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Bürgerbeauftragter: Kommission hat es versäumt, wegen des 'Dosenpfandes' gegen Deutschland vorzugehen
Pressemitteilung Nr. 10/2006 - Datum Freitag | 05 Mai 2006
Der Europäische Bürgerbeauftragte, P. Nikiforos Diamandouros, hat die Europäische Kommission kritisiert, weil sie keine weiteren Schritte ergriffen hat, um dafür zu sorgen, dass Deutschland ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) befolgt. Der Gerichtshof hatte entschieden, dass die deutsche Verpackungsverordnung für bestimmte Getränke den freien Binnenmarkt behindere. Die Kommission könne ihr Versäumnis in einem noch andauernden, zweiten Vertragsverletzungsverfahren berichtigen, sagte der Bürgerbeauftragte.
Hintergrund
Im Juli 2002 verkündeten die deutschen Behörden, dass vom 1.Januar 2003 an ein Pfand- und Rücknahmesystem für Einwegverpackungen von Mineralwasser, Bier und alkoholfreien Getränken verpflichtend werden würde.
Nachdem die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet hatte, entschied der EuGH, dass die betreffenden Regeln ein Hindernis für den innergemeinschaftlichen Handel darstellten. In der Begründung hieß es, Hersteller und Lieferanten hätten nicht genügend Zeit bekommen, um sich auf die neuen Regeln einzustellen. In einem zweiten Urteil, das auf ein Ersuchen eines deutschen Gerichts um eine Vorabentscheidung hin erging, entschied der EuGH, dass ein Pfand- und Rücknahmesystem nur eingeführt werden könne, wenn eine ausreichend lange Übergangsfrist gewährt werde. Der EuGH urteilte außerdem, dass der Wechsel zu einem neuen Wiederverwertungs-System nur dann mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei, wenn zum Zeitpunkt des Wechsels ein arbeitsfähiges System existiere.
Im März 2005 beschwerte sich ein Anwalt im Auftrag verschiedener europäischer Getränkefirmen beim Bürgerbeauftragten. Er machte geltend, die Kommission habe es versäumt, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um Deutschland zur Umsetzung der EuGH-Urteile anzuhalten. Die Kommission erklärte, die Urteile stellten keine rechtliche Grundlage dar, um Deutschland aufzufordern, die betreffenden Regeln auszusetzen. Das Urteil im ersten Verfahren sei nur damit begründet worden, dass die Übergangsphase zu kurz gewesen sei. Inzwischen sei aber genügend Zeit verstrichen, so die Kommission. Sie fügte hinzu, dass das zweite Urteil nur ein Urteil in einem Vorabentscheidungsverfahren und deshalb irrelevant für den aktuellen Fall sei.
Der Bürgerbeauftragte hielt die Argumente der Kommission nicht für überzeugend. Seiner Meinung nach bedeutet das Urteil des EuGH, dass eine Übergangsphase einem neuen System vorangehen müsse. Der Bürgerbeauftragte befand zudem, dass der Standpunkt der Kommission, wonach keine weiteren Schritte unternommen werden müssten, nur gerechtfertigt wäre, wenn es in Deutschland zu der Zeit, als die Kommission sich auf diesen Standpunkt stellte, ein arbeitsfähiges Wiederverwertungs-System gegeben haben sollte. Es war jedoch klar, dass die Kommission zu dem Zeitpunkt, als sie sich diesen Standpunkt zu eigen machte, noch nicht sichergestellt hatte, ob dies tatsächlich der Fall war. Der Bürgerbeauftragte hielt den Ansatz der Kommission daher für unstimmig oder sogar widersprüchlich. In einer kritischen Anmerkung kam er deshalb zu dem Schluss, dass die Kommission keine gültigen Gründe genannt habe, warum keine weiteren Schritte nötig waren. Ein zweites Vertragsverletzungsverfahren zur deutschen Verordnung dauert zurzeit noch an. Der Bürgerbeauftragte ist daher der Meinung, die Kommission könne seine Argumente im Zusammenhang mit diesem Verfahren berücksichtigen.
Die vollständige Entscheidung des Bürgerbeauftragten finden Sie unter:
Für Anfragen zum Fall: Gerhard Grill, Hauptrechtsberater, Tel. +33 388 17 24 23
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