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Wie die Europäische Investitionsbank (EIB) mit einer Beschwerde umging, in der Bedenken hinsichtlich eines Windenergieprojekts in Bosnien und Herzegowina geäußert wurden, das von der EIB finanziert wurde
Eröffnete Fälle
Fall 2920/2025/KW - Geöffnet am Donnerstag | 02 Juli 2026 - Betroffene Institution Europäische Investitionsbank - Land Deutschland
Beschwerde eingereicht
08/10/2025Analyse der Beschwerde
09/10/2025Laufende Untersuchung
02/07/2026Vorläufiges Ergebnis
Ergebnis der Untersuchung
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Präsidentin Europäische Investitionsbank |
Sehr geehrter Herr Präsident,
Ich habe eine Beschwerde gegen die Europäische Investitionsbank (EIB) erhalten.
Die Beschwerde betrifft die Kofinanzierung des Windparks Poklečani in Bosnien und Herzegowina durch die EIB. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das Projekt nicht mit dem EU-Umweltrecht, dem Übereinkommen von Aarhus [1] und den Umwelt- und Sozialstandards der EIB vereinbar sei.
Sie ist ferner der Ansicht, dass der vom Beschwerdemechanismus der EIB (EIB-CM) als Reaktion auf ihre Beschwerden erstellte Abschlussbericht nicht dem Standard einer objektiven, gründlichen und transparenten Untersuchung entspreche.
Die vorliegende Beschwerde überschneidet sich bis zu einem gewissen Grad mit den materiellen Umweltaussagen in der Sache 3556/2025/KW, für die ich Ihnen bereits am 5. Mai 2026 ein Antwort- und ein Inspektionsersuchen übermittelt habe. Obwohl die beiden Rügen unterschiedlich sind, werden die Antworten der EIB, wenn sie sich überschneiden, aus Gründen der Verfahrensökonomie in beiden Fällen (2920/2025/KW und 3556/2025/KW) berücksichtigt.
Als ersten Schritt in dieser Untersuchung bin ich zu dem Schluss gekommen, dass es sinnvoll wäre, eine schriftliche Antwort der EIB zu dieser Angelegenheit zu erhalten, in der auch die diesem Schreiben beigefügten Fragen behandelt werden sollten.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Antwort der EIB bis zum 2. Oktober 2026 erhalten würden.
Bitte beachten Sie, dass ich Ihre Antwort und die dazugehörigen Anlagen dem Beschwerdeführer wahrscheinlich zur Stellungnahme zusenden werde. Ich wäre daher dankbar, wenn die EIB eine Übersetzung der Antwort selbst in die deutsche Sprache, die die Sprache der Beschwerde ist, vorlegen könnte. Ich kann auch beschließen, Ihre Antwort zu veröffentlichen. Wenn Sie Dokumente oder Informationen einreichen möchten, die Sie für vertraulich halten und die dem Beschwerdeführer nicht offengelegt werden sollten, markieren Sie diese bitte mit „Vertraulich“[2].
Außerdem halte ich es für erforderlich, dass mein Untersuchungsteam die einschlägigen Unterlagen und den Schriftverkehr über die Genehmigung des Projekts durch die EIB einsieht. Dies sollte Folgendes umfassen:
1. den Finanzierungsbeschluss vom 6. Februar 2024;
2. interne Unterlagen der EIB, z. B. Austausch, Vermerke und Berichte über die Überwachung der Einhaltung aller ökologischen und sozialen Bedingungen, die durch den Finanzierungsbeschluss im Rahmen dieses Projekts auferlegt werden;
3. Dokumente, einschließlich etwaiger Bewertungen, Briefings und Vermerke, aus denen hervorgeht, wie die EIB dem Projektträger in Bezug auf den Vorschlag der EIB-CM bezüglich der Verpflichtung zur Veröffentlichung des Screenout-Beschlusses gefolgt ist;
4. alle einschlägigen umwelt- und sozialpolitischen Maßnahmen und Standards der EIB, einschließlich des Umwelt- und Sozialhandbuchs, die vor und bis zum Datum des Finanzierungsbeschlusses vom 6. Februar 2024 gelten;
5. Alle Einschätzungen der EIB zu den Auswirkungen der Urteile der zuständigen nationalen Gerichte in Bezug auf die Stadtgenehmigung für das Projekt – Beschluss des Kantonsgerichts Sarajevo Nr. 09 0 U 046147 24 U vom 2. Oktober 2024 und Urteil des Obersten Gerichtshofs der FBiH Nr. 09 0 U 046147 24 Uvp;
6. Alle Bewertungen der Auswirkungen der Urteile zuständiger nationaler Gerichte in Bezug auf die Screenout-Entscheidung durch die EIB.
Ich wäre dankbar, wenn ich die oben genannten Dokumente zusammen mit einer Liste, in der die gemeinsam genutzten Dokumente eindeutig aufgeführt sind, vorzugsweise in elektronischer Form per verschlüsselter E-Mail [3], bis zum 24. Juli 2026 erhalten würde.
Sobald mein Untersuchungsteam die Unterlagen und die schriftliche Antwort der EIB geprüft hat, werde ich entscheiden, ob es erforderlich ist, ein Treffen mit den einschlägigen Vertretern der EIB zu vereinbaren, um diesen Fall zu erörtern.
Die für den Fall zuständige Untersuchungsbeauftragte ist Frau Kristina Wittkopp.
Sollte sich die EIB im Laufe dieser Untersuchung an Gerichtsverfahren beteiligen, die denselben Gegenstand wie diese Beschwerde betreffen, bitte ich Sie, uns dies mitzuteilen.
Bitte beachten Sie, dass ich einige Aspekte [4] der Beschwerde für unzulässig hielt, da diese in den Beschwerden an die EIB nicht angesprochen wurden und daher nicht in den Anwendungsbereich dieser Untersuchung fallen. Außerdem habe ich keinen Grund gefunden, eine Untersuchung der Behauptungen über die Auswirkungen auf das kulturelle Erbe und einen angeblich unvollständigen und unzureichenden Enteignungsprozess einzuleiten. Ich habe den Beschwerdeführer entsprechend informiert.
Mit freundlichen Grüßen,
Teresa Anjinho
Europäische Bürgerbeauftragte
Straßburg, den 2.7.2026
Anlage: Anfragen an die EIB in der Sache 2920/2025/KW
Der Bürgerbeauftragte wäre dankbar, wenn die EIB in ihrer schriftlichen Antwort auf die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen eingehen könnte, einschließlich einer Antwort auf die folgenden Fragen:
Allgemeines
1. Wir verstehen, dass im Zusammenhang mit diesem Projekt noch keine Mittel ausgezahlt wurden und die Zahlung davon abhängt, dass der Projektträger über eine gültige Genehmigung verfügt. Kann die EIB unser Verständnis bestätigen?
Überwachungs- und Minderungsmaßnahmen
2. Wie überwacht und gewährleistet die EIB die Einhaltung der im Umwelt- und Sozialdatenblatt festgelegten Risikominderungsmaßnahmen und der damit verbundenen Bedingungen, die im Finanzierungsbeschluss und im nachfolgenden Vertrag enthalten sind? Ist die Erfüllung dieser Bedingungen für die Auszahlung des Darlehens erforderlich?
Screen-out-Entscheidung
3. Aus dem Umwelt- und Sozialdatenblatt vom 6. Februar 2024 geht hervor, dass der Screenout-Beschluss im August 2023 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Aus dem Abschlussbericht geht jedoch hervor, dass die endgültige Screenout-Entscheidung nicht veröffentlicht wurde. Kann die EIB diese Diskrepanz erklären?
4. Offenbar wurde der Screenout-Beschluss vom August 2023 im März 2024, also nach Genehmigung des Finanzierungsbeschlusses, vom Aarhus-Zentrum angefochten. Der Finanzierungsvertrag wurde am 8. Mai 2025 unterzeichnet.
Wurden diese Informationen über die oben genannte Maßnahme von der EIB bei der Unterzeichnung des betreffenden Finanzierungsvertrags berücksichtigt?
5. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens der EIB wurde der Projektträger in seinem Abschlussbericht aufgefordert, den Screenout-Beschluss, der gemäß der UVP-Richtlinie [5] vorgeschrieben ist, bis zum 12. August 2025 zu veröffentlichen. Hat der Veranstalter in der Zwischenzeit die Screenout-Entscheidung veröffentlicht?
Nichtoffenlegung von Umweltinformationen und Öffentlichkeitsbeteiligung
Die EIB ist verpflichtet, die ihr vorliegenden Umweltinformationen aktiv und systematisch zu verbreiten. Insbesondere schreibt Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe g der Århus-Verordnung vor, dass Umweltverträglichkeitsstudien und Umweltverträglichkeitsprüfungen in öffentliche Datenbanken oder Register aufgenommen oder zumindest referenziert werden müssen, damit die Öffentlichkeit darauf zugreifen kann. Gemäß Artikel 4 Absatz 7 der Transparenzpolitik der EIB-Gruppe veröffentlicht die EIB Projektzusammenfassungen aller Investitionsprojekte mindestens drei Wochen, bevor das Projekt dem Verwaltungsrat der EIB zur Genehmigung vorgelegt wird. Darüber hinaus ist in Artikel 4.8 der Transparenzpolitik der EIB-Gruppe festgelegt, dass Umweltinformationen so früh wie möglich im Projektzyklus bereitgestellt werden sollten.
In diesem Fall wurde das Umwelt- und Datenblatt am 7. Februar 2024 veröffentlicht, also nach der Annahme des Finanzierungsbeschlusses am 6. Februar 2024. Darüber hinaus wurde die Bewertung kritischer Lebensräume vom September 2025 zu einem späteren Zeitpunkt, am 29. Januar 2026, veröffentlicht.
6. Könnte die EIB erläutern, warum das streitige Umwelt- und Sozialdatenblatt nicht vor Erlass des Finanzierungsbeschlusses veröffentlicht wurde, warum es zu Verzögerungen bei der Veröffentlichung der kritischen Habitatbewertung kam und warum keine anderen Umweltinformationen gemäß Art. 4.8 der Transparenzpolitik der EIB-Gruppe öffentlich zugänglich gemacht wurden?
[1] Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft
[2] Verschlüsselte E-Mails können an unser dediziertes Postfach gesendet werden. Informationen und Dokumente dieser Art werden kurz nach Abschluss der Untersuchung aus den Akten des Europäischen Bürgerbeauftragten gelöscht.
[3] Siehe Fußnote 3.
[4] Diese Aspekte waren: das Versäumnis der EIB, die Auswirkungen einer übermäßigen Windenergiedichte und ökologischer und geotechnischer Risiken sowie möglicher Verletzungen der Privatsphäre und des Schutzes personenbezogener Daten zu bewerten.
[5] Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A02011L0092-20140515.