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Entwurf einer Empfehlung an die Europäische Kommission in der Beschwerde 2107/2002/(BB)PB

(Hergestellt gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten (1))

DIE BESCHWERDE

Die Beschwerde wurde am 3. Dezember 2002 von einem Studenten der Copenhagen Business School eingereicht. Der Beschwerdeführer erklärte, dass es Teil seines Kurses sei, ein Praktikum von 3-6 Monaten zu absolvieren, und dass er sich nach der Möglichkeit erkundigt habe, dies bei der Europäischen Kommission zu tun. Der Beschwerdeführer, der zum Zeitpunkt der Einreichung seiner Beschwerde vierzig Jahre alt war, hatte festgestellt, dass die Kommission eine Altersgrenze von 30 Jahren auf Praktikanten anwendet. Er schrieb daher an den Europäischen Bürgerbeauftragten und machte geltend, dass die Anwendung einer Altersgrenze für Praktikanten eine Altersdiskriminierung darstelle und gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoße. Er forderte, dass die Altersgrenze abgeschafft werden sollte.

DIE ANFRAGE

Stellungnahme der Kommission

In ihrer Stellungnahme äußerte sich die Kommission wie folgt:

Bei dem von der Kommission angebotenen Fortbildungsprogramm handelt es sich nicht um ein Programm vor der Einstellung, sondern um ein Praktikumsprogramm, und als solches haben die Praktikanten nicht die gleichen Aufgaben wie die Beamten der Kommission, noch erhalten sie ein Gehalt, sondern erhalten einen Standardzuschuss.

Die Zahl der Bewerbungen von gut qualifizierten Bewerbern übersteigt immer bei weitem die Zahl der verfügbaren Plätze, und es gibt einige Grundvoraussetzungen, einschließlich einer Altersgrenze, da sie sich an junge Absolventen richtet, die sich am Anfang ihrer Karriere befinden. Im vorliegenden Fall ist die Altersgrenze objektiv gerechtfertigt und damit nicht diskriminierend und steht im Einklang mit Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Diskriminierungen u. a. aus Gründen des Alters verbietet.

Ausnahmen von der Altersbeschränkungsregel werden jedoch gewährt, sofern dem Antrag auf eine solche Befreiung ein Begleitschreiben mit einer guten Begründung beigefügt wird. Es gibt mehrere Kriterien, die der Leiter des Praktikumsbüros bei der Gewährung von Ausnahmen berücksichtigen muss. Beispiele für solche Kriterien sind: umfangreiche Langzeitstudien, private Umstände (z. B. Wehrdienst, schwere Krankheit, Pflege eines nahen Verwandten bei langer oder unheilbarer Krankheit usw.) oder eine Kombination aus Berufserfahrung und speziellen Studien, die für einen bestimmten Arbeitsbereich innerhalb der Kommission relevant sind. Es ist offensichtlich, dass jeder Fall auf der Grundlage seiner eigenen Verdienste beurteilt wird.

Der Beschwerdeführer hat noch keinen Antrag oder Antrag auf Befreiung von dieser Altersgrenze gestellt. Es ist daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich zu sagen, ob seinem Antrag stattgegeben würde oder ob eine Befreiung zu seinen Gunsten gewährt würde.

Stellungnahme des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer äußerte sich zusammenfassend wie folgt:

Der Beschwerdeführer reichte am 8. Januar 2003 per E-Mail ein Antragsformular für berufsbegleitende Schulungen beim Praktikumsbüro ein. Seine Kandidatennummer lautete 003/232104. Am 9. Januar 2003 erhielt er eine Empfangsbestätigung. Danach sollte der Beschwerdeführer den Papierantrag mit Kopien seiner persönlichen Dokumente senden.

Vor seiner Bewerbung hatte der Beschwerdeführer eine E-Mail an das Praktikumsbüro geschickt, in der er sich über die Altersgrenze beschwerte. Am 4. Dezember 2002 antwortete ihm das Praktikumsbüro, dass er sich auch in seinem Alter noch für das Praktikum bewerben könne. Er müsste jedoch eine angemessene Begründung vorlegen, um im Auswahlverfahren voranzukommen.

Der Beschwerdeführer reichte den Papierantrag und seine persönlichen Unterlagen nicht ein, da er der Ansicht war, dass er keine "gute Begründung" habe, außer dass er beschlossen habe, sein Leben und seine Karriere zu ändern.

Der Beschwerdeführer verwies auf die Artikel 20 und 21 der Charta der Grundrechte, Artikel 13 des EG-Vertrags und die Artikel 2 und 7 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Er erklärte, er glaube, dass das, was in der Charta geschrieben steht, Wirklichkeit werden sollte.

DIE AUSWIRKUNGEN DES OMBUDMANS, EINE FREUNDLICHE LÖSUNG ZU ERREICHEN

Nach sorgfältiger Prüfung der Stellungnahme und der Bemerkungen des Beschwerdeführers war der Bürgerbeauftragte nicht davon überzeugt, dass die Kommission angemessen auf die Behauptung des Beschwerdeführers reagiert hatte.

Der Vorschlag für eine freundliche Lösung

Artikel 3 Absatz 5 des Statuts des Bürgerbeauftragten (2) weist den Bürgerbeauftragten an, so weit wie möglich mit dem betreffenden Organ eine Lösung zu suchen, um den Missstand in der Verwaltungstätigkeit zu beseitigen und die Beschwerde zu befriedigen.

Der Bürgerbeauftragte unterbreitete der Kommission daher folgenden Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung:

Der Europäische Bürgerbeauftragte schlägt vor, dass die Kommission Maßnahmen ergreifen könnte, um den Anschein von Diskriminierung und Willkür zu vermeiden, indem sie die Auswahlkriterien für ihr Ausbildungsprogramm überprüft, um jegliche Bezugnahme auf das Alter der Bewerber zu vermeiden.

Dieser Vorschlag stützte sich auf die vorläufige Schlussfolgerung des Bürgerbeauftragten, dass Entscheidungen der Kommission über die Gewährung von Ausnahmen von der Altersgrenze willkürlich erscheinen könnten, da die in der Stellungnahme der Kommission genannte nicht erschöpfende Liste „guter Rechtfertigungen“ für Ausnahmen offenbar nicht auf klaren und objektiven Grundsätzen beruhte.

Stellungnahme der Kommission

In ihrer Antwort vom 28. November 2003 äußerte sich die Kommission wie folgt:

"Die Kommission nimmt die Ausführungen des Bürgerbeauftragten zur Altersgrenze, die derzeit für Bewerber um eine berufsbegleitende Ausbildung innerhalb der Kommission gilt, zur Kenntnis. Die derzeitigen Vorschriften für die berufsbegleitende Ausbildung werden derzeit überprüft, und die Kommission wird die Voraussetzungen sorgfältig prüfen und alle erforderlichen Änderungen und Klarstellungen einbeziehen.

Die Kommission möchte jedoch hervorheben, dass die Altersgrenze für dieses spezifische Praktikumsprogramm nicht als diskriminierend angesehen werden kann, da sie durch die folgenden objektiven Gründe gerechtfertigt ist:

  • Eines der Hauptziele des Praktikumsprogramms der Kommission besteht darin, jungen Hochschulabsolventen zu Beginn ihrer beruflichen Laufbahn praktisches Arbeitswissen zur Verfügung zu stellen. Es richtet sich daher an und konzentriert sich hauptsächlich auf junge Menschen. Die Jugend wird offensichtlich durch das Alter definiert; Daher sind in seiner Definition bestimmte Altersgrenzen erforderlich. Dies wird beispielsweise im Aktionsprogramm der Gemeinschaft "Jugend" deutlich (Beschluss Nr. 1031/2000/EG vom 13.4.2000, Artikel 4), einer Aktion für junge Menschen, deren Zugang auf die Altersgruppe der 15- bis 25-Jährigen beschränkt ist. Es sollte auch darauf hingewiesen werden, dass alle anderen europäischen Institutionen (EP, Rat, Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss, Ausschuss der Regionen usw.) auf der Grundlage einer ähnlichen Begründung eine Altersgrenze als Zulassungskriterium für ihr eigenes Praktikumsprogramm festgelegt haben.

  • Für das Praktikumsprogramm der Kommission ist das Alter ein Zulassungskriterium und kein Vorauswahlkriterium (die Auswahlkriterien basieren eindeutig auf Verdiensten, d. h. Qualifikationen, Kenntnissen und Fähigkeiten).

Es sei auch darauf hingewiesen, dass es für andere Praktika, die derzeit in der Kommission bestehen und von der Generaldirektion Personal und Verwaltung verwaltet werden (d. h. strukturelle Praktikanten, Praktika für nationale Beamte oder Forscher usw.), keine Altersgrenze gibt, da sie nicht auf junge Menschen ausgerichtet und an sie gerichtet sind.

In Bezug auf den Punkt, dass die Methode, nach der Altersfreistellungen gewährt oder abgelehnt werden, willkürlich zu sein scheint, da die Kommission keine spezifischen Kriterien für die Ermittlung "guter Gründe" für die Freistellung festgelegt hat, stellt die Kommission Folgendes fest:

Jeder einzelne Antrag auf Altersfreistellung wird von Fall zu Fall anhand der für jeden Antrag vorgelegten Begründungen geprüft und entschieden. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Erstellung einer detaillierten und vollständigen Liste objektiver Gründe, aus denen eine Ausnahme gewährt werden sollte, die Gefahr birgt, dass nicht alle objektiven Gründe für Ausnahmen einbezogen werden, wodurch die Möglichkeit einer angemessenen Beurteilung in Einzelfällen erheblich eingeschränkt wird. Es kann die Kandidaten weiter dazu verleiten, Gründe zu verwenden, die auf einer solchen Liste zu finden sind, anstatt ihre eigenen tatsächlichen Begründungen zu verwenden.

Von den insgesamt 21.437 Anträgen, die für die letzten drei Ausbildungszeiten (März 2003, Oktober 2003, März 2004) eingegangen sind, wurden nur 20 Anträge auf Altersfreistellung (0,09 %) abgelehnt, während 277 Anträgen tatsächlich stattgegeben wurde.

Was [den ]-Fall des Beschwerdeführers] betrifft, so sind offensichtlich alle Fristen für den von ihm beantragten Fortbildungszeitraum im Oktober 2003 abgelaufen. Daher ist es nicht möglich, für diese Ausbildungszeit eine freundliche Lösung zu finden. Er kann sich natürlich für die nächste verfügbare Ausbildungszeit bewerben, die im Oktober 2004 beginnt. Jeder Antrag [des Beschwerdeführers ]] wird sorgfältig geprüft.“

Stellungnahme des Beschwerdeführers

In seiner Stellungnahme vom 2. Januar 2004 hielt der Beschwerdeführer an seinem Vorbringen und seiner Behauptung fest.

DER BESCHLUSS

1 Zum Vorwurf der ungerechtfertigten Diskriminierung

1.1 Die Beschwerde betraf die Vorschriften über die Dauer der Weiterbildung bei der Kommission, in denen ausdrücklich eine Altersgrenze von 30 Jahren genannt wird. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Altersgrenze eine Altersdiskriminierung darstelle und gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoße.

1.2 In ihrer Stellungnahme argumentierte die Kommission, dass die Altersgrenze von 30 Jahren objektiv gerechtfertigt sei, da sich das Fortbildungsprogramm der Kommission an junge Menschen zu Beginn ihrer beruflichen Laufbahn richte und die Altersgrenze daher nichtdiskriminierend und im Einklang mit Artikel 21 der Charta der Grundrechte stehe.

1.3 Nach Eingang der Bemerkungen des Beschwerdeführers zur Stellungnahme der Kommission prüfte der Bürgerbeauftragte den Fall und kam zu dem Schluss, dass die von der Kommission angewandte Altersgrenze für Ausbildungszeiten bei der Kommission diskriminierend und willkürlich zu sein schien. Der Bürgerbeauftragte schlug daher eine einvernehmliche Lösung vor und schlug der Kommission vor, jegliche Bezugnahme auf das Alter der Bewerber zu vermeiden. Die Feststellung des Bürgerbeauftragten stützte sich auf folgende Erwägungen:

In Artikel 21 der Charta der Grundrechte heißt es: "Jede Diskriminierung aus Gründen wie ... Alter ... ist verboten." Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist eine Ungleichbehandlung diskriminierend, wenn sie nicht durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist (3).

In ihrer Stellungnahme hatte die Kommission erläutert, dass Ausnahmen für die Altersgrenze gewährt werden, und eine Liste mit „guten Begründungen“ vorgelegt. Die Liste der Beispiele schien nicht auf klaren und objektiven Grundsätzen zu beruhen. Daher könnten Entscheidungen der Kommission, Ausnahmen von der Altersgrenze zu gewähren oder abzulehnen, willkürlich erscheinen.

1.4 Die Kommission lehnte den Vorschlag des Bürgerbeauftragten für eine einvernehmliche Lösung ab und führte zusammenfassend folgende Punkte an:

1. Eines der Hauptziele des Praktikumsprogramms der Kommission besteht darin, jungen Hochschulabsolventen zu Beginn ihrer beruflichen Laufbahn praktisches Arbeitswissen zur Verfügung zu stellen.

2. Alle anderen Einrichtungen wenden in ihrem Praktikumsprogramm eine Altersgrenze an.

3. Die Kommission wendet keine Altersgrenze für ihre anderen, nicht auf junge Menschen ausgerichteten Praktikumsprogramme an.

4. Von den 21 437 Anträgen für die Ausbildungszeiträume März 2003 bis März 2004 wurden nur 20 Anträge auf Altersfreistellung (0,09 %) abgelehnt, während 277 Anträgen tatsächlich stattgegeben wurde.

5. Die Erstellung einer detaillierten und umfassenden Liste objektiver Gründe, auf deren Grundlage eine Ausnahme gewährt werden könnte, würde das Risiko mit sich bringen, objektive Gründe für eine Ausnahme auszuschließen.

1.5 Der Bürgerbeauftragte hat die Argumente der Kommission sorgfältig geprüft und macht folgende Bemerkungen:

1. Was den ersten Punkt der Kommission betrifft, so nimmt der Bürgerbeauftragte zur Kenntnis, dass sich das Praktikumsprogramm der Kommission an Hochschulabsolventen richtet, was ein legitimes Ziel ist. Die Kommission hat jedoch nicht erläutert, warum sie es für gerechtfertigt hält, zwischen "jungen" und "alten" Hochschulabsolventen zu unterscheiden.

2. In Bezug auf die Bemerkung der Kommission, dass alle anderen Einrichtungen in ihrem Praktikumsprogramm eine Altersgrenze anwenden, weist der Bürgerbeauftragte darauf hin, dass es Beispiele für Ausbildungsprogramme auf EU-Ebene gibt, bei denen in den für diese Programme geltenden Vorschriften keine Altersgrenze vorgesehen ist (4).

3. Hinsichtlich des Verweises der Kommission auf ihre anderen Praktikumsprogramme, bei denen keine Altersgrenze gilt, begrüßt der Bürgerbeauftragte, dass für diese Programme keine solche Grenze gilt. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die Feststellung des Bürgerbeauftragten zur Anwendung der Altersgrenze in dem hier betroffenen Programm.

4. In Bezug auf die Tatsache, dass 20 Anträge auf Altersfreistellung abgelehnt und 277 der 21 437 Anträge, die für die Ausbildungszeiten März 2003 bis März 2004 eingegangen sind, bewilligt wurden, stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass der Anteil der Anträge, bei denen das Alter ein Problem darstellt, sehr gering zu sein scheint. Dies deutet nach Ansicht des Bürgerbeauftragten darauf hin, dass die Abschaffung der Altersgrenze unproblematisch wäre. Dies würde außerdem die Bearbeitung von Anträgen auf Ausnahmen überflüssig machen und damit die Verwaltungsaufgaben der Kommission vereinfachen.

5. In Bezug auf die Besorgnis der Kommission über die Auswirkungen des Versuchs, eine umfassende Liste objektiver Gründe aufzustellen, auf deren Grundlage eine Ausnahme gewährt werden könnte, weist der Bürgerbeauftragte darauf hin, dass sein Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung darin bestand, dass die Kommission die Altersgrenze aufheben sollte, und nicht darin, dass sie eine umfassende Liste von Gründen für Ausnahmen aufstellen sollte. Der Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass die Schwierigkeiten bei der Erstellung einer Liste von Ausnahmen, auf die sich die Kommission beruft, darauf hindeuten, dass es zweckmäßiger wäre, die Notwendigkeit einer solchen Liste von Ausnahmen durch Streichung der Altersgrenze zu beseitigen.

In Anbetracht der vorstehenden Feststellungen hält der Bürgerbeauftragte an seiner Schlussfolgerung fest, dass die Altersgrenze im Praktikumsprogramm der Kommission eine ungerechtfertigte Diskriminierung darstellt, und macht daher den nachstehenden Empfehlungsentwurf.

1.6 Für die Beantwortung des Empfehlungsentwurfs fordert die Bürgerbeauftragte die Kommission auf, ihren Standpunkt auch im Lichte ihres Engagements für die Förderung des lebenslangen Lernens zu überdenken, wie es in ihrer Mitteilung "Einen europäischen Raum des lebenslangen Lernens verwirklichen"(5) dargelegt ist. In der Mitteilung wird auf Artikel 14 der Charta der Grundrechte verwiesen, in dem anerkannt wird, dass „jeder das Recht auf Bildung und auf Zugang zu beruflicher Aus- und Weiterbildung [hat]“ (S. 23, Hervorhebung hinzugefügt), und das lebenslange Lernen definiert wird als „jede lebenslange Lerntätigkeit mit dem Ziel, Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen aus einer persönlichen, staatsbürgerlichen, sozialen und/oder beschäftigungsbezogenen Perspektive zu verbessern“. In der Mitteilung wird betont, dass die Lernenden „während ihres gesamten Lebens echte Chancengleichheit nutzen“ müssen (S. 4), und es wird darauf hingewiesen, wie wichtig es ist, den Zugang zu Lernangeboten für besonders von Ausgrenzung bedrohte Gruppen wie ältere Arbeitnehmer zu erleichtern (S. 13).

2. Schlussfolgerung

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen unterbreitet der Bürgerbeauftragte der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Bürgerbeauftragten den folgenden Entwurf einer Empfehlung:

Die Kommission sollte die Altersgrenze in ihrem Praktikumsprogramm abschaffen.

Die Kommission und der Beschwerdeführer werden über diesen Empfehlungsentwurf unterrichtet. Gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Bürgerbeauftragten übermittelt die Kommission bis zum 15. September 2004 eine ausführliche Stellungnahme. Die ausführliche Stellungnahme könnte die Annahme der Entscheidung des Bürgerbeauftragten und eine Beschreibung der zur Umsetzung des Empfehlungsentwurfs ergriffenen Maßnahmen umfassen.

Straßburg, den 15. Juni 2004

 

P. Nikiforos DIAMANDOUROS


(1) Beschluss 94/262 des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Verordnungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (ABl. L 113, S. 15).

(2) Beschluss 94/262 des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Verordnungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (ABl. L 113, S. 15).

(3) Rechtssache C-171/88, Rinner-Kühn, Slg. 1989, 2743, Randnr. 12.

(4) Vgl. die Bedingungen auf den Websites des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (http://www.cdt.europa.eu/DbWeb/CdtWeb/CdtWeb.nsf/F_Job?ReadForm&Lan=EN&Choice=2&) und EUROJUST (http://www.eurojust.europa.eu/policy.htm#Recruitment policy for interns). Die Vorschriften des Bürgerbeauftragten, die ebenfalls keine Altersgrenze enthalten, sind unter http://www.ombudsman.europa.eu/trainee/de/default.htm abrufbar.

(5) Mitteilung der Kommission "Einen europäischen Raum des lebenslangen Lernens schaffen" (KOM(2001) 678 endg., abrufbar unter: http://ec.europa.eu/education/policies/lll/life/communication/com_en.pdf

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