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Empfehlung zur Weigerung der Europäischen Kommission, der Öffentlichkeit breiteren Zugang zu Dokumenten zur Überwachung der Menschenrechte von EU-finanzierten Projekten in Libyen zu gewähren (Fall 2089/2023/ACB)

Der Fall betraf einen Antrag auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten im Besitz der Europäischen Kommission im Zusammenhang mit der Überwachung der Menschenrechte von EU-finanzierten Projekten in Libyen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zugang der Öffentlichkeit folgte auf eine Erklärung der Kommission vor dem Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres des Europäischen Parlaments. Dieser Erklärung zufolge hatte der mit der Überwachung betraute Auftragnehmer bisher keine Verstöße gegen den Grundsatz der Schadensvermeidung gemeldet, die in direktem Zusammenhang mit allen Kosten durch den „EU-Nothilfe-Treuhandfonds für Stabilität und die Bekämpfung der Ursachen irregulärer Migration und Vertriebener in Afrika“ (EUTFA) standen. Der Beschwerdeführer beantragte daher Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten, die es ihm ermöglichen würden, diese Erklärung zu überprüfen.

Die Kommission hat in ihrem Zweitbeschluss 14 Dokumente genannt, zu denen sie eingeschränkten oder keinen Zugang gewährt hat, und sich dabei auf den Schutz des öffentlichen Interesses in Bezug auf die öffentliche Sicherheit und die internationalen Beziehungen sowie den Schutz personenbezogener Daten und der geschäftlichen Interessen des Auftragnehmers berufen.

Das Untersuchungsteam des Bürgerbeauftragten prüfte die betreffenden Dokumente. Auf der Grundlage der Kontrolle stellte die Bürgerbeauftragte fest, dass die Weigerung der Kommission, Zugang zu den Dokumenten zu gewähren, die die grafische Identität des Auftragnehmers enthalten, angesichts des konkreten Sicherheitsrisikos für ihr Personal vor Ort angemessen war. Die Bürgerbeauftragte stellte jedoch auch fest, dass die umfangreichen Schwärzungen des Vertrags, seiner Nachträge und Anhänge, einschließlich des Mandats, des Finanzhilfeantrags sowie eines allgemeinen Handbuchs zur Überwachung der Menschenrechte durch die Kommission nicht gerechtfertigt waren. Die Prüfung ergab ferner, dass zusätzliche Dokumente, die die wesentlichen Feststellungen des Auftragnehmers enthalten, vorhanden waren und von der Kommission als in den Anwendungsbereich des Antrags fallend hätten eingestuft werden müssen. Die Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass die umfangreichen Schwärzungen in den ermittelten Dokumenten und das Versäumnis der Kommission, alle Dokumente zu identifizieren, die in den Anwendungsbereich des Antrags des Beschwerdeführers fallen, einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellen. Sie gibt zwei Empfehlungen, um diese Probleme anzugehen.

 

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten [1]

Hintergrund der Beschwerde

1. Der „EU-Nothilfe-Treuhandfonds für Stabilität und die Bekämpfung der Ursachen von irregulärer Migration und Vertriebenen in Afrika“ (EUTFA) wurde 2015 eingerichtet [2]. Die Programme im Rahmen des EUTFA werden in 26 Partnerländern in drei Regionen Afrikas durchgeführt. Im Jahr 2022 hatte das EUTFA fast 456 Mio. EUR für Projekte in Libyen mobilisiert [3].

2. Zu diesen Projekten gehören die freiwillige Rückkehr von Migranten in ihre Herkunftsländer mit Unterstützung bei der Wiedereingliederung und die Evakuierung von Flüchtlingen und Asylbewerbern aus Libyen, direkte Soforthilfe für Flüchtlinge und schutzbedürftige Migranten, Maßnahmen zur Stabilisierung der Gemeinschaft (wie der Zugang zu Bildung für Kinder) und COVID-19-Unterstützung.  

3. Die Kommission veröffentlichte Folgendes: „Angesichts der besonderen Herausforderungen des libyschen Kontexts nutzt die EU die Überwachung durch Dritte, um die Ergebnisse und die Einhaltung des Grundsatzes der Schadensvermeidung bei EUTF-Operationen in Libyen zu überprüfen.“[6] Der Grundsatz der Schadensvermeidung [7] „bedeutet, dass die betroffene Bevölkerung und die Umwelt nicht weiter geschädigt werden“[8].

4. Im April 2022 erklärte ein Vertreter der Europäischen Kommission [9] in einer Sitzung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE-Ausschuss) des Europäischen Parlaments, dass die Kommission eine „Überwachung durch Dritte“von Operationen in Libyen im Rahmen des EUTFA eingerichtet habe, „mit besonderem Augenmerk darauf, die Einhaltung der Politik der Schadensvermeidung sicherzustellen“. Der Vertreter fügte hinzu, dass „der Auftragnehmer bisher keine Verstöße gegen den Grundsatz der Schadensvermeidung gemeldet hat, die in direktem Zusammenhang mit allen Kosten durch Treuhandfondsprogramme [der Kommission] stehen“.

5. Im Mai 2022 beantragte der Beschwerdeführer, ein Journalist, gemäß den EU-Rechtsvorschriften über den Zugang zu Dokumenten [10] Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten, die sich im Besitz der Kommission befinden, um diese Erklärung zu überprüfen. Der Antrag betraf E-Mails, in denen die Identität des externen Auftragnehmers, der Umfang der Berichterstattung, alle mit dem Vertrag verbundenen finanziellen Kosten sowie der „Bericht“, auf den sich die Kommission in der Sitzung des LIBE-Ausschusses bezogen hatte, offengelegt wurden.

6. Im Juli 2022 verweigerte die Kommission den Zugang zu sechs Dokumenten, von denen sie feststellte, dass sie in den Anwendungsbereich des Antrags fallen, und berief sich dabei auf den Schutz des öffentlichen Interesses in Bezug auf die internationalen Beziehungen [11] und einen laufenden Beschlussfassungsprozess [12].

7. Unzufrieden mit der Weigerung der Kommission, Zugang zu den Dokumenten zu gewähren, forderte der Beschwerdeführer die Kommission im August 2022 auf, ihre Entscheidung (mit einem „Bestätigungsantrag“) zu überprüfen.

8. Im Oktober 2023 erließ die Kommission nach Beteiligung des Bürgerbeauftragten [13] ihren endgültigen Beschluss (im Folgenden „Bestätigungsbeschluss“) über den Antrag. Darin wurden 14 Dokumente aufgeführt, die in den Anwendungsbereich des Antrags fallen, darunter:

  • den Vertrag mit der mit der Überwachung betrauten Organisation, ihre Nachträge und Anhänge, einschließlich der Leistungsbeschreibung und des Finanzhilfeantrags; 
  • zwei „Handbücher“ zur Überwachung der Menschenrechte und „Do No Harm“;
  • Drei „Berichte“: eine mit dem Titel „HR Monitoring Inception Phase“ und zwei mit dem Titel „HR Monitoring interim report“.

9. Die Kommission gewährte teilweisen Zugang zu bestimmten Dokumenten, wie z. B. dem Vertrag über die Einrichtung der Überwachung und den dazugehörigen Nachträgen. Bei der Verweigerung des weiteren Zugangs berief sich die Kommission auf den Schutz des öffentlichen Interesses in Bezug auf die öffentliche Sicherheit [14] und die internationalen Beziehungen [15] sowie auf den Schutz personenbezogener Daten [16] und die geschäftlichen Interessen des Auftragnehmers [17].

10. Unzufrieden mit dem erhaltenen Zugang wandte sich der Beschwerdeführer erneut an den Bürgerbeauftragten.

Die Untersuchung

11. Die Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung zur Weigerung der Kommission ein, einen breiteren Zugang zu den ermittelten Dokumenten zu gewähren. Da der Beschwerdeführer keine Einwände gegen die Schwärzung personenbezogener Daten in den Dokumenten erhoben hat, deckte die Untersuchung des Bürgerbeauftragten diese Schwärzungen nicht ab.

12. Im Laufe der Untersuchung prüfte das Untersuchungsteam des Bürgerbeauftragten alle Dokumente, die von der Kommission als in den Anwendungsbereich des Antrags fallend eingestuft wurden. Diese Prüfung ergab, dass möglicherweise zusätzliche Dokumente in den Anwendungsbereich des Antrags fallen, die von der Kommission nicht ermittelt worden waren. Eine weitere Kontrolle wurde daher bei einer Stichprobe dieser Unterlagen durchgeführt. Das Untersuchungsteam überprüfte auch die Unterlagen im Zusammenhang mit der Konsultation des Auftragnehmers zum Antrag auf Zugang der Öffentlichkeit.

13. Der Bürgerbeauftragte gab der Kommission Gelegenheit, zusätzliche Bemerkungen zu der Beschwerde einzureichen, erhielt jedoch nur einige Klarstellungen zum Umfang des Antrags [18].

Dargelegte Argumente

14. Die Argumente der Kommission zur Verweigerung eines breiteren Zugangs auf der Grundlage des Schutzes des öffentlichen Interesses in Bezug auf die öffentliche Sicherheit lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Der Gerichtshof hat anerkannt, dass die Organe der Union bei der Beurteilung, ob eine Offenlegung das öffentliche Interesse in Bezug auf die öffentliche Sicherheit beeinträchtigen könnte, über einen weiten Ermessensspielraum verfügen.
  • Die betreffenden Dokumente enthalten sensible Informationen wie die Identität des Auftragnehmers, die Orte, an denen der Vertrag ausgeführt wird, und die detaillierte Methodik, die der Auftragnehmer für die Durchführung der finanzierten Tätigkeiten entwickelt hat, einschließlich Informationen darüber, wie die Mitglieder des feldgestützten Überwachungsnetzes arbeiten werden.
  • Die Offenlegung solcher Informationen und sogar der alleinigen Identität des Auftragnehmers könnte angesichts der instabilen Lage in Libyen Angriffe auf die Mitarbeiter, Sachverständigen und das in Libyen ansässige feldgestützte Überwachungsnetz des Auftragnehmers erleichtern.
  • Der Auftragnehmer wurde zweimal konsultiert und äußerte bei der Offenlegung der Unterlagen jedes Mal Sicherheitsbedenken.
  • Einige Dokumente wurden vom Auftragnehmer unter Verwendung seiner spezifischen grafischen Merkmale wie Logo, Layout und Schriftart erstellt. Die Offenlegung solcher Dokumente könnte für sich genommen die Identität des Auftragnehmers offenbaren, da der Auftragnehmer andere Dokumente mit den gleichen grafischen Merkmalen veröffentlicht hat.
  •  Der Vertrag sieht Verpflichtungen für den Auftragnehmer vor, seine Mitarbeiter, Sachverständigen und deren Familien in Libyen vor physischen Risiken zu schützen. Die Offenlegung der Unterlagen könnte den Auftragnehmer in die Lage versetzen, seine Fähigkeit zur Erfüllung dieser Verpflichtung zu untergraben.
  • Der Vertrag wurde verlängert. Die Tätigkeiten des Auftragnehmers sind daher noch nicht abgeschlossen (im Oktober 2023, als der Zweitbeschluss angenommen wurde).

15. In Bezug auf die Gefahr, die internationalen Beziehungen zu den libyschen Behörden zu untergraben, argumentierte die Kommission, dass das Mandat des Vertrags eine detaillierte Analyse der politischen Lage, der Sicherheitslage und der Menschenrechtslage in Libyen darstelle. Diese Informationen sind nicht öffentlich zugänglich und könnten von den libyschen Behörden als unangemessene Kritik empfunden werden. Sie erklärte ferner, dass die EU das Land bei seinen Bemühungen um einen demokratischen, stabilen und wohlhabenden Staat durch den „Berlin-Prozess“ unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen unterstützen will. Dies bedeutet, dass die Kommission gute Beziehungen zu den libyschen Behörden unterhalten muss, und die Offenlegung solcher Dokumente würde diese Beziehungen untergraben.

16. In Bezug auf das Risiko, die geschäftlichen Interessen des Auftragnehmers zu untergraben, argumentierte die Kommission, dass die Dokumente den vom Auftragnehmer eingereichten Finanzhilfeantrag enthielten und besonderes Know-how, Strategie, Insiderwissen und andere spezifische Informationen mit Wettbewerbswert enthielten. Die Offenlegung dieser Informationen würde anderen Finanzhilfeantragstellern in zukünftigen ähnlichen Aufforderungen die Möglichkeit geben, aus diesen Anträgen zu kopieren und sie zur Unterstützung ihrer eigenen zu verwenden. Eines der Dokumente enthält die Bankdaten des Auftragnehmers, die, wenn sie offengelegt werden, von Cyberkriminellen für böswillige Angriffe verwendet werden könnten.

17. Schließlich vertrat die Kommission die Auffassung, dass der Beschwerdeführer im Zweitantrag kein öffentliches Interesse an der Offenlegung nachgewiesen hatte, das den Schutz dieses geschäftlichen Interesses überwiegen würde. Die Kommission konnte kein öffentliches Interesse feststellen, das das wirtschaftliche Interesse des Auftragnehmers überwiegen könnte. 

18. Der Beschwerdeführer brachte im Zweitantrag die folgenden Argumente vor, die in der Beschwerde an den Bürgerbeauftragten wiederholt wurden:

  • Die Verweigerung des Zugangs stellt eine unverhältnismäßige Beschränkung des Rechts der Bürger auf einen möglichst breiten Zugang dar.
  • Die Kommission ist verpflichtet, bei allen ihren Tätigkeiten, einschließlich der Verteilung und Überwachung von EU-Mitteln, die Charta der Grundrechte [19] zu achten. Die Kommission sollte sicherstellen, dass mit EU-Mitteln keine Maßnahmen unterstützt werden, die nicht mit den in der Charta anerkannten Werten und Rechten der EU im Einklang stehen.
  • Die Organe der EU müssen konkrete und spezifische Gründe dafür angeben, warum die Gewährung des Zugangs zu den angeforderten Dokumenten die geschützten Interessen beeinträchtigen könnte. Die Gefahr einer Beeinträchtigung der Interessen muss vernünftigerweise vorhersehbar sein und darf nicht rein hypothetisch sein.
  • Die Bezugnahme der Kommission auf einen „schwierigen Kontext in Libyen“ist vage. Die Aussage, dass die Offenlegung die EU und ihre „Fähigkeit der Durchführungspartner, Menschenrechtsforschung durchzuführen“, untergraben würde, ist ebenfalls hypothetisch. Die angeforderten Dokumente beziehen sich nicht auf den Standpunkt einer Verhandlungspartei und geben keine spezifische Stellungnahme der Kommission zu einer Verhandlungsposition ab. Nach der EU-Rechtsprechung [20] ist ein allgemeiner Verweis auf den sensiblen Charakter der in solchen Berichten enthaltenen Informationen oder der Verhandlungen mit dem betreffenden Drittland kein ausreichender Grund, den Zugang zu den Dokumenten zu verweigern.
  • Wenn nur ein Teil eines angeforderten Dokuments unter eine Ausnahme fällt, sollten die anderen Teile des Dokuments offengelegt werden. Wie die EU-Gerichte hervorgehoben haben, ermöglicht Transparenz eine engere Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger am Entscheidungsprozess. Dies wiederum ermöglicht es der EU-Verwaltung, mehr Legitimität zu genießen und effektiver und demokratischer gegenüber der Öffentlichkeit rechenschaftspflichtig zu sein.
  • Mit ihrer Weigerung, das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Offenlegung anzuerkennen, fordert die Kommission die Öffentlichkeit auf, ihre öffentlichen Erklärungen für bare Münze zu nehmen.

19. Der Beschwerdeführer brachte ferner vor, dass der in der Bestätigungsphase gewährte teilweise Zugang keine wesentlichen Informationen über die vom Auftragnehmer durchgeführte Überwachung enthielt.

Bewertung des Bürgerbeauftragten

a) Umfang des Antrags auf Zugang der Öffentlichkeit

20. Die Prüfung der Dokumente, die von der Kommission als in den Anwendungsbereich des Antrags fallend eingestuft wurden, deutete darauf hin, dass die Kommission möglicherweise nicht alle für den Antrag relevanten Dokumente identifiziert hat.

21. Aus dem ursprünglichen Antrag und seinem Kontext ging eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer Zugang zu „dem Bericht“beantragte, um die von der Kommission in der Sitzung des LIBE-Ausschusses abgegebene Erklärung zu überprüfen. Dies wurde im Zweitantrag noch deutlicher: „Meine Rolle als Journalist besteht zum Teil darin, die Richtigkeit solcher Aussagen zu überprüfen.“ Der Beschwerdeführer ersuchte daher um einen Bericht zur Untermauerung der Erklärung der Kommission, dass der Auftragnehmer keine Verstöße gegen den Grundsatz der Schadensvermeidung gemeldet habe, die in direktem Zusammenhang mit allen Kosten durch unsere Treuhandfondsprogramme stünden. Mit anderen Worten, der Beschwerdeführer beantragte Zugang zu Dokumenten, die die inhaltliche Analyse des Auftragnehmers über die von ihm durchgeführte Überwachung der Menschenrechte enthielten.

22. Das Untersuchungsteam der Bürgerbeauftragten stellte fest, dass die von der Kommission als in den Anwendungsbereich des Antrags fallend eingestuften „Berichte“(zu denen der Zugang verweigert wurde) nicht die Feststellungen des Auftragnehmers enthalten, sondern den Fortschritt der im Rahmen der Ausführung des Vertrags durchgeführten Tätigkeiten darlegen.   

23. Darüber hinaus stellte das Untersuchungsteam fest, dass sich die (dem Vertrag beigefügten) Leistungsbeschreibungen, die vollständig geschwärzt wurden, auf drei Arten von Berichten beziehen, die vom Auftragnehmer zur Darlegung seiner wesentlichen Feststellungen zu erstellen sind. Diese Berichte waren von der Kommission bei der Bearbeitung des Zugangsantrags des Beschwerdeführers nicht ermittelt worden. Auf der Grundlage ihrer Beschreibung war der Bürgerbeauftragte jedoch der Ansicht, dass sie auch in den Anwendungsbereich des Zugangsantrags fallen könnten. Der Bürgerbeauftragte forderte die Kommission daher auf, eine Stichprobe dieser Berichte zu überprüfen.

24. Die Prüfung ergab, dass diese Unterlagen die inhaltliche Analyse und die Feststellungen des Auftragnehmers enthalten. Diese inhaltlichen Berichte scheinen also das zu sein, wonach der Beschwerdeführer gesucht hat, als er in seinem Antrag auf Zugang der Öffentlichkeit auf „den Bericht“ Bezug nahm.

25. Infolgedessen ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass die Bewertung des Umfangs des Antrags auf Zugang der Öffentlichkeit durch die Kommission zu eng ausgelegt wurde und nicht zur Identifizierung aller relevanten Dokumente geführt hat. Dies stellte einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar. Der Bürgerbeauftragte empfiehlt der Kommission, eine neue Suche nach Dokumenten durchzuführen, die in den Anwendungsbereich des Antrags des Beschwerdeführers fallen, und zu bewerten, ob diese gemäß der Verordnung 1049/2001 offengelegt werden können. 

b) Die eingeschränkte Offenlegung der identifizierten Dokumente

Dokumente, die aufgrund ihrer grafischen Identität die Identität des Auftragnehmers offenbaren könnten

26. Nach Prüfung der streitigen Dokumente weisen viele von ihnen (d. h. Berichte, Rechnungen und ein Handbuch für die Überwachung und Berichterstattung im Bereich der Menschenrechte)[21] die grafische Identität des Auftragnehmers auf, wie von der Kommission angegeben. Über das Logo des Auftragnehmers hinaus, das leicht geschwärzt werden könnte, erscheint es plausibel, dass die verwendete Schriftart und das Layout so spezifisch sind, dass eine Offenlegung zur Identifizierung des Auftragnehmers führen könnte. 

27. Es stellt sich daher die Frage, ob die Identität des Auftragnehmers in diesem Fall zu schützen ist. Wie der Beschwerdeführer geltend macht, ist der Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten ein Grundrecht und sollte daher weit ausgelegt werden.

28. Angesichts des weiten Ermessensspielraums der Organe der Union bei der Beurteilung von Bedenken hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 1049/2001 beschränkte sich die Untersuchung des Bürgerbeauftragten jedoch darauf, festzustellen, ob die Kommission „in dem angefochtenen Beschluss plausible Erläuterungen dazu gegeben hat, wie der Zugang zu den in Rede stehenden Dokumenten den Schutz der öffentlichen Sicherheit der Union konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte“und ob „die Gefahr dieser Untergrabung als vernünftigerweise vorhersehbar und nicht rein hypothetisch angesehen werden könnte“[22].

29. Da die Risiken für die körperliche Unversehrtheit der Mitarbeiter und Sachverständigen des Auftragnehmers vor Ort angesichts der vorgelegten Illustrationen konkret und realistisch erscheinen, ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass die Nichtoffenlegung dieser Dokumente angemessen war. 

Vertrag und Nachträge, einschließlich der Leistungsbeschreibung

30. Die meisten der verbleibenden Dokumente, die die Kommission ermittelt hat, zeigen nicht die visuelle Identität des Auftragnehmers. Zu diesen Dokumenten gehören der Vertrag über die Überwachung und seine Nachträge, einschließlich der Leistungsbeschreibung in verschiedenen Iterationen. 

31. Nach Prüfung dieser Dokumente ist die Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass wichtige Teile, die geschwärzt wurden, offenbar keine sensiblen Informationen enthalten. So akzeptiert die Bürgerbeauftragte zwar grundsätzlich den weiten Ermessensspielraum der Kommission, wenn sie sich auf die Ausnahme zum Schutz des öffentlichen Interesses in Bezug auf die öffentliche Sicherheit und die internationalen Beziehungen beruft, stimmt aber nicht zu, dass die zurückgehaltenen Informationen in vollem Umfang unter diese Ausnahmen fallen.

32. In Bezug auf das Mandat, das vollständig geschwärzt wurde, ergab die Inspektion beispielsweise, dass nur in begrenzten Teilen [23] spezifische Informationen über die vorgesehenen Tätigkeiten (wie Standorte, Logistik oder das Profil von Sachverständigen) offengelegt werden können und somit Bedenken hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit für das Personal des Auftragnehmers aufwerfen können. Es ist nicht klar, wie die Offenlegung großer Teile dieses Dokuments solche Bedenken aufwerfen würde.

33. Ein Abschnitt des Mandats enthält eine recht detaillierte Analyse der Lage in Libyen [24], wie von der Kommission angegeben. Dies ist jedoch nur ein Teil des Mandats. Darüber hinaus entschied der Gerichtshof, dass „der bloße Umstand, dass bestimmte Dokumente Informationen oder negative Aussagen über die politische Lage oder den Schutz der Menschenrechte in einem Drittland enthalten, nicht zwangsläufig bedeutet, dass der Zugang zu ihnen verweigert werden kann, weil die Gefahr besteht, dass das öffentliche Interesse beeinträchtigt wird.“[25] Angesichts dessen und angesichts des Inhalts des Dokuments ist nicht klar, wie große Teile des Mandats, wenn sie offengelegt werden, die internationalen Beziehungen der EU zu den libyschen Behörden gefährden würden.

34. In Bezug auf das „Handbuch zur Überwachung der Menschenrechte und zur Berichterstattung“[26] stellt die Bürgerbeauftragte fest, dass dieses Dokument im Gegensatz zu dem anderen oben genannten „Handbuch“ eine neutrale Schriftart aufweist. Darüber hinaus bezieht sich das Dokument zwar auf die Identität des Auftragnehmers (die geschwärzt werden könnte), enthält jedoch größtenteils Standardwissen über Menschenrechte und die Art und Weise, wie Verstöße in der Praxis dokumentiert und überwacht werden können. Die meisten Inhalte sind nicht spezifisch für Libyen oder das Projekt. Es ist daher schwer nachzuvollziehen, wie die Verbreitung wesentlicher Teile dieses Dokuments die öffentliche Sicherheit untergraben könnte und warum die Kommission daher den Zugang zu diesem Dokument in seiner Gesamtheit verweigert hat. 

Der Zuschussantrag

35. Die Kommission verweigerte den Zugang zu dem dem Vertrag und seinen verschiedenen Nachträgen beigefügten Finanzhilfeantrag [27] in seiner Gesamtheit und berief sich dabei auf den Schutz der geschäftlichen Interessen des Auftragnehmers. Nach Prüfung des Dokuments bestätigt der Bürgerbeauftragte, dass es einige Informationen von kommerziellem Wert enthält. Es ist auch vernünftigerweise davon auszugehen, dass ihre vollständige Offenlegung einen unfairen Vorteil für künftige Angebote schaffen kann [28], da sie Insider-Informationen, Erfahrungen und Know-how enthält, die das Fachwissen des Auftragnehmers offenlegen würden. Einige Teile fassen jedoch lediglich die Anforderungen der Leistungsbeschreibung zusammen. Der Bürgerbeauftragte kommt daher zu dem Schluss, dass zumindest einige Elemente dieses Dokuments ohne Offenlegung wirtschaftlich sensibler Informationen offengelegt werden könnten.

36. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die vollständige Offenlegung des Finanzhilfeantrags den Schutz der geschäftlichen Interessen des Auftragnehmers beeinträchtigt, sollte sie dennoch offengelegt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung besteht. Bei ihrer Bewertung hat die Kommission das öffentliche Interesse an einer öffentlichen Kontrolle von EU-finanzierten Projekten und insbesondere an der Überwachung ihrer potenziellen Auswirkungen auf die Menschenrechte nicht berücksichtigt. Die Achtung der Menschenrechte ist ein Grundwert der EU [29], und die Bürger sollten in der Lage sein, die EU-Organe für alle ergriffenen oder finanzierten Maßnahmen zur Rechenschaft zu ziehen, die im Widerspruch zu diesen Werten stehen. Darüber hinaus betraf die Überwachung der Menschenrechte in diesem speziellen Fall EU-finanzierte Projekte in einem Land, in dem die Beteiligung der EU und mögliche Auswirkungen auf die Menschenrechte bereits Gegenstand öffentlicher Kritik waren [30].

37. Vor diesem Hintergrund stellt die Bürgerbeauftragte fest, dass die Weigerung der Kommission, einen breiteren Zugang zu dem Vertrag, den Nachträgen und den entsprechenden Leistungsbeschreibungen sowie dem Finanzhilfeantrag und dem allgemeinen Handbuch zur Überwachung der Menschenrechte zu gewähren, einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellt. Sie gibt daher die entsprechenden Empfehlungen weiter unten ab.

Empfehlungen

Auf der Grundlage der vorstehenden Feststellungen richtet der Bürgerbeauftragte folgende Empfehlungen an die Europäische Kommission:

  • Die Kommission sollte eine neue Suche nach Dokumenten durchführen, die in den Anwendungsbereich des Zugangsantrags des Beschwerdeführers fallen, und bewerten, ob solche zusätzlich identifizierten Dokumente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 offengelegt werden können;
  • Die Kommission sollte den Vertrag, die Nachträge, das Mandat und den Finanzhilfeantrag sowie das Handbuch für die Überwachung der Menschenrechte und die Berichterstattung [31] im Hinblick auf einen besseren Zugang der Öffentlichkeit und unter Berücksichtigung der in dieser Empfehlung dargelegten Bemerkungen des Bürgerbeauftragten neu bewerten.

Die Kommission und der Beschwerdeführer werden über diese Empfehlung unterrichtet. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten übermittelt die Kommission bis zum 4. Juni 2024 eine ausführliche Stellungnahme.

 

Emily O'Reilly
Europäische Bürgerbeauftragte


Straßburg, 04/03/2024

 

[1] Abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.L_.2021.253.01.0001.01.ENG&toc=OJ%3AL%3A2021%3A253%3ATOC

[2] Am 12. November 2015 unterzeichneten die Europäische Kommission, 25 EU-Mitgliedstaaten, Norwegen und die Schweiz das Gründungsabkommen des EUTFA. Das EUTFA erhält 73 % seiner Mittel aus dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF), 20 % aus verschiedenen Programmen im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der EU und 7 % aus Beiträgen der Mitgliedstaaten und anderen Gebern: https://ec.europa.eu/trustfundforafrica/index_en#:~:text=Our%20mission,contribute%20to%20better%20migration%20management

[3] Siehe Factsheet (Februar 2022): https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2022-03/EUTF_libya_en.pdf

[4] Siehe Factsheet (Februar 2022): https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2022-03/EUTF_libya_en.pdf

[5] Siehe Factsheet (Februar 2022): https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2022-03/EUTF_libya_en.pdf

[6] Siehe Factsheet (Februar 2022), S. 2: https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2022-03/EUTF_libya_en.pdf

[7] Siehe insbesondere die Gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission „Der Europäische Konsens über die humanitäre Hilfe“, ABl. C 25 vom 30.1.2008, S. 1-12, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?toc=OJ%3AC%3A2008%3A025%3ATOC&uri=uriserv%3AOJ.C_.2008.025.01.0001.01.ENG

[8] https://civil-protection-humanitarian-aid.ec.europa.eu/who/humanitarian-principles_en#:~:text=This%20is%20also%20essential%20to,affected%20populations%20and%20the%20umwelt.

[9] https://www.europarl.europa.eu/meetdocs/2014_2019/plmrep/COMMITTEES/LIBE/OJ/2022/04-20/1253993DE.pdf ; Webstream verfügbar um 11:10 Uhr: https://multimedia.europarl.europa.eu/en/webstreaming/libe-committee-meeting_20220421-0900-COMMITTEE-LIBE

[10] In der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission heißt es: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:32001R1049&from=EN

[11] Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001.

[12] Gemäß Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung 1049/2001.

[13] Siehe Rechtssache 1996/2022/NH.

[14] Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001.

[15] Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001.

[16] Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung 1049/2001.

[17] Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung 1049/2001.

[18] Genauer gesagt stellte die Kommission klar, dass einige Dokumente, die ursprünglich in den Anwendungsbereich des Antrags fielen, im Bestätigungsstadium als nicht in den Anwendungsbereich fallend angesehen wurden.

[19] Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 391-407, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=celex%3A12012P%2FTXT.

[20] Urteil des Gerichts erster Instanz vom 7. Februar 2002, Aldo Kuijer/Rat, T-211/00, ECLI:EU:T:2002:30, Rn. 60 und 61.

[21] In der bestätigenden Entscheidung als Dokumente 2.2, 2.3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2 bezeichnet.

[22] Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-31/18, Izuzquiza/Frontex, EU:T:2019:815, Rn. 63-66, abrufbar unter: https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=221083&pageIndex=0&doclang=en&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=759426

[23] Wie in den Abschnitten 5.1 und 6 des Mandats in den Dokumenten 1, 3.1, 4.

[24] Abschnitt 1.3 „Länderhintergrund“ des Mandats in den Dokumenten 1, 3.1 und 4.

[25] Urteil des Gerichts erster Instanz vom 7. Februar 2002, Aldo Kuijer/Rat, T-211/00, ECLI:EU:T:2002:30, Rn. 60 und 61, abrufbar unter: https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=47741&pageIndex=0&doclang=EN&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=758261

[26] Von der Kommission in ihrem Zweitbeschluss als Dokument 2.1 aufgeführt.

[27] In Dokument 1, Dokument 3.1 und 4, wie in der Zweitentscheidung aufgeführt.

[28] Urteil des Gerichts in der Rechtssache T‑363/14, Secolux/Kommission, EU:T:2016:521, Rn. 53-54, abrufbar unter: https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=898D8360DC106D08FCC843AD5C01851C?text=&docid=183581&pageIndex=0&doclang=en&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=757620 .

[29] Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 13), abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A12012M%2FTXT

[30] Siehe z. B. https://www.theguardian.com/world/2020/mar/12/revealed-the-great-european-refugee-scandal; Siehe auch offenen Brief der Zivilgesellschaft vom Jahr 2020 http://www.gisti.org/spip.php?article6388. 

[31] Von der Kommission in ihrem Zweitantrag als Dokument 1, 2.1, 3, 3.1, 4 aufgeführt.

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