukommen. Keinesfalls solle jedoch dadurch ein Präzedenzfall für künftige Entscheidungen über Urlaubsanträge von ANS geschaffen oder das den Dienststellen in dieser Angelegenheit zustehende Ermessen eingeschränkt werden.
Die Anmerkungen der BeschwerdeführerinIn ihren Anmerkungen erkannte die Beschwerdeführerin das Angebot der Kommission an, ihr einen zusätzlichen Urlaubstag zu gewähren. Sie war jedoch der Ansicht, dass die Kommission keine Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung von Beamten und ANS auf dem betreffenden Gebiet gegeben habe.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass die Möglichkeit der Gewährung von zwei Tagen Sonderurlaub für ANS auf ordnungsgemäß begründeten Antrag des Arbeitgebers der ANS hier nicht relevant sei, sondern in der Stellung der ANS begründet liege, die im Dienste ihres Arbeitsgebers bleiben und weiter von diesem bezahlt werden. Des weiteren helfe der neue Unterabsatz in Artikel 14 Absatz 4 des Beschlusses der Kommission vom 27. Februar 2004 auch nicht, künftig vergleichbare Fälle zu lösen, weil für die Gewährung der Dienstbefreiung ein Interesse der Kommission erforderlich sei. In diesem Fall seien Zweifel angebracht, ob die Kommission ein Interesse daran habe, dass ANS ihre staatsbürgerlichen Pflichten erfüllen.
Die Beschwerdeführerin hob zudem hervor, dass einzig und allein die Kommission über die Gewährung von Urlaub für ANS entscheide. Ihrer Ansicht nach war kein Grund erkennbar, der die Tatsache rechtfertigen könne, dass die Kommission die ANS in Bezug auf die Ausübung staatsbürgerlicher Pflichten im Vergleich zu Kommissionsbeamten ungleich behandele.
DIE BEMÜHUNGEN DES BÜRGERBEAUFTRAGTEN UM DIE ERZIELUNG EINER EINVERNEHMLICHEN LÖSUNG
Nach eingehender Prüfung der Stellungnahme und der Anmerkungen war der Bürgerbeauftragte nicht davon überzeugt, dass die Kommission auf die Behauptung und die zweite Forderung der Beschwerdeführerin angemessen reagiert hat.
Der Vorschlag für eine einvernehmliche LösungLaut Artikel 3 Absatz 5 des Statuts des Bürgerbeauftragten(4) ist der Bürgerbeauftragte verpflichtet, sich zusammen mit dem betreffenden Organ so weit wie möglich um eine Lösung zu bemühen, durch die der Missstand in der Verwaltungstätigkeit beseitigt und der eingereichten Beschwerde stattgegeben werden kann.
Daher unterbreitete der Bürgerbeauftragte der Kommission folgenden Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung:
Die Kommission könnte in Erwägung ziehen, die bestehenden Bestimmungen zu ändern oder klarzustellen, damit abgeordneten nationalen Sachverständigen unter denselben Bedingungen wie Beamten Sonderurlaub gewährt werden kann, wenn sie als Zeugen vor Gericht aussagen müssen.
Dieser Vorschlag beruhte auf folgenden vorläufigen Schlussfolgerungen:
Die von der Kommission im vorliegenden Fall eingenommene Haltung war nicht völlig eindeutig. Die Kommission schien zwei Argumentationslinien zu verfolgen. Erstens wollte die Kommission offenbar geltend machen, dass eine etwaige Ungleichbehandlung durch die objektiven Unterschiede zwischen Beamten und ANS erklärt werde und daher keine Diskriminierung darstelle. Zweitens schien die Kommission geltend machen zu wollen, dass es im Wesentlichen keine unterschiedliche Behandlung von Beamten und ANS gegeben habe, da das Nichtvorhandensein einer speziellen Bestimmung, die ANS in Fällen, bei denen sie als Zeugen vor Gericht erscheinen müssen, Sonderurlaub gewährt, durch die Möglichkeit ausgeglichen werde, im Rahmen anderer Rubriken Sonderurlaub zu erhalten.
Bezüglich der ersten Argumentationslinie hatte die Kommission jedoch keine zufriedenstellende Erklärung dafür gegeben, warum die bestehenden Unterschiede zwischen Beamten und ANS die Kommission dazu berechtigen könnten, diese beiden Personalgruppen bei der Entscheidung über Anträge auf Sonderurlaub zum Zwecke der Zeugenaussage vor Gericht unterschiedlich zu behandeln. Bezüglich der zweiten Argumentationslinie der Kommission reichte die im ersten Unterabsatz des Artikels 14 Absatz 4 des Beschlusses der Kommission vom 27. Februar 2004 geschaffene Möglichkeit nicht aus, um zu dem Schluss zu gelangen, dass Beamte und ANS im Wesentlichen gleich behandelt werden. Der zweite Unterabsatz des Artikels 14 Absatz 4 könnte im vorliegenden Fall nur relevant sein, wenn die Kommission bereit wäre, zu akzeptieren, dass die Gewährung von Sonderurlaub für ANS in Fällen, in denen sie als Zeuge vor Gericht aussagen müssen, im Interesse der Kommission liegt. Es war jedoch alles andere als klar, ob dies wirklich der Fall war. Doch selbst wenn die Äußerungen der Kommission so verstanden würden, dass die Kommission akzeptiert habe, dass der zweite Unterabsatz des Artikels 14 Absatz 4 in Fällen wie dem der Beschwerdeführerin Anwendung finden könnte, wäre es aufgrund der notwendigen Gewährleistung rechtlicher Klarheit erforderlich, dass die Kommission diese Auffassung ausreichend klar zum Ausdruck bringt.
In Anbetracht dessen kam der Bürgerbeauftragte zu der vorläufigen Schlussfolgerung, dass die Tatsache, dass die Kommission Beamte und ANS bei Anträgen auf Sonderurlaub zum Zwecke der Zeugenaussage vor einem Gericht ungleich behandelt, beziehungsweise die Tatsache, dass sie nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, dass sie die bestehenden Regelungen so auslegt, dass eine Ungleichbehandlung von Beamten und ANS auf diesem Gebiet vermieden wird, einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellen könnte.
Die Stellungnahme der KommissionIn ihrer Stellungnahme führte die Kommission Folgendes aus:
Obwohl sich die Situation von Beamten und ANS in rechtlicher Hinsicht unterscheide und die Kommission nicht Arbeitgeber der ANS sei, habe die Kommission doch stets darauf geachtet, dass die Regelung für ANS keinesfalls als diskriminierend angesehen werden kann. Um jegliche Diskriminierung der ANS untereinander als auch gegenüber den Beamten (die mehr Sonderurlaub bekommen können) zu verhindern, habe die Kommission in Bezug auf die Urlaubsansprüche beschlossen, den ANS für jeden ganzen Monat, in dem sie Dienst tun, 2,5 Urlaubstage zu gewähren, also 30 Tage pro Kalenderjahr. Ein Beamter hingegen habe nur 2 Tage Urlaub pro Monat, also 24 Tage pro Jahr.
Im Übrigen habe die Kommission - wiederum in dem Bemühen um eine gerechte Lösung - anlässlich der jüngsten Änderung ihres Beschlusses vom 27. Februar 2004
- die Anzahl der Urlaubstage für ANS bei Geburt eines Kindes dem entsprechenden Anspruch der Beamten angeglichen (der durch die Reform des Beamtenstatuts im Jahre 2004 von 2 auf 10 Tage angehoben wurde),
- einen neuen Anspruch der ANS auf 2 Tage Urlaub für den Umzug bei Dienstantritt eingeführt und
- die Möglichkeit geschaffen, dass den ANS eine weitere Dienstbefreiung gewährt werden kann, wenn diese bezahlte Dienstbefreiung im Interesse der Kommission liegt.
Abgesehen von den 30 regulären Urlaubstagen würden die ANS nunmehr über neun Arten des Sonderurlaubs verfügen; hinzu kämen zwei Möglichkeiten der Gewährung weiterer Urlaubstage gemäß Artikel 14 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2 des Beschlusses der Kommission vom 27. Februar 2004.
Im Hinblick auf diese Umstände wolle die Kommission nochmals betonen, dass bei der Gewährung von Sonderurlaub wegen einer Zeugenaussage vor einem Gericht keine Ungleichbehandlung zwischen Beamten und ANS vorliege, da Letztere zwar keinen Anspruch auf diese Art des Sonderurlaubs haben, dies aber durch die höhere Anzahl von regulären Urlaubstagen ausgeglichen werde.
Daher könne es nicht als diskriminierend angesehen werden, wenn der ANS insoweit an seinen Mitgliedstaat verwiesen werde, der sein einschlägiges nationales Recht anwendet, und wenn ihm gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt werde, vom Dienst fernzubleiben, um als Zeuge vor einem Gereicht auszusagen. Dies gelte insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Zeugenaussage nicht mit der Tätigkeit zusammenhängt, die der ANS während seiner Entsendung zur Kommission ausübt.
Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass sie sich ihrer Ansicht nach in vollem Umfang an ihre Regelung für ANS gehalten habe. Im Übrigen habe sie der Beschwerdeführerin bereits zusätzlich zu ihrem normalen Jahresurlaub für 2005 einen weiteren Urlaubstag gewährt, und zwar ausschließlich, weil der Kommission an einem Kompromiss gelegen sei.
Die Anmerkungen der BeschwerdeführerinIn ihren Anmerkungen erhielt die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde aufrecht. Außerdem wies sie darauf hin, dass der zusätzliche Urlaubstag noch nicht auf ihrem Urlaubskonto gutgeschrieben worden sei.
Das Fazit des BürgerbeauftragtenNach Prüfung der Stellungnahme der Kommission und den entsprechenden Anmerkungen der Beschwerdeführerin gelangte der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass keine einvernehmliche Lösung erzielt werden konnte.
DIE ENTSCHEIDUNG
1 Angebliche Diskriminierung bezüglich des Sonderurlaubs für abgeordnete nationale Sachverständige1.1 Die Beschwerdeführerin ist als abgeordnete nationale Sachverständige („ANS“) für die Europäische Kommission tätig. Im Jahre 2004 wurde sie als Zeugin vor ein deutsches Gericht geladen. Ihr zu diesem Zweck eingereichter Antrag auf einen Tag Sonderurlaub wurde am 14. Oktober 2004 von der Kommission mit der Begründung abgelehnt, die geltenden Regelungen sähen diese Möglichkeit nicht vor.
1.2 In ihrer Beschwerde beim Bürgerbeauftragten machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die Weigerung, ANS Sonderurlaub zu gewähren, wenn sie als Zeugen aussagen müssen, eine Diskriminierung darstelle, da es möglich sei, Beamten unter ähnlichen Umständen Sonderurlaub zu gewähren. Sie forderte, dass ihr ein Urlaubstag für 2004 gutgeschrieben werden solle und dass die bestehenden Regeln dahingehend abgeändert werden sollen, dass ANS ebenso wie EU-Beamten Sonderurlaub gewährt werde, wenn sie von Gerichten zum Zwecke der Zeugenaussage vorgeladen werden.
1.3 Die Kommission betonte in ihrer Stellungnahme, dass, während für Beamte das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (das „Beamtenstatut“) gelte, die ANS nur dem Beschluss der Kommission vom 27. Februar über deren Abordnung(5) (der „Beschluss der Kommission vom 27. Februar 2004“) unterlägen. Ferner wies die Kommission darauf hin, dass sie nicht Arbeitgeber der ANS sei, da diese während der Dauer ihrer Abordnung im Dienste ihres Arbeitgebers bleiben und weiter von diesem bezahlt werden. Der Kommission zufolge bestehe daher zwischen ihr und den ANS keinerlei Dienst- oder sonstiges Beschäftigungsverhältnis, wenngleich die ANS in Bezug auf bestimmte Rechte – insbesondere hinsichtlich des Urlaubs – hauptsächlich aus praktischen Gründen der Zuständigkeit der Kommission unterlägen. Die Kommission fügte hinzu, dass sie den ANS dennoch eine gewisse Anzahl von Urlaubs- und Sonderurlaubstagen gewähre. Darüber hinaus könnten dem ANS gemäß Artikel 14 Absatz 4 des Beschlusses der Kommission vom 27. Februar 2004 auf ordnungsgemäß begründeten Antrag seines Arbeitgebers in einem 12-Monats-Zeitraum pro Fall bis zu zwei Sonderurlaubstage gewährt werden.
Zudem führte die Kommission an, dass sie vor kurzem Artikel 14 Absatz 4 des Beschlusses der Kommission vom 27. Februar 2004 folgenden Unterabsatz(6) hinzugefügt habe:
„Auf ordnungsgemäß begründeten Antrag des ANS kann dessen Referatsleiter im Einvernehmen mit dem für die Personalverwaltung in der betreffenden Generaldirektion zuständigen Referatsleiter eine weitere Dienstbefreiung gewähren, wenn diese bezahlte Dienstbefreiung im Interesse der Kommission liegt. Die GD Personal und Verwaltung wird hierüber unterrichtet.“
Die Kommission habe sich im vorliegenden Fall in vollem Umfang an ihren Beschluss vom 27. Februar 2004 gehalten und gewähre ANS bereits zahlreiche Urlaubstage, die sie nutzen könnten, wenn die Umstände dies während ihrer Entsendung erforderten.
Die Kommission fügte jedoch hinzu, dass sie in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschluss der Kommission vom 27. Februar 2004 vor kurzem geändert worden sei und nunmehr die Möglichkeit der Gewährung weiterer Urlaubstage vorsehe, bereit sei, der Beschwerdeführerin für 2005 einen weiteren Urlaubstag zu gewähren. Die Kommission betonte, dass dies ausschließlich geschehe, weil ihr an einem Kompromiss gelegen sei und weil die Beschwerdeführerin den Urlaub beantragt habe, um einer staatsbürgerlichen Pflicht nachzukommen. Des Weiteren wies die Kommission darauf hin, dass dadurch keinesfalls ein Präzedenzfall für künftige Entscheidungen über Urlaubsanträge von ANS geschaffen oder das den Dienststellen in dieser Angelegenheit zustehende Ermessen eingeschränkt werden solle.
1.4 In ihren Anmerkungen zu dieser Stellungnahme erhielt die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde aufrecht.
1.5 Nach der Prüfung der Stellungnahme der Kommission und den Anmerkungen der Beschwerdeführerin stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission der Beschwerdeführerin die Gewährung eines weiteren Urlaubstags angeboten hatte. Die Kommission hatte jedoch hinzugefügt, dass dieses Angebot gemacht wurde, weil ihr an einem Kompromiss gelegen sei. Da die Beschwerdeführerin in ihren Anmerkungen zur Stellungnahme der Kommission klar zum Ausdruck gebracht hatte, dass die Kommission auf den allgemeineren Aspekt ihrer Beschwerde nicht zufriedenstellend reagiert habe, kam der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass im vorliegenden Fall bisher keine Einigung erzielt wurde. Es war daher erforderlich, sich mit dem Inhalt des vorliegenden Falles zu beschäftigen, d. h. der angeblichen unterschiedlichen Behandlung von ANS und Beamten in Bezug auf die Gewährung von Sonderurlaub.
1.6 Am 6. September 2005 unterbreitete der Bürgerbeauftragte der Kommission einen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung. Demnach sollte die Kommission in Erwägung ziehen, die bestehenden Bestimmungen zu ändern oder klarzustellen, damit ANS unter denselben Bedingungen wie Beamten Sonderurlaub gewährt werden kann, wenn sie als Zeugen vor Gericht aussagen müssen.
1.7 In ihrer Stellungnahme zu diesem Vorschlag wies die Kommission darauf hin, dass den ANS für jeden ganzen Monat, in dem sie Dienst tun, 2,5 Urlaubstage gewährt werden, also 30 Tage pro Kalenderjahr. Ein Beamter habe hingegen nur 2 Tage Urlaub pro Monat, also 24 Tage pro Jahr. Darüber hinaus machte die Kommission geltend, dass sie anlässlich der jüngsten Änderung ihres Beschlusses vom 27. Februar 2004 (1) die Anzahl der Urlaubstage für ANS bei Geburt eines Kindes dem entsprechenden Anspruch der Beamten angeglichen habe, (2) einen neuen Anspruch der ANS auf 2 Tage Urlaub für den Umzug bei Dienstantritt eingeführt habe und (3) die Möglichkeit eingeführt habe, dass den ANS eine weitere Dienstbefreiung gewährt werden kann, wenn diese bezahlte Dienstbefreiung im Interesse der Kommission liegt. Abgesehen von den 30 regulären Urlaubstagen würden die ANS somit nunmehr über neun Arten des Sonderurlaubs verfügen; hinzu kämen zwei Möglichkeiten der Gewährung weiterer Urlaubstage gemäß Artikel 14 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2 des Beschlusses der Kommission vom 27. Februar 2004. Angesichts dessen betonte die Kommission, dass bei der Gewährung von Sonderurlaub wegen einer Zeugenaussage vor einem Gericht keine Ungleichbehandlung zwischen Beamten und ANS vorliege, da Letztere zwar keinen Anspruch auf diese Art des Sonderurlaubs haben, dies aber durch die höhere Anzahl von regulären Urlaubstagen ausgeglichen werde. Darüber hinaus könne es nicht als diskriminierend angesehen werden, wenn der ANS insoweit an seinen Mitgliedstaat verwiesen werde, der sein einschlägiges nationales Recht anwendet, und wenn ihm gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt werde, vom Dienst fernzubleiben, um als Zeuge vor einem Gereicht auszusagen. Dies gelte insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Zeugenaussage nicht mit der Tätigkeit zusammenhängt, die der ANS während seiner Entsendung zur Kommission ausübt.
Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass sie sich in vollem Umfang an ihre Regelung für ANS gehalten habe. Im Übrigen habe sie der Beschwerdeführerin bereits zusätzlich zu ihrem regulären Jahresurlaub für 2005 einen weiteren Urlaubstag gewährt, und zwar ausschließlich, weil der Kommission in dieser Sache an einem Kompromiss gelegen sei.
1.8 In ihren Anmerkungen zu dieser Stellungnahme erhielt die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde aufrecht. Außerdem wies sie darauf hin, dass der zusätzliche Urlaubstag noch nicht auf ihrem Urlaubskonto gutgeschrieben worden sei.
1.9 Der Bürgerbeauftragte weist darauf hin, dass aus dem Anhang zum Beschluss C(2004) 1597 der Kommission vom 28. April 2004 zur Einführung von Durchführungsbestimmungen betreffend das Fernbleiben vom Dienst (den die Beschwerdeführerin auszugsweise übermittelte ) hervorgeht, dass Beamten und sonstigen Bediensteten der Kommission, wenn sie von einem Gericht als Zeuge in einer Rechtssache vorgeladen werden, die sie nicht unmittelbar und persönlich betrifft, ein eintägiger Sonderurlaub gewährt werden kann. In dem Anhang heißt es allerdings, dass für ANS in solchen Fällen kein Sonderurlaub vorgesehen ist. Aufgrund dieser Bestimmung liegt offenbar eine ungleiche Behandlung von Beamten (und anderen Bediensteten) einerseits und ANS andererseits vor.
1.10 In ihrer Stellungnahme zu der Beschwerde hob die Kommission die Unterschiede zwischen Beamten und ANS hervor. Diese Ausführungen legten nahe, dass die Kommission der Ansicht war, dass eine etwaige Ungleichbehandlung durch die objektiven Unterschiede zwischen Beamten und ANS erklärt werde und somit keine Diskriminierung bestehe. Der Bürgerbeauftragte erkennt die Tatsache an, dass bedeutende Unterschiede zwischen Beamten einerseits und ANS andererseits bestehen. Im vorliegenden Fall muss jedoch nicht die Stellung dieser Gruppen des Kommissionspersonals im Allgemeinen verglichen werden, sondern ihre Stellung im Hinblick auf die konkrete Situation, in der Angehörige des Kommissionspersonals sich befinden, wenn sie von einem Gericht als Zeuge in einer Rechtssache vorgeladen werden, die sie nicht unmittelbar und persönlich betrifft. Die Kommission bestreitet nicht die Tatsache, dass eine Person, die in den Zeugenstand gerufen wird, unter diesen Umständen einer staatsbürgerlichen Pflicht nachkommt. Dem Bürgerbeauftragten ist jedoch nicht ersichtlich, wieso die Tatsache, dass eine Person Beamte oder ANS ist, in diesem Zusammenhang relevant sein könnte. Die Pflicht, einer Ladung vor Gericht als Zeuge nachzukommen, ergibt sich aus der staatsbürgerlichen Pflicht der betreffenden Person und nicht aus ihrer Eigenschaft als Beamte oder ANS. Der Bürgerbeauftragte vertritt die Ansicht, dass keine Erklärung dafür gegeben wurde, warum die bestehenden Unterschiede zwischen Beamten und ANS die Kommission dazu berechtigen könnten, diese beiden Personalgruppen bei der Entscheidung über Anträge auf Sonderurlaub zum Zwecke der Zeugenaussage vor Gericht unterschiedlich zu behandeln.
Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Kommission offenbar diese Argumentationslinie in ihrer Stellungnahme zu seinem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung nicht aufrecht erhält. Allerdings betont die Kommission in dieser Stellungnahme nochmals, dass sie nicht Arbeitgeber der ANS sei, sondern diese im Dienste der nationalen Behörden bleiben, die sie zur Kommission entsandt haben. Insofern sollte daran erinnert werden, dass die Kommission nicht bestreitet, dass Entscheidungen über Urlaubsanträge der ANS nicht von den entsendenden nationalen Behörden, sondern von der Kommission selbst gefällt werden. Somit ist die Tatsache, dass die Kommission nicht Arbeitgeber der ANS ist, im vorliegenden Fall bedeutungslos.
1.11 In ihrer Stellungnahme zu der Beschwerde stützte sich die Kommission offenbar auf die Tatsache, dass die geltenden Bestimmungen weitere Möglichkeiten vorsehen, den ANS Sonderurlaub zu gewähren, die genutzt werden könnten, wenn die Umstände dies während ihrer Entsendung erforderten. In ihrer Stellungnahme zum Vorschlag des Bürgerbeauftragten für eine einvernehmliche Lösung verwies die Kommission außerdem darauf, dass die Frage der regulären Urlaubstage bei Beamten und sonstigen Bediensteten unterschiedlich geregelt sei. Somit scheint die Kommission im wesentlichen geltend machen zu wollen, dass es keine unterschiedliche Behandlung von Beamten und ANS gegeben habe, da das Nichtvorhandensein einer speziellen Bestimmung, die ANS in Fällen, bei denen sie als Zeugen vor Gericht erscheinen müssen, Sonderurlaub gewährt, durch die Tatsache ausgeglichen werde, dass ANS mehr reguläre Urlaubstage erhalten als Beamte und im Rahmen anderer Rubriken Sonderurlaub bekommen können.
1.12 Der Bürgerbeauftragte hält es für erforderlich, zur Prüfung diese Arguments zwischen regulärem Urlaub und Sonderurlaub zu unterscheiden.
1.13 Was den regulären Urlaub betrifft, so ist tatsächlich vorgeschrieben, dass ANS Anspruch auf 30 Tage Urlaub pro Jahr haben, während Beamten nur 24 reguläre Urlaubstage zustehen. Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass aus dem Beamtenstatut und dem Beschluss C(2004) 1597 der Kommission vom 28. April 2004 zur Einführung von Durchführungsbestimmungen betreffend das Fernbleiben vom Dienst hervorgeht, dass Beamte der Kommission in Abhängigkeit von ihrem Alter und ihrer Laufbahngruppe Anspruch auf weitere Urlaubstage haben (im erstgenannten Fall bis zu 6 Tage und im zweiten Fall bis zu 3 Tage). Außerdem werden den Beamten für die Strecke zwischen ihrem Dienst- und ihrem Wohnort Reisetage gutgeschrieben (bis zu 6 Tage). Was die ANS betrifft, so ist in Artikel 14 Absatz 5 des Beschlusses der Kommission vom 27. Februar 2004 festgelegt, dass der Anspruch auf 30 Tage Jahresurlaub damit erschöpft ist. Weiter wird ausgeführt, dass insbesondere keine weiteren Ansprüche in Bezug auf Reisetage, Alter und Laufbahngruppe bestehen. Das heißt, während der reguläre Urlaubsanspruch der ANS stets auf 30 Tage pro Jahr begrenzt ist, erhalten Beamte mindestens 24 Tage Urlaub, zu denen aber in Abhängigkeit von den oben genannten Kriterien noch weitere Urlaubstage hinzukommen. Somit ist der Vergleich zwischen den Urlaubsansprüchen von ANS (30 Tage) und dem Grundurlaub von Beamten (24 Tage) offenbar unangemessen. Im Übrigen hat die Kommission nicht erläutert, inwieweit die Unterschiede in den regulärenUrlaubsansprüchen von ANS und Beamten als Rechtfertigung für eine unterschiedliche Behandlung bei der Gewährung von Sonderurlaub dienen könnten. An dieser Stelle möchte der Bürgerbeauftragte darauf hinweisen, dass die Kommission selbst anmerkt, sie habe erst vor kurzem die Anzahl der (Sonder-) Urlaubstage von ANS bei Geburt eines Kindes dem entsprechenden Anspruch der Beamten angeglichen. Das legt die Annahme nahe, dass selbst nach Ansicht der Kommission diese beiden Personengruppen vergleichbar sind, zumindest was bestimmte Arten des Sonderurlaubs betrifft.
1.14 Zur Frage des Sonderurlaubs stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass sich die Kommission in diesem Zusammenhang auf Artikel 14 Absatz 4 des Beschlusses der Kommission vom 27. Februar 2004 bezieht.
1.15 Der erste Unterabsatz dieser Bestimmung sieht die Möglichkeit vor, ANS in einem 12-Monats-Zeitraum bis zu zwei bezahlte Sonderurlaubstage zu gewähren. Da hier keine näheren Angaben zu den Gründen gemacht werden, aus denen ein derartiger Sonderurlaub gewährt werden kann, ist eine Berufung auf diese Vorschrift in Fällen, in denen ein ANS als Zeuge vor Gericht geladen wird, offenbar nicht ausgeschlossen. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die fragliche Bestimmung nur Anwendung findet, wenn der Arbeitgeber des ANS einen ordnungsgemäßen Antrag stellt, wohingegen Beamte in ähnlichen Fällen selbst bei der Kommission Sonderurlaub beantragen können. Zudem ist in der besagten Bestimmung in einem 12-Monats-Zeitraum ein Sonderurlaub von höchstens zwei Tagen vorgesehen, während die Regelungen für Beamte in dem Sinne ausgelegt werden könnten, dass jedes Mal, wenn ein Beamter als Zeuge vor Gericht aussagen muss, ein eintägiger Sonderurlaub gewährt werden kann. In ihrer Stellungnahme zum Vorschlag des Bürgerbeauftragten für eine einvernehmliche Lösung stritt die Kommission die Möglichkeit einer solchen Auslegung nicht ab. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten reicht die im ersten Unterabsatz des Artikels 14 Absatz 4 des Beschlusses der Kommission vom 27. Februar 2004 geschaffene Möglichkeit daher nicht aus, um zu dem Schluss zu kommen, dass Beamte und ANS im wesentlichen gleich behandelt werden.
1.16 Im zweiten Unterabsatz des Artikels 14 Absatz 4 des Beschlusses der Kommission vom 27. Februar 2004, der diesem Beschluss im Jahr 2005 hinzugefügt wurde, ist keine Einschränkung dieser Art enthalten. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung nur anwendbar ist, wenn der vom ANS beantragte Sonderurlaub „im Interesse der Kommission“ liegt. Im vorliegenden Fall könnte die entsprechende Bestimmung daher nur relevant sein, wenn die Kommission bereit wäre zu akzeptieren, dass die Gewährung von Sonderurlaub für ANS in Fällen, in denen sie als Zeuge vor Gericht aussagen müssen, im Interesse der Kommission liegt. Es ist jedoch alles andere als klar, ob dies wirklich der Fall ist. In seinem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung wies der Bürgerbeauftragte darauf hin, dass die von der Kommission in ihrer Stellungnahme getroffenen Äußerungen auch im gegenteiligen Sinne ausgelegt werden könnten. Dennoch unterließ es die Kommission in ihrer Stellungnahme zu diesem Vorschlag, klarzustellen, ob die Gewährung von Sonderurlaub für ANS, die als Zeuge vor Gericht erscheinen müssen, „im Interesse der Kommission“ liegt oder liegen kann. Doch selbst wenn die Äußerungen der Kommission so verstanden würden, dass die Kommission akzeptiert habe, dass der zweite Unterabsatz des Artikels 14 Absatz 4 in Fällen wie dem der Beschwerdeführerin Anwendung finden könnte, wäre es aufgrund der notwendigen Gewährleistung rechtlicher Klarheit erforderlich, dass die Kommission diese Auffassung in den einschlägigen Bestimmungen ausreichend klar zum Ausdruck bringt. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten könnte dies beispielsweise durch Änderung des Beschlusses der Kommission vom 27. Februar 2004 über ANS oder ihres Beschlusses vom 28. April 2004 zur Einführung von Durchführungsbestimmungen betreffend das Fernbleiben vom Dienst erreicht werden. Es sei darauf hingewiesen, dass im entsprechenden Abschnitt des Beschlusses vom 28. April 2004 nach wie vor ausgesagt wird, es gebe keine Bestimmung, wonach ANS in Fällen, in denen sie als Zeuge vor Gericht aussagen müssen, Sonderurlaub gewährt werden kann.
1.17 In Anbetracht dessen kommt der Bürgerbeauftragte zu der Schlussfolgerung, dass die Tatsache, dass die Kommission Beamte und ANS bei Anträgen auf Sonderurlaub zum Zwecke der Zeugenaussage vor einem Gericht ungleich behandelt, beziehungsweise die Tatsache, dass sie nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, dass sie die bestehenden Regelungen so auslegt, dass eine Ungleichbehandlung von Beamten und ANS auf diesem Gebiet vermieden wird, einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellt.
1.18 Zur Vermeidung eventueller Missverständnisse hält es der Bürgerbeauftragte für angebracht hinzuzufügen, dass er sich voll und ganz darüber im Klaren ist, dass es im Ermessen der Kommission liegt, ob einem Beamten, der als Zeuge vor Gericht aussagen muss, Sonderurlaub gewährt wird. Die oben genannte Schlussfolgerung bezüglich des Missstands in der Verwaltungstätigkeit bezieht sich daher auf das Fehlen einer entsprechenden Ermessensbefugnis, ANS Sonderurlaub zu gewähren (bzw. die Tatsache, dass die Kommission nicht klar zum Ausdruck gebracht hat, dass bei Anträgen auf Sonderurlaub in derartigen Fällen eine entsprechende Ermessensbefugnis besteht). Der Bürgerbeauftragte erachtet es zudem als sinnvoll, daran zu erinnern, dass die gegenwärtige Untersuchung nur Fälle betrifft, in denen Beamte oder ANS von einem Gericht als Zeuge in einer Rechtssache vorgeladen werden, die sie nicht unmittelbar und persönlich betrifft. Wie im Beschluss der Kommission vom 28. April 2004 dargestellt, kann ein solcher Sonderurlaub daher nur gewährt werden, wenn die Rechtssache den Antragsteller nicht selbst betrifft, d. h. wenn er nicht Haupt- oder Nebenkläger oder Gegenpartei ist.
2 SchlussfolgerungIn Anbetracht dessen richtet der Bürgerbeauftragte gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Bürgerbeauftragten folgenden Empfehlungsentwurf an die Kommission:
Der EmpfehlungsentwurfDie Kommission sollte die bestehenden Bestimmungen ändern oder klarstellen, damit abgeordneten nationalen Sachverständigen unter denselben Bedingungen wie Beamten Sonderurlaub gewährt werden kann, wenn sie als Zeugen vor Gericht aussagen müssen. Außerdem sollte die Kommission diese Regelung auf den vorliegenden Fall anwenden.
Die Kommission und die Beschwerdeführerin werden von diesem Empfehlungsentwurf in Kenntnis gesetzt. Gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Bürgerbeauftragten muss die Kommission bis zum 30. April 2006 eine begründete Stellungnahme übermitteln. Die begründete Stellungnahme könnte in einer Bestätigung der Entscheidung des Bürgerbeauftragten und einer Beschreibung der Maßnahmen bestehen, die zur Umsetzung des Empfehlungsentwurfs ergriffen werden.
Straßburg, 2. Februar 2006
P. Nikiforos DIAMANDOUROS
(1) Beschluss 94/262 des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten, ABl. L 113 vom 9.3.1994, S. 15.
(2) Beschluss der Kommission C(2004) 577 vom 27. Februar 2004 z ur Änderung des Beschlusses C(2002) 1559 vom 30. April 2002, geändert durch den Beschluss C(2003) 406 vom 31. Januar 2003 über die Abordnung nationaler Sachverständiger zur Kommission.
(3) Beschluss der Kommission C(2005) 872 vom 22. März 2005.
(4) Beschluss 94/262 des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten, ABl. L 113 vom 9.3.1994, S. 15.
(5) Beschluss der Kommission C(2004) 577 vom 27. Februar 2004 z ur Änderung des Beschlusses C(2002) 1559 vom 30. April 2002, geändert durch den Beschluss C(2003) 406 vom 31. Januar 2003 über die Abordnung nationaler Sachverständiger zur Kommission.
(6) Beschluss der Kommission C(2005) 872 vom 22. März 2005.