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Entwurf einer Empfehlung an die Europäische Kommission in der Initiativuntersuchung 1004/97/PD
Empfehlung
Fall 1004/97/(PD)GG - Geöffnet am Freitag | 07 November 1997 - Empfehlung vom Montag | 08 März 1999 - Sonderbericht vom Freitag | 07 November 1997 - Entscheidung vom Dienstag | 07 Dezember 1999
(gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Bürgerbeauftragten (1))
Mit Schreiben vom 7. November 1997 leitete der Europäische Bürgerbeauftragte aus eigener Initiative eine Untersuchung zur Geheimhaltung ein, die Teil der Einstellungsverfahren der Kommission ist. In seinem Schreiben forderte der Bürgerbeauftragte die Kommission auf, ihm mitzuteilen, ob sie Maßnahmen ins Auge fassen werde, um das Engagement der Gemeinschaft für Transparenz in diesem Bereich greifbarer zu machen. Er wollte insbesondere wissen, ob die Kommission beabsichtige, den Bewerbern die Möglichkeit zu geben, die Prüfungsfragen aus dem Prüfungsraum mitzunehmen, die Bewertungskriterien den Bewerbern, die sie beantragen, mitzuteilen, den Bewerbern die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses mitzuteilen und den betroffenen Bewerbern die Offenlegung der korrigierten Kopien der Prüfungen zu ermöglichen.
Die Gründe für die Einleitung der Untersuchung wurden im Wesentlichen wie folgt dargelegt:
Ein wesentlicher Teil der Aufgaben des Bürgerbeauftragten besteht darin, auf eine Verbesserung der Beziehungen zwischen den Organen der Gemeinschaft und den europäischen Bürgern hinzuarbeiten. Der erste Kontakt vieler Bürger zu den Gemeinschaftsinstitutionen findet offenbar im Rahmen der Einstellung statt. Es wäre für die Institutionen wertvoll, wenn die ersten Eindrücke, die die Bürger bei dieser ersten Begegnung mit der Gemeinschaftsverwaltung haben, positiv wären. Darüber hinaus scheint es im Widerspruch zur Verpflichtung der Gemeinschaft zur Transparenz zu stehen, dass diese ersten Kontakte für mögliche künftige Beamte von einem Mangel an Transparenz gekennzeichnet sein sollten.
Der Europäische Bürgerbeauftragte hatte eine Reihe von Beschwerden im Bereich der Einstellung erhalten, insbesondere in Bezug auf die mangelnde Transparenz der Verfahren. In der Beschwerde 46/27.7.95/FVK/B-DE konnte die Klägerin keine Mitteilung der Gründe für die Ablehnung ihres Antrags erhalten. In der Beschwerde 252/22.11.95/Tfr/ES konnte dem Beschwerdeführer die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht mitgeteilt werden. In den Beschwerden 659/24.6.96/AEKA/FIN/IJH und 850/3.9.96/JIA/FIN/KT wurden weder die Namen noch die Qualifikationen der Mitglieder des Prüfungsausschusses offengelegt. In der Beschwerde 216/08.11.95/MH/A durfte der Beschwerdeführer die Namen der Korrektoren, die den Prüfungsausschuss unterstützten, nicht kennen. In der Beschwerde 142/97/PD durfte der Beschwerdeführer keine Kopie der gestellten Fragen aus dem Prüfungsraum mitnehmen, und als Antwort auf seinen Antrag auf Überprüfung der Noten seiner Prüfung wurde ihm mitgeteilt, dass die ihm mitgeteilten Noten denen entsprachen, die ihm der Prüfungsausschuss gegeben hatte. In der Beschwerde 773/29.7.96/SS/FIN/PD wandten sich vier Bewerber an die Kommission, um eine Kopie ihrer markierten Prüfungen zu beantragen und eine Überprüfung der angegebenen Noten zu beantragen; ihr Antrag wurde abgelehnt, und unter Bezugnahme auf den Antrag auf Überprüfung erklärte der zuständige Prüfungsausschuss lediglich, er habe festgestellt, dass „die Bewertung Ihrer Prüfung korrekt und gerecht vorgenommen wurde“, ohne weitere Angaben zu machen. In den Beschwerden 105/97/PD, 675/1.7.96/AL/FIN/KT und 940/11.10.96/AS/SW/BB wurde ein Antrag auf Übermittlung des markierten Prüfungsexemplars ebenfalls abgelehnt. Darüber hinaus forderten die Beschwerdeführer in den Beschwerden 675/2.7.96/AL/FIN/KT und 659/24.6.96/AEKA/FIN/IJH die Mitteilung der Bewertungskriterien. In der Beschwerde 940/11.10.96/AS/SW/BB forderte der Beschwerdeführer die Übermittlung der Bewertungskriterien für die Bewertung der Berufserfahrung.
Die Stellungnahmen der Gemeinschaftsorgane zu dieser Art von Beschwerden enthielten zwei wiederkehrende Elemente. Dabei handelt es sich um einen Verweis auf Artikel 6 des Anhangs III des Statuts. In dieser Bestimmung heißt es: „Die Beratungen des Prüfungsausschusses sind geheim.“ Das andere Element ist der weite Ermessensspielraum der Prüfungsausschüsse.
Artikel 6 wurde eingeführt, um die Unabhängigkeit der Prüfungsausschüsse zu gewährleisten und sie vor Einflussnahme und Druck zu schützen. Diese berechtigte Erwägung scheint die Entwicklung von Verfahrensgarantien für Antragsteller im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 6 nicht zu behindern.
Es ist sicherlich richtig, dass die Prüfungsausschüsse nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs über einen weiten Ermessensspielraum verfügen. Solche Befugnisse implizieren, dass der Umfang der gerichtlichen Kontrolle begrenzt ist; die Übertragung solcher Befugnisse scheint die Behörden nicht daran zu hindern, die Grundsätze der guten Verwaltung einzuhalten.
Unbeschadet des Ermessensspielraums der Prüfungsausschüsse und des Artikels 6 könnte die Kommission offenbar selbst beschließen, Verfahrensgarantien für Antragsteller im Rahmen eines guten Verwaltungsverhaltens zu entwickeln. Vorerst scheint der Bestimmung ein Ausmaß gegeben worden zu sein, das ihr zugrunde liegendes Ziel möglicherweise nicht rechtfertigt und das die Bürger in einer demokratischen und rechenschaftspflichtigen Verwaltung, die sich für Transparenz einsetzt, für unverständlich halten. Angesichts des weiten Ermessensspielraums, über den die Prüfungsausschüsse verfügen, erscheint es umso wichtiger, dass diese Befugnisse im Einklang mit den Grundsätzen eines guten Verwaltungsverhaltens ausgeübt werden. Die Mitteilung der markierten Prüfung und der Bewertungskriterien an den betreffenden Antragsteller, der sie beantragt, könnte auch die Arbeit der Prüfungsausschüsse bei der Bearbeitung von Anfragen und Beschwerden von Antragstellern erleichtern.
Vor diesem Hintergrund wandte sich der Bürgerbeauftragte an die Kommission.
Die Stellungnahme der Kommission
Die Stellungnahme der Kommission gliedert sich in drei Teile. Die Kommission stellte im Wesentlichen Folgendes fest:
Erstens vertrat die Kommission die Auffassung, dass Einstellungsverfahren das erste und für viele Bewerber der einzige direkte Kontakt mit der Gemeinschaftsverwaltung sind, weshalb es wichtig ist, dass dieser Kontakt positiv ist. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Zahl der Beschwerden wegen mangelnder Transparenz im Vergleich zur Gesamtzahl der Bewerber für die verschiedenen von der Kommission organisierten Auswahlverfahren sehr gering sei.
Zweitens erinnerte die Kommission an den Rechtsrahmen für Einstellungsverfahren: Die von der Gemeinschaftsverwaltung durchgeführten Auswahlverfahren werden durch das Statut der Beamten und die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts geregelt, wie sie in der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte niedergelegt sind. Auswahlverfahren sind Einstellungsverfahren, die gesetzlich geregelt sind, und für die Kontrolle der ordnungsgemäßen Anwendung des Rechts sind ausschließlich die Gemeinschaftsgerichte zuständig.
Die Kommission betonte, dass es sich bei einem Auswahlverfahren in der Regel um ein Prüfungsverfahren handele, dass es sich bei den Prüfungen jedoch nicht um Prüfungen im herkömmlichen Sinne handele. Während Prüfungen und Auswahlverfahren insofern ähnlich sind, als beide auf die Auswahl der Kandidaten abzielen, gibt es jedoch einen grundlegenden Unterschied zwischen Prüfungen und Auswahlverfahren, was die Bewertung der Verdienste der Teilnehmer betrifft. Der Erfolg einer Prüfung hängt nur von der Erreichung einer Mindestpunktzahl ab; die Teilnehmer werden nach "objektiven" Kriterien beurteilt. Auf der anderen Seite werden Bewerber in einem Auswahlverfahren gegeneinander beurteilt, d. h. die Bewertung ist vergleichend.
Dies sei der Grund, der Artikel 6 des Anhangs III des Statuts in Bezug auf die Geheimhaltung der Arbeiten der Prüfungsausschüsse und die sich daraus ergebenden Vorschriften zugrunde liege, insbesondere in Bezug auf die Unabhängigkeit des Prüfungsausschusses, die darauf abziele, den Ausschuss vor jeglichem Eingreifen oder Druck zu schützen, unabhängig davon, woher er komme.
Zur gerichtlichen Kontrolle der Verfahren eines Prüfungsausschusses hat die Kommission ausgeführt, dass zwischen zwei Arten von Entscheidungen unterschieden werden müsse:
- Zum einen Entscheidungen über die Zulassung zu dem Auswahlverfahren, bei denen die gerichtliche Kontrolle äußerst streng sei.
- Zum anderen Entscheidungen über die vergleichende Beurteilung von Antragstellern. Diese Entscheidungen implizieren einen großen Ermessensspielraum im Einklang mit der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte, auf die sich der Bürgerbeauftragte auch in seinen Entscheidungen bezieht. Dieser Ermessensspielraum ist verständlich, da nur die Kammer den einzelnen Anmelder beurteilen kann, da nur die Kammer Kenntnis von allen Anmeldern hat und diese somit vergleichen kann. Aus diesem Grund wird nur die "saubere" Kopie der Prüfungsunterlagen - d. h. die Kopie ohne Annotation des Markers - dem betreffenden Antragsteller in Ländern übermittelt, die eine solche Kommunikation in Auswahlverfahren ermöglichen. Die Übermittlung der markierten Abschrift oder der ausführlichen Bewertung einer mündlichen Prüfung würde nämlich keinen Zweck erfüllen, da die Beurteilung durch einen Dritten, der die anderen Bewerber nicht beurteilt hat, bedeutungslos wäre. Dieser Ermessensspielraum, der als Ermessensspielraum angesehen werden kann, aber sicherlich nicht willkürlich ist, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle, soweit die Gemeinschaftsgerichte sicherstellen, dass die Prüfungsausschüsse keine für sie verbindlichen Regeln oder Grundsätze verletzt haben.
Drittens wies die Kommission darauf hin, dass den Antragstellern kürzlich erlaubt worden sei, die Prüfungsfragen beim Verlassen des Prüfungsraums mitzunehmen, es sei denn, das Urheberrecht habe dies behindert. In Bezug auf die Mitteilung der Bewertungskriterien erklärte die Kommission, dass die Kriterien auf Anfrage mitgeteilt werden. Hinsichtlich der Möglichkeit, die Namen der Mitglieder der Prüfungsausschüsse den Antragstellern bekannt zu geben, hielt es die Kommission für angebracht, die Namen nicht zu veröffentlichen, um die Unabhängigkeit der Mitglieder und den ordnungsgemäßen Ablauf der Auswahlverfahren zu wahren. In Bezug auf die Möglichkeit, der betroffenen Klägerin eine Kopie der gekennzeichneten Prüfungsunterlagen zu übermitteln, erklärte die Kommission, dass dies angesichts der Art des Wettbewerbsverfahrens, wie oben erläutert, bedeutungslos wäre. Darüber hinaus erklärte die Kommission, dass angesichts der Tausenden von Bewerbern für Auswahlverfahren, häufig aus allen Mitgliedstaaten, die Offenlegung der Kopie der gekennzeichneten Prüfungsunterlagen administrative und finanzielle Kosten nach sich ziehen könnte.
1 Prüfungsfragen
1.1 Was die Prüfungsfragen betrifft, so hat sich die Kommission verpflichtet, den Antragstellern zu gestatten, diese Fragen beim Verlassen des Prüfungsraums mitzunehmen, es sei denn, das Urheberrecht behindert dies. Der Bürgerbeauftragte findet daher keinen Grund, sich eingehender mit dieser Frage zu befassen.
2 Bewertungskriterien
2.1 Zur Mitteilung der Bewertungskriterien hat die Kommission erklärt, dass diese den Antragstellern mitgeteilt werden, die den Antrag stellen. Der Bürgerbeauftragte findet daher keinen Grund, sich eingehender mit dieser Frage zu befassen.
3 Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses
3.1 Hinsichtlich der Frage, ob den Bewerbern gestattet werden sollte, die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses zu kennen, hat der Bürgerbeauftragte Folgendes zu beachten: Die Kommission hat es bisher für angebracht gehalten, die Namen der Mitglieder nicht bekannt zu geben, um ihre Unabhängigkeit zu wahren und jeglichen Druck auf die Mitglieder zu behindern. Der Bürgerbeauftragte hält diese Erwägung für relevant. Der Bürgerbeauftragte muss jedoch auch daran erinnern, dass es ein Grundprinzip einer guten Verwaltung ist, dass jedes Mitglied der Öffentlichkeit, das mit einem Beamten zu tun hat, das Recht hat, den Namen dieses Beamten zu kennen. Eine Regierung ohne Gesicht und Namen ist entfremdend. Der Bürgerbeauftragte hält es daher für inakzeptabel, dass Bewerber, die an mündlichen Prüfungen teilnehmen, nicht berechtigt sind, die Namen der Personen zu kennen, die sie prüfen.
4.1
In Bezug auf die Frage, ob Bewerber Zugang zu ihren eigenen Prüfungsunterlagen haben sollen, stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission ihre Verweigerung des Zugangs zum betreffenden Antragsteller auf die Erwägung stützt, dass eine solche Offenlegung angesichts der Art der Auswahlverfahren, d. h. der vergleichenden Bewertung der Bewerber, bedeutungslos wäre. Darüber hinaus argumentierte die Kommission, dass die Offenlegung der Prüfungsunterlagen mit administrativen und finanziellen Kosten verbunden sein könnte.
4.2 Zunächst stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission sicherlich Recht hat, dass die Prüfungsausschüsse bei der Beurteilung der Bewerber über einen großen Ermessensspielraum verfügen. Die Beurteilung des Prüfungsausschusses ist endgültig, und in Wirklichkeit hat der erfolglose Antragsteller keine Möglichkeit, sie anzufechten. Umso wichtiger ist es, dass die Öffentlichkeit volles Vertrauen in die Arbeit der Prüfungsausschüsse hat.
4.3 Nach dieser einleitenden Bemerkung ist zu beachten, dass die markierte Kopie einer Prüfungsarbeit aus zwei Bestandteilen besteht, der Prüfungsarbeit selbst und den Noten. Es muss klar sein, dass dem betroffenen Antragsteller, der Verfasser der Prüfungsarbeit ist, der Zugang zu dieser Arbeit nicht verweigert werden kann.
4.4 In Bezug auf die zweite Komponente muss der Bürgerbeauftragte daran erinnern, dass ein grundlegender Grundsatz der Transparenz darin besteht, dass der Bürger und nicht die Verwaltung entscheidet, ob es angemessen ist, Informationen anzufordern. Die Verwaltung kann den Antrag des Bürgers aus Gründen der Vertraulichkeit ablehnen, aber sie kann ihn nicht mit der Begründung ablehnen, dass der Antrag für den interessierten Bürger keinen Sinn ergibt. Unabhängig von der Frage, ob Marken angefochten werden können oder nicht, hat der Anmelder ein grundlegendes Interesse daran, die von ihm begangenen Fehler zu kennen. Daher kann der Bürgerbeauftragte nicht akzeptieren, dass die Kommission die Offenlegung der gekennzeichneten Prüfungsunterlagen des betreffenden Antragstellers, der sie beantragt, mit der Begründung ablehnt, dass sie keinem Zweck dienen.
4.5 In Bezug auf die Verwaltungs- und Finanzkosten stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission dies nicht durch Beweise belegt hat. Stellt sich heraus, dass eine große Zahl von Antragstellern Kopien ihrer Prüfungsunterlagen beantragt, könnte die Kommission erwägen, eine angemessene Gebühr für die Kosten zu erheben.
4.6 Vor diesem Hintergrund muss der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss kommen, dass die Kommission keinen Grund genannt hat, der ihre Weigerung rechtfertigt, dem betreffenden Antragsteller Kopien markierter Prüfungsunterlagen zu übermitteln. Um die Transparenz zu erhöhen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Tätigkeit der Prüfungsausschüsse zu stärken, sollte die Kommission daher dem betreffenden Antragsteller, der dies beantragt, Zugang zu seinen eigenen gekennzeichneten Prüfungsunterlagen gewähren. Damit die Kommission die erforderlichen Schritte zur Organisation einer solchen Offenlegung unternehmen kann, beschränkt sich diese Feststellung auf die künftigen Auswahlverfahren, die die Kommission ausrichtet.
5 Empfehlungsentwurf 5.1
Gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten richtet der Bürgerbeauftragte daher den folgenden Empfehlungsentwurf an die Kommission:
Gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Satzung übermittelt die Kommission vor dem 30. Juni 1999 eine ausführliche Stellungnahme. Die ausführliche Stellungnahme könnte aus der Annahme des Empfehlungsentwurfs des Bürgerbeauftragten und einer Beschreibung seiner Umsetzung bestehen.
Straßburg, 8. März 1999
Jacob SÖDERMAN
Mit Schreiben vom 7. November 1997 leitete der Europäische Bürgerbeauftragte aus eigener Initiative eine Untersuchung zur Geheimhaltung ein, die Teil der Einstellungsverfahren der Kommission ist. In seinem Schreiben forderte der Bürgerbeauftragte die Kommission auf, ihm mitzuteilen, ob sie Maßnahmen ins Auge fassen werde, um das Engagement der Gemeinschaft für Transparenz in diesem Bereich greifbarer zu machen. Er wollte insbesondere wissen, ob die Kommission beabsichtige, den Bewerbern die Möglichkeit zu geben, die Prüfungsfragen aus dem Prüfungsraum mitzunehmen, die Bewertungskriterien den Bewerbern, die sie beantragen, mitzuteilen, den Bewerbern die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses mitzuteilen und den betroffenen Bewerbern die Offenlegung der korrigierten Kopien der Prüfungen zu ermöglichen.
Die Gründe für die Einleitung der Untersuchung wurden im Wesentlichen wie folgt dargelegt:
Ein wesentlicher Teil der Aufgaben des Bürgerbeauftragten besteht darin, auf eine Verbesserung der Beziehungen zwischen den Organen der Gemeinschaft und den europäischen Bürgern hinzuarbeiten. Der erste Kontakt vieler Bürger zu den Gemeinschaftsinstitutionen findet offenbar im Rahmen der Einstellung statt. Es wäre für die Institutionen wertvoll, wenn die ersten Eindrücke, die die Bürger bei dieser ersten Begegnung mit der Gemeinschaftsverwaltung haben, positiv wären. Darüber hinaus scheint es im Widerspruch zur Verpflichtung der Gemeinschaft zur Transparenz zu stehen, dass diese ersten Kontakte für mögliche künftige Beamte von einem Mangel an Transparenz gekennzeichnet sein sollten.
Der Europäische Bürgerbeauftragte hatte eine Reihe von Beschwerden im Bereich der Einstellung erhalten, insbesondere in Bezug auf die mangelnde Transparenz der Verfahren. In der Beschwerde 46/27.7.95/FVK/B-DE konnte die Klägerin keine Mitteilung der Gründe für die Ablehnung ihres Antrags erhalten. In der Beschwerde 252/22.11.95/Tfr/ES konnte dem Beschwerdeführer die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht mitgeteilt werden. In den Beschwerden 659/24.6.96/AEKA/FIN/IJH und 850/3.9.96/JIA/FIN/KT wurden weder die Namen noch die Qualifikationen der Mitglieder des Prüfungsausschusses offengelegt. In der Beschwerde 216/08.11.95/MH/A durfte der Beschwerdeführer die Namen der Korrektoren, die den Prüfungsausschuss unterstützten, nicht kennen. In der Beschwerde 142/97/PD durfte der Beschwerdeführer keine Kopie der gestellten Fragen aus dem Prüfungsraum mitnehmen, und als Antwort auf seinen Antrag auf Überprüfung der Noten seiner Prüfung wurde ihm mitgeteilt, dass die ihm mitgeteilten Noten denen entsprachen, die ihm der Prüfungsausschuss gegeben hatte. In der Beschwerde 773/29.7.96/SS/FIN/PD wandten sich vier Bewerber an die Kommission, um eine Kopie ihrer markierten Prüfungen zu beantragen und eine Überprüfung der angegebenen Noten zu beantragen; ihr Antrag wurde abgelehnt, und unter Bezugnahme auf den Antrag auf Überprüfung erklärte der zuständige Prüfungsausschuss lediglich, er habe festgestellt, dass „die Bewertung Ihrer Prüfung korrekt und gerecht vorgenommen wurde“, ohne weitere Angaben zu machen. In den Beschwerden 105/97/PD, 675/1.7.96/AL/FIN/KT und 940/11.10.96/AS/SW/BB wurde ein Antrag auf Übermittlung des markierten Prüfungsexemplars ebenfalls abgelehnt. Darüber hinaus forderten die Beschwerdeführer in den Beschwerden 675/2.7.96/AL/FIN/KT und 659/24.6.96/AEKA/FIN/IJH die Mitteilung der Bewertungskriterien. In der Beschwerde 940/11.10.96/AS/SW/BB forderte der Beschwerdeführer die Übermittlung der Bewertungskriterien für die Bewertung der Berufserfahrung.
Die Stellungnahmen der Gemeinschaftsorgane zu dieser Art von Beschwerden enthielten zwei wiederkehrende Elemente. Dabei handelt es sich um einen Verweis auf Artikel 6 des Anhangs III des Statuts. In dieser Bestimmung heißt es: „Die Beratungen des Prüfungsausschusses sind geheim.“ Das andere Element ist der weite Ermessensspielraum der Prüfungsausschüsse.
Artikel 6 wurde eingeführt, um die Unabhängigkeit der Prüfungsausschüsse zu gewährleisten und sie vor Einflussnahme und Druck zu schützen. Diese berechtigte Erwägung scheint die Entwicklung von Verfahrensgarantien für Antragsteller im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 6 nicht zu behindern.
Es ist sicherlich richtig, dass die Prüfungsausschüsse nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs über einen weiten Ermessensspielraum verfügen. Solche Befugnisse implizieren, dass der Umfang der gerichtlichen Kontrolle begrenzt ist; die Übertragung solcher Befugnisse scheint die Behörden nicht daran zu hindern, die Grundsätze der guten Verwaltung einzuhalten.
Unbeschadet des Ermessensspielraums der Prüfungsausschüsse und des Artikels 6 könnte die Kommission offenbar selbst beschließen, Verfahrensgarantien für Antragsteller im Rahmen eines guten Verwaltungsverhaltens zu entwickeln. Vorerst scheint der Bestimmung ein Ausmaß gegeben worden zu sein, das ihr zugrunde liegendes Ziel möglicherweise nicht rechtfertigt und das die Bürger in einer demokratischen und rechenschaftspflichtigen Verwaltung, die sich für Transparenz einsetzt, für unverständlich halten. Angesichts des weiten Ermessensspielraums, über den die Prüfungsausschüsse verfügen, erscheint es umso wichtiger, dass diese Befugnisse im Einklang mit den Grundsätzen eines guten Verwaltungsverhaltens ausgeübt werden. Die Mitteilung der markierten Prüfung und der Bewertungskriterien an den betreffenden Antragsteller, der sie beantragt, könnte auch die Arbeit der Prüfungsausschüsse bei der Bearbeitung von Anfragen und Beschwerden von Antragstellern erleichtern.
Vor diesem Hintergrund wandte sich der Bürgerbeauftragte an die Kommission.
Die Stellungnahme der Kommission
Die Stellungnahme der Kommission gliedert sich in drei Teile. Die Kommission stellte im Wesentlichen Folgendes fest:
Erstens vertrat die Kommission die Auffassung, dass Einstellungsverfahren das erste und für viele Bewerber der einzige direkte Kontakt mit der Gemeinschaftsverwaltung sind, weshalb es wichtig ist, dass dieser Kontakt positiv ist. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Zahl der Beschwerden wegen mangelnder Transparenz im Vergleich zur Gesamtzahl der Bewerber für die verschiedenen von der Kommission organisierten Auswahlverfahren sehr gering sei.
Zweitens erinnerte die Kommission an den Rechtsrahmen für Einstellungsverfahren: Die von der Gemeinschaftsverwaltung durchgeführten Auswahlverfahren werden durch das Statut der Beamten und die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts geregelt, wie sie in der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte niedergelegt sind. Auswahlverfahren sind Einstellungsverfahren, die gesetzlich geregelt sind, und für die Kontrolle der ordnungsgemäßen Anwendung des Rechts sind ausschließlich die Gemeinschaftsgerichte zuständig.
Die Kommission betonte, dass es sich bei einem Auswahlverfahren in der Regel um ein Prüfungsverfahren handele, dass es sich bei den Prüfungen jedoch nicht um Prüfungen im herkömmlichen Sinne handele. Während Prüfungen und Auswahlverfahren insofern ähnlich sind, als beide auf die Auswahl der Kandidaten abzielen, gibt es jedoch einen grundlegenden Unterschied zwischen Prüfungen und Auswahlverfahren, was die Bewertung der Verdienste der Teilnehmer betrifft. Der Erfolg einer Prüfung hängt nur von der Erreichung einer Mindestpunktzahl ab; die Teilnehmer werden nach "objektiven" Kriterien beurteilt. Auf der anderen Seite werden Bewerber in einem Auswahlverfahren gegeneinander beurteilt, d. h. die Bewertung ist vergleichend.
Dies sei der Grund, der Artikel 6 des Anhangs III des Statuts in Bezug auf die Geheimhaltung der Arbeiten der Prüfungsausschüsse und die sich daraus ergebenden Vorschriften zugrunde liege, insbesondere in Bezug auf die Unabhängigkeit des Prüfungsausschusses, die darauf abziele, den Ausschuss vor jeglichem Eingreifen oder Druck zu schützen, unabhängig davon, woher er komme.
Zur gerichtlichen Kontrolle der Verfahren eines Prüfungsausschusses hat die Kommission ausgeführt, dass zwischen zwei Arten von Entscheidungen unterschieden werden müsse:
- Zum einen Entscheidungen über die Zulassung zu dem Auswahlverfahren, bei denen die gerichtliche Kontrolle äußerst streng sei.
- Zum anderen Entscheidungen über die vergleichende Beurteilung von Antragstellern. Diese Entscheidungen implizieren einen großen Ermessensspielraum im Einklang mit der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte, auf die sich der Bürgerbeauftragte auch in seinen Entscheidungen bezieht. Dieser Ermessensspielraum ist verständlich, da nur die Kammer den einzelnen Anmelder beurteilen kann, da nur die Kammer Kenntnis von allen Anmeldern hat und diese somit vergleichen kann. Aus diesem Grund wird nur die "saubere" Kopie der Prüfungsunterlagen - d. h. die Kopie ohne Annotation des Markers - dem betreffenden Antragsteller in Ländern übermittelt, die eine solche Kommunikation in Auswahlverfahren ermöglichen. Die Übermittlung der markierten Abschrift oder der ausführlichen Bewertung einer mündlichen Prüfung würde nämlich keinen Zweck erfüllen, da die Beurteilung durch einen Dritten, der die anderen Bewerber nicht beurteilt hat, bedeutungslos wäre. Dieser Ermessensspielraum, der als Ermessensspielraum angesehen werden kann, aber sicherlich nicht willkürlich ist, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle, soweit die Gemeinschaftsgerichte sicherstellen, dass die Prüfungsausschüsse keine für sie verbindlichen Regeln oder Grundsätze verletzt haben.
Drittens wies die Kommission darauf hin, dass den Antragstellern kürzlich erlaubt worden sei, die Prüfungsfragen beim Verlassen des Prüfungsraums mitzunehmen, es sei denn, das Urheberrecht habe dies behindert. In Bezug auf die Mitteilung der Bewertungskriterien erklärte die Kommission, dass die Kriterien auf Anfrage mitgeteilt werden. Hinsichtlich der Möglichkeit, die Namen der Mitglieder der Prüfungsausschüsse den Antragstellern bekannt zu geben, hielt es die Kommission für angebracht, die Namen nicht zu veröffentlichen, um die Unabhängigkeit der Mitglieder und den ordnungsgemäßen Ablauf der Auswahlverfahren zu wahren. In Bezug auf die Möglichkeit, der betroffenen Klägerin eine Kopie der gekennzeichneten Prüfungsunterlagen zu übermitteln, erklärte die Kommission, dass dies angesichts der Art des Wettbewerbsverfahrens, wie oben erläutert, bedeutungslos wäre. Darüber hinaus erklärte die Kommission, dass angesichts der Tausenden von Bewerbern für Auswahlverfahren, häufig aus allen Mitgliedstaaten, die Offenlegung der Kopie der gekennzeichneten Prüfungsunterlagen administrative und finanzielle Kosten nach sich ziehen könnte.
DER BESCHLUSS
1 Prüfungsfragen
1.1 Was die Prüfungsfragen betrifft, so hat sich die Kommission verpflichtet, den Antragstellern zu gestatten, diese Fragen beim Verlassen des Prüfungsraums mitzunehmen, es sei denn, das Urheberrecht behindert dies. Der Bürgerbeauftragte findet daher keinen Grund, sich eingehender mit dieser Frage zu befassen.
2 Bewertungskriterien
2.1 Zur Mitteilung der Bewertungskriterien hat die Kommission erklärt, dass diese den Antragstellern mitgeteilt werden, die den Antrag stellen. Der Bürgerbeauftragte findet daher keinen Grund, sich eingehender mit dieser Frage zu befassen.
3 Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses
3.1 Hinsichtlich der Frage, ob den Bewerbern gestattet werden sollte, die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses zu kennen, hat der Bürgerbeauftragte Folgendes zu beachten: Die Kommission hat es bisher für angebracht gehalten, die Namen der Mitglieder nicht bekannt zu geben, um ihre Unabhängigkeit zu wahren und jeglichen Druck auf die Mitglieder zu behindern. Der Bürgerbeauftragte hält diese Erwägung für relevant. Der Bürgerbeauftragte muss jedoch auch daran erinnern, dass es ein Grundprinzip einer guten Verwaltung ist, dass jedes Mitglied der Öffentlichkeit, das mit einem Beamten zu tun hat, das Recht hat, den Namen dieses Beamten zu kennen. Eine Regierung ohne Gesicht und Namen ist entfremdend. Der Bürgerbeauftragte hält es daher für inakzeptabel, dass Bewerber, die an mündlichen Prüfungen teilnehmen, nicht berechtigt sind, die Namen der Personen zu kennen, die sie prüfen.
4.1
In Bezug auf die Frage, ob Bewerber Zugang zu ihren eigenen Prüfungsunterlagen haben sollen, stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission ihre Verweigerung des Zugangs zum betreffenden Antragsteller auf die Erwägung stützt, dass eine solche Offenlegung angesichts der Art der Auswahlverfahren, d. h. der vergleichenden Bewertung der Bewerber, bedeutungslos wäre. Darüber hinaus argumentierte die Kommission, dass die Offenlegung der Prüfungsunterlagen mit administrativen und finanziellen Kosten verbunden sein könnte.
4.2 Zunächst stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission sicherlich Recht hat, dass die Prüfungsausschüsse bei der Beurteilung der Bewerber über einen großen Ermessensspielraum verfügen. Die Beurteilung des Prüfungsausschusses ist endgültig, und in Wirklichkeit hat der erfolglose Antragsteller keine Möglichkeit, sie anzufechten. Umso wichtiger ist es, dass die Öffentlichkeit volles Vertrauen in die Arbeit der Prüfungsausschüsse hat.
4.3 Nach dieser einleitenden Bemerkung ist zu beachten, dass die markierte Kopie einer Prüfungsarbeit aus zwei Bestandteilen besteht, der Prüfungsarbeit selbst und den Noten. Es muss klar sein, dass dem betroffenen Antragsteller, der Verfasser der Prüfungsarbeit ist, der Zugang zu dieser Arbeit nicht verweigert werden kann.
4.4 In Bezug auf die zweite Komponente muss der Bürgerbeauftragte daran erinnern, dass ein grundlegender Grundsatz der Transparenz darin besteht, dass der Bürger und nicht die Verwaltung entscheidet, ob es angemessen ist, Informationen anzufordern. Die Verwaltung kann den Antrag des Bürgers aus Gründen der Vertraulichkeit ablehnen, aber sie kann ihn nicht mit der Begründung ablehnen, dass der Antrag für den interessierten Bürger keinen Sinn ergibt. Unabhängig von der Frage, ob Marken angefochten werden können oder nicht, hat der Anmelder ein grundlegendes Interesse daran, die von ihm begangenen Fehler zu kennen. Daher kann der Bürgerbeauftragte nicht akzeptieren, dass die Kommission die Offenlegung der gekennzeichneten Prüfungsunterlagen des betreffenden Antragstellers, der sie beantragt, mit der Begründung ablehnt, dass sie keinem Zweck dienen.
4.5 In Bezug auf die Verwaltungs- und Finanzkosten stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission dies nicht durch Beweise belegt hat. Stellt sich heraus, dass eine große Zahl von Antragstellern Kopien ihrer Prüfungsunterlagen beantragt, könnte die Kommission erwägen, eine angemessene Gebühr für die Kosten zu erheben.
4.6 Vor diesem Hintergrund muss der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss kommen, dass die Kommission keinen Grund genannt hat, der ihre Weigerung rechtfertigt, dem betreffenden Antragsteller Kopien markierter Prüfungsunterlagen zu übermitteln. Um die Transparenz zu erhöhen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Tätigkeit der Prüfungsausschüsse zu stärken, sollte die Kommission daher dem betreffenden Antragsteller, der dies beantragt, Zugang zu seinen eigenen gekennzeichneten Prüfungsunterlagen gewähren. Damit die Kommission die erforderlichen Schritte zur Organisation einer solchen Offenlegung unternehmen kann, beschränkt sich diese Feststellung auf die künftigen Auswahlverfahren, die die Kommission ausrichtet.
5 Empfehlungsentwurf 5.1
Gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten richtet der Bürgerbeauftragte daher den folgenden Empfehlungsentwurf an die Kommission:
- Die Kommission teilt den Bewerbern in mündlichen Prüfungen die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses mit.
- Bei ihren künftigen Auswahlverfahren gewährt die Kommission den Bewerbern auf Anfrage Zugang zu ihren eigenen mit einem Sichtvermerk versehenen Prüfungsunterlagen.
Gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Satzung übermittelt die Kommission vor dem 30. Juni 1999 eine ausführliche Stellungnahme. Die ausführliche Stellungnahme könnte aus der Annahme des Empfehlungsentwurfs des Bürgerbeauftragten und einer Beschreibung seiner Umsetzung bestehen.
Straßburg, 8. März 1999
Jacob SÖDERMAN
(1) Beschluss 94/262 des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Verordnungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten, ABl. L 113 vom 9.3.1994, S. 15.