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Weigerung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), der Öffentlichkeit Zugang zu den Erklärungen seiner Richter und Generalanwälte über Interessenkonflikte zu gewähren


Präsidentin

Gerichtshof



Sehr geehrter Herr Präsident,

Ich habe eine Beschwerde gegen den Gerichtshof der Europäischen Union über seine Entscheidung über den oben genannten Antrag auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten erhalten.

Der Beschwerdeführer beantragte seit dem 1. Januar 2018 Zugang der Öffentlichkeit zu den Interessenerklärungen aller Richter und Generalanwälte des Gerichtshofs und des Gerichts, einschließlich der früheren Fassungen von Erklärungen, die möglicherweise später aktualisiert wurden.

In Beantwortung des Zweitantrags wies das Gericht darauf hin, dass es auf seiner Website die jüngsten Interessenerklärungen der derzeitigen Richter und Generalanwälte mit Ausnahme vertraulicher Anhänge veröffentlicht. Gleichzeitig stellte der Gerichtshof fest, dass seine Entscheidung über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten nur für Dokumente gilt, die „im Rahmen der Wahrnehmung seiner Verwaltungsaufgaben“erstellt wurden oder eingegangen sind [1], während die angeforderten Erklärungen Dokumente im Zusammenhang mit seinen richterlichen Aufgaben darstellen. Denn nach Art. 5 Abs. 1 des Verhaltenskodexes für Mitglieder und ehemalige Mitglieder des Gerichtshofs zielen die Interessenerklärungen darauf ab, potenzielle oder vermeintliche Interessenkonflikte zu verhindern, wenn Mitglieder sich mit einem Gerichtsverfahren befassen.[2] Daher tragen diese Erklärungen nach Ansicht des Gerichtshofs dazu bei, die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Gerichtshofs sowie dessen öffentliche Wahrnehmung zu gewährleisten, die mit der Wahrnehmung seiner richterlichen Aufgaben verbunden sind.

Aufgrund des gerichtlichen Charakters der angeforderten Dokumente vertrat der Gerichtshof die Auffassung, dass er der Öffentlichkeit keinen Zugang zu den derzeit unveröffentlichten Erklärungen ehemaliger Mitglieder und den früheren Fassungen der Erklärungen derzeitiger Mitglieder gewähren kann.

Der Gerichtshof verwies auch darauf, dass die angeforderten Dokumente in jedem Fall personenbezogene Daten enthielten, während der Beschwerdeführer nicht geltend machte, dass diese Daten ihm für einen bestimmten, im öffentlichen Interesse liegenden Zweck übermittelt werden müssten [3].

Gestützt auf die vom Gerichtshof in seinem Zweitbeschluss vorgelegten Informationen [4] focht der Beschwerdeführer diesen Beschluss mit einer Beschwerde beim Bürgerbeauftragten gemäß Artikel 228 AEUV an.

Ich habe beschlossen, eine Untersuchung einzuleiten, um den Gerichtshof um Klarstellungen darüber zu ersuchen, wie er zwischen Schriftstücken im Zusammenhang mit seiner justiziellen und administrativen Tätigkeit unterscheidet. Die Öffentlichkeit, die daran interessiert ist, Zugang zu bestimmten Dokumenten des Gerichtshofs zu erhalten, verfügt möglicherweise nicht immer über ausreichende Informationen, um diese Unterscheidung zu treffen.

Ich bin der Ansicht, dass diese Beschwerde zur Klärung der folgenden Punkte beitragen könnte.

(1) Zur Rechtsnatur der streitigen Dokumente

Der Gerichtshof stellte in seiner bestätigenden Entscheidung fest, dass die den Mitgliedern auferlegte Pflicht zur Interessenerklärung ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit gewährleistet, die für die Ausübung richterlicher Aufgaben von entscheidender Bedeutung sind. Aus diesem Grund stehen die angeforderten Dokumente nach Auffassung des Gerichtshofs in engem Zusammenhang mit richterlichen Aufgaben [5].

Der Schutz gerichtlicher Schriftstücke vor der Offenlegung nach Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 4 AEUV stellt eine funktionale Garantie für die ordnungsgemäße Erfüllung des Mandats des Gerichtshofs dar. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs verfolgen „die Beschränkungen, die der Anwendung des Grundsatzes der Transparenz in Bezug auf die justizielle Tätigkeit auferlegt werden, dasselbe Ziel: Sie zielen nämlich darauf ab, sicherzustellen, dass die Ausübung des Rechts auf Zugang zu den Dokumenten der Organe den Schutz von Gerichtsverfahren nicht beeinträchtigt. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Schutz von Gerichtsverfahren insbesondere voraussetzt, dass die Einhaltung der Grundsätze der Waffengleichheit und der geordneten Rechtspflege sichergestellt werden muss.“[6]

Ich weise darauf hin, dass der Gerichtshof selbst einige der angeforderten Dokumente gemäß Art. 5 Abs. 8 des Verhaltenskodex für seine Mitglieder und ehemaligen Mitglieder auf seiner Website veröffentlicht hat.[7] Der Gerichtshof hat sie jedoch später entfernt, sobald die betreffenden Mitglieder ihre richterlichen Mandate erfüllt hatten. In jedem Fall sind die zuvor veröffentlichten Dokumente bereits gemeinfrei. Wenn sich diese Dokumente tatsächlich auf die richterlichen Aufgaben des Gerichtshofs nach Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 4 AEUV bezogen, die der Gerichtshof im vorliegenden Fall so auszulegen scheint, dass sie die Offenlegung gerichtlicher Dokumente verhindern, hat der Gerichtshof diese Dokumente dennoch proaktiv auf seiner Website veröffentlicht.

Darüber hinaus hat das Gericht bereits entschieden, dass sich die Verpflichtungen, die den Mitgliedern des Gerichtshofs durch den Verhaltenskodex auferlegt werden, nicht ausschließlich auf ihre gerichtliche Tätigkeit beziehen, sondern auch auf ihr allgemeines Verhalten außerhalb des Gerichtssaals. Somit zielt der Kodex darauf ab, die umfassendere institutionelle Autonomie des Gerichtshofs und den Schutz des Vertrauens der Öffentlichkeit in ihn zu gewährleisten. Auf dieser Grundlage stufte das Gericht bestimmte Dokumente im Zusammenhang mit dem Verhaltenskodex als in den Anwendungsbereich der Entscheidung des Gerichtshofs über den Zugang der Öffentlichkeit zu seinen Verwaltungsdokumenten fallend ein. [8]

Darüber hinaus stelle ich fest, dass Mitglieder anderer EU-Organe [9] sowie das Personal der Organe und Einrichtungen der EU [10] ebenfalls verpflichtet sind, Interessenerklärungen abzugeben, da die Autonomie ihrer Organe und das Vertrauen der Öffentlichkeit in ihre Einhaltung der höchsten ethischen Standards sichergestellt werden müssen. Anträge auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten dieser Organe und Einrichtungen der EU werden nach den EU-Rechtsvorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten (Verordnung 1049/2001 [11]) individuell geprüft. In diesem Zusammenhang und im Vergleich dazu wäre es sinnvoll, klarzustellen, warum Interessenerklärungen, die von den Mitgliedern des Gerichtshofs bereits auf der Website des Gerichtshofs veröffentlicht wurden, als gerichtliche Dokumente eingestuft werden sollten und daher von jeder Offenlegung als Reaktion auf Anträge auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten ausgenommen werden sollten.

(2) Einige der angeforderten Dokumente sind bereits gemeinfrei

Obwohl der Gerichtshof der Auffassung ist, dass er die angeforderten Dokumente nicht offenlegen kann, da es sich um gerichtliche Dokumente handelt, erkennt er an, dass einige von ihnen - nämlich die nach dem geltenden Verhaltenskodex abgegebenen Erklärungen - bereits öffentlich zugänglich sind.

Nach Art. 5 Abs. 8 des Verhaltenskodex, der am 7. Oktober 2021 in Kraft getreten ist [12], muss der Gerichtshof die Interessenerklärungen von Richtern und Generalanwälten auf seiner Website veröffentlichen. Die Tatsache, dass der Gerichtshof später die Erklärungen ehemaliger Mitglieder entfernt hat, ändert nichts daran, dass diese Dokumente – einschließlich der darin enthaltenen personenbezogenen Daten – zu einem bestimmten Zeitpunkt öffentlich zugänglich waren.[13] Dritte hatten die Möglichkeit, diese Dokumente während des relevanten Zeitraums rechtmäßig zu erhalten, indem sie sie von der Website des Gerichtshofs heruntergeladen haben. Daher wäre es sinnvoll, klarzustellen, warum der Gerichtshof der Auffassung ist, dass er zuvor veröffentlichte Dokumente nicht mehr offenlegen kann, selbst wenn sie sich auf seine Rechtsprechungsaufgaben beziehen.

(3) Notwendigkeit, die Notwendigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten nachzuweisen

Ich erkenne an, dass der Gerichtshof ungeachtet der Art der angeforderten Dokumente davon ausgehen kann, dass die vertraulichen Anhänge der Interessenerklärungen und der Erklärungen oder ihrer früheren Fassungen, die vor Inkrafttreten des derzeitigen Verhaltenskodex vorgelegt wurden und die der Gerichtshof nie auf seiner Website veröffentlicht hat, nicht offengelegt werden können, da die Privatsphäre und die Integrität natürlicher Personen im Einklang mit der einschlägigen Ausnahme vom Zugang der Öffentlichkeit gemäß der Entscheidung des Gerichtshofs über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten geschützt werden müssen [14].  

Gleichzeitig weise ich darauf hin, dass sich der Gerichtshof auf dieses Argument erst im Bestätigungsstadium gestützt hat. Infolgedessen informierte sie den Beschwerdeführer über die Notwendigkeit, die Notwendigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten an ihn nur in ihrer Antwort auf seinen Zweitantrag zu begründen, obwohl sie diese Informationen in der ursprünglichen Entscheidung nicht vorgelegt hatte.

In diesem Zusammenhang wäre es sinnvoll, zu erörtern, ob der Beschwerdeführer eine wirksame Gelegenheit hatte, seine diesbezüglichen Argumente vorzubringen.

Ich habe daher beschlossen, dass mein Untersuchungsteam mit den zuständigen Vertretern des Gerichtshofs zusammenkommen muss, um weitere Erläuterungen zu den oben genannten Fragen zu erhalten. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Ihr Büro sich an Herrn Michał Krajewski, den zuständigen Untersuchungsbeauftragten, wenden könnte, um die Modalitäten für die Sitzung bis zum 18. September 2026 zu vereinbaren.

Informationen, die das Gericht für vertraulich hält, werden dem Beschwerdeführer oder einer anderen Person nicht ohne vorherige Zustimmung des Gerichts offengelegt [15].

Mit freundlichen Grüßen,

Teresa Anjinho
Europäische Bürgerbeauftragte

Straßburg, 25.6.2026

 

[1] Artikel 1 Absatz 1 des Beschlusses über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten, die sich im Besitz des Gerichtshofs der Europäischen Union in Ausübung seiner Verwaltungsaufgaben befinden, C 45/2, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:32020D0210(01).

[2] Verhaltenskodex für Mitglieder und ehemalige Mitglieder des Gerichtshofs der Europäischen Union, ABl. C 397/1, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=oj:JOC_2021_397_R_0001.

[3] Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und zum freien Datenverkehr (…), ABl. L 295/39, https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj/eng.

[4] Nr. 31 der Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache 0002/2026C.

[5] Nr. 17 der Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache 0002/2026C.

[6] Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 21. September 2010, Schweden/Kommission, verbundene Rechtssachen C‑514/07 P, C‑528/07 P und C‑532/07 P, ECLI:EU:C:2010:541, Rn. 84-85, https://juris.curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=84028&pageIndex=0&doclang=EN&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=253005. Siehe auch Urteil vom 18. Juli 2017, C-213/15 P, Kommission/Patrick Breyer, ECLI:EU:C:2017:563, Rn. 53, https://juris.curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=192887&pageIndex=0&doclang=en&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=198487.

[7] Zitiert in Fußnote 2.

[8] Urteil des Gerichts vom 20. September 2019, Franklin Dehousse/Gerichtshof, T‑433/17, ECLI:EU:T:2019:632, Rn. 88-92 und 96.

[9] Siehe beispielsweise Artikel 3 des Beschlusses der Kommission vom 31. Januar 2018 über einen Verhaltenskodex für die Mitglieder der Europäischen Kommission (ABl. C 65 vom 7.7.2018, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32018D0221(02)); siehe auch Artikel 14 des Verhaltenskodex für die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder des Rechnungshofs [Europäischer Rechnungshof], ABl. L 128/102, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX:32022Q0502%2801%29.

[10] Artikel 11 und 11a der Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG) zur Festlegung des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. P 45/1385, https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/1962/31(1)/2014-05-01/eng).

[11] Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2001/1049/oj/eng.

[12] Artikel 11 Absatz 1 des Verhaltenskodex.

[13] Urteil des Gerichts vom 26. April 2018, Espírito Santo Financial/EZB, T‑251/15, ECLI:EU:T:2018:234, Rn. 146, 149-150; Urteil vom 30. Januar 2008, Rechtssache T‑380/04, Ioannis Terezakis/Kommission, ECLI:EU:T:2008:19, Rn. 100-101.

[14] Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten, die sich im Besitz des Gerichtshofs der Europäischen Union in Ausübung seiner Verwaltungsaufgaben befinden.

[15] Bitte kennzeichnen Sie dieses Material deutlich mit „Vertraulich“. Verschlüsselte E-Mails können an unsere dedizierte Mailbox gesendet werden. Informationen und Dokumente dieser Art werden kurz nach Abschluss der Untersuchung aus den Akten des Europäischen Bürgerbeauftragten gelöscht.

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