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Empfehlung zur Behandlung von zwei Anträgen der Europäischen Kommission auf Zugang der Öffentlichkeit zu den Folgenabschätzungen und Stellungnahmen des Ausschusses für Regulierungskontrolle im Zusammenhang mit der geplanten Überarbeitung von REACH und der Quecksilberverordnung (Fall 1053/2023/MIK)
Empfehlung
Fall 1053/2023/MIK - Geöffnet am Dienstag | 27 Juni 2023 - Empfehlung vom Montag | 25 September 2023 - Entscheidung vom Freitag | 15 März 2024 - Betroffene Institution Europäische Kommission ( Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt ) - Land Belgien
Beschwerde eingereicht
12/06/2023Analyse der Beschwerde
14/06/2023Laufende Untersuchung
27/06/2023Vorläufiges Ergebnis
25/09/2023Ergebnis der Untersuchung
15/03/2024
Der Beschwerdeführer, eine Organisation der Zivilgesellschaft, forderte die Europäische Kommission auf, der Öffentlichkeit Zugang zu den Folgenabschätzungen und Stellungnahmen des Ausschusses für Regulierungskontrolle zu den geplanten Überarbeitungen der Verordnung über die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und der Verordnung über Quecksilber zu gewähren. In der Anfangsphase hat die Kommission stark geschwärzte Fassungen der angeforderten Dokumente im Zusammenhang mit der Überarbeitung der REACH-Verordnung offengelegt und sich geweigert, Dokumente im Zusammenhang mit der Überarbeitung der Quecksilberverordnung offenzulegen. Dabei berief sich die Kommission auf Ausnahmen nach den EU-Rechtsvorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten und argumentierte, dass die Verbreitung den Schutz geschäftlicher Interessen und einen laufenden Entscheidungsprozess beeinträchtigen würde. Unzufrieden mit diesem Ergebnis forderte der Beschwerdeführer die Kommission auf, ihre Entscheidungen zu überprüfen. Als die Kommission nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen antwortete, wandte sich der Beschwerdeführer an den Bürgerbeauftragten.
Auf Ersuchen des Bürgerbeauftragten erließ die Kommission endgültige Entscheidungen zu beiden Anträgen. Sie hielt an ihrer Entscheidung fest, nur die stark geschwärzten Dokumente zur REACH-Verordnung offenzulegen. Die Kommission gewährte der Öffentlichkeit jedoch uneingeschränkten Zugang zu den Dokumenten über die Quecksilberverordnung, da sie den entsprechenden Entscheidungsprozess in der Zwischenzeit abgeschlossen hatte.
Der Bürgerbeauftragte hat bereits die Auffassung vertreten, dass die Nichteinhaltung der in den EU-Rechtsvorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten festgelegten Fristen keine gute Verwaltungspraxis sein kann. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Bürgerinnen und Bürger rechtzeitig Zugang zu legislativen Dokumenten haben, damit sie ihr demokratisches Recht ausüben können, Einfluss auf die Gestaltung des EU-Rechts zu nehmen.
Darüber hinaus ist der Bürgerbeauftragte nicht von den Argumenten der Kommission überzeugt, dass die Verbreitung der angeforderten Dokumente, die die Überarbeitung der REACH-Verordnung betreffen, die durch die in den EU-Rechtsvorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten vorgesehenen Ausnahmen geschützten Interessen ernsthaft beeinträchtigen würde.
Daher vertrat die Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass die Weigerung der Kommission, der Öffentlichkeit uneingeschränkten Zugang zu den angeforderten Dokumenten zu gewähren, einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstelle. Sie empfahl der Kommission, ihre Entscheidung zu überprüfen und der Öffentlichkeit uneingeschränkten Zugang zu den angeforderten Dokumenten zu gewähren.
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten [1]
Hintergrund der Beschwerde
1. Die Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)[2] trat am 1. Juni 2007 in Kraft. Ziel ist es, den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den potenziellen Risiken chemischer Stoffe zu verbessern und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit der chemischen Industrie in der EU zu stärken. Außerdem werden alternative Methoden zur Bewertung der Gefahr von Stoffen zur Verringerung von Tierversuchen gefördert. Im Rahmen ihrer am 14. Oktober 2020 angenommenen Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit kündigte die Europäische Kommission eine geplante Änderung der REACH-Verordnung an, um ihr Ziel sicherer und nachhaltiger Chemikalien und eines hohen Schutzniveaus für Gesundheit und Umwelt bei gleichzeitiger Wahrung des Binnenmarkts zu erreichen [3].
2. Die Quecksilberverordnung [4] deckt den gesamten Lebenszyklus von Quecksilber ab. Am 14. Juli 2023 schlug die Kommission ihre Überarbeitung vor, um die letzte absichtlich verbleibende Verwendung von Quecksilber in einer Vielzahl von Produkten in der EU im Einklang mit den im Null-Schadstoff-Ziel der EU festgelegten Verpflichtungen ins Visier zu nehmen [5].
Antrag auf Zugang der Öffentlichkeit zu den REACH-bezogenen Dokumenten
3. Am 25. November 2022 beantragte der Beschwerdeführer, eine Organisation der Zivilgesellschaft, Zugang der Öffentlichkeit [6] zu den Folgenabschätzungen und Stellungnahmen des Ausschusses für Regulierungskontrolle (RSB) zu allen geplanten Überarbeitungen der REACH-Verordnung.
4. Am 13. Januar 2023 gewährte die Kommission der Öffentlichkeit Zugang zu einer stark geschwärzten Fassung dieser Dokumente.
5. Am 19. Januar 2023 stellte der Beschwerdeführer einen Zweitantrag auf breiteren Zugang. Die verlängerte Antwortfrist der Kommission verlief am 2. März 2023.
6. Am 12. Juni 2023 wandte sich der Beschwerdeführer, nachdem er keine Antwort erhalten hatte, an den Bürgerbeauftragten.
Antrag auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten im Zusammenhang mit der Quecksilberverordnung
7. Am 17. Januar 2023 beantragte der Beschwerdeführer Zugang der Öffentlichkeit zu den Folgenabschätzungen und Stellungnahmen des RSB sowie eine Liste und Protokolle aller „vorgelagerten Sitzungen“ zwischen dem RSB und dem Personal der Kommission zur Überarbeitung der Quecksilberverordnung.
8. Am 24. Februar 2023 weigerte sich die Kommission, die angeforderten Dokumente offenzulegen.
9. Am 1. März 2023 stellte der Beschwerdeführer einen Zweitantrag.
10. In Ermangelung einer Antwort wandte sich der Beschwerdeführer am 12. Juni 2023 an den Bürgerbeauftragten.
Die Untersuchung
11. Die Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung ein, um eine umgehende Antwort auf die Zweitanträge des Beschwerdeführers zu erhalten. Das Untersuchungsteam des Bürgerbeauftragten prüfte auch die streitigen Dokumente, um den Umfang des gewährten Zugangs der Öffentlichkeit und die spezifischen Gründe zu untersuchen, die von der Kommission angeführt wurden, die die Nichtoffenlegung der angeforderten Dokumente oder ihrer Teile rechtfertigen.
12. Die Bürgerbeauftragte forderte die Kommission auf, weitere Stellungnahmen vorzulegen, die sie bei dieser Untersuchung berücksichtigen sollte. Die Kommission hat sich dafür entschieden, keine weiteren Stellungnahmen abzugeben.
13. Im Laufe der Untersuchung beantwortete die Kommission die Zweitanträge des Beschwerdeführers. Insbesondere erließ die Kommission am 5. Juli 2023 einen Zweitbeschluss über den Antrag auf Zugang der Öffentlichkeit zu den REACH-bezogenen Dokumenten, wobei sie ihren ursprünglichen Standpunkt beibehielt. Am 14. Juli 2023 veröffentlichte die Kommission eine überarbeitete Folgenabschätzung und die dazugehörige zweite Stellungnahme des RSB zur vorgeschlagenen Überarbeitung der Quecksilberverordnung. Am 10. August 2023 gewährte die Kommission der Öffentlichkeit Zugang zu den angeforderten Dokumenten, d. h. uneingeschränkten Zugang zu einer früheren Fassung der Folgenabschätzung und der Stellungnahme des RSB, mit Ausnahme personenbezogener Daten.
14. Der Bürgerbeauftragte erhielt die Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den Antworten der Kommission.
Anwendungsbereich dieser Empfehlung
15. Da der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit Zugang zu den Dokumenten im Zusammenhang mit der Überarbeitung der Quecksilberverordnung erhalten hat, betrifft diese Empfehlung nur die Dokumente, die die Überarbeitung der REACH-Verordnung betreffen. Allerdings wird die Bürgerbeauftragte ihre Bewertung der Art und Weise, wie die Kommission mit dem Antrag auf Dokumente im Zusammenhang mit der Quecksilberverordnung umgegangen ist, in ihre Entscheidung zum Abschluss dieser Untersuchung aufnehmen.
Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente
Von der Beschwerdeführerin
16. Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass seine Zweitanträge nicht rechtzeitig bearbeitet wurden. Sie befürchtete, dass die Verzögerungen bei der Bearbeitung der Anträge durch die Kommission einen Versuch darstellten, bis zur Veröffentlichung der einschlägigen Legislativvorschläge keine Antworten darauf zu geben. Zu diesem Zeitpunkt machte der Beschwerdeführer jedoch geltend, dass es für ihn zu spät sei, das demokratische Recht auf Einflussnahme auf den Entscheidungsprozess auszuüben.
17. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass im Einklang mit der Rechtsprechung der EU [7] Dokumente, die im Rahmen einer Folgenabschätzung eines möglichen Legislativvorschlags erstellt worden seien, legislative Dokumente seien, die der Öffentlichkeit unmittelbar zugänglich gemacht werden sollten [8].
18. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die angeforderten Dokumente „Umweltinformationen“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 [9] enthielten, die einen höheren Transparenzstandard für solche Informationen vorschreibt.
19. Der Beschwerdeführer argumentierte auch, dass Ausnahmen vom Recht auf Zugang der Öffentlichkeit zu legislativen Dokumenten besonders restriktiv ausgelegt werden müssten. Nach Ansicht des Beschwerdeführers legte die Kommission keine konkreten Beweise für das tatsächliche und spezifische Risiko für ihren Entscheidungsprozess durch die vollständige Offenlegung der angeforderten Dokumente vor.
20. Der Beschwerdeführer vertrat ferner die Auffassung, dass in jedem Fall ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung der angeforderten Dokumente bestehe, insbesondere angesichts der anhaltenden Exposition des Menschen gegenüber schädlichen chemischen Stoffen und ihrer Auswirkungen auf die natürliche Umwelt. Nach Ansicht des Beschwerdeführers besteht eine echte Dringlichkeit bei der Behebung von Mängeln oder Mängeln in den bestehenden EU-Rechtsvorschriften, und nur der Zugang der Öffentlichkeit zu den angeforderten Dokumenten würde es dem Beschwerdeführer ermöglichen, auf die betreffenden Gesetzgebungsverfahren Einfluss zu nehmen.
Von der Kommission
21. In ihrer bestätigenden Entscheidung zu den REACH-bezogenen Dokumenten argumentierte die Kommission, dass die vollständige Offenlegung der Folgenabschätzung und der damit verbundenen Stellungnahme des RSB den laufenden Entscheidungsprozess der Kommission ernsthaft beeinträchtigen würde.
22. Darin heißt es, dass die geschwärzten Passagen Informationen über politische Optionen, ihre möglichen Auswirkungen, einen Vergleich der Optionen, Einzelheiten zu einer bevorzugten Option und die Methodik für die Bewertung der Auswirkungen enthalten. Sie erklärte, dass die Schwärzungen in den Anhängen die potenziellen Optionen, die praktischen Auswirkungen der vorgeschlagenen Optionen und die Methodik für die Überprüfung und Bewertung der Auswirkungen betreffen. Darüber hinaus erklärt die Kommission, dass die Schwärzungen in der Stellungnahme des RSB und die Zusammenfassung der Feststellungen (die die Informationen in der Folgenabschätzung widerspiegeln) die Schlussfolgerung sowie detaillierte Bemerkungen zur Folgenabschätzung betreffen.
23. Die Kommission argumentierte, dass es sich bei der Folgenabschätzung immer noch um einen Entwurf und laufende Arbeiten handele, die im Lichte der Stellungnahme des Ausschusses für Regulierungskontrolle überarbeitet würden. Grundlegende Elemente der Folgenabschätzung wurden überarbeitet. Sollte der Inhalt der geschwärzten Teile zu diesem Zeitpunkt freigegeben werden, könnte dies zu externem Druck führen und die rechtzeitige Annahme der Folgenabschätzung gefährden. Die Überarbeitung der REACH-Verordnung hätte erhebliche Auswirkungen auf ein breites Spektrum von Interessenträgern. Das intensive Lobbying sei bereits in der Presse dokumentiert worden.[10] Daher sei das Risiko nach Ansicht der Kommission „sehr ernst und real“. Darüber hinaus befürchtete die Kommission, dass einige geschwärzte Teile aus dem Zusammenhang gerissen werden könnten, was sich nachteilig auf die Durchführung des laufenden Entscheidungsprozesses auswirkte.
24. Die Kommission war der Auffassung, dass ihre Arbeit an der Folgenabschätzung transparent war und alle Interessenträger einbezog. Die meisten Studien zur Erstellung der Folgenabschätzung wurden bereits veröffentlicht.
25. Die Kommission argumentierte ferner, dass die vollständige Offenlegung der angeforderten Dokumente den Schutz der geschäftlichen Interessen der Auftragnehmer der Kommission beeinträchtigen würde, die Studien durchgeführt haben, die der Folgenabschätzung zugrunde lagen, einschließlich ihres geistigen Eigentums.
26. Nach den geltenden vertraglichen Vereinbarungen „erwirbt die Union alle Rechte ab dem Zeitpunkt, zu dem der Auftragnehmer die Ergebnisse erstellt hat“. Nach Auffassung der Kommission würde das geistige Eigentum an den Studien im Rahmen dieser Vereinbarungen erst übertragen, wenn die endgültigen Ergebnisse von der Kommission genehmigt worden seien. Dies war bei allen Studien zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht der Fall. Daher wurden einige Abschnitte der Folgenabschätzung geschwärzt, um das geistige Eigentum Dritter zu schützen. Nach Ansicht der Kommission konnten zu diesem Zeitpunkt nur ihre Urheber ihre Offenlegung oder Verbreitung genehmigen.
27. Die Kommission vertrat ferner die Auffassung, dass die streitigen Dokumente keine „Umweltinformationen“ oder „Informationen über Emissionen in die Umwelt“ enthielten.[11] Daher gelte nach Ansicht der Kommission kein höherer Transparenzstandard. Insbesondere argumentierte die Kommission, dass Schätzungen und Prognosen zur Wirksamkeit der Chemikalienpolitik noch überarbeitet und verfeinert würden und nicht als „Umweltinformationen“ angesehen werden könnten. Sie spiegelten auch keine Informationen über tatsächliche oder vorhersehbare Emissionen im Sinne der EU-Rechtsprechung wider.
28. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung bestehe.
Bewertung des Bürgerbeauftragten, die zu einer Empfehlung führte
Zur Art der Dokumente, um die es bei dieser Untersuchung geht
29. Gemäß den EU-Verträgen haben die Bürgerinnen und Bürger das „Recht, am demokratischen Leben der Union teilzunehmen“. [12] Daher müssen alle EU-Beschlüsse „so offen und bürgernah wie möglich“ gefasst werden.[13] Dies ist besonders wichtig, wenn die EU-Organe in ihrer „legislativen Eigenschaft“ handeln.[14] Der Grundsatz der legislativen Transparenz ist in den EU-Verträgen verankert [15] und spiegelt sich im EU-Recht über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten wider, in dem es heißt, dass „Legislativdokumente“der Öffentlichkeit unmittelbar zugänglich sein müssen, es sei denn, ihre Offenlegung würde ein oder mehrere ausdrücklich geschützte öffentliche oder private Interessen untergraben. [16] Die Möglichkeit für die Bürgerinnen und Bürger, alle Informationen zu prüfen, die die Grundlage für legislative Maßnahmen der EU bilden, ist eine Voraussetzung für die wirksame Ausübung ihrer demokratischen Rechte [17].
30. Bei den Dokumenten, um die es bei dieser Untersuchung geht, handelt es sich eindeutig um legislative Dokumente, für die höchste Transparenzstandards gelten müssen. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass Folgenabschätzungen wichtige Instrumente sind, um sicherzustellen, dass EU-Gesetzgebungsvorschläge auf der Grundlage transparenter, umfassender und ausgewogener Informationen ausgearbeitet werden. Daher sind Folgenabschätzungsberichte und die dazugehörigen Stellungnahmen des Ausschusses für Regulierungskontrolle wichtige Elemente des EU-Rechtsetzungsverfahrens [18].
31. Darüber hinaus ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass sich die relevanten Teile der angeforderten Dokumente zwar nicht auf „Informationen über Emissionen in die Umwelt“ beziehen, diese Teile jedoch „Umweltinformationen“ enthalten. „Umweltinformationen“ können alle Informationen sein, die in umweltpolitischen Strategien oder Rechtsvorschriften verwendet werden. Die hier in Rede stehende Folgenabschätzung enthält die Untersuchung der Auswirkungen der verschiedenen in Umweltfragen in Betracht gezogenen politischen Optionen. Nach der EU-Rechtsprechung [19] sind dies Umweltinformationen.
32. Nach der EU-Aarhus-Verordnung sind, wenn ein Dokument „Umweltinformationen“ enthält, die in den EU-Rechtsvorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit vorgesehenen Ausnahmen eng auszulegen [20].
33. Da die angeforderten Dokumente „legislative Dokumente“ darstellen und „Umweltinformationen“ enthalten, sind die in der Verordnung 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen besonders restriktiv auszulegen.
Zur Anwendung der Ausnahme zum Schutz eines laufenden Entscheidungsprozesses
34. Nach Prüfung der nicht geschwärzten Fassungen der REACH-bezogenen Dokumente stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass die geschwärzten Teile nicht besonders sensibel sind. Vielmehr sind sie ein Beispiel für die Art von Arbeit, die jedem Legislativvorschlag zugrunde liegen würde, insbesondere insofern sie verschiedene politische Optionen, Analysen dieser Optionen und deren mögliche Folgen enthalten.
35. Die Kommission argumentierte, dass die geschwärzten Teile der angeforderten Dokumente noch in Arbeit seien. Daher könnten diese Teile falsch ausgelegt werden, wenn sie offengelegt würden, und könnten zu externem Druck führen, wodurch die rechtzeitige Annahme der Folgenabschätzung gefährdet würde.
36. Wie die EU-Gerichtshöfe mehrfach entschieden haben, ist die Öffentlichkeit durchaus in der Lage zu verstehen, dass bestimmte Dokumente vorläufiger Natur sind und daher Änderungen unterliegen können.[21] Entscheidend ist, dass der Gerichtshof daran erinnert hat, dass die Meinungsäußerung der Öffentlichkeit oder der interessierten Kreise zu den von der Kommission geplanten politischen Optionen, bevor spezifische Legislativvorschläge angekündigt werden, „ein integraler Bestandteil der Ausübung ihrer demokratischen Rechte durch die Unionsbürger ist“[22].
37. Nach der Rechtsprechung der EU kann die Gefahr von Druck von außen einen legitimen Grund für die Beschränkung des Zugangs zu Dokumenten im Zusammenhang mit dem Entscheidungsprozess darstellen. Das Vorliegen eines solchen externen Drucks muss jedoch mit Sicherheit festgestellt werden, und es müssen „materielle Beweise“ vorgelegt werden, um nachzuweisen, dass eine vernünftigerweise vorhersehbare Gefahr besteht, dass die Entscheidung aufgrund dieses externen Drucks erheblich beeinträchtigt würde.[23] Die Kommission muss nachweisen, dass dieser Druck und dieser Einfluss das ordnungsgemäße Verhalten der Entscheidungsfindung der Kommission ernsthaft beeinträchtigen, verlängern oder erschweren würden.
38. Der Bürgerbeauftragte ist sich darüber im Klaren, dass die EU-Verwaltung zögern könnte, ihre vorläufigen Ansichten zu teilen, die der öffentlichen Kritik und dem Druck der Öffentlichkeit ausgesetzt sein könnten. Wie der Gerichtshof jedoch entschieden hat, obliegt es der Kommission, negative Auswirkungen eines solchen externen Drucks auf ihren Entscheidungsprozess zu verhindern. Die Verweigerung des Zugangs der Öffentlichkeit zu legislativen Dokumenten kann von den EU-Organen angesichts des Drucks von außen nicht als Schutzmaßnahme genutzt werden [24].
39. Die Kommission verweist auf einen Online-Artikel aus dem Jahr 2020, in dem von externem Druck auf die Kommission während der Entwicklung ihrer neuen Chemikalienpolitik berichtet wurde.[25] Dieser Artikel legt jedoch nahe, dass die chemische Industrie im Jahr 2020 einen privilegierten Zugang zum Entscheidungsprozess der Kommission gehabt haben könnte. Wenn dies der Fall wäre, wäre die Offenlegung der angeforderten Dokumente umso wichtiger, als sie Industrie und Zivilgesellschaft auf Augenhöhe bringen könnte. In jedem Fall wird in dem Artikel nicht erläutert, warum das Risiko eines Drucks von außen in diesem Fall schwerwiegender wäre als in Fällen anderer Gesetzgebungsinitiativen der Kommission und warum dieses Risiko die Fähigkeit der Kommission, ihre Arbeit abzuschließen, erheblich beeinträchtigen würde. Die Kommission hat auch nicht erläutert, warum sie der Auffassung ist, dass der Druck von außen aufgrund der Offenlegung dieser Dokumente weiter zunehmen würde.
40. Die Bürgerbeauftragte stellt fest, dass eine große Zahl der Gesetzgebungsinitiativen der Kommission bei verschiedenen Interessenträgern und den Medien ein erhebliches öffentliches Interesse weckt. Wenn die Kommission die Nichtoffenlegung ihrer Folgenabschätzungen unter Bezugnahme auf ein solches Interesse und einen potenziellen öffentlichen Druck rechtfertigen könnte, würde dies bedeuten, dass der Grundsatz der Transparenz der EU-Rechtsetzung keine praktische Bedeutung hätte. Die Argumentation der Kommission enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass die in Rede stehende Entscheidungsfindung außergewöhnlich ist, um eine Ausnahme vom Grundrecht auf Zugang der Öffentlichkeit zu legislativen Dokumenten zu rechtfertigen.
41. Die Kommission argumentierte auch, dass die Arbeit an ihrer Folgenabschätzung transparent und inklusiv sei und dass einige andere Dokumente zu dieser Folgenabschätzung bereits veröffentlicht worden seien. Die Tatsache, dass andere Quellen potenziell relevanter Informationen verfügbar sind, ist jedoch für die Prüfung eines Antrags auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten nicht relevant [26].
Zur Anwendung der Ausnahmeregelung zum Schutz der geschäftlichen Interessen
42. Die Kommission brachte ferner vor, dass die vollständige Offenlegung der angeforderten Dokumente dadurch verhindert werde, dass die geschäftlichen Interessen und das geistige Eigentum der Auftragnehmer, die die der Folgenabschätzung zugrunde liegenden Studien durchgeführt hätten, geschützt werden müssten.
43. In ihrem Zweitbeschluss stellte die Kommission fest, dass die Union gemäß der Vereinbarung mit ihren Auftragnehmern „alle Rechte ab dem Zeitpunkt erwirbt, zu dem der Auftragnehmer die Ergebnisse erstellt hat ...“. Sodann macht die Kommission jedoch geltend, dass das geistige Eigentum einiger Studien, deren Ergebnisse in die Folgenabschätzung aufgenommen worden seien, der Kommission zum Zeitpunkt des Antrags noch nicht übertragen worden sei, da die Kommission diese Ergebnisse noch nicht gebilligt habe. Der Bürgerbeauftragte findet dieses Argument nicht ganz klar. Auf der Grundlage der von der Kommission angeführten vertraglichen Vereinbarung scheint es, dass bestimmte Ergebnisse, die bereits in den Entwurf der Folgenabschätzung aufgenommen wurden, bereits „erstellt“ und daher von der Union auf der Grundlage der oben genannten Vertragsbestimmung erworben worden sein müssen.
44. Unabhängig davon, ob die Kommission die Rechte des geistigen Eigentums bereits erworben hat, muss sie jedoch, um sich auf diese Ausnahme berufen zu können, nachweisen, dass die angeforderten Dokumente Elemente enthalten, die bei ihrer Verbreitung die geschäftlichen Interessen einer Person ernsthaft beeinträchtigen können.[27] Nach der Rechtsprechung hat der Schutz der Rechte des geistigen Eigentums nicht systematisch Vorrang vor der Vermutung der Verbreitung durch das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001.[28] Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass die Kommission nicht dargetan hat, wie die geschäftlichen Interessen ihrer Auftragnehmer beeinträchtigt würden.
45. Insgesamt kommt die Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass keines der von der Kommission vorgebrachten Argumente die Verweigerung des vollständigen Zugangs der Öffentlichkeit zu den angeforderten Dokumenten im Einklang mit der Verordnung 1049/2001 und der Rechtsprechung der EU-Gerichte rechtfertigt. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die angeforderten Dokumente legislative Dokumente sind und Umweltinformationen enthalten, so dass für sie ein besonders hoher Transparenzstandard gilt.
46. Vor diesem Hintergrund stellt die Bürgerbeauftragte fest, dass die Weigerung der Kommission, uneingeschränkten Zugang zu der angeforderten Folgenabschätzung und der Stellungnahme des RSB im Zusammenhang mit der Überarbeitung der REACH-Verordnung zu gewähren, einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellt. Sie gibt daher unten eine entsprechende Empfehlung ab.
47. In Bezug auf die Zeit, die die Kommission für die Bearbeitung der Zugangsanträge des Beschwerdeführers benötigt, stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass dieser Fall ein weiteres Beispiel für die erheblichen und systemischen Verzögerungen ist, mit denen die Kommission bei der Bearbeitung von Zweitanträgen konfrontiert ist, die der Bürgerbeauftragte im Rahmen einer Initiativuntersuchung zu diesem Thema Anfang dieses Jahres als Missstand in der Verwaltungstätigkeit betrachtete.[29] Zuletzt hat der Bürgerbeauftragte das Europäische Parlament in einem Sonderbericht auf die Angelegenheit aufmerksam gemacht.[30] Dieser Fall veranschaulicht, wie wichtig es für die Bürgerinnen und Bürger ist, rechtzeitig Zugang zu legislativen Dokumenten zu erhalten, damit sie ihr demokratisches Recht auf Einflussnahme auf das EU-Recht ausüben können.
Empfehlung
Auf der Grundlage der Untersuchung dieser Beschwerde richtet der Bürgerbeauftragte an die Kommission folgende Empfehlung:
Die Europäische Kommission sollte die angeforderten Dokumente zur Überarbeitung der REACH-Verordnung unverzüglich vollständig offenlegen.
Die Kommission und der Beschwerdeführer werden über diese Empfehlung unterrichtet. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten übermittelt die Kommission bis zum 22. Dezember 2023 eine ausführliche Stellungnahme.
Emily O'Reilly
Europäische Bürgerbeauftragte
Straßburg, 25.9.2023
[1] Abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.L_.2021.253.01.0001.01.ENG&toc=OJ%3AL%3A2021%3A253%3ATOC
[2] Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), ABl. L 396/1.
[3] https://environment.ec.europa.eu/news/chemicals-commission-seeks-views-revision-reach-eus-chemicals-legislation-2022-01-20_en
[4] Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber, ABl. L 137/1, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?qid=1531231211865&uri=CELEX:32017R0852
[5] https://environment.ec.europa.eu/topics/chemicals/mercury_en#:~:text=In%20July%202023%20the%20Commission%20adopted%20the%20Delegated%20Regulation%20transposing,lamps%20and%20non%2Delectrical%20Ausrüstung
[6] Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:32001R1049&from=EN
[7] Urteil vom 4. September 2018, Client Earth/Kommission, C-57/16 P, https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=205322&pageIndex=0&doclang=EN&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1918932, Rn. 84-93
[8] Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001
[9] Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, ABl. L 264/13, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=celex%3A32006R1367
[10] Die Kommission verwies auf folgenden Artikel, der online veröffentlicht wurde: https://corporateeurope.org/en/2020/09/will-eu-commission-stand-firm-against-toxic-lobbying-pressure
[11] Artikel 2 Buchstabe d Ziffer iii und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006. Wird davon ausgegangen, dass das Dokument Umweltinformationen enthält, sind Ausnahmen nach der Verordnung 1049/2001 restriktiv auszulegen. Wenn davon ausgegangen wird, dass das Dokument Informationen über die Emissionen in die Umwelt enthält, gilt das überwiegende Interesse an der Offenlegung als rechtlich gegeben.
[12] Artikel 10 des Vertrags über die Europäische Union (EUV)
[13] Artikel 1 und Artikel 10 Absatz 3 EUV
[14] Erwägungsgrund 6 der Verordnung 1049/2001
[15] Artikel 15 Absatz 2 AEUV
[16] Artikel 12 Absatz 2 und Erwägungsgrund 6 der Verordnung 1049/2001
[17] Vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat (C-39/05 P und C-52/05 P, Randnr. 46), https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?num=C-39/05&language=en und vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe (C-280/11 P, Randnr. 33), https:///curia.europa.eu/juris/liste.jsf?num=C-280/11&language=EN
[18] Rechtssache C-57/16 P, Client Earth/Kommission, Rn. 90-91
[19] Vgl. eine ähnliche Würdigung in der Rechtssache C-57/16 P, Client Earth/Kommission, Rn. 97 und 101.
[20] Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, ABl. L 264/13, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=celex%3A32006R1367
[21] Urteil des Gerichts vom 22. März 2018, Rechtssache T-540/15, De Capitani/Parlament, Rn. 120. https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=200551&pageIndex=0&doclang=en&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=774069
[22] Rechtssache C-57/16 P, Client Earth/Kommission, Rn. 108.
[23] Rechtssache T-252/19, Pech/Rat, Rn. 92, https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=240171&pageIndex=0&doclang=EN&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1916898
[24] Rechtssache C-57/16 P, Client Earth/Kommission, Rn. 124.
[25] https://corporateeurope.org/de/2020/09/will-eu-commission-stand-firm-against-toxic-lobbying-pressure (auf Englisch)
[26] Rechtssache T-540/15, De Capitani/Parlament, Rn. 108
[27] Urteil des Gerichts vom 5. Februar 2018, Rechtssache T-718/15, PTC Therapeutics International/EMA, https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=199044&pageIndex=0&doclang=EN&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1918748, Rn. 64 und 85
[28] Siehe auch Urteil des Gerichts vom 13. Januar 2017, Rechtssache T-189/14, Deza/ECHA, https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=186721&pageIndex=0&doclang=EN&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1918841, Rn. 119
[29] Empfehlung zur Zeit, die die Europäische Kommission für die Bearbeitung von Anträgen auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten benötigt (strategische Untersuchung OI/2/2022/OAM), abrufbar unter: https://www.ombudsman.europa.eu/en/recommendation/en/167661
[30] Sonderbericht der Europäischen Bürgerbeauftragten in ihrer strategischen Untersuchung über die Zeit, die die Europäische Kommission für die Bearbeitung von Anträgen auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten benötigt (OI/2/2022/OAM), https://www.ombudsman.europa.eu/de/special-report/de/175425