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Die Weigerung der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol), der Öffentlichkeit Zugang zu E-Mails zu gewähren, die sie mit einer Organisation ausgetauscht hat, die sich für die Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet einsetzt

Leiter des Büros für Unternehmensangelegenheiten

Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol)



Sehr geehrter Herr X,

Der Bürgerbeauftragte hat eine Beschwerde gegen die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) wegen ihrer Antwort auf einen Antrag auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten erhalten.

Der Beschwerdeführer beantragte Zugang der Öffentlichkeit zu allen Dokumenten im Zusammenhang mit dem Austausch zwischen Europol und der in den USA ansässigen Stiftung Thorn für den Zeitraum vom 25. Februar 2023 bis zum 1. Mai 2024.

Europol bearbeitete den Antrag des Beschwerdeführers auf Zugang gemäß seinem Beschluss des Verwaltungsrats über den Zugang der Öffentlichkeit zu Europol-Dokumenten (in Anwendung der Verordnung 1049/2001).[1] Europol ermittelte elf Dokumente, die in den Anwendungsbereich des Antrags fielen, hauptsächlich
E-Mails. Sie gewährte teilweisen Zugang zu vier Dokumenten und weigerte sich, die übrigen sieben Dokumente vollständig offenzulegen.

Der Beschwerdeführer forderte Europol auf, seine ursprüngliche Entscheidung (durch einen „Bestätigungsantrag“) in Bezug auf die sieben nicht offengelegten Dokumente zu überprüfen.

In seiner Antwort hielt Europol an seinem früheren Beschluss fest. Bei der Verweigerung des Zugangs zu allen sieben Dokumenten berief sie sich auf die Ausnahme zum Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit.[2] Außerdem berief sie sich bei drei der sieben Dokumente auch auf die Ausnahme zum Schutz ihres Entscheidungsprozesses.[3]

Wir haben beschlossen, eine Untersuchung der Beschwerde gegen die Entscheidung von Europol einzuleiten, den Zugang zu den sieben Dokumenten zu verweigern.

In der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 ist festgelegt, dass Anträge auf Zugang umgehend bearbeitet werden sollten. Im Einklang mit diesem Grundsatz ist der Bürgerbeauftragte auch bestrebt, solche Fälle so schnell wie möglich zu behandeln.

In einem ersten Schritt halten wir es für erforderlich, die im Zweitantrag des Beschwerdeführers streitigen Dokumente einzusehen. Wir wären dankbar, wenn Europol uns die sieben Dokumente sowie alle Unterlagen im Zusammenhang mit der Konsultation Dritter zum Antrag auf Zugang der Öffentlichkeit in der Anfangs- und Bestätigungsphase zur Verfügung stellen könnte.

Wir wären Ihnen dankbar, wenn Europol uns die oben genannten Dokumente, vorzugsweise in elektronischer Form per verschlüsselter E-Mail [4], bis zum 16. Dezember 2024 zusenden könnte.

Die Dokumente, die Gegenstand des Antrags auf Zugang der Öffentlichkeit sind, werden vertraulich behandelt, zusammen mit jeglichem anderen Material, das Europol mit uns teilt und das es als vertraulich kennzeichnet. Dokumente dieser Art werden entsprechend diesem vertraulichen Status behandelt und gespeichert und kurz nach Abschluss der Untersuchung aus den Akten des Bürgerbeauftragten gelöscht.

Der Standpunkt von Europol wurde in seiner bestätigenden Antwort dargelegt. Sollte Europol jedoch zusätzliche Stellungnahmen abgeben wollen, die der Europäische Bürgerbeauftragte bei dieser Untersuchung berücksichtigen sollte, wären wir Ihnen dankbar, wenn Sie uns diese innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach Eingang dieses Schreibens, d. h. bis zum 13. Januar 2025, übermitteln könnten.

Die für den Fall zuständige Untersuchungsbeauftragte ist Frau Oana Marin.

Mit freundlichen Grüßen,

Rosita Hickey
Direktorin für Anfragen

Straßburg, 9.12.2024

 

[1] Die Verordnung 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=celex:32001R1049 gilt für Europol gemäß ihrem Beschluss des Verwaltungsrats vom 13. Dezember 2016: https://www.europol.europa.eu/sites/default/files/documents/decision_of_the_mb_rules_applying_reg_1049_2001.pdf.  

[2] Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses des Verwaltungsrats von Europol.

[3] Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses des Verwaltungsrats von Europol.

[4] Verschlüsselte E-Mails können an unsere dedizierte Mailbox gesendet werden.

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