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Überprüfung der Arbeit der Bürgerbeauftragten im Bereich des Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten für die Jahre 2021 bis 2023

1.  Zusammenfassung

Der Bürgerbeauftragte strebt konkrete Verbesserungen für Beschwerdeführer und die Öffentlichkeit in der EU-Verwaltung an. Im Bereich des Zugangs der Öffentlichkeit zu EU-Dokumenten tut sie dies, indem sie einen besseren Zugang für die Antragsteller sicherstellt, aber auch die EU-Verwaltung dabei unterstützt, ihre Verfahren zu verbessern, für mehr proaktive Transparenz zu sorgen und gegenüber der Öffentlichkeit uneingeschränkt rechenschaftspflichtig zu sein.

Die Zahl der Beschwerden über den Zugang der Öffentlichkeit ist in den letzten Jahren erheblich gestiegen: von durchschnittlich 45 Beschwerden pro Jahr von 2014 bis 2016 auf durchschnittlich 83 Beschwerden pro Jahr im Zeitraum 2017 bis 2020 auf durchschnittlich 129 Beschwerden in den Jahren 2021 bis 2023. Insgesamt betrafen 26 % aller Untersuchungen, die der Bürgerbeauftragte in den letzten drei Jahren eingeleitet hatte, die Art und Weise, wie die EU-Organe mit Anträgen auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten umgingen.

Die Entscheidung der Öffentlichkeit, sich häufiger an den Bürgerbeauftragten zu wenden, um Rechtsmittel einzulegen, ist eine positive Entwicklung. Dies könnte auf das stärkere Bewusstsein für die Rolle des Bürgerbeauftragten, auf Antragsteller, die häufiger auf Probleme mit der EU-Verwaltung stoßen, auf eine schnellere Bearbeitung von Fällen durch den Bürgerbeauftragten in diesem Bereich oder auf eine Kombination dieser und anderer Faktoren zurückzuführen sein.

Während die Zahl der Beschwerden gestiegen ist, hat sich das Büro des Bürgerbeauftragten weiterhin viel schneller mit Beschwerden über den Zugang der Öffentlichkeit befasst. Die durchschnittliche Zeit bis zum Erreichen eines Ergebnisses ist in den letzten drei Jahren stabil geblieben und ist dreimal schneller als vor der Einführung des Fast-Track-Verfahrens (im Zeitraum 2021-2023: 83 Arbeitstage, im Jahr 2016: 255 Arbeitstage).

Das Eingreifen des Bürgerbeauftragten führte in den meisten Fällen zu einem hilfreichen Ergebnis für den Beschwerdeführer. Die meisten Untersuchungen wurden als abgeschlossen abgeschlossen (viele nach einer Verzögerung durch das Organ bei der endgültigen Entscheidung über den Antrag) oder der Bürgerbeauftragte unterbreitete einen Vorschlag für eine Lösung, der von dem Organ akzeptiert wurde und somit zu einem breiteren Zugang der Öffentlichkeit führte.

Das Büro des Bürgerbeauftragten konsultierte Einzelpersonen und Organisationen, die Beschwerden einreichten, nachdem sie Schwierigkeiten beim Zugang zu EU-Dokumenten hatten. Die Befragten waren im Allgemeinen mit der Erfahrung zufrieden und sagten, es sei wahrscheinlich, dass sie sich beim nächsten Mal an den Bürgerbeauftragten wenden würden, wenn sie mit dem Ergebnis eines Antrags auf Zugang der Öffentlichkeit unzufrieden seien. Insbesondere begrüßten sie, dass der Bürgerbeauftragte eine objektive Bewertung der Position des Organs vorlegt.

Zusätzlich zu den Schlussfolgerungen zu Einzelbeschwerden befasste sich die Bürgerbeauftragte zwischen 2021 und 2023 mit strategischen und systemischen Fragen in der EU-Verwaltung. Ziel dieser Arbeit war es, die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 und der Grundsätze einer guten Verwaltung durch Sensibilisierung, Bereitstellung von Leitlinien und Verbesserung der allgemeinen Verfahren sicherzustellen. So stellte die Bürgerbeauftragte beispielsweise fest, dass die systembedingten und erheblichen Verzögerungen bei der Bearbeitung von Anträgen auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten durch die Kommission einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellen. Der Bürgerbeauftragte forderte die Kommission auf, diese Situation vorrangig zu korrigieren, und leitete die Angelegenheit an das Europäische Parlament weiter. Das Amt wird das Problem weiterhin beobachten, was den konsultierten Interessenträgern und den jüngsten Beschwerden zufolge nach wie vor besteht.

Der Bürgerbeauftragte hat auch der Öffentlichkeit und den EU-Organen Leitlinien zum Recht auf Zugang zu EU-Dokumenten zur Verfügung gestellt. Das Material ist auf der Website der Bürgerbeauftragten verfügbar und enthält einen „Fragen- und Antworten-Leitfaden“ in allen EU-Sprachen, eine detailliertere Ressource für Experten und einen kurzen Leitfaden für die EU-Verwaltung zu Strategien und Verfahren.

2. Überblick: Öffentlicher Zugang zu Dokumentenfällen und das Fast-Track-Verfahren

a. Rolle des Europäischen Bürgerbeauftragten im Bereich des Zugangs der Öffentlichkeit zu EU-Dokumenten

Das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten, die sich im Besitz der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU befinden, ist in den EU-Verträgen und der Charta der Grundrechte verankert.[1] Es spielt eine entscheidende Rolle bei der Gewährleistung einer transparenten Arbeitsweise der EU-Organe, wodurch die Legitimität und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die EU gestärkt werden. Die allgemeinen Vorschriften zur Umsetzung dieses Rechts sind in den EU-Rechtsvorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten (Verordnung 1049/2001) festgelegt.[2] Sollte ein EU-Organ der Öffentlichkeit den Zugang zu einem bestimmten Dokument verweigern, stehen denjenigen, die Zugang beantragen, zwei Rechtsbehelfe zur Verfügung. Die Antragsteller können sich entweder an den Gerichtshof der Europäischen Union oder an den Europäischen Bürgerbeauftragten wenden.

Personen, die Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten wünschen, sind in der Regel auf eine rasche Offenlegung angewiesen, um die Dokumente für den von ihnen beabsichtigten Zweck verwenden zu können. Die Antragsteller erwarten daher, dass ihr Zugangsantrag schnell bearbeitet wird. Dies gilt insbesondere für Organisationen der Zivilgesellschaft, Unternehmen und Bürgerinnen und Bürger, die sich am Entscheidungsprozess der EU beteiligen möchten, sowie für Journalisten und Forscher, die die EU-Verwaltung möglicherweise genau unter die Lupe nehmen möchten.

Wenn der Zugriff nicht schnell erfolgt, können die Dokumente ihre Nützlichkeit verlieren. Der Europäische Bürgerbeauftragte hat stets argumentiert, dass der verzögerte Zugang verweigert wird.

b. Wie der Europäische Bürgerbeauftragte mit Fällen des öffentlichen Zugangs zu EU-Dokumenten umgeht

Gestützt auf den den EU-Vorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zugrunde liegenden Grundsatz, dass Anträge unverzüglich bearbeitet werden sollten, hat sich die Bürgerbeauftragte stets bemüht, dafür zu sorgen, dass ihr Büro solche Beschwerden so schnell wie möglich bearbeitet. Sie führte daher ein beschleunigtes Verfahren für Beschwerden über den Zugang der Öffentlichkeit ein. Nach einer fünfmonatigen Probezeit leitete die Bürgerbeauftragte im Februar 2018 förmlich das „Fast-Track-Verfahren“ für Beschwerden über den Zugang zu Dokumenten ein.

Nach Eingang einer Beschwerde über die Verweigerung des Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten registriert das Büro des Bürgerbeauftragten diese und prüft, ob eine Untersuchung eingeleitet werden kann. Dies hängt von mehreren Faktoren ab, unter anderem davon, ob eine Beschwerde zulässig ist [3] oder ob der Bürgerbeauftragte Gründe für die Einleitung einer Untersuchung findet [4].

Wenn die Einleitung einer Untersuchung gerechtfertigt erscheint, führt das Amt auch eine erste interne Bewertung durch, um zu entscheiden, ob die Beschwerde im Rahmen des Fast-Track-Verfahrens bearbeitet werden kann. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die endgültige Position des betreffenden Organs bekannt ist, d. h. wenn eine ausdrückliche endgültige Entscheidung vorliegt, mit der der Zugang der Öffentlichkeit verweigert wird (eine ausdrückliche „Bestätigungsentscheidung“). Das Fast-Track-Verfahren wird in der Regel nicht angewandt, wenn i) der Beschwerdeführer bestreitet, dass kein Dokument vorliegt, ii) weitere Klarstellungen erforderlich sind, bevor das Untersuchungsteam des Bürgerbeauftragten die betreffenden Dokumente einsehen kann, oder iii) das betreffende Organ seinen endgültigen Standpunkt noch nicht festgelegt hat (wenn die Frist für die Zweitbeantwortung abgelaufen ist und somit eine implizite ablehnende Entscheidung vorliegt). In jedem Fall versucht der Bürgerbeauftragte, alle Beschwerden über den Zugang zu Dokumenten so schnell wie möglich zu bearbeiten.

Der Fall wird dann einem Untersuchungsbeauftragten zugewiesen und eine formelle Entscheidung darüber, ob eine Untersuchung eröffnet werden kann, wird getroffen. Die Zielvorgabe des Amtes für solche „Zulässigkeitsentscheidungen“ beträgt 30 Kalendertage. Wenn der Fall jedoch im Rahmen des Fast-Track-Verfahrens behandelt wird, beträgt das Ziel 5 Arbeitstage ab der Registrierung der Beschwerde.

Nach dem Öffnen einer Untersuchung im Rahmen des Fast-Track-Verfahrens unternimmt das Amt eine Reihe von Untersuchungsschritten. Sie beginnt mit der unverzüglichen Einsichtnahme in die betreffenden Dokumente und verlangt eine Antwort des zuständigen Organs und in bestimmten Fällen eine Sitzung. Die Bürgerbeauftragte hat mit den EU-Organen Vereinbarungen getroffen, die ihr einen schnellen Zugang zu den Dokumenten (innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Einleitung der Untersuchung) und zu möglichen zusätzlichen Bemerkungen der Organe (innerhalb von 15 Arbeitstagen) ermöglichen.

Das Untersuchungsteam des Bürgerbeauftragten prüft dann die betreffenden Dokumente und kann das EU-Organ weiter konsultieren. Ziel ist es, so rasch wie möglich eine „Bewertung“ vorzunehmen. Wenn der Fall im Rahmen des Fast-Track-Verfahrens behandelt wird, ist das Ziel für den Abschluss der Bewertung innerhalb von 40 Arbeitstagen nach der Registrierung der Beschwerde.

Die Einschätzung kann sein, dass Spielraum für eine rasche Lösung besteht. Zu diesem Zweck kann der Bürgerbeauftragte vorschlagen, dass das Organ (Teile) der Dokumente offenlegt.

Stellt die Bürgerbeauftragte fest, dass das EU-Organ den Zugang nicht hätte verweigern dürfen, kann sie einen formellen Missstand in der Verwaltungstätigkeit feststellen und empfehlen, dass das Organ den (erhöhten) Zugang zu den betreffenden Dokumenten gewährt.

Der Bürgerbeauftragte könnte auch zu dem Schluss kommen, dass die Entscheidung des EU-Organs, den Zugang zu Dokumenten zu verweigern, angesichts einer oder mehrerer Ausnahmen [5], die in den EU-Vorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten vorgesehen sind, gerechtfertigt war, und den Fall mit der Feststellung abschließen, dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorliegt.

3. Leistungsüberprüfung

Dieser Abschnitt enthält Statistiken über die Bearbeitung aller Beschwerden der Öffentlichkeit über den Zugang zu Dokumenten zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2023, einschließlich derjenigen, die im Rahmen des Fast-Track-Verfahrens behandelt werden.

Eine frühere Überprüfung der Beschwerden über den Zugang der Öffentlichkeit und die Anwendung des Fast-Track-Verfahrens für den Zeitraum vom 1. September 2017 bis zum 31. August 2020 wurde im Februar 2021 veröffentlicht [6].

a. Anzahl der Beschwerden

Zwischen 2021 und 2023 gingen bei der Bürgerbeauftragten 386 Beschwerden im Bereich des Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten ein. Dies entspricht 16 % aller Beschwerden innerhalb des Mandats in diesem Zeitraum.

Die Zahl der Beschwerden über den Zugang der Öffentlichkeit ist in den letzten Jahren erheblich gestiegen: von durchschnittlich 45 Beschwerden pro Jahr von 2014 bis 2016 auf durchschnittlich 83 Beschwerden pro Jahr im Zeitraum 2017 bis 2020 auf durchschnittlich 129 Beschwerden in den Jahren 2021 bis 2023.

Die nachstehenden Tabellen zeigen die jährliche Aufschlüsselung.

Bild Nr. 1

*FT-Verfahren eingeführt

Bild Nr. 2

b. Welche Institutionen waren betroffen?

Der Großteil der zwischen 2021 und 2023 eingegangenen Beschwerden über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten richtete sich gegen die Europäische Kommission, die mit Abstand die größte EU-Institution ist und die meisten Zugangsanträge erhält. Die übrigen Beschwerden betrafen eine Vielzahl anderer Organe, Einrichtungen und sonstiger Stellen der EU, insbesondere die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) und die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA), sowie den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD), das Europäische Parlament und den Rat der EU.

Bild Nr. 3

*Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, Europäische Behörde für Flugsicherheit, Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss, Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, Satellitenzentrum der Europäischen Union, Asylagentur der Europäischen Union, Europäischer Rat, Europäische Bankenaufsichtsbehörde, Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung, Europäischer Ausschuss der Regionen, Europäische Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales, Europäische Exekutivagentur für den Innovationsrat und KMU, Europäisches Amt für Personalauswahl, Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, Europäische Exekutivagentur für die Forschung, Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Einheitlicher Abwicklungsausschuss.

c. Wer sind die Beschwerdeführer?

Bild Nr. 4

d. Anzahl der Anfragen

Zwischen 2021 und 2023 leitete die Bürgerbeauftragte Untersuchungen zu 277 Beschwerden im Bereich des Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten ein.[7] Insgesamt betrafen 26 % aller von der Bürgerbeauftragten zwischen 2021 und 2023 eingeleiteten Untersuchungen die Behandlung von Anträgen auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten durch die EU-Organe.

Bild Nr. 5

e. Durchschnittliche Bearbeitungszeit

Die durchschnittliche Zeit, die für die Bearbeitung von Beschwerden über den Zugang der Öffentlichkeit benötigt wird, wurde im Laufe der Jahre erheblich verkürzt. Die drei wichtigsten Phasen der Beschwerdebearbeitung sind seit der Einführung des Fast-Track-Verfahrens schneller: die Entscheidung über die Zulässigkeit, die Annahme einer (für Untersuchungen relevanten) Bewertung und die Einstellung des Verfahrens.

Die durchschnittliche Zeit für Zulässigkeitsentscheidungen für alle Beschwerden im Zusammenhang mit dem Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten ist jetzt mehr als dreimal schneller als vor der Einführung des Fast-Track-Verfahrens (2023: 9 Arbeitstage, 2016: 34 Arbeitstage).

Bild Nr. 6

Im Zeitraum 2021-2023 betrug die durchschnittliche Zeit von der Registrierung bis zum endgültigen Abschluss des Falls für alle Beschwerden über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten 69 Arbeitstage. Die nachstehenden Tabellen zeigen die jährliche Aufschlüsselung.

Bild Nr. 7

Dieses Schaubild betrifft alle Beschwerden der Öffentlichkeit über den Zugang zu Dokumenten (unzulässig, unbegründet, Untersuchungen).

Für die 2022 eingegangenen Beschwerden wurden alle bis auf eine abgeschlossen, während für die 2023 eingegangenen Beschwerden 116 abgeschlossen wurden (69 %). Die übrigen Fälle waren zum Zeitpunkt dieser Überprüfung noch offen.

Was die Untersuchungen betrifft, so teilt der Bürgerbeauftragte diese erst nach Abschluss der Bewertung mit dem betreffenden EU-Organ. Dies kann durch eine vorläufige Bewertung, einen Lösungsvorschlag, eine Empfehlung oder eine Entscheidung, mit der der Fall abgeschlossen wird, erfolgen. Die durchschnittliche Zeit für den Abschluss der Bewertung war mehr als dreimal schneller als in der Vergangenheit (im Zeitraum 2021-2023: 83 Arbeitstage, im Jahr 2016: 255 Arbeitstage).

Bild Nr. 8

Für die Untersuchungen 2023 wurde die Bewertung in 77 Fällen (66 %) abgeschlossen. Die Bewertung in den übrigen Fällen stand zum Zeitpunkt dieser Überprüfung noch aus.

f. Fast-Track-Anfragen

Zwischen 2021 und 2023 bearbeitete die Bürgerbeauftragte 70 Beschwerden im Rahmen des Fast-Track-Verfahrens.[8] Während die Zahl der Fälle im Zusammenhang mit dem Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten erheblich zugenommen hat, ging der Anteil der Fast-Track-Fälle zurück. Insgesamt wurden 25 % der Beschwerden über den Zugang der Öffentlichkeit als Fast-Track-Verfahren eingestuft (gegenüber 47 % in der vorherigen Überprüfung, obwohl der Bürgerbeauftragte zu diesem Zeitpunkt eine breitere Definition von Fast-Track-Fällen hatte).

Aus den Erfahrungen des Amtes mit dem Fast-Track-Verfahren und der im Jahr 2020 durchgeführten Überprüfung ging hervor, dass die endgültige Position des betreffenden Organs bekannt sein muss, um einen Fall im Rahmen des Fast-Track-Verfahrens angemessen bearbeiten zu können. Der Hauptgrund dafür ist, dass der Bürgerbeauftragte als Rechtsbehelfsmechanismus in erster Linie prüfen möchte, ob eine Entscheidung über die Verweigerung des Zugangs der Öffentlichkeit gerechtfertigt war.

In vielen Fällen, die dem Bürgerbeauftragten im Zeitraum 2021 bis 2023 zur Kenntnis gebracht wurden, hatte das betreffende Organ jedoch zum Zeitpunkt der Beschwerde noch keine ausdrückliche bestätigende Entscheidung getroffen. Daher konnte der Bürgerbeauftragte bei der Einleitung einer Untersuchung den endgültigen Standpunkt des Organs neben den streitigen Dokumenten nicht überprüfen. Diese Fälle konnten daher nicht im Rahmen des Fast-Track-Verfahrens behandelt werden. Dies war besonders relevant für die Fälle, die die Europäische Kommission betrafen und bei weitem die zahlreichsten sind, die den Bürgerbeauftragten erreichen. Der Bürgerbeauftragte hat das Problem der Verzögerungen überwacht und eine Untersuchung auf eigene Initiative durchgeführt, die zu einer Reihe von Empfehlungen führte, in denen die Kommission aufgefordert wurde, das Problem dringend anzugehen (weitere Einzelheiten siehe unten).

Bild Nr. 9

Der Bürgerbeauftragte konnte das Zulässigkeitsziel, d. h. die Einleitung einer Untersuchung innerhalb von fünf Arbeitstagen, in den meisten Fällen erreichen. Im Bezugszeitraum betrug die durchschnittliche Frist für die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Beschwerde vier Arbeitstage.

Bild Nr. 10

Was die Bewertung betrifft, so wurde bei 27 % der Fast-Track-Untersuchungen die Bewertung der Bürgerbeauftragten innerhalb des indikativen Zeitrahmens von 40 Arbeitstagen abgegeben. Bei 47 % aller Untersuchungen erfolgte die Bewertung innerhalb von 60 Arbeitstagen. Insgesamt betrug die durchschnittliche Zeit, um eine Position einzunehmen, 83 Arbeitstage. Dies zeigt, dass es nach wie vor schwierig ist, den 40-Arbeitstage-Zeitrahmen für Fast-Track-Beschwerden einzuhalten.

Bild Nr. 11

Die meisten Untersuchungen im Rahmen des Fast-Track-Verfahrens wurden mit der Feststellung abgeschlossen, dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorliegt, oder wurden nach dem Eingreifen des Bürgerbeauftragten beigelegt. In etwa 43 % der Fast-Track-Untersuchungen, bei denen die Bewertung zum Zeitpunkt dieses Berichts abgeschlossen war, unterbreitete die Bürgerbeauftragte einen Lösungsvorschlag und/oder eine Empfehlung und/oder einen Verbesserungsvorschlag (weitere Einzelheiten zu den Ergebnissen sind unten aufgeführt).

g. Ergebnis

Zwischen 2021 und 2023 unterbreitete die Bürgerbeauftragte in 11 Fällen Empfehlungen, in 33 Fällen Lösungsvorschläge und in 17 Fällen Verbesserungsvorschläge [9]. Was die Einhaltung betrifft, so wurde die Empfehlung in sechs Fällen vom Organ akzeptiert, in vier Fällen wurde sie abgelehnt, und für eine Empfehlung ist noch keine Antwort eingegangen. Für die Lösungsvorschläge wurde in 17 Fällen eine Lösung erzielt, 10 Vorschläge wurden abgelehnt, und in sechs Fällen stand eine Antwort noch aus. Was die Verbesserungsvorschläge betrifft, so wurden 11 angenommen, zwei abgelehnt und vier müssen noch beantwortet werden.

Bild Nr. 12

Bild Nr. 13

h. Einschlägige Arbeiten im Bereich des Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten

Neben Schlussfolgerungen zu einzelnen Beschwerden bemühte sich die Bürgerbeauftragte zwischen 2021 und 2023 auch darum, strategische und systemische Fragen anzugehen. Ziel dieser Arbeit war es, die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 und der Grundsätze einer guten Verwaltung durch Sensibilisierung, Bereitstellung von Leitlinien und Verbesserung der allgemeinen Verfahren sicherzustellen. Im folgenden Abschnitt werden einige Fälle von öffentlicher Bedeutung hervorgehoben, mit denen sich der Bürgerbeauftragte in diesem Zeitraum befasst hat. Einige davon beruhten auf einer Beschwerde, andere wurden vom Amt auf eigene Initiative eröffnet.

Der Bürgerbeauftragte gab praktische Empfehlungen in Bezug auf die Aufzeichnung von Text- und Sofortnachrichten und deren Offenlegung ab.

Die Bürgerbeauftragte führte eine strategische Initiative dazu durch, wie die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU Text- und Sofortnachrichten aufzeichnen, die von Bediensteten in ihrer beruflichen Eigenschaft gesendet/empfangen werden. Die Initiative erfolgte, nachdem sie Beschwerden über Anträge auf Zugang der Öffentlichkeit zu Textnachrichten erhalten hatte.[10] Auf der Grundlage der gesammelten Informationen ermittelte die Bürgerbeauftragte bewährte Verfahren, die die EU-Verwaltung bei der künftigen Behandlung dieses Themas leiten könnten. Die Bürgerbeauftragte teilte diese „praktischen Empfehlungen“ allen IBOA der EU mit und veröffentlichte sie auch auf ihrer Website [11].

Die Bürgerbeauftragte stellte klar, dass die Frage, ob ein Dokument im Dokumentenverwaltungssystem eines Organs registriert wurde, im Zusammenhang mit Anträgen auf Zugang der Öffentlichkeit irrelevant ist.

Der Bürgerbeauftragte befasste sich mit verschiedenen Beschwerden, in denen die Europäische Kommission nicht ordnungsgemäß nach bestimmten E-Mails oder Textnachrichten gesucht hatte, zu denen der jeweilige Beschwerdeführer Zugang der Öffentlichkeit beantragt hatte. Die Kommission vertrat in diesen Fällen die Auffassung, dass nur Dokumente, die in ihrem Dokumentenverwaltungssystem registriert sind, „Dokumente“ im Sinne der Verordnung 1049/2001 darstellen. Die Kommission erfasst jedoch nur solche Dokumente, von denen sie annimmt, dass sie ihre Aufzeichnungskriterien erfüllen.

Der Bürgerbeauftragte stellte klar, dass es für die Frage, ob der Zugang der Öffentlichkeit zu einem bestimmten Dokument gewährt werden kann, unerheblich ist, ob dieses Dokument im Dokumentenverwaltungssystem des Organs erfasst wurde. Vielmehr kommt es auf den Inhalt des Dokuments an und darauf, ob es sich auf die „Politiken, Tätigkeiten und Beschlüsse“ bezieht, für die das Organ zuständig ist [12].

Verzögerungen bei der Bearbeitung von Anträgen der Europäischen Kommission auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten

Ein wiederkehrendes Thema, auf das die Bürgerbeauftragte aufmerksam gemacht wurde, waren Verzögerungen bei der Bearbeitung von Anträgen auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten durch die EU-Organe, insbesondere durch die Europäische Kommission.

Beschwerden an den Bürgerbeauftragten legten nahe, dass die Kommission die Fristen für die Beantwortung von Anträgen auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten häufig nicht eingehalten habe. Der Bürgerbeauftragte leitete daher eine Initiativuntersuchung bei der Kommission ein, um zu prüfen, ob dies ein systemisches Problem war. Die Untersuchung ergab, dass die Kommission bei Anträgen auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten in einer erheblichen Anzahl von Fällen die vorgeschriebenen Fristen nicht einhält. Darüber hinaus waren die Verzögerungen, die auftraten, recht erheblich, insbesondere in der Überprüfungsphase (bei der Behandlung von „Bestätigungsanträgen“). Die Situation verschlechterte sich im Zeitraum 2021-2023, wobei der Bürgerbeauftragte immer mehr Fälle mit „Verzögerung“ erreichte [13].

Die Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die systembedingten und erheblichen Verzögerungen bei der Bearbeitung von Anträgen auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten durch die Kommission einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellen. Sie fordert die Kommission auf, diese Situation vorrangig zu korrigieren. Sie legte dem Europäischen Parlament auch einen Sonderbericht vor.[14] Im März 2024 stimmte das Parlament mit überwältigender Unterstützung für eine Entschließung zur Unterstützung der Feststellungen des Bürgerbeauftragten [15].

Die Intervention des Bürgerbeauftragten brachte Verbesserungen bei der Behandlung von Anträgen auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA).

Nach einer Untersuchung des Bürgerbeauftragten stimmte die EFSA zu, ihre Vorschriften und Verfahren zu ändern, um sicherzustellen, dass Anträge auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten schneller bearbeitet werden.

Der Fall betraf einen Antrag auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten über Blei in Munition. Die EFSA brauchte mehr als sieben Monate, um den Antrag zu bearbeiten, und verlängerte die Frist bei verschiedenen Gelegenheiten. Der Beschwerdeführer konnte die Dokumente daher bei der Vorbereitung eines Beitrags zu einer öffentlichen Konsultation, die von einer anderen EU-Agentur organisiert wurde, nicht verwenden. Der Bürgerbeauftragte stellte in diesem Fall Missstände in der Verwaltungstätigkeit fest und richtete Empfehlungen an die EFSA.

Die EFSA reagierte positiv auf die Empfehlungen des Bürgerbeauftragten. Sie überarbeitete ihre Entscheidung über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten und versprach, ihre Kommunikation mit den Antragstellern zu verbessern [16].

Die Bürgerbeauftragte stellte Probleme mit der Praxis von Frontex bei der Bearbeitung von Zugangsanträgen fest, die sie für ungenau hält oder die viele oder große Dokumente betreffen.

In diesem Fall beanstandete die Bürgerbeauftragte die Praktiken von Frontex bei der Bearbeitung von Zugangsanträgen, die sie für nicht klar genug hält oder die viele oder große Dokumente betreffen. Insbesondere wenn Frontex feststellt, dass ein Antrag so kompliziert ist, dass es eine „freundliche Lösung“ mit der Person, die den Zugang beantragt, suchen muss, „verzögert“ es die Registrierung des Antrags und verhindert somit, dass die gesetzlichen Fristen beginnen. Stellt Frontex fest, dass ein registrierter Zugangsantrag bei genauerer Betrachtung so ungenau ist, dass das/die Dokument(e) nicht identifiziert werden kann/können, ist sie der Auffassung, dass sie die gesetzlichen Fristen aussetzen kann, um den Umfang des Antrags zu präzisieren.

Der Bürgerbeauftragte vertrat die Auffassung, dass die Praktiken von Frontex einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellen, und empfahl, sie einzustellen. Da Frontex diese Empfehlung nicht akzeptierte, hielt der Bürgerbeauftragte an der Feststellung eines Missstands in der Verwaltungstätigkeit fest. Sie widersprach dem Standpunkt von Frontex, dass diese Praktiken für Antragsteller von Vorteil seien. Vielmehr kann es nicht von Vorteil sein, wenn sich eine EU-Einrichtung einseitig erlaubt, die geltenden gesetzlichen Fristen zu verzögern oder auszusetzen [17].

Der Bürgerbeauftragte forderte die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) auf, ihre derzeitige Praxis, Anträge auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten in die Warteschlange zu stellen, zu ändern.

Die EMA führte bestimmte Verfahren bei der Bearbeitung von Anträgen auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten ein, um die Herausforderungen nach zwei beispiellosen Ereignissen zu bewältigen, nämlich den Personalverlust aufgrund der Verlagerung von London nach Amsterdam nach dem Brexit und der COVID-19-Pandemie. Diese Praktiken sind: i) Die EMA verschiebt die Bearbeitung bestimmter Anträge auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten, indem sie sie in eine Warteschlange in der Reihenfolge stellt, in der die EMA sie erhält; ii) die EMA begrenzt sowohl die Anzahl der Dokumente, die Antragsteller pro Antrag anfordern können, als auch die Anzahl der Anträge, die einzelne Antragsteller zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Warteschlange haben können.

In Bezug auf die erste Praxis vertrat die Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass dies keine gute Verwaltung sei und nicht im Einklang mit dem Grundsatz der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 stehe, wonach Zugangsanträge „sofort“ zu bearbeiten seien. In Bezug auf die zweite Praxis kam der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass es sich um einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit handelte, da es sich um willkürliche Elemente handelte.

Zum Zeitpunkt dieses Berichts stand die Antwort der EMA auf die Feststellungen des Bürgerbeauftragten noch aus. Die EMA hat jedoch bereits signalisiert, dass sie Schritte unternimmt, um die erste Praxis der „chronologischen Warteschlange“ auslaufen zu lassen [18].

Der Bürgerbeauftragte veröffentlichte allgemeine Leitlinien zum Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten

Wie aus diesem Bericht hervorgeht, machen Beschwerden über mangelnde Transparenz den höchsten Anteil der vom Bürgerbeauftragten bearbeiteten Fälle aus. Als Orientierungshilfe für die Öffentlichkeit und die EU-Organe hat der Bürgerbeauftragte mehrere Online-Ressourcen für den richtigen Zugang zu EU-Dokumenten vorbereitet. Dazu gehören ein „Fragen-und-Antworten-Leitfaden“ in allen EU-Sprachen, eine detailliertere Ressource für Experten und ein kurzer Leitfaden für die EU-Verwaltung zu Strategien und Verfahren [19].

4.  Standpunkte der Interessenträger

Im Rahmen der Überprüfung seiner Leistung bei Beschwerden über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten konsultierte das Büro des Bürgerbeauftragten mehrere Interessenträger, um Rückmeldungen zu erhalten. Dazu gehörten sowohl die Beschwerdeführer (aus der Zivilgesellschaft, der Wissenschaft und den Medien) als auch die Kommission als wichtigste betroffene Institution.

a. Rückmeldungen

Gesamterfahrung

Im Allgemeinen hatten die konsultierten Personen positive Erfahrungen mit dem Bürgerbeauftragten. Sie fanden auch, dass die Kommunikation mit dem Büro des Bürgerbeauftragten wirksam und hilfreich ist und es ihnen ermöglicht, den Prozess zu verfolgen.

Website und Beschwerdeformular

Die Befragten begrüßten Verbesserungen an der Website des Bürgerbeauftragten und die Möglichkeit, den Fortschritt ihrer Beschwerden zu überwachen. Die Befragten gaben auch an, dass sie die Website des Bürgerbeauftragten nutzen, um nach früheren Fällen zu suchen. Vielen war noch nicht bewusst, dass der Bürgerbeauftragte auch allgemeine Leitlinien zum Recht auf Zugang zu Dokumenten veröffentlicht hatte.

Die Mehrheit hielt die Einreichung einer Beschwerde für einfach.

Ergebnis

Beschwerden beim Bürgerbeauftragten im Bereich des Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten wurden als risikoärmere und schnellere Alternative zu Gerichtsverfahren angesehen und könnten in Fällen verwendet werden, in denen der Erfolg ungewiss war. Dies galt insbesondere für Beschwerdeführer, die nicht über die finanziellen Mittel verfügten, um ein Gerichtsverfahren einzuleiten.

Für einige Befragte, auch wenn das Ergebnis in Bezug auf den breiteren Zugang nicht positiv war, schätzen sie, dass der Bürgerbeauftragte eine objektive Bewertung der Position des Organs vorlegt. Einige erklärten, wenn die Bürgerbeauftragte ihre Untersuchung mit der Feststellung eines Missstands in der Verwaltungstätigkeit abschließt, bestätige dies, dass ihre Beschwerde gerechtfertigt sei.

Für viele Befragte gab es ein ernstes Problem mit Verzögerungen beim Zugang zu Dokumenten. Wenden sich Beschwerdeführer an den Bürgerbeauftragten, hat das betreffende Organ bei der Bearbeitung ihres Zugangsantrags häufig bereits erhebliche Verzögerungen erfahren. Selbst wenn nach dem Eingreifen des Bürgerbeauftragten ein breiterer Zugang erlangt wird, könnte das angeforderte Dokument zu diesem Zeitpunkt nicht mehr nützlich sein. Einige gaben an, dass sie manchmal widerspiegeln, ob die Relevanz der Dokumente bis zum Ende des Verfahrens abgelaufen sein wird. Wenn ja, könnte dies sie davon abhalten, zunächst eine Beschwerde einzureichen. Andere wenden sich jedoch nicht nur an den Bürgerbeauftragten, um Zugang zu erhalten, sondern auch, um auf ein Problem hinzuweisen (z. B. Verzögerungen) und um zu versuchen, die Verfahren für die Zukunft zu verbessern.

Fast-Track-Verfahren

Die Befragten waren sich des Fast-Track-Verfahrens bewusst und schätzten die schnelle Eröffnung von Anfragen und den gestrafften Prozess. Sobald jedoch eine Anfrage geöffnet wird, kann der Prozess noch langwierig sein. Einige Befragte stellten fest, dass der Bürgerbeauftragte den Organen häufig Fristverlängerungen gewährt, auch wenn es bereits zu Verzögerungen gekommen ist. Wenn es zu Verzögerungen kam, schätzen die Befragten es, so oft wie möglich Updates zu erhalten. Es bestand immer noch eine gewisse Unsicherheit darüber, ob das Verfahren für alle Beschwerden über den Zugang zu Dokumenten gilt.

Wahrscheinlichkeit, wiederzukommen

Insgesamt gaben die Befragten an, dass sie sich wahrscheinlich beim nächsten Mal an den Bürgerbeauftragten wenden würden, wenn sie mit dem Ergebnis eines Antrags auf Zugang der Öffentlichkeit unzufrieden sind.

Feedback der Europäischen Kommission

Die Kommission wies ihrerseits darauf hin, dass sie in den letzten drei Jahren die Fristen des Fast-Track-Verfahrens im Allgemeinen bei Untersuchungen eingehalten habe, die auf den Erlass eines Zweitbeschlusses durch die Kommission folgten. In diesen Fällen konnte die Kommission dem Bürgerbeauftragten die angeforderten Dokumente zur Verfügung stellen und die Fragen des Bürgerbeauftragten zum Standpunkt der Kommission beantworten, wie in der Antwort auf den Zweitantrag dargelegt.

In den Fällen, in denen die Kommission noch keinen ausdrücklichen bestätigenden Beschluss gefasst hat, ist die Übermittlung von Dokumenten und Antworten an den Bürgerbeauftragten komplexer, da die Dokumente noch von der Kommission geprüft werden und die Gefahr besteht, dass der Standpunkt zu diesem Zeitpunkt unvollständig ist. 

Elemente, die verbessert werden könnten

Zu den Elementen, die die Befragten als Bereiche mit Verbesserungsbedarf bei der Bearbeitung von Fällen des öffentlichen Zugangs durch die Bürgerbeauftragte identifizierten, gehörten die folgenden:

  • geringfügige Anpassungen des Formulars für die Einreichung von Beschwerden beim Bürgerbeauftragten, insbesondere zur Klärung der erforderlichen Anlagen;
  • mehr Informationsressourcen mit Rechtsprechung, die bei der Vorbereitung von Zweitanträgen helfen würden;
  • mehr Klarheit darüber, wann das Fast-Track-Verfahren angewendet wird;
  • weitere Informationen über den voraussichtlichen Zeitplan für den Abschluss einer Untersuchung, z. B. über die allgemeinen Fristen für die Übermittlung von Antworten an den Bürgerbeauftragten durch die Organe;
  • mögliche Treffen oder Telefonanrufe mit dem Beschwerdeführer, um ihre sachlichen Argumente mündlich anzuhören;
  • Ermutigung des Bürgerbeauftragten an die Organe zu mehr persönlichen Kontakten mit Antragstellern, damit Anträge auf Zugang der Öffentlichkeit geklärt werden können.

b. Ansprechen von Vorschlägen aus der vergangenen Überprüfung

Der Bürgerbeauftragte hat sich auch mit den Vorschlägen befasst, die von den Interessenträgern im Rahmen der vorangegangenen Überprüfung vorgebracht wurden.

Der Bürgerbeauftragte hat das Verfahren für Beschwerdeführer zur Einreichung und Verfolgung von Beschwerden verbessert. Beschwerdeführer können nun den Status ihrer Beschwerde auf der Website des Bürgerbeauftragten nachverfolgen. Dazu gehören eine detaillierte Zeitleiste, auf die über das Konto eines Beschwerdeführers zugegriffen werden kann, und eine weniger detaillierte Zeitleiste, die öffentlich sichtbar ist. Es sind auch Verbesserungen geplant, um das Online-Beschwerdeformular zu vereinfachen.

Der Bürgerbeauftragte hat auch Leitlinien zum Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten ausgearbeitet und auf seiner Website veröffentlicht.

5. Schlussfolgerung

In den letzten Jahren hat sich die Zahl der Beschwerden über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten fast verdoppelt. Gleichzeitig wurde die Bearbeitung von Beschwerden in diesem Bereich nach der Einführung des Fast-Track-Verfahrens gestrafft. Die erhöhte Effizienz des Amtes ist im Allgemeinen im Zusammenhang mit Beschwerden über den Zugang der Öffentlichkeit bemerkenswert.

Im Zeitraum 2021-2023 betrug die durchschnittliche Bearbeitungszeit für alle Beschwerden über den Zugang der Öffentlichkeit von der Registrierung bis zum Abschluss des Falls 69 Arbeitstage. Bei öffentlichen Zugangsanfragen beträgt die durchschnittliche Zeit bis zum Erreichen eines Ergebnisses 83 Arbeitstage.

Die Einhaltung der 40-Arbeitstage-Zeitleiste in Fast-Track-Fällen war eine Herausforderung. Das Team wurde verstärkt, um die viel höhere Zahl von Fällen des öffentlichen Zugangs zu bewältigen und das Amt in die Lage zu versetzen, diesen Zeitplan einzuhalten. Andere Faktoren, die es schwierig machen, diesen Zeitplan einzuhalten, sind die Notwendigkeit, in einigen Fällen auf Antworten der zuständigen Organe zu warten.

Generell wirkten sich Verzögerungen, auf die andere Organe bei der Bearbeitung von Fällen des öffentlichen Zugangs stießen, auf die Bearbeitung von Beschwerden durch den Bürgerbeauftragten aus. Erstens konnten die Fälle nicht im Rahmen des Fast-Track-Verfahrens behandelt werden. Zweitens musste die Untersuchung des Bürgerbeauftragten so lange offen bleiben, bis die Antwort tatsächlich erteilt wurde. Der Bürgerbeauftragte hat versucht, den Prozess so weit wie möglich voranzubringen, indem er insbesondere Dokumente eingesehen hat, wenn das Organ keine endgültige ausdrückliche Stellungnahme zur Offenlegung abgegeben hat, und anschließend Lösungen vorgeschlagen oder vorläufige Ansichten ausgetauscht hat.

Der Bürgerbeauftragte ist weiterhin bestrebt, nicht nur rechtzeitig Ergebnisse zu erzielen, sondern auch die bestmögliche Lösung für den Beschwerdeführer zu finden. Im Anschluss an diese Überprüfung wird der Bürgerbeauftragte weiterhin

  • den Leitfaden für den Zugang der Öffentlichkeit zu den auf seiner Website verfügbaren Dokumenten zu verbessern und zu aktualisieren, da dies ein wertvolles Instrument für Beschwerdeführer und Bürger im Allgemeinen ist. Sie wird auch dafür sorgen, dass die Leitlinien weiter verbreitet werden;
  • weiterhin die zügige Bearbeitung von Untersuchungen im Zusammenhang mit dem Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten zu gewährleisten;
  • weiterhin zu vereinfachen, wie die Öffentlichkeit Beschwerden beim Bürgerbeauftragten einreicht (Beschwerdeformular);
  • sicherstellen, dass die Beschwerdeführer über Umfang und Status ihrer Beschwerden gut informiert sind;
  • weiterhin mit den Institutionen zusammenzuarbeiten, um Verzögerungen bei der Bearbeitung von Anträgen auf Zugang der Öffentlichkeit im Einklang mit dem Grundsatz „Verzögerter Zugang wird verweigert“ zu vermeiden;
  • einen offenen Dialog über effiziente und wirksame Arbeitsmethoden mit den EU-Organen aufrechtzuerhalten.

 

[1] Artikel 15 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union: https://eur-lex.europa.eu/eli/treaty/tfeu_2016/art_15/oj und Artikel 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union: https://eur-lex.europa.eu/eli/treaty/char_2012/oj.

[2] Verordnung 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2001/1049/oj. Die Verordnung 1049/2001 gilt unmittelbar für die Europäische Kommission, den Rat der EU und das Europäische Parlament. Andere Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der EU wenden die Verordnung jedoch auch an oder haben Beschlüsse erlassen, in denen dargelegt wird, wie sie sie anwenden.

[3] Um zulässig zu sein, müssen Beschwerden bestimmte Bedingungen gemäß Artikel 2 des Statuts des Bürgerbeauftragten erfüllen. Dazu gehört unter anderem die Anforderung, vor einer Beschwerde bei der jeweiligen Institution einen Zweitantrag auf Zugang zu Dokumenten zu stellen.

[4] Artikel 3 Absatz 4 der Durchführungsbestimmungen des Bürgerbeauftragten. Beispielsweise kann der Bürgerbeauftragte feststellen, dass es keinen Grund gibt, eine Untersuchung einzuleiten, da eine andere Stelle besser in der Lage ist, sich mit der Beschwerde zu befassen.

[5] Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

[6] Überprüfung des Fast-Track-Verfahrens der Bürgerbeauftragten vom 24. Februar 2021, abrufbar unter: https://www.ombudsman.europa.eu/de/document/de/138509

[7] Die übrigen Beschwerden waren entweder unzulässig oder der Bürgerbeauftragte fand keine ausreichenden Gründe für die Einleitung einer Untersuchung.

[8] Die 70 im Rahmen des Fast-Track-Verfahrens bearbeiteten Untersuchungen stützten sich auf Beschwerden, die von 2021 bis 2023 eingegangen waren. Von den 70 Untersuchungen waren acht zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts noch nicht abgeschlossen.

[9] In dem Beschluss, mit dem die Untersuchung abgeschlossen wird, kann der Bürgerbeauftragte Verbesserungen in Bezug auf die im Laufe der Untersuchung festgestellten Probleme vorschlagen. 

[10] Rechtssache 1219/2020/MIG über die Behandlung eines Antrags des Europäischen Rates auf Zugang der Öffentlichkeit zu mobiltelefongestützten Nachrichten, die sein damaliger Präsident angeblich an die Staats- und Regierungschefs gerichtet hatte: https://www.ombudsman.europa.eu/de/case/de/57432 und Rechtssache 1316/2021/MIG über die Verweigerung des Zugangs der Öffentlichkeit zu Textnachrichten, die zwischen dem Präsidenten der Kommission und dem CEO eines Pharmaunternehmens über den Kauf eines COVID-19-Impfstoffs ausgetauscht wurden: https://www.ombudsman.europa.eu/de/case/de/59777.

[11] Weitere Informationen finden sich in der strategischen Initiative SI/4/2021/MIG zur Aufzeichnung von Text- und Sofortnachrichten, die von Bediensteten in ihrer beruflichen Eigenschaft gesendet/empfangen werden: https://www.ombudsman.europa.eu/de/doc/correspondence/de/158383.

[12] Weitere Informationen finden sich in der Rechtssache 1316/2021/MIG über die Verweigerung des öffentlichen Zugangs zu Textnachrichten, die zwischen dem Präsidenten der Kommission und dem CEO eines Pharmaunternehmens über den Kauf eines COVID-19-Impfstoffs ausgetauscht wurden: https://www.ombudsman.europa.eu/en/case/en/59777, in der Rechtssache 211/2022/TM über die Bearbeitung eines Antrags der Europäischen Kommission auf Zugang der Öffentlichkeit zu E-Mails ihrer Vertreter mit Sitz in Griechenland über die Migrationssituation an zwei Hotspots: https://www.ombudsman.europa.eu/en/case/en/60980 und in der Rechtssache 1378/2022/TM über die Bearbeitung eines Antrags der Europäischen Kommission auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten im Zusammenhang mit der EU-Umweltstrategie und den EU-Rechtsvorschriften: https://www.ombudsman.europa.eu/en/case/en/62144.

[13] Im Jahr 2021 leitete die Bürgerbeauftragte 22 Untersuchungen im Zusammenhang mit Verzögerungen bei der Bearbeitung von Anträgen auf Zugang der Öffentlichkeit durch die Kommission ein, im Jahr 2022 35 Untersuchungen und vor allem im Jahr 2023 75 solche Untersuchungen.

[14] Weitere Informationen finden sich in der Sache OI/2/2022/OAM zur Zeit, die die Europäische Kommission für die Bearbeitung von Anträgen auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten benötigt: https://www.ombudsman.europa.eu/de/case/de/60766.

[15] Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2024 zu der Zeit, die die Europäische Kommission benötigt, um Anträge auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten zu bearbeiten (2023/2941(RSP)) https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2024-0172_EN.html

[16] Weitere Informationen sind dem Fall 2124/2021/MIG zu entnehmen, wie die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) mit einem Antrag auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten im Zusammenhang mit einem Vorschlag zur Beschränkung von Blei in Munition umgegangen ist: https://www.ombudsman.europa.eu/de/case/de/60579.

[17] Weitere Informationen finden sich in der Sache OI/4/2022/PB zur Zeit, die die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) für die Bearbeitung von Anträgen auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten benötigt: https://www.ombudsman.europa.eu/de/case/de/62097.

[18] Weitere Informationen sind dem Fall 2243/2022/SF zu entnehmen, in dem es darum geht, wie die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) mit Anträgen auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten umgeht, die eine Vielzahl von Dokumenten betreffen: https://www.ombudsman.europa.eu/de/case/de/63009.

[19] Siehe Zugang der Öffentlichkeit zu EU-Dokumenten und die Rolle des Europäischen Bürgerbeauftragten: https://www.ombudsman.europa.eu/de/areas-of-work/access-to-documents.

 

 

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