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Zahlung von Familienzulagen

Behauptung(en)

Die EIB habe zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Begriff des Sorgerechts für ein Kind Vorrang vor dem Begriff des Wohnsitzes eines Kindes habe, und somit gegen ihre eigenen Durchführungsbestimmungen und die Durchführungsbestimmungen der EG zu Familienbeihilfen verstoßen.

Forderung(en)

Die EIB sollte sich an das PMO der Kommission wenden und mindestens 50 % dieser Zulagen direkt an die Beschwerdeführerin zahlen, da sie anerkannt hat, dass sie das gemeinsame Sorgerecht für das Kind hat.

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