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Bürgerbeauftragter bemüht sich weiter um Verbesserung der EU-Einstellungsverfahren
Pressemitteilung Nr. 33/2004 - Datum Montag | 13 Dezember 2004
Fall 1367/2003/OV - Geöffnet am Dienstag | 09 September 2003 - Entscheidung vom Donnerstag | 18 November 2004
Fall 1571/2003/OV - Geöffnet am Montag | 22 September 2003 - Entscheidung vom Mittwoch | 01 Dezember 2004
Der Europäische Bürgerbeauftragte, P. Nikiforos Diamandouros, setzt seine Bemühungen fort, die Einstellungsverfahren der EU-Institutionen und -Organe zu verbessern. Mit Blick auf zwei Entscheidungen, die der Bürgerbeauftragte kürzlich zu Beschwerden über die Europäische Kommission und Europol getroffen hat, sagte er: "Für viele Bürger hat der erste echte Kontakt mit der EU-Verwaltung die Form einer Bewerbung um eine Arbeitsstelle. Es ist wichtig, dass die Einstellungsverfahren der EU-Institutionen und -Organe Spitzenklasse sind, um das Vertrauen der Bürger aufrechtzuerhalten und zu vertiefen. Ich werde weiterhin alles in meiner Macht Stehende tun, um sicherzustellen, dass Bürger, die in der Verwaltung der Union Arbeit suchen, fair und angemessen behandelt werden."
Der Bürgerbeauftragte bezieht sich mit diesen Kommentaren auf die folgenden Entscheidungen:
Europäische Kommission: Ein Bürger französisch-bulgarischer Staatsangehörigkeit bewarb sich um eine Stelle als örtlicher Bediensteter in der Vertretung der Kommission in Sofia, Bulgarien. Die Kommission wies seine Bewerbung wegen seiner doppelten Staatsangehörigkeit zurück. Sie berief sich auf das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 und machte geltend, dass die betreffende Stelle als örtlicher Bediensteter Kandidaten vorbehalten sei, die nicht die Staatsangehörigkeit des Landes besäßen, in dem sie arbeiten würden, und ihren ständigen Wohnsitz nicht in diesem Land hätten.
Der Bürgerbeauftragte kritisierte die Kommission, da sie es versäumt habe, eine objektive Rechtfertigung für die Ablehnung der Bewerbung des Beschwerdeführers zu geben. Er befand, dass sie das Antidiskriminierungsprinzip verletzt habe. Keine der Regelungen, die für örtliche Bedienstete gelten, enthielten Vorschriften, nach denen Personen mit bulgarischer Staatsangehörigkeit von diesen Verträgen ausgeschlossen seien. Der Bürgerbeauftragte stellte weiterhin fest, dass die Ausschreibung für die betreffende Stelle den Kandidaten nicht alle notwendigen Informationen über das Auswahlverfahren zur Verfügung stellte.
Die Entscheidung des Bürgerbeauftragten ist auf seiner Website verfügbar:
Europol: Eine Bürgerin beschwerte sich beim Bürgerbeauftragten darüber, dass Europol sein Statut nicht eingehalten habe, da es sie als Verwaltungsassistentin unter einem örtlichen Bedienstetenvertrag und nicht als Europol-Bedienstete eingestellt habe. Dies habe bedeutet, dass sie unter weniger vorteilhaften Bedingungen beschäftigt worden sei. Europol argumentierte, dass es in Situationen, in denen sein Stellenplan keine Stelle vorsehe, aber die Arbeitsbelastung so groß sei, dass befristete Aushilfe nötig sei, darauf zurückgreifen müsse, Aushilfspersonal unter den Bedingungen für örtliche Bedienstete einzustellen. Europol nahm für sich in Anspruch, dass ihm eine solche Handlungsweise frei stehe, soweit es sich innerhalb der Grenzen des Personalbudgets bewege.
Der Bürgerbeauftragte machte darauf aufmerksam, dass Europols Statut klar vorsehe, dass die Stelle eines Verwaltungsassistenten eine Stelle für Europol-Bedienstete zu sein habe. Er konnte keine rechtliche Grundlage finden, die Europol berechtigte, Aushilfspersonal unter den Bedingungen für örtliche Bedienstete einzustellen. Daher machte er eine kritische Anmerkung, um Europols Aufmerksamkeit auf die Notwendigkeit zu richten, seine Einstellungsverfahren zu überdenken.
Die Entscheidung des Bürgerbeauftragten ist auf seiner Website verfügbar:
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