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Entwurf einer Empfehlung an die Europäische Kommission in der Beschwerde 521/98/ADB
Empfehlung
Fall 521/98/ADB - Geöffnet am Montag | 06 Juli 1998 - Empfehlung vom Mittwoch | 15 März 2000 - Entscheidung vom Mittwoch | 08 November 2000
DIE BESCHWERDE
Im September 1995 wurde ein belgisches Unternehmen, ESEDRA s.p.r.l., von der Europäischen Kommission mit der Leitung des "Early Childhood Centre Clovis" (nachstehend "ECC Clovis" genannt) in Brüssel beauftragt, einer Kinderkrippe, die für Kinder des Personals von Gemeinschaftsinstitutionen, darunter die Kinder der Beschwerdeführer, eingerichtet wurde.
Im Oktober 1997 hörten die Eltern von Kindern, die am ECC Clovis teilnahmen, Gerüchte über eine angebliche Untersuchung eines Pädophilie-Falls in der Kinderkrippe. In der zweiten Oktoberhälfte 1997 wurden diese Gerüchte von der Europäischen Kommission durch schriftliche Mitteilungen und Treffen mit den Eltern bestätigt.
Nach den offengelegten Informationen beruhte die Untersuchung der belgischen Behörden auf einer Beschwerde der Eltern eines Kindes, das am ECC Clovis teilnahm, und veranlasste sie, Mitglieder des in der Kinderkrippe beschäftigten Personals zu verdächtigen. Der Direktor der Kinderkrippe wurde bis Ende Mai 1997 über das Problem informiert, und die Europäische Kommission wurde Anfang Juni 1997 informiert.
Zusammenfassend brachten die Beschwerdeführer vor, dass die Kommission während des gesamten Verfahrens nicht wirksam, transparent und rechtzeitig gehandelt habe. Sie habe es versäumt, die Eltern zu informieren. Andere Gemeinschaftsorgane, der Kinderarzt der Kinderkrippe und der Gemischte Ausschuss für die Verwaltung des Zentrums für die frühkindliche Betreuung wurden erst Monate nach Bekanntwerden der Angelegenheit durch die Kommission und nachdem der Fall bereits veröffentlicht worden war, unterrichtet. Den Beschwerdeführern zufolge seien die offengelegten Informationen unzureichend und unzureichend, und die Kommission habe es versäumt, die für die Untersuchungen zuständigen belgischen Behörden um wichtige Informationen zu ersuchen. Nach Ansicht der Beschwerdeführer hätte die Kommission Informationen offenlegen können, ohne die Verfahrensgeheimnisse oder das Recht der Opfer auf Privatsphäre zu verletzen.
In Bezug auf dieses erste Vorbringen vertraten die Beschwerdeführer die Auffassung, dass die Kommission einen Kodex mit klaren Bestimmungen annehmen sollte, um ähnliche Mängel bei Verdacht auf Missbrauch zu vermeiden. Darüber hinaus forderten sie die Kommission nachdrücklich auf, die ihr bisher vorenthaltenen Informationen offenzulegen.
ii) Die zweite Rüge der Beschwerdeführer betraf die Beaufsichtigung von ESEDRA s.p.r.l., dem für den Betrieb des ECC Clovis zuständigen Unternehmen. Die Beschwerdeführer brachten die Auffassung zum Ausdruck, dass die Kommissionsdienststellen aufgrund der Unterbesetzung nicht alle im Vertrag mit ESEDRA s.p.r.l. vorgesehenen Kontrollmöglichkeiten genutzt hätten.
Die Beschwerdeführer forderten die Kommission auf, geeignete Schritte zu unternehmen, um sowohl das Verfahrensproblem als auch die Frage der Unterbesetzung zu lösen.
DIE ANFRAGE
Die Stellungnahme der Europäischen Kommission zu
der Beschwerde lautete zusammenfassend wie folgt:
Vorab betonte die Kommission, dass die mutmaßlichen Fälle von Kindesmissbrauch für ein mögliches Urteil der belgischen Behörden vorbereitet würden, so dass die Informationen, die sich direkt auf die Fälle bezogen, vertraulich seien. Darüber hinaus betonte die Kommission, dass sie alle möglichen Maßnahmen zur Sicherheit der Kinder in ihren Kinderkrippen ergriffen habe.
i) Die verfügbaren Informationen seien auf allen Ebenen übermittelt worden, wobei jedoch stets auf die Privatsphäre der Opfer und die Geheimhaltung des Gerichtsverfahrens geachtet worden sei. Es wurden Treffen mit den Eltern, dem Personal der Kinderkrippe, dem Gemeinsamen Ausschuss für die Verwaltung des Zentrums für frühe Kindheit und mit externen belgischen Einrichtungen organisiert. Es wurden Konferenzen sowie spezielle Schulungs- und Sensibilisierungsveranstaltungen für das Personal organisiert. Die Mitarbeiter der Kinderkrippe wurden erst in einem späten Stadium des Verfahrens verdächtigt, und der Fall wurde im Oktober 1997 veröffentlicht.
Was die Sicherheit betrifft, so hat das Sicherheitsbüro der Kommission ständig Schritte unternommen, um die Sicherheit zu erhöhen. Sie untersuchte den Fall gründlich, indem sie sich regelmäßig mit den Eltern, dem Personal und den belgischen Behörden in Verbindung setzte.
ii) Zur Kontrolle des Auftragnehmers führte die Kommission regelmäßig eine Reihe von Kontrollen durch, insbesondere in Form von Vor-Ort-Kontrollen.
Die Kommission erklärte, dass sie bereits Maßnahmen ergriffen habe und beabsichtige, vorbeugende Maßnahmen gegen den Missbrauch in Kinderkrippen zu ergreifen. Dies geschah durch spezifische Schulungen, Kontakte zu lokalen Fachorganisationen wie dem ONE (2) und zu mehreren Mitgliedstaaten.
Alle oben genannten Maßnahmen wurden im Laufe der Untersuchung und im Einklang mit den Anforderungen des Gerichtsverfahrens ergriffen.
Bemerkungen der Beschwerdeführer Der
Europäische Bürgerbeauftragte leitete die Stellungnahme der Europäischen Kommission mit einer Aufforderung zur Stellungnahme an die Beschwerdeführer weiter. In ihrer Antwort vom 25. Januar 1999 äußerten sich die Beschwerdeführer wie folgt:
i) Obwohl die Kommission von den Problemen seit Anfang Juni 1997 wusste, wurden die in der Stellungnahme der Kommission genannten Informationsmaßnahmen alle im Oktober 1997 ergriffen. Informationen hätten früher offengelegt werden können, ohne die Geheimhaltung des Gerichtsverfahrens zu verletzen.
Die Informationen selbst waren schlecht. Die Kommission habe es versäumt, sie von der Hauptquelle, d. h. den belgischen Behörden, zu beziehen. Darüber hinaus weigerte sich die Kommission, zivilrechtliche Maßnahmen zu ergreifen, obwohl sie auf diese Weise detailliertere Informationen hätte erhalten können. Darüber hinaus weigerte sich das Sicherheitsbüro beharrlich, die von ihm erstellten Berichte offenzulegen.
Die Beschwerdeführer bedauern, dass sich die Kommission nicht verpflichtet habe, einen Verhaltenskodex zu verabschieden, in dem das Verfahren in ähnlichen Fällen klar dargelegt werde.
ii) Hinsichtlich der Kontrolle über den Auftragnehmer verwiesen die Beschwerdeführer auf das Addendum zu einem Bericht, der von einem für den Clovis-Fall zuständigen Begleitausschuss erstellt wurde. Der Ausschuss kam zu dem Schluss, dass er keine Kenntnis von den von der Kommission durchgeführten Vor-Ort-Untersuchungen habe, die seiner Ansicht nach überraschend hätten durchgeführt werden müssen. Zusammenfassend wurden die Kontrollen als unangemessen angesehen. Schließlich wurde die Arbeit des Auftragnehmers in Frage gestellt.
WEITERE ANFORDERUNGEN
Weiteres
Auskunftsersuchen Der Bürgerbeauftragte forderte die Kommission auf, zu den von den Beschwerdeführern in ihren Bemerkungen vorgebrachten Punkten Stellung zu nehmen.
Die Kommission bestätigte, dass sie, als sie über den Fall unterrichtet wurde, nur über wenige Informationen zu den angeblichen Ereignissen verfügte. Darüber hinaus hatten die Eltern der Opfer um Diskretion gebeten und wollten nicht, dass die Verwaltung eingreift. Sowohl der Wunsch der Eltern als auch das Gerichtsgeheimnis überzeugten die Kommission, dass nicht alle Eltern informiert werden sollten, bevor ein Mindestmaß an Beweismitteln zusammengetragen wurde.
Hinsichtlich der Qualität der Informationen machte die Kommission geltend, sie sei von der Staatsanwaltschaft des Königs von Brüssel über den Fortgang des Verfahrens unterrichtet worden. Hätte die Kommission zivilrechtliche Maßnahmen ergriffen, hätte sie weder die Informationen verbessert, die den Opfern, die selbst zivilrechtliche Maßnahmen ergriffen haben, zur Verfügung gestellt wurden, noch wäre es denkbar gewesen, die Informationen offenzulegen, die sie hätte erhalten können, da die Kommission ihrerseits an das Verfahrensgeheimnis gebunden gewesen wäre.
Die Kommission erklärte, sie beabsichtige, in Zusammenarbeit mit spezialisierten Einrichtungen wie dem ONE (3) ein spezifisches internes Verfahren für Fälle von Misshandlung einzurichten.
Die Kommission hat eine Liste der bereits durchgeführten Kontrollen und Folgemaßnahmen zur Kontrolle des Auftragnehmers erstellt, an denen die Verwaltung, der Gemeinsame Ausschuss für die Verwaltung des Zentrums für Frühkindliche Betreuung, die Ärztliche Dienststelle, die Eltern und der Auftragnehmer selbst beteiligt sind. Ein Beamter ist insbesondere für die Überwachung des Vertrags zuständig.
Die Kommission betonte ferner, dass Kontakte mit der belgischen ONE aufgenommen werden, um eine Zusammenarbeit für die Qualitätskontrolle der Kinderkrippen der Kommission und für die Schulung ihres Personals im Falle von Misshandlungen aufzubauen.
Bemerkungen des Beschwerdeführers Die
Beschwerdeführer bedauerten, dass die Kommission zwei Jahre nach den Ereignissen nur "vorhat", ein internes Verfahren einzuführen.
In Bezug auf die Kontrolle des Auftragnehmers informierten die Beschwerdeführer den Bürgerbeauftragten über eine Stellungnahme des Gemeinsamen Ausschusses für die Verwaltung des Zentrums für frühe Kindheit, in der die Europäische Kommission aufgefordert wird, den Vertrag von ESEDRA s.p.r.l. nicht zu verlängern. Darüber hinaus äußerten die Beschwerdeführer den Wunsch, über alle Verantwortlichkeiten des für die Kontrolle zuständigen Beamten informiert zu werden, und fragten sich, ob eine einzige Person diese Arbeit für die Restaurants und Kinderkrippen bewältigen könne.
DIE AUSWIRKUNGEN DES BÜRGERS, EINE FREUNDLICHE LÖSUNG ZU ERREICHEN
Nach Prüfung der im Rahmen der Untersuchung eingeholten Informationen gelangte der Europäische Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass ein Anscheinsbeweis für Missstände in der Verwaltungstätigkeit vorliegt. Die Grundsätze einer guten Verwaltung verlangen, dass Entscheidungen innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden. Mehr als zwei Jahre nach den Ereignissen hatte die Kommission kein internes Verfahren zur Behandlung mutmaßlicher Missbrauchsfälle in ihren Kinderkrippen eingeführt.
Gemäß Artikel 3 Absatz 5 seines Statuts (4) wandte sich der Bürgerbeauftragte daher an den Präsidenten der Europäischen Kommission und forderte die Kommission auf, sich zur Ausarbeitung eines internen Verfahrens zu verpflichten, um den Anträgen der Beschwerdeführer nachzukommen. Darüber hinaus ersuchte der Bürgerbeauftragte die Kommission, die Befürchtungen der Beschwerdeführer in Bezug auf die Humanressourcen zu berücksichtigen, die für die Aufsicht über die von der Kommission beauftragte Kinderbetreuung zur Verfügung stehen.
Am 23. November 1999 teilte die Kommission dem Bürgerbeauftragten mit, dass sie eine Reihe interner Leitlinien ausgearbeitet habe, die dem ONE zur Konsultation vorgelegt worden seien. Die Antwort des Letzteren sollte unmittelbar bevorstehen. Das Verfahren ist jedoch sehr komplex, heikel und beeinträchtigt insbesondere die sozialen Rechte der Arbeitnehmer, die Sicherheit und die gesetzlichen Bestimmungen. Ein spezifisches Schulungsprogramm für das Personal der Kinderkrippe sollte im ersten Quartal 2000 abgeschlossen werden. Die Kommission teilte dem Bürgerbeauftragten ferner mit, dass sie im Begriff sei, eine vertragliche Zusammenarbeit mit dem ONE und dessen flämischem Äquivalent Kind & Gezin einzugehen, um eine externe Kontrolle der Kinderkrippen der Kommission einzurichten. In Bezug auf den für die Kontrolle zuständigen Beamten stellte die Europäische Kommission fest, dass er in Vollzeit mit der Überwachung des Vertrags von ESEDRA s.p.r.l. befasst war. Der neue Vertrag, für den zweimal ein neues Ausschreibungsverfahren eingeleitet wurde, sieht verstärkte Kontrollen vor.
Die Beschwerdeführer äußerten ihre Zufriedenheit über die von der Kommission unternommenen Schritte, bedauerten jedoch, dass keiner von ihnen bisher abgeschlossen worden sei. Sie wiederholten ihre Besorgnis über die Arbeitsbelastung des für die Kontrolle zuständigen Beamten innerhalb der Kommission und betonten, dass er die Mittel finden sollte, um eine effiziente Kontrolle einzurichten. Als Schlussfolgerung gaben die Beschwerdeführer an, dass sie der Absicht der Kommission vertrauen, das zu erreichen, was unternommen wurde, forderten aber den Bürgerbeauftragten auf, vor Abschluss des Falles sicherzustellen, dass die Kommission ihre Verpflichtungen einhält.
DER BESCHLUSS
1 Behandlung des Missbrauchsfalles und Annahme eines internen Verfahrens
1.1 Die Beschwerdeführer vertraten die Auffassung, dass die Kommission es versäumt habe, geeignete Maßnahmen im Zusammenhang mit mutmaßlichen Missbrauchsfällen in einer ihrer Kinderkrippen zu ergreifen. Insbesondere hat sie nicht wirksam, transparent und rechtzeitig gehandelt. Die Beschwerdeführer forderten die Kommission daher nachdrücklich auf, einen Kodex anzunehmen, der klare Bestimmungen über das in ähnlichen Fällen anzuwendende Verfahren enthält. Die Kommission argumentierte, dass sie alle möglichen Maßnahmen ergriffen habe und dass sie mit achtsamer Sorge für die Privatsphäre der Opfer und die Geheimhaltung der Gerichtsverfahren gehandelt habe.
1.2 Die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu diesem Fall haben ergeben, dass sich die Kommission der Notwendigkeit bewusst war, ein spezifisches internes Verfahren einzurichten, das jedoch mehr als zwei Jahre nach den Ereignissen nicht angenommen worden war.
1.3 Der Bürgerbeauftragte wandte sich daher gemäß Artikel 3 Absatz 5 seines Statuts an den Präsidenten der Europäischen Kommission, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. Der Bürgerbeauftragte forderte die Kommission auf, sich zur Annahme eines internen Verfahrens zu verpflichten.
1.4 Am 23. November 1999 teilte die Kommission dem Bürgerbeauftragten mit, dass die Annahme eines internen Verfahrens unmittelbar bevorstehe. Am 31. Januar 2000 ergab ein informeller Antrag des Europäischen Bürgerbeauftragten jedoch, dass bei der Annahme eines Verfahrens keine nennenswerten Fortschritte erzielt worden waren. Nach den Grundsätzen einer guten Verwaltung müssen Entscheidungen innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden. Der Bürgerbeauftragte richtet daher einen Empfehlungsentwurf an die Kommission.
2 Überwachung des Vertrags
2.1 Die Beschwerdeführer waren der Ansicht, dass die Kommission den für den Betrieb des ECC Clovis zuständigen Auftragnehmer nicht ordnungsgemäß beaufsichtigt habe. Die Beschwerdeführer stellten auch die Möglichkeit des für die Kontrolle zuständigen Personals in Frage, die Arbeitsbelastung zu bewältigen. Die Kommission erklärte, dass sie mehrere Kontrollreihen durchgeführt habe und dass ein Beamter ganztägig der Überwachung des Auftragnehmers gewidmet sei.
2.2 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Kommission Maßnahmen ergriffen hat, um sowohl die internen als auch die externen Kontrollverfahren gegenüber dem nächsten Auftragnehmer, der ab August 2000 für die Leitung des ECC Clovis zuständig ist, zu verbessern und zu verstärken. Angesichts der bevorstehenden Änderungen des Kontrollverfahrens ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass es nicht erforderlich ist, die Untersuchungen bezüglich der Arbeitsbelastung der für die Überwachung des vorliegenden Vertrags zuständigen Dienststelle fortzusetzen. Der Bürgerbeauftragte vertraut jedoch darauf, dass die Kommission sicherstellen wird, dass die neuen Aufgaben, die ihrer Dienststelle übertragen werden, mit organisatorischen Maßnahmen einhergehen, die einen ordnungsgemäßen und effizienten Abschluss der zusätzlichen Arbeiten ermöglichen.
3 Schlussfolgerung
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen und im Einklang mit Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten unterbreitet der Bürgerbeauftragte der Kommission den folgenden Entwurf einer Empfehlung:
- Die Kommission sollte ein internes Verfahren festlegen, um sicherzustellen, dass Fälle von mutmaßlichem Missbrauch von Kindern in ihren Kinderkrippen wirksam, transparent und rechtzeitig behandelt werden. Sie sollte vor dem 31. Juli 2000 angenommen werden.
Die Kommission und die Beschwerdeführer werden über diesen Empfehlungsentwurf unterrichtet. Gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Bürgerbeauftragten übermittelt die Kommission vor dem 30. Juni 2000 eine ausführliche Stellungnahme. Die ausführliche Stellungnahme könnte aus der Annahme des Empfehlungsentwurfs des Bürgerbeauftragten und einer Beschreibung seiner Umsetzung bestehen.
Straßburg, 15. März 2000
Jacob SÖDERMAN
(1) Beschluss 94/262 des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Verordnungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten, ABl. L 113 vom 9.3.1994, S. 15.
(2) "Office de la Naissance et de l'Enfance"
(3) "Office de la Naissance et de l'Enfance"
(4) Artikel 3.5 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten: „So weit wie möglich bemüht sich der Bürgerbeauftragte um eine Lösung mit dem betreffenden Organ oder der betreffenden Einrichtung, um den Missstand in der Verwaltungstätigkeit zu beseitigen und der Beschwerde nachzukommen.“