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Entwurf einer Empfehlung an die Europäische Kommission in der Beschwerde 489/98/OV

(Hergestellt gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Bürgerbeauftragten.(7))
Straßburg, den 4. November 1999

Sehr geehrter Herr P.,
Sie haben am 1. April 1998 beim Europäischen Bürgerbeauftragten Beschwerde darüber eingelegt, dass die Europäische Kommission es versäumt hat, Sie nach Ablauf Ihres unbezahlten Urlaubs aus persönlichen Gründen wieder einzustellen und Ihnen keine Entschädigung für den Verlust des Gehalts und die gekürzte Rente zu zahlen.
Am 18. Mai 1998 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten der Europäischen Kommission weiter. Die Kommission hat ihre Stellungnahme am 27. Juli 1998 übermittelt, und ich habe sie Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, falls Sie dies wünschen. Am 14. September 1998 erhielt ich Ihre Stellungnahme zur Stellungnahme der Kommission. Am 31. März 1999 erhielt ich ein Schreiben von Herrn Brendan Donnelly, MdEP, der in Ihrem Namen schrieb, um sich über das Ergebnis Ihrer Beschwerde zu erkundigen. Am 12. April 1999 übermittelte ich ihm eine Antwort, in der ich ihm mitteilte, dass Ihre Beschwerde noch untersucht wird. Ich habe Sie am selben Tag darüber informiert.
Am 22. April 1999 übermittelten Sie detailliertere Informationen zu Ihrer Beschwerde. Am 23. April 1999 bat ich die Kommission um weitere Bemerkungen zu bestimmten Aspekten Ihrer Beschwerde. Die Kommission hat ihre zweite Stellungnahme am 1. Juli 1999 übermittelt, und ich habe sie Ihnen am 20. Juli 1999 mit der Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Am 11. August 1999 haben Sie Ihre Anmerkungen zur zweiten Stellungnahme der Kommission übermittelt.
Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren. Ich entschuldige mich für die Verzögerung bei der Entscheidung über Ihre Beschwerde.

DIE BESCHWERDE


Nach Ansicht des Beschwerdeführers handelte es sich dabei um folgende Sachverhalte:
Der Beschwerdeführer, ein Beamter der Besoldungsgruppe A4 der Europäischen Kommission, hat vom 1. Oktober 1995 bis zum 30. September 1996 aus persönlichen Gründen ein Jahr lang unbezahlten Urlaub genommen. Er beschwerte sich darüber, dass die Kommission es versäumt habe, ihn nach diesem Zeitraum wieder einzusetzen. Insbesondere hatte die Kommission zwei Monate nach Ablauf seines unbezahlten Urlaubs immer noch kein Angebot zur Wiedereinsetzung gemacht, und es bestand auch keine Aussicht auf eine Wiedereinsetzung in die Zukunft.
Daraufhin teilte der Beschwerdeführer dem Generaldirektor der GD IX am 25. November 1996 mit, dass er mit Wirkung vom 1. Oktober 1996 aus dem Dienst ausgeschieden sei, um eine regelmäßige Einkommensquelle zu sichern, und dass er keine andere Möglichkeit habe, als in den Vorruhestand zu treten.
Am 10. Juni 1997 beantragte der Beschwerdeführer gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts einen finanziellen Ausgleich für den Verlust des Gehalts ab dem Ende seines Urlaubs bis zum Zeitpunkt seines Rücktrittsschreibens und für das gekürzte Ruhegehalt. Am 5. August 1997 antwortete die GD IX, dass der Beschwerdeführer einen eindeutigen Antrag auf Rücktritt gemäß Artikel 48 des Statuts gestellt habe und daher seinen Antrag auf Entschädigung nicht berücksichtigen könne.
Am 17. September 1997 legte der Beschwerdeführer bei der Anstellungsbehörde ein Rechtsmittel gegen diese Ablehnung gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein und wiederholte seinen Antrag auf finanzielle Entschädigung. Die Anstellungsbehörde wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 16. Februar 1998 zurück. Sie vertrat die Auffassung, dass die Kommission keine administrativen Unregelmäßigkeiten begangen habe und nicht für seinen Rücktritt verantwortlich sei und daher keine Entschädigung zu zahlen habe. Der Beschwerdeführer legte daher die vorliegende Beschwerde beim Bürgerbeauftragten ein und machte geltend, dass die Kommission es versäumt habe, ihn am Ende seines unbezahlten Urlaubs aus persönlichen Gründen wieder einzusetzen, und weigerte sich, eine Entschädigung für a) den Verlust des Gehalts aufgrund der Nichtwiedereinsetzung und b) den finanziellen Verlust aufgrund seines Rücktritts zu zahlen.

DIE ANFRAGE


In
ihrer Stellungnahme verwies
die Kommission auf die Antwort der Anstellungsbehörde vom 16. Februar 1998. Die Anstellungsbehörde habe den Beschwerdeführer auf die Bestimmung in Art. 40 Abs. 4 Buchst. d des Statuts hingewiesen, wonach das Organ verpflichtet sei, einen Beamten nach Ablauf des unbezahlten Urlaubs aus persönlichen Gründen auf der ersten seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Planstelle, die in seiner Laufbahngruppe oder seinem Dienstposten frei sei, wieder einzustellen, sofern er die Voraussetzungen für diese Planstelle erfülle. Das Verfahren zur Feststellung, ob ein Beamter diese Anforderungen erfüllt, muss tatsächlich stattfinden und so durchgeführt werden, dass das betreffende Organ nachweisen kann, dass die Vorschrift eingehalten wurde. Die Nichtdurchführung solcher Kontrollen würde eine rechtswidrige Handlung oder Unterlassung darstellen, die eine Haftung der Kommission gegenüber der Klägerin nach sich ziehen würde.
Die Kommission stellte sodann fest, dass eine Prüfung der vom Beschwerdeführer einerseits und von der Kommission andererseits unternommenen Schritte keine Unregelmäßigkeit im Wiedereinsetzungsverfahren ergab. Die Anstellungsbehörde vertrat die Auffassung, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Ende November 1996 nicht wieder eingestellt worden sei, angemessen sei, da sein Urlaub aus persönlichen Gründen zwei Monate zuvor, am 30. September 1996, abgelaufen sei. Aus diesen Gründen wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung für die Zeit vom Ende seines Urlaubs aus persönlichen Gründen bis zum Datum seines Rücktrittsschreibens abgelehnt.
Die Anstellungsbehörde wies darauf hin, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 1. Juli 1976 (1) entschieden habe, dass der Kläger bei einem Antrag auf Schadensersatz wegen Nichtwiedereinsetzung nach Ablauf des Urlaubs aus persönlichen Gründen mangels erbrachter Dienstleistungen keine Zahlung von Gehaltsrückständen verlangen könne. Er hat jedoch Anspruch auf Ersatz des tatsächlichen Schadens, den er durch den Verlust dieses Gehalts infolge des rechtswidrigen Verhaltens der Verwaltung erlitten hat.
In Bezug auf den Antrag auf finanzielle Entschädigung ab dem Zeitpunkt seiner Pensionierung machte der Beschwerdeführer geltend, dass er zum Rücktritt gezwungen sei, da die Verwaltung ihm in den zwei Monaten nach Ablauf seines Urlaubs kein Einkommen belasse. Die Kommission erinnerte an die ständige Rechtsprechung, nach der das Gemeinschaftsorgan haftet, wenn das behauptete Verhalten rechtswidrig ist, tatsächlich ein Schaden entstanden ist und ein Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem Schaden besteht.
Im vorliegenden Fall prüfte die Anstellungsbehörde, ob die Kommission tatsächlich und ordnungsgemäß Maßnahmen ergriffen hatte und ob der Zeitraum von zwei Monaten zwischen dem Ablauf des Urlaubs und seinem Rücktrittsschreiben eine angemessene Frist war, auch wenn der Beschwerdeführer nicht wieder eingesetzt worden war. Der Rücktritt des Beschwerdeführers ist auch darauf zurückzuführen, dass er gemäß Artikel 48 des Statuts unmissverständlich schriftlich seine Absicht bekundet hat, endgültig aus dem Dienst des Organs auszuscheiden. Angesichts der Tatsache, dass es sich bei dem Rücktritt um eine freiwillige Handlung des Beschwerdeführers handelte, kam die Kommission zu dem Schluss, dass sie in dieser Angelegenheit keine direkte Verantwortung trage und dass der Kommission keine Schuld zugewiesen werden könne. Daher wurde der Antrag auf finanziellen Ausgleich abgelehnt.
Bemerkungen des Beschwerdeführers Der
Beschwerdeführer hielt an seiner Beschwerde fest. Er weist darauf hin, dass zu diesem Zeitpunkt tatsächlich eine Reihe vollkommen geeigneter Stellen frei seien und dass die Kommission seine Qualifikationen für keine dieser Stellen geprüft habe. Er erklärt, dass vier geeignete Stellen anderen bestimmten Bewerbern oder Einzelpersonen aus den neuen Mitgliedstaaten vorbehalten seien. Daher vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, dass die Aussage der Kommission, dass es keine Unregelmäßigkeit im Wiedereinsetzungsverfahren gegeben habe, nicht korrekt sei. Die von der Kommission ergriffenen Maßnahmen seien nicht effizient gewesen, da sie nicht zu einem einzigen Wiedereinsetzungsangebot innerhalb von 3,5 Monaten ab dem Datum geführt hätten, an dem er seine Rückkehrabsicht bestätigt habe, und auch nicht zu einer Aussicht auf eine künftige Wiedereinsetzung. Der Beschwerdeführer kam zu dem Schluss, dass das Verhalten der Kommission fahrlässig sei, dass er einen Schaden erlitten habe und dass der ursächliche Zusammenhang zwischen beiden eindeutig sei. Am 22. April 1999 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Angaben zu vier Stellen, die zum Zeitpunkt seines Wiedereinstellungsantrags frei waren.

WEITERE ANFORDERUNGEN


Um zu überprüfen, ob die Kommission die Fähigkeiten des Beschwerdeführers in Bezug auf die freien Stellen, die seiner Besoldungsgruppe entsprechen, eingehend geprüft hat, bat der Bürgerbeauftragte am 23. April 1999 die Kommission um weitere Bemerkungen zu drei Punkten.
Zunächst bat der Bürgerbeauftragte darum, die Liste aller Stellen (einschließlich der Anforderungen) zu erhalten, die der Besoldungsgruppe A4 des Beschwerdeführers entsprechen und in der Zeit nach Ablauf seines Urlaubs aus persönlichen Gründen (30. September 1996) frei waren.
Zweitens wurde die Kommission aufgefordert, auf die Behauptung des Beschwerdeführers zu antworten, dass sie seine Qualifikationen für eine der freien Stellen nicht geprüft habe, da sie anderen Bewerbern vorbehalten seien.
Schließlich fragte der Bürgerbeauftragte, was die Prüfung der Anstellungsbehörde rechtfertige, dass die frei gewordenen Stellen nicht den Qualifikationen des Beschwerdeführers entsprächen (Schreiben von Kommissionsmitglied Liikanen vom 16. Februar 1998, Seite 3, letzter Absatz).
Die zweite Stellungnahme der Kommission
Die Kommission übermittelte
dem Bürgerbeauftragten die Listen der freien Planstellen, die wöchentlich zwischen dem 18. Juli 1996 und dem 28. November 1996 veröffentlicht wurden. Die Kommission wiederholte, dass dieser Streit die Folge der einseitigen Entscheidung des Beschwerdeführers vom 25. November 1996 sei, weniger als zwei Monate nach dem 1. Oktober 1996 von der Kommission zurückzutreten. Daher erklärte die Kommission, dass sie weder für diese Entscheidung noch für ihre Auswirkungen auf die Einnahmen des Beschwerdeführers haftbar gemacht werden könne.
In Bezug auf die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe seine Qualifikationen für eine der freien Stellen nicht geprüft, stellte die Kommission fest, dass unstreitig zwischen dem 1. Oktober 1996 und dem 30. November 1996 A5/A4-Stellen frei waren, einschließlich der vier vom Beschwerdeführer genannten Stellen des Referatsleiters. Die Kommission wies zunächst darauf hin, dass eine der Stellen, auf die sich der Beschwerdeführer bezog, eine A3-Stelle sei und daher nicht relevant sei. Es sei daher zu prüfen, ob der Lebenslauf des Beschwerdeführers darstelle, dass er die Voraussetzungen für die anderen drei Stellen erfülle.
Dem Lebenslauf des Beschwerdeführers zufolge war er als A4-Beamter zwischen 1974 und 1990 Hauptverwalter (A5/4) und anschließend Abteilungsleiter in der GD II (Wirtschaft und Finanzen). Von 1990 bis 1995 war er Berater der GD I in Paris. Die Kommission stellte fest, dass der Lebenslauf des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Laufbahn und seine Fähigkeiten lückenhaft war und dass die Stelle des Abteilungsleiters bis 1988 Beamten der Funktionsgruppe A3 vorbehalten war. Nach 1990 war der Beschwerdeführer nicht mehr Referatsleiter (bzw. Referatsleiter).
Es handelte sich um freie Stellen für den Leiter der externen Dimension des Referats Binnenmarkt und Finanzdienstleistungen in der GD XV, den Leiter des Referats zur Überwachung der Auswirkungen des Europäischen Sozialfonds in der GD V und den Leiter des Referats der Vereinten Nationen in der GD IA. Jeder dieser Posten erforderte besondere Fähigkeiten. Die Kommission stellte fest, dass begründete Zweifel daran bestanden, ob der Beschwerdeführer die Anforderung für diese Stellen erfüllte, sowohl in Bezug auf das Verantwortungsniveau (ein Bewerber für eine Stelle als Referatsleiter muss über nachgewiesene Managementfähigkeiten verfügen) als auch in Bezug auf die anderen Anforderungen. Der Verwaltung kann daher nicht vorgeworfen werden, den Beschwerdeführer nicht unverzüglich wieder eingesetzt zu haben, da sie unter diesen Umständen zusätzliche Informationen von der betroffenen Person anfordern muss. Dass die Kommission dies nicht getan habe, sei darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer in den Ruhestand getreten sei, bevor dies innerhalb einer angemessenen Frist geschehen könne.
Die GD IX der Kommission kontaktierte auch verschiedene Generaldirektionen, darunter die GD I, die GD II, die GD VI und die GD XXI, um eine geeignete Stelle für den Beschwerdeführer zu finden. Diese Versuche führten jedoch nicht zu seiner Wiedereinstellung, da der Lebenslauf des Beschwerdeführers keine ausreichenden Angaben zu seinen Fähigkeiten enthielt. Die Kommission stellte fest, dass dieser Lebenslauf zu vage war, um eine sofortige Entscheidung zu ermöglichen.
Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Verwaltung in dieser Angelegenheit keineswegs untätig war und Schritte zur Wiedereinsetzung des Beschwerdeführers eingeleitet hatte.
Zusätzliche Anmerkungen des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer hielt an seiner Beschwerde fest und bekräftigte, dass ihm in den 3,5 Monaten nach seinem Antrag auf Wiedereinstellung keine Stelle angeboten worden sei. Der Beschwerdeführer stellte ferner fest, dass mit seinem Lebenslauf seine der Kommission bereits seit 22 Jahren bekannte Berufserfahrung zusammengefasst werden sollte. Der Beschwerdeführer fügte hinzu, dass er von 1986 bis 1987 tatsächlich eine A3-Stelle als Abteilungsleiter in der GD II-E-2 innehatte. Der Beschwerdeführer gab an, dass die Stellen, auf die sich die Kommission beziehe, alle seinen Erfahrungen und Zuständigkeiten in der Pariser Delegation entsprächen. Schließlich habe die Kommission zusätzliche Informationen zu seinem Lebenslauf anfordern können.

DER BESCHLUSS


1 Versäumnis der Kommission, den Beschwerdeführer nach Ablauf seines unbezahlten Urlaubs aus persönlichen Gründen wiedereinzusetzen
1.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, die Kommission habe ihn nach Ablauf seines unbezahlten Urlaubs aus persönlichen Gründen am 30. September 1996 nicht wiedereingesetzt. Insbesondere hatte er zwei Monate nach diesem Datum noch immer kein Angebot zur Wiedereinstellung erhalten, und es bestand auch keine Aussicht auf eine baldige Wiedereinstellung. Die Kommission stellte fest, dass die Prüfung der von der Kommission ergriffenen Maßnahmen ergeben habe, dass es keine Unregelmäßigkeit im Wiedereinsetzungsverfahren gegeben habe. In ihrer zweiten Stellungnahme fügte die Kommission hinzu, dass begründete Zweifel bestünden, ob der Beschwerdeführer die Anforderungen für die frei gewordenen Stellen erfülle. Die Kommission wies ferner darauf hin, dass der Lebenslauf des Beschwerdeführers zu vage sei, um eine sofortige Entscheidung über seine Wiedereinstellung zu treffen.
1.2 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts vorsehe, dass ein Beamter nach Ablauf seines Urlaubs in die erste Stelle seiner Besoldungsgruppe, die in seiner Laufbahngruppe oder seinem Dienst frei sei, wiedereingesetzt werden müsse, sofern er die Voraussetzungen für diese Stelle erfülle. Nach der Rechtsprechung des Gerichts prüft die Verwaltung systematisch im Wege einer eingehenden Prüfung die Fähigkeiten des Beamten, der auf seine Wiedereinstellung wartet, für jede seiner Besoldungsgruppe entsprechende freie Stelle. Daher muss das Verfahren zur Überprüfung der Befähigung der Beamten, die auf ihre Wiedereinstellung warten, wirksam sein und seinen Lauf so nehmen, dass die Organe nachweisen können, dass es eingehalten wurde. Insoweit können die zuständigen Behörden zwar nicht gezwungen werden, nachzuweisen, dass sie die Fähigkeiten des Beamten geprüft haben, wenn eine offensichtliche Abweichung zwischen seinen Fähigkeiten und denen besteht, die für eine bestimmte freie Stelle erforderlich sind, doch muss ein solcher Nachweis in allen Fällen erbracht werden, in denen in Ermangelung einer solchen offensichtlichen Abweichung eine vollständige Überprüfung der Fähigkeiten des Betroffenen in Bezug auf eine freie Stelle erforderlich ist. Das Versäumnis, die Fähigkeiten des betreffenden Beamten in Bezug auf jede freie Stelle, auf die er hätte wiedereingesetzt werden können, systematisch zu überprüfen, stellt ein dienstliches Verschulden dar, das zu einer Haftung der Verwaltung führen kann, soweit dieses Versäumnis die Wiedereinsetzung des Betroffenen verzögert (2).
1.3 Der Bürgerbeauftragte prüft daher, ob die Kommission im vorliegenden Fall eine eingehende Prüfung der Fähigkeiten des Beschwerdeführers in Bezug auf die frei gewordenen Stellen vorgenommen hat. Offenbar beantragte der Beschwerdeführer am 12. August 1996 die Wiedereinsetzung mit Wirkung vom 1. Oktober 1996. In ihrer endgültigen Entscheidung vom 16. Februar 1998 über die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts stellte die Anstellungsbehörde lediglich fest, dass keine Generaldirektion in der Lage sei, dem Beschwerdeführer vor Ende November 1996 eine Stelle anzubieten, da "entweder keine entsprechenden freien Stellen verfügbar waren oder die freien Stellen nicht den Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprachen". Die Anstellungsbehörde begründete ihre Schlussfolgerung, dass die Fähigkeiten des Beschwerdeführers nicht denen entsprachen, die für die frei gewordenen Stellen erforderlich waren, in keiner Weise und verwies auch nicht auf die einzelnen frei gewordenen Stellen.
1.4 Der Bürgerbeauftragte bat daher um nähere Angaben zur Liste der Stellen, die in der Zeit nach Ablauf des Urlaubs des Beschwerdeführers aus persönlichen Gründen frei waren. Er forderte die Kommission ferner auf, anzugeben, warum die Anstellungsbehörde zu der Schlussfolgerung gelangt sei, dass die Fähigkeiten des Beschwerdeführers nicht denen der frei gewordenen Stellen entsprächen. Aus den zwischen dem 18. Juli 1996 und dem 28. November 1996 veröffentlichten Stellenlisten geht hervor, dass in diesem Zeitraum mehr als 25 A5/A4-Stellen frei waren (3).
1.5 In ihrer Stellungnahme an den Bürgerbeauftragten hat die Kommission jedoch, mit Ausnahme der vier vom Beschwerdeführer selbst angegebenen Stellen, nicht auf eine bestimmte freie A5/A4-Stelle aus diesen Listen Bezug genommen und auch nicht kurz begründet, warum der Beschwerdeführer nicht wieder in eine dieser Stellen eingestellt werden konnte. In Bezug auf drei der vier vom Beschwerdeführer genannten Stellen stellte die Kommission erneut ohne eingehende Prüfung lediglich fest, dass begründete Zweifel daran bestanden, ob der Beschwerdeführer die Anforderungen an diese Stellen sowohl in Bezug auf das Verantwortungsniveau (Bedarf nachgewiesener Managementfähigkeiten für Stellen des Referatsleiters) als auch in Bezug auf die anderen Anforderungen erfüllte. Die Kommission fügte sogar hinzu, dass die Verwaltung angesichts dieser echten Ungewissheit unter diesen Umständen zusätzliche Informationen von der betroffenen Person anfordern müsse. Dieses Erfordernis wurde auch durch die Rechtsprechung des Gerichts bestätigt (4). Die Kommission hat dies jedoch nicht getan.
1.6 Aus den vorstehenden Gründen kommt der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass die Kommission es versäumt hat, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs erforderliche eingehende Prüfung der Fähigkeiten des Beschwerdeführers in Bezug auf jede seiner Besoldungsgruppe entsprechende freie Stelle durchzuführen. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass die Kommission ihre Beurteilung der Fähigkeiten des Beschwerdeführers in Bezug auf die freien Stellen nur auf den Lebenslauf des Beschwerdeführers stützte, den sie für zu vage und skizzenhaft hielt, und den Beschwerdeführer nicht um detailliertere Informationen ersuchte. Es scheint auch, dass die Kommission zu keinem Zeitpunkt die Einzelheiten der Personalakte des Beschwerdeführers eingesehen hat, was sie hätte tun können, da er 22 Jahre lang für die Kommission gearbeitet hatte.
1.7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich somit, dass das Versäumnis der Kommission, die Qualifikationen des Beschwerdeführers für die betreffenden Stellen eingehend zu prüfen, einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellt, der die Kommission gegenüber dem Beschwerdeführer haftbar machen kann. Da es aufgrund der gegenteiligen Stellungnahmen der Kommission und des Beschwerdeführers in diesem Punkt nicht möglich war, eine einvernehmliche Lösung zwischen den Parteien zu finden, legt der Bürgerbeauftragte den nachstehenden Empfehlungsentwurf vor.
2 Die Anträge des Beschwerdeführers auf eine finanzielle Entschädigung für das Versäumnis der Kommission, ihn wieder einzustellen, und die finanziellen Auswirkungen seines Rücktritts
2.1 Der Beschwerdeführer forderte eine Entschädigung für 1) den Verlust des Gehalts (zwischen dem Ende seines unbezahlten Urlaubs bis zum Zeitpunkt seines Rücktritts), weil die Kommission ihn am Ende seines unbezahlten Urlaubs aus persönlichen Gründen nicht wiedereingesetzt hatte, und für 2) den finanziellen Verlust im Zusammenhang mit der Tatsache, dass er von der Kommission zurücktreten musste. Die Kommission weigerte sich, beide Entschädigungen zu zahlen, da sie der Auffassung war, dass sie zum einen keine Unregelmäßigkeit im Wiedereinsetzungsverfahren begangen habe und zum anderen nicht für die einseitige Entscheidung des Beschwerdeführers, von der Kommission zurückzutreten, verantwortlich gemacht werden könne.
2.2 In Bezug auf den ersten Schadensersatzantrag aufgrund der Nichtwiedereinsetzung des Beschwerdeführers durch die Kommission stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass der Kläger nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs wegen Nichtwiedereinsetzung nach Ablauf des Urlaubs aus persönlichen Gründen ohne erbrachte Dienstleistungen keine Zahlung von Gehaltsrückständen verlangen kann. Er hat jedoch Anspruch auf Ersatz des tatsächlichen Schadens, der ihm durch den Verlust dieses Gehalts infolge des rechtswidrigen Verhaltens der Verwaltung entstanden ist (5).
2.3 Daher sollte die Kommission im vorliegenden Fall den Beschwerdeführer für den materiellen Schaden entschädigen, der ihm unmittelbar durch das damit verbundene Verschulden der Kommissionsdienststelle entstanden ist, nämlich das Versäumnis, die Qualifikationen des Beschwerdeführers für die nach Ablauf seines Urlaubs aus persönlichen Gründen frei gewordenen Stellen eingehend zu prüfen. Der Bürgerbeauftragte sieht sich nicht in der Lage, die Höhe dieser Entschädigung zu bestimmen. Er fordert die Parteien auf, sich auf den Grundsatz und die Höhe einer finanziellen Entschädigung zu einigen. Der Bürgerbeauftragte legt daher den nachstehenden Empfehlungsentwurf vor. 2.4 In Bezug auf den zweiten Antrag stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das betreffende Organ nicht für finanzielle Verluste haftbar gemacht werden kann, die sich aus der Entscheidung des Beamten ergeben, sein Dienstverhältnis vor Erhalt der Mitteilung über seine Wiedereinstellung aufzugeben (6). Art. 40 Abs. 4 Buchst. d Bußgeld sieht in der Tat vor, dass der Beamte bis zu seiner tatsächlichen Wiedereinsetzung aus persönlichen Gründen in unbezahltem Urlaub bleibt. Der Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, dass die Kommission im vorliegenden Fall nicht für die einseitige Entscheidung des Beschwerdeführers, zurückzutreten, verantwortlich gemacht werden kann. Daher ist der Schadensersatzantrag des Beschwerdeführers nicht begründet, und es wurde kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit in Bezug auf diesen Aspekt des Falles festgestellt.
3 Schlussfolgerung
Nach der Rechtsprechung des Gerichts prüft die Verwaltung systematisch im Wege einer eingehenden Prüfung die Fähigkeiten des Beamten, der auf seine Wiedereinstellung wartet, für jede seiner Besoldungsgruppe entsprechende freie Stelle.
Im vorliegenden Fall hat die Anstellungsbehörde ihre Schlussfolgerung, dass die Fähigkeiten des Beschwerdeführers nicht denen entsprachen, die für die frei gewordenen Stellen erforderlich waren, in keiner Weise begründet. Mit Ausnahme der vier vom Beschwerdeführer selbst angegebenen Stellen nahm die Kommission auch nicht auf eine bestimmte freie A5/A4-Stelle in den Listen Bezug und begründete auch nicht in Kürze, warum der Beschwerdeführer nicht wieder in eine dieser Stellen eingestellt werden konnte. Die Kommission stützte ihre Beurteilung der Fähigkeiten des Beschwerdeführers in Bezug auf die freien Stellen nur auf den Lebenslauf des Beschwerdeführers, den sie für zu vage und skizzenhaft hielt, und ohne den Beschwerdeführer um detailliertere Informationen zu bitten. Daher kommt der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass die Kommission es versäumt hat, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs erforderliche eingehende Prüfung der Fähigkeiten des Beschwerdeführers in Bezug auf jede freie Stelle, die seiner Besoldungsgruppe entspricht, durchzuführen. Dieses Versäumnis stellt einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar, der die Kommission gegenüber dem Beschwerdeführer haftbar machen kann.
Angesichts dieser Schlussfolgerungen (Ziffern 1.7 und 2.3) und da es nicht möglich war, eine einvernehmliche Lösung zwischen den Parteien in diesem Punkt zu finden, unterbreitet der Bürgerbeauftragte der Europäischen Kommission den folgenden Entwurf einer Empfehlung:
Die Kommission sollte den Beschwerdeführer für den materiellen Schaden entschädigen, den er unmittelbar durch das dienstliche Verschulden der Kommission erlitten hat, das darin besteht, dass er die Qualifikationen des Beschwerdeführers für die nach Ablauf seines Urlaubs aus persönlichen Gründen frei gewordenen Stellen nicht eingehend geprüft hat.

Die Europäische Kommission wird über diesen Empfehlungsentwurf unterrichtet. Gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Bürgerbeauftragten übermittelt die Kommission innerhalb von drei Monaten eine ausführliche Stellungnahme. Die ausführliche Stellungnahme könnte die Annahme der Empfehlung des Bürgerbeauftragten und eine Beschreibung der zur Umsetzung der Empfehlung ergriffenen Maßnahmen umfassen.
Mit freundlichen Grüßen
Jacob SÖDERMAN

(1) Rechtssache 58/75, Sergy gegen Kommission, Slg. 1976, 1139.

(2) Rechtssache T-48/90, Giordani/Kommission, Slg. 1993, II-721, Randnrn. 50 bis 56; Rechtssache T-276/94, Buick/Kommission, Slg. 1995, II-667, Randnrn. 34 bis 46; Rechtssache T-205/96, Bieber/Parlament, Slg. 1998, II-723.

(3) Offene Stellen COM/088/96, COM/090/96, COM/093/96, COM/094/96, COM/095/96, COM/096/96, COM/R/5138/96, COM/036/96, COM/105/96, COM/104/96, COM/103/96, COM/109/96, COM/110/96, COM/065/96, COM/113/96, COM/118/96, COM/122/96, COM/120/96, COM/126/96, COM/115/96, COM/116/96, COM/128/96, COM/R/5659/96, COM/131/96, COM/155/96, COM/157/96, COM/163/96.

(4) Siehe oben, Rechtssache T-276/94, Randnr. 43.

(5) Rechtssache 58/75, Sergy/Kommission, Slg. 1976, 1139, Randnr. 39.

(6) Rechtssache 292/87, Pizziolo/Kommission, Slg. 1988, 5165.

(7) Beschluss 94/262 des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Verordnungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten, ABl. L 113 vom 9.3.1994, S. 15.

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