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Anfrage der Ombudsfrau der Republik Kroatien zur Krankenversicherung für kroatische Studierende, die in anderen EU-Ländern studieren

Leiter des Referats
Sekretariat-Generalreferat
SG.A.3 – Transparenz und Datenschutz; Ethik
Europäische Kommission

 

Sehr geehrte Frau X,

Am 2. Dezember 2025 erhielt die Bürgerbeauftragte eine Anfrage der Bürgerbeauftragten der Republik Kroatien zur Krankenversicherung für Bürger und ständige Einwohner Kroatiens, die in anderen EU-Ländern studieren.  

Die kroatische Ombudsfrau hat Beschwerden von Studenten und Familien von Studenten, die ihr Studium im Ausland absolvieren, im Zusammenhang mit dem Verlust ihrer kroatischen Krankenversicherung erhalten. Im Wesentlichen scheint es, dass jeder Bürger oder ständige Einwohner, der Kroatien für mehr als ein Jahr (und mit weniger als drei Monaten jährlicher Anwesenheit) verlässt, verpflichtet ist, vorübergehenden Urlaub aus Kroatien zu registrieren. Dies ist bei vielen Studierenden der Fall, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat studieren. Seit 2023 hat die Registrierung eines solchen vorübergehenden Urlaubs jedoch automatisch zum Verlust der kroatischen Krankenversicherung geführt, und zwar unabhängig von persönlichen Umständen [1].

Für diejenigen, die in einem anderen Mitgliedstaat studieren, bedeutet der Verlust der kroatischen Krankenversicherung, dass sie im Ausland keine von Kroatien ausgestellte Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) verwenden können und somit ihre Krankenversicherung im Studienland abschließen müssen. Dies scheint ernsthafte administrative und finanzielle Hindernisse für Studenten zu schaffen. Gleichzeitig profitieren kroatische Staatsbürger und ständige Einwohner, die in Kroatien studieren, weiterhin von einer Krankenversicherung, die aus dem Staatshaushalt finanziert wird.

Die kroatische Bürgerbeauftragte hat diese Frage bei den nationalen Behörden zur Sprache gebracht. Nach Ansicht ihres Büros und der von ihr konsultierten Sachverständigen könnte die Situation gegen das Recht auf Freizügigkeit, die Verordnungen über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [2] und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verstoßen.

Auf der Grundlage dieser Anfrage und des anschließenden Austauschs mit der kroatischen Bürgerbeauftragten möchten wir die Kommission bitten, die folgenden Fragen zu beantworten:

A. Könnte die Kommission bitte auf die Bedenken und rechtlichen Erwägungen eingehen, die in der von der kroatischen Bürgerbeauftragten übermittelten Anfrage (und dem beigefügten Rechtsgutachten) vorgebracht wurden?

Könnte die Kommission bei der Beantwortung der Anfrage bitte auch auf folgende Aspekte eingehen:

B. Unter welchen Umständen und unter welchen Bedingungen kann ein Mitgliedstaat seine Aufenthaltsregeln, einschließlich des vorübergehenden Urlaubs, im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG und der Verordnungen 883/2004 und 987/2009 ändern?

C. Müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass einer oder mehrere der in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 genannten indikativen Faktoren berücksichtigt werden, bevor sie den Aufenthalt eines ihrer Staatsangehörigen oder derjenigen, die ein Recht auf Daueraufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet haben, bestimmen?

D. Könnte die 2023 eingeführte Änderung des kroatischen Gesetzes über die obligatorische Krankenversicherung im Einklang mit der Rechtsprechung der EU-Gerichte eine Beschränkung des Rechts auf Freizügigkeit darstellen, indem einige Studierende allein deshalb benachteiligt werden, weil sie von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben?

Wir würden es begrüßen, wenn die Kommission diese Anfrage und die oben genannten Fragen nach Möglichkeit bis zum 13. Februar 2026 beantworten könnte, damit wir die Antwort an die kroatische Ombudsfrau weiterleiten können.

Eine Kopie dieses Schreibens und der Antwort der Kommission wird auf der Website des Bürgerbeauftragten zur Verfügung gestellt.

Mit freundlichen Grüßen,

Rosita Hickey
Direktorin für Anfragen

Straßburg, den 12.1.2026

 

 

[1] Zum Beispiel einen ständigen Aufenthalt in Kroatien oder unabhängig von den Gründen, aus denen man das Land vorübergehend verlassen hat (z. B. Studium, Arbeit, medizinische Behandlung usw.).

[2] Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=celex%3A32004R0883 ; und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2009/987/oj/eng

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