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Entwurf einer Empfehlung an die Europäische Kommission in der Beschwerde 845/2002/IJH
Empfehlung
Fall 845/2002/(IJH)MF - Geöffnet am Donnerstag | 16 Mai 2002 - Empfehlung vom Dienstag | 10 Dezember 2002 - Entscheidung vom Dienstag | 08 Juli 2003
DIE BESCHWERDE
Im Mai 2002 beschwerte sich Frau L. in ihrem eigenen Namen und im Namen von etwa 50 anderen Eltern von Kindern an den Europäischen Schulen in Brüssel über die Zuweisung von Plätzen an den Schulen für das Studienjahr 2002-2003, die anschließend eingelegten Rechtsmittel und die Mechanismen für die Koordinierung zwischen den Schulen.
Zusammenfassend führten die Beschwerdeführer folgende Punkte an:
Die im neuen Primarbereich in Ixelles verfügbaren Plätze wurden Schülern, die derzeit an den beiden bestehenden Primarbereichen teilnehmen, auf der Grundlage zweier unterschiedlicher Kriteriengruppen zugewiesen, die von der Herkunftsschule einseitig und intransparent festgelegt und angewandt wurden. Über 200 Rechtsmittel wurden eingelegt, von denen einige zum Zeitpunkt der Beschwerde noch nicht behandelt worden waren.
Die Koordinierungsmechanismen zwischen den Brüsseler Schulen sind selbst für grundlegende Aufgaben wie die Harmonisierung der Ferien und freien Tage zwischen den drei Schulen recht unzureichend.
Das Handeln der Schulen in dieser Angelegenheit widerspricht den Grundsätzen der guten Verwaltungspraxis und verstößt daher gegen Artikel 41 der Charta der Grundrechte. Es liegt auch ein Verstoß gegen Artikel 24 Absatz 2 der Charta vor, in dem es heißt: „Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, unabhängig davon, ob sie von Behörden oder privaten Einrichtungen ergriffen werden, muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein“. Das erste Kriterium für die Verteilung der Kinder zwischen den Schulen war die Kapazität der drei Schulen, die im Voraus festgelegt worden war, ohne Rücksicht auf die Bedürfnisse der Kinder oder die Wünsche ihrer Eltern.
Die Beschwerdeführer wandten sich an die Kommission, die Mitglied des Gouverneursrats ist und die Rechte und Interessen ihres Personals zu schützen hat. Die Beschwerdeführer haben noch nie eine vollständige Antwort oder Erklärung von Seiten der Europäischen Schulen, des Obersten Rates oder der Europäischen Kommission erhalten.
Die Beschwerdeführer fürchten weiteres Chaos, wenn künftig eine vierte Europäische Schule in Brüssel eingerichtet wird.
Zusammenfassend machen die Beschwerdeführer geltend, dass die Tätigkeit der Europäischen Schulen im Widerspruch zu Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 41 der Charta der Grundrechte stehe und dass die Koordinierungsmechanismen zwischen den Schulen unzureichend seien.
Die Beschwerdeführer fordern den Bürgerbeauftragten auf, alles in seiner Macht Stehende zu tun, um sicherzustellen, dass
- es wird dringend eine Lösung gefunden, die dem Wohl der betroffenen Kinder Rechnung trägt;
- die Angelegenheit wird auf höchster Ebene umfassend untersucht;
- es findet eine umfassende Überprüfung der Verwaltung der Europäischen Schulen statt, um sicherzustellen, dass sie künftig nach denselben Standards der guten Regierungsführung und der guten Verwaltungspraxis arbeiten, die auch für andere EU-Organe gelten, und dass gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Charta das Wohl der Kinder bei allen sie betreffenden Maßnahmen vorrangig berücksichtigt wird;
- alle Einsprüche akzeptiert werden, auch wenn diese Lösung eine Aufteilung einiger Klassen in zwei erfordern würde;
- die Verteilung der Mittel auf die Schulen wird überprüft;
- Es wird ein klares und transparentes System für die Aufteilung der Kinder zwischen den Schulen eingeführt, um eine künftige Übertragung von Kindern unter ähnlichen Bedingungen zu vermeiden.
DIE ANFRAGE
Nach ständiger Auffassung des Bürgerbeauftragten handelt es sich bei den Europäischen Schulen nicht um ein Organ oder eine Einrichtung der Gemeinschaft. Der Bürgerbeauftragte teilte dem Beschwerdeführer daher mit, dass er sich nicht direkt an die Europäischen Schulen wenden könne.
Der Bürgerbeauftragte ist jedoch auch der Ansicht, dass die Kommission eine gewisse Verantwortung für den Betrieb der Europäischen Schulen trägt, da sie im Gouverneursrat vertreten ist und einen großen Beitrag zu deren Finanzierung leistet. Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass sich die Zuständigkeit der Kommission nicht auf Fragen der internen Verwaltung der Schulen erstreckt.
Auf dieser Grundlage ersuchte der Bürgerbeauftragte die Kommission um eine Stellungnahme zu der Beschwerde.
Stellungnahme der KommissionZusammenfassend hat die Kommission in ihrer Stellungnahme Folgendes festgestellt:
Die Umverteilung einer bestimmten Anzahl von Schülern zwischen den Europäischen Schulen in Brüssel war die unvermeidliche Folge zweier Faktoren. Erstens die Entscheidung des Obersten Rates, die dritte Schule in Ixelles zu eröffnen, um die damals besonders überzeichneten Schulen Uccle und Woluwe zu entlasten, und zweitens die Notwendigkeit, aufgrund umfangreicher Instandsetzungs- und Wiederaufbauarbeiten eine Reihe von Schülern vorübergehend von der Uccle-Schule in die Woluwe-Schule zu verlegen.
Bei der Entscheidung über die Umverteilung der Sprachabschnitte zwischen den drei Schulen bemühte sich der Gouverneursrat um die Wahrung des doppelten Grundsatzes der geografischen Ausgewogenheit und der rationellen Nutzung der Ressourcen. Die Entscheidung der Leiter erforderte zu keinem Zeitpunkt eine Umverteilung der Schüler während der Schulzeit.
Um diese Bewegungen besser zu steuern, setzte der Vertreter des Obersten Rates eine koordinierte Verwaltungsgruppe für die drei Brüsseler Schulen ein, in der die Leiter, das Lehrpersonal und die Elternverbände vertreten waren.
Nach den der Kommission übermittelten Informationen wurde der Wahl der Eltern Vorrang eingeräumt, aber die Grenzen, die sich aus der Struktur der Schulorganisation und der Notwendigkeit ergeben, die verfügbaren Ressourcen optimal zu nutzen, machten es unmöglich, die Erwartungen und Anforderungen aller Familien zu erfüllen. Nach Angaben der Schule wäre es schwierig gewesen, die Aufteilung von Abschnitten oder Klassen in einer Schule zu rechtfertigen, wenn die entsprechenden Abschnitte und Klassen in einer anderen Schule praktisch leer waren.
Die Schulen machen geltend, dass sie bei der Beurteilung von Einzelfällen die Kriterien der Anwesenheit von Geschwistern, der geografischen Nähe zum Familienhaus und der Schaffung ausgewogener Klassen in den drei Schulen angewandt hätten. Die Entscheidungen der Schulleiter über die Platzierung der Schüler basierten auf den Informationen, die die Eltern der Schule über die Schulbildung der Geschwister und den Standort des Familienhauses zur Verfügung stellten.
Der Kommission ist bekannt, dass eine erhebliche Zahl von Beschwerden eingereicht wurde. Diese Beschwerden wurden von Ausschüssen innerhalb jeder Schule, die sich aus Mitgliedern des Verwaltungsrats und Vertretern der Eltern zusammensetzen, einzeln behandelt. Eine große Anzahl der Beschwerden wurde bestätigt.
Auf Ersuchen der Beschwerdeführer führte die Kommission folgende Punkte an:
1 Das angewandte Verfahren und die von den Schulen angewandten Kriterien für die Übertragung von Schülern sowie die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs legen nahe, dass das Wohl der Schüler eine vorrangige Erwägung war, die so weit wie möglich berücksichtigt wurde.
2 Der Gouverneursrat hat auf seiner Tagung vom 21./23. Mai 2002 den Bericht seines Vertreters über die "Verteilung der Schüler aus Vorschul-, Primar- und Sekundarschulen zwischen den Schulen Brüssel I, II und III" geprüft. Der Kommission wurden diesbezüglich keine Unregelmäßigkeiten gemeldet.
3 Die in der Charta der Grundrechte, insbesondere in Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 41, niedergelegten Grundsätze gelten uneingeschränkt für die Europäischen Schulen und sind für sie verbindlich. Diese Grundsätze gelten auch für die künftige Reform der Schulen.
4 Nach den der Kommission übermittelten Informationen bemühten sich die Schulen nach Kräften, in erster Linie die Entscheidungen der Eltern zu berücksichtigen. In der Tat wurden Anstrengungen unternommen, um die Verteilung der Klassen ab September 2002 mit der anschließenden Übertragung von Stellen anzupassen und für bestimmte Abschnitte von den Regeln für die Gruppierung der Primärklassen im Jahr 2002/2003 abzuweichen. Trotz dieser Bemühungen konnten bestimmte Grenzen, die sich aus der Struktur der Schulorganisation und der Notwendigkeit ergeben, die verfügbaren Ressourcen optimal zu nutzen, nicht außer Acht gelassen werden. Die Aufteilung von Abschnitten oder Klassen in einer Schule, wenn die entsprechenden Abschnitte und Klassen in einer anderen Schule praktisch leer waren, wäre keine gute Verwaltungspraxis gewesen.
5 Der Oberste Rat ist allein für die Entscheidung über die Verteilung der Mittel auf die verschiedenen Europäischen Schulen zuständig. Sie muss sich an den Grundsätzen der geografischen Ausgewogenheit und der optimalen Nutzung der verfügbaren Ressourcen orientieren.
6 Die Beteiligung der Elternverbände, zunächst in der koordinierten Verwaltungsgruppe für die drei Brüsseler Schulen, die eingerichtet wurde, um den Transfer von Schülern besser zu verwalten, und anschließend in den für die Prüfung von Beschwerden zuständigen Ausschüssen, ist ein Beweis für die Transparenz des Systems. Diese Transparenz muss auch bei künftigen Schülertransfers gewahrt bleiben.
Stellungnahme des BeschwerdeführersFrau L. übermittelte zusammenfassend folgende Bemerkungen:
Die Beschwerdeführer übermittelten der Kommission Informationen und forderten sie auf, im Namen der Kinder und ihrer Familien im Gouverneursrat tätig zu werden. Der Vertreter der Kommission hätte sich daher der Situation bewusst sein müssen, als der Gouverneursrat am 21./23. Mai 2002 zusammentrat. Die Verteilung der Mittel auf die Schulen ohne eine gründliche Bewertung der Bedürfnisse der Kinder ist ein Beispiel für die schlechteste Verwaltungspraxis.
Die Kommission ist der Auffassung, dass allein der Gouverneursrat für die Entscheidung über die Aufteilung der Mittel auf die Schulen zuständig ist. Dies zeigt, dass die Kommission keine Lehren gezogen hat und ihre Verantwortung ablehnt. Die Kommission stellt den größten Teil des Geldes für die Schulen bereit und sollte die Bedürfnisse und Interessen der Kinder an die erste Stelle setzen.
DER BESCHLUSS
1 Zuweisung von Plätzen an den Europäischen SchulenDer Fall des Beschwerdeführers
1.1 Im Mai 2002 beschwerte sich Frau L. in ihrem eigenen Namen und im Namen von etwa 50 anderen Eltern von Kindern an den Europäischen Schulen in Brüssel über die Zuweisung von Plätzen für das akademische Jahr 2002-3, die anschließenden Einsprüche und die Mechanismen für die Koordinierung zwischen den Schulen. Die Beschwerdeführer wandten sich an die Kommission, die Mitglied des Gouverneursrats ist und die Rechte und Interessen ihres Personals zu schützen hat.
Zusammenfassend machen die Beschwerdeführer geltend, dass die Tätigkeit der Europäischen Schulen im Widerspruch zu Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 41 der Charta der Grundrechte stehe und dass die Koordinierungsmechanismen zwischen den Schulen unzureichend seien. Sie fordern den Bürgerbeauftragten auf, alles in seiner Macht Stehende zu tun, um sicherzustellen, dass
- es wird dringend eine Lösung gefunden, die dem Wohl der betroffenen Kinder Rechnung trägt;
- die Angelegenheit wird auf höchster Ebene umfassend untersucht;
- es findet eine umfassende Überprüfung der Verwaltung der Europäischen Schulen statt, um sicherzustellen, dass sie künftig nach denselben Standards der guten Regierungsführung und der guten Verwaltungspraxis arbeiten, die auch für andere EU-Organe gelten, und dass gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Charta das Wohl der Kinder bei allen sie betreffenden Maßnahmen vorrangig berücksichtigt wird;
- alle Einsprüche akzeptiert werden, auch wenn diese Lösung eine Aufteilung einiger Klassen in zwei erfordern würde;
- die Verteilung der Mittel auf die Schulen wird überprüft;
- Es wird ein klares und transparentes System für die Aufteilung der Kinder zwischen den Schulen eingeführt, um eine künftige Übertragung von Kindern unter ähnlichen Bedingungen zu vermeiden.
1.2 Die Kommission ist sich einer erheblichen Zahl von Beschwerden bewusst. Diese wurden einzeln behandelt und eine große Anzahl wurde aufrechterhalten. Das Verfahren und die Kriterien, die von den Schulen für die Übertragung von Schülern verwendet werden, sowie die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs legen nahe, dass das Wohl der Schüler eine vorrangige Erwägung war, die so weit wie möglich berücksichtigt wurde.
Der Gouverneursrat allein ist befugt, über die Verteilung der Mittel zwischen den verschiedenen Schulen zu entscheiden. Sie muss sich an den Grundsätzen der geografischen Ausgewogenheit und der optimalen Nutzung der verfügbaren Ressourcen orientieren. Der Gouverneursrat hat einen Bericht zu diesem Thema geprüft, und der Kommission sind diesbezüglich keine Unregelmäßigkeiten bekannt.
Die Schulen bemühten sich, die Entscheidungen der Eltern als Hauptüberlegung zu berücksichtigen. Es wurden Anstrengungen unternommen, um die Verteilung der Klassen anzupassen, aber die Aufteilung von Abschnitten oder Klassen in einer Schule, wenn entsprechende Abschnitte und Klassen in einer anderen Schule praktisch leer waren, wäre keine gute Verwaltungspraxis gewesen.
Die Grundsätze der Charta der Grundrechte, insbesondere Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 41, gelten uneingeschränkt für die Europäischen Schulen und sind für sie verbindlich. Diese Grundsätze gelten auch für die künftige Reform der Schulen.
Die Beteiligung der Elternverbände, zunächst in der koordinierten Verwaltungsgruppe für die drei Brüsseler Schulen, die eingerichtet wurde, um den Transfer von Schülern besser zu verwalten, und anschließend in den für die Prüfung von Beschwerden zuständigen Ausschüssen, ist ein Beweis für die Transparenz des Systems. Diese Transparenz muss auch bei künftigen Schülertransfers gewahrt bleiben.
Feststellungen des Bürgerbeauftragten1.3 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Europäischen Schulen ursprünglich von den Mitgliedstaaten geschaffen wurden, die 1957 das Statut der Europäischen Schule unterzeichneten. 1994 unterzeichneten die Mitgliedstaaten und die Europäischen Gemeinschaften ein Übereinkommen, mit dem die Satzung von 1957 aufgehoben und ersetzt wird. Dieses Übereinkommen trat am 1. Oktober 2002 in Kraft.
1.4 Der Bürgerbeauftragte ist stets der Ansicht, dass die Europäischen Schulen kein Organ oder keine Einrichtung der Gemeinschaft sind, sondern dass die Kommission eine gewisse Verantwortung für ihre Tätigkeit trägt, da sie im Rat der Gouverneure vertreten ist und einen wesentlichen Beitrag zu ihrer Finanzierung leistet. Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass sich die Zuständigkeit der Kommission nicht auf Fragen der internen Verwaltung der Schulen erstreckt.
Zu den Rechtsmitteln1.5 In Bezug auf die Beschwerden über die Aufteilung der Kinder zwischen den Schulen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass Entscheidungen über einzelne Beschwerden nicht in die Zuständigkeit der Kommission fallen und daher nicht in den Zuständigkeitsbereich der Untersuchung des Bürgerbeauftragten fallen. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Kommission erklärt hat, dass einer großen Zahl der Einsprüche stattgegeben wurde.
Charta der Grundrechte1.6 In Bezug auf die mutmaßlichen Verstöße gegen die Charta der Grundrechte begrüßt der Bürgerbeauftragte die Anerkennung der Kommission, dass das Recht auf eine gute Verwaltung (Artikel 41) und die Rechte des Kindes (insbesondere Artikel 24 Absatz 2 Nummer 2) für die Europäischen Schulen bindend sind und auch für ihre künftige Reform gelten. Als allgemeinen Grundsatz ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Achtung dieser Rechte auch mit der Berücksichtigung der Effizienz bei der Zuweisung von Ressourcen zwischen den Schulen im Einklang steht. Im vorliegenden Fall ist der Bürgerbeauftragte nicht der Ansicht, dass seine Untersuchung Beweise für eine Verletzung der in Artikel 24 Absatz 2 der Charta garantierten Rechte von Kindern erbracht hat, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die ursprüngliche Aufteilung der Kinder zwischen den Schulen offenbar durch die große Anzahl erfolgreicher Rechtsbehelfe geändert wurde.
Das Recht auf eine gute Verwaltung wird weiter unten betrachtet.
Koordinierung und gute Verwaltung1.7 In Bezug auf die Behauptung, dass die Koordinierungsmechanismen zwischen den Schulen unzureichend seien, erinnert der Bürgerbeauftragte daran, dass eine große Zahl von Rechtsmitteln eingelegt wurde und dass nach Ansicht der Kommission viele von ihnen aufrechterhalten wurden. Der Bürgerbeauftragte ist der Ansicht, dass dies ein Beweis dafür ist, dass es ein wirksames und reaktionsschnelles System für den Umgang mit Beschwerden gibt.
1.8 Gleichzeitig weist der Bürgerbeauftragte darauf hin, dass, wenn ein bestimmter Verwaltungsbereich eine ungewöhnlich große Zahl von Beschwerden oder Beschwerden hervorruft, es eine gute Praxis ist, zu prüfen, ob ein zugrunde liegendes Problem vorliegt, und wenn ja, Maßnahmen zu ergreifen, um dieses Problem für die Zukunft anzugehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich herausstellt, dass ein hoher Anteil der Rechtsbehelfe oder Beschwerden gerechtfertigt ist.
1.9 Der Bürgerbeauftragte weist ferner darauf hin, dass die Kommission die Vertreterin der Europäischen Gemeinschaften ist, die die Europäischen Schulen weitgehend finanzieren und die das Übereinkommen über die Satzung der Schulen von 1994 unterzeichnet haben. Der Bürgerbeauftragte ist der Ansicht, dass die Kommission in dieser Rolle auch für die Förderung einer guten Verwaltung durch die Europäischen Schulen verantwortlich ist. Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass die Reaktion der Kommission auf die Ereignisse, die Anlass für die vorliegende Beschwerde waren, nicht zeigt, dass die Kommission diese Verantwortung voll und ganz anerkennt. Das ist ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit.
2 Schlussfolgerung2.1 Aus den oben dargelegten Gründen ist die Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Reaktion der Kommission auf die Ereignisse, die Anlass für die vorliegende Beschwerde waren, nicht zeigt, dass sie ihre Verantwortung für die Förderung einer guten Verwaltung durch die Europäischen Schulen voll und ganz anerkennt.
2.2 Die vorstehende Feststellung wirft eine Frage von allgemeiner Bedeutung auf, die für eine einvernehmliche Lösung nicht anfällig ist. Der Bürgerbeauftragte unterbreitet der Kommission daher gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Bürgerbeauftragten den folgenden Entwurf einer Empfehlung:
Der EmpfehlungsentwurfDie Kommission sollte ihre Verantwortung für die Förderung einer guten Verwaltung durch die Europäischen Schulen anerkennen und konkrete Maßnahmen skizzieren, die sie ergreifen wird, um dieser Verantwortung in Zukunft gerecht zu werden.
Die Kommission und der Beschwerdeführer werden über diesen Empfehlungsentwurf unterrichtet. Gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Bürgerbeauftragten übermittelt die Kommission vor dem 31. März 2003 eine ausführliche Stellungnahme. Die ausführliche Stellungnahme könnte aus der Annahme des Empfehlungsentwurfs des Bürgerbeauftragten und einer Beschreibung seiner Umsetzung bestehen.
Straßburg, den 10. Dezember 2002
Jacob SÖDERMAN
(1) Beschluss 94/262 des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Verordnungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (ABl. L 113 vom 9.3.1994, S. 5).
(2) "Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, unabhängig davon, ob sie von Behörden oder privaten Einrichtungen ergriffen werden, muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein."