# Die Weigerung der Europäischen Kommission, der Öffentlichkeit Zugang zu Dokumenten über die Überwachung der EU-Operationen in Libyen im Lichte ihrer Politik der Schadensvermeidung zu gewähren
- Autor: Europäischer Ombudsmann
- Datum: 2023-10-27T00:00+02:00[Europe/Paris]
- [URL](https://www.ombudsman.europa.eu/de/opening-summary/de/177041)
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| Generalsekretariat Referatsleiter - C2 Ethik, gute Verwaltung \& Beziehungen zum Europäischen Bürgerbeauftragten Europäische Kommission |

Sehr geehrter Herr X,

Nachdem die Bürgerbeauftragte ihre Untersuchung zum Fall 1996/2022/NH abgeschlossen hat, hat sich die Beschwerdeführerin erneut an uns gewandt und die Weigerung der Kommission bestritten, in der Bestätigungsphase einen breiteren Zugang zu den Dokumenten zu gewähren. Wir haben beschlossen, eine Untersuchung zur Verweigerung des Zugangs durch die Kommission gemäß der Verordnung 1049/2001 einzuleiten.

Im Mai 2022 beantragte der Beschwerdeführer Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten über die Überwachung der Operationen der EU in Libyen durch Dritte. Sein Antrag zielte darauf ab, die Richtigkeit einer Erklärung eines Vertreters der Kommission zu überprüfen,*in der es heißt: „Bislang hat der Auftragnehmer keine Verstöße gegen den Grundsatz der Schadensvermeidung gemeldet"* [\[1\].](#_ftn1){#_ftnref1} Die Kommission ermittelte zunächst sechs Dokumente und verweigerte den Zugang mit der Begründung, dass die Offenlegung i) den Schutz des öffentlichen Interesses in Bezug auf die internationalen Beziehungen[\[2\]](#_ftn2){#_ftnref2} und ii) den Schutz eines laufenden Entscheidungsprozesses[\[3\]](#_ftn3){#_ftnref3} beeinträchtigen würde.

Im August 2022 stellte der Beschwerdeführer einen Zweitantrag und machte geltend, dass die Kommission konkrete und spezifische Gründe dafür angeben müsse, warum die Verbreitung eines bestimmten Dokuments das durch die geltend gemachte Ausnahme geschützte Interesse beeinträchtigen könnte.

Da im November 2022 kein Zweitbeschluss ergangen war, wandte sich der Beschwerdeführer an den Bürgerbeauftragten, der eine Untersuchung wegen des Versäumnisses der Kommission, eine Zweitantwort zu erteilen (Fall 1996/2022/NH), einleitete. Im Januar 2023 prüfte der Bürgerbeauftragte die streitigen Dokumente, da bei der Annahme des Zweitbeschlusses keine nennenswerten Fortschritte erzielt wurden. Dies veranlasste die Bürgerbeauftragte, die Kommission im März 2023 darüber zu informieren, dass „die*Weigerung der Kommission, die Dokumente ohne detaillierte und überzeugende Begründung offenzulegen, problematisch \[ist\]".*

Am 1. Oktober 2023 nahm die Kommission den Zweitbeschluss an, und der Bürgerbeauftragte schloss daraufhin die Untersuchung 1996/2022/NH ab. Wie oben signalisiert, haben wir nun eine Untersuchung zur Verweigerung des Zugangs durch die Kommission gemäß der Verordnung 1049/2001 eingeleitet.

Als ersten Schritt halten wir es für erforderlich, **die streitigen Dokumente zu überprüfen,** soweit sie sich von den bereits in der Rechtssache 1996/2022/NH geprüften Dokumenten unterscheiden. Wir gehen davon aus, dass die meisten der in der bestätigenden Entscheidung aufgeführten Dokumente denen entsprechen, die wir im Zusammenhang mit dem Fall 1996/2022/NH geprüft haben. Im Zweitbeschluss wird „Dokument 6.2" jedoch als Bericht vom Dezember 2021 beschrieben, während die Berichte, die „Dokument 6" in der ursprünglichen Antwort entsprechen, auf Januar 2022 datiert sind. Wir würden es daher begrüßen, wenn präzisiert würde, ob neue Dokumente in der Bestätigungsphase identifiziert wurden und ob alle ursprünglich identifizierten Dokumente anschließend als nicht in den Anwendungsbereich fallend betrachtet wurden.

Für die jetzt teilweise offengelegten Dokumente wären wir dankbar, die **markierten Kopien** zu erhalten, aus denen hervorgeht, welche Teile dem Beschwerdeführer nicht offengelegt wurden und welche Ausnahmen in Bezug auf die Schwärzungen geltend gemacht wurden.

In dem Zweitbeschluss wird die Konsultation des Auftragnehmers gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 erwähnt. Wir halten es auch für notwendig, die **Dokumente im Zusammenhang mit den in diesem Zusammenhang durchgeführten Konsultationen Dritter** zu überprüfen.

Wir wären dankbar, wenn die Kommission die oben genannten Dokumente, vorzugsweise in elektronischer Form per verschlüsselter E-Mail \[4\], **bis zum 8. November 2023** vorlegen könnte.{#_ftnref4}

Die Dokumente, die Gegenstand des Antrags auf Zugang der Öffentlichkeit sind, werden vertraulich behandelt, zusammen mit allen anderen Materialien, die die Kommission mit uns teilt und die sie als vertraulich markiert. Dokumente dieser Art werden entsprechend diesem vertraulichen Status behandelt und gespeichert und kurz nach Abschluss der Untersuchung aus den Akten des Bürgerbeauftragten gelöscht.

Die Kommission legte ihren Standpunkt im Zweitbeschluss vom 1. Oktober 2023 dar. Sollte die Kommission jedoch **zusätzliche Stellungnahmen** vorlegen wollen, die der Bürgerbeauftragte bei dieser Untersuchung berücksichtigen sollte, wären wir Ihnen dankbar, wenn Sie uns diese innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach Eingang dieses Schreibens, d. h. bis zum **22. November 2023,** übermitteln könnten.

Ein Treffen zwischen der Kommission und dem Untersuchungsteam des Bürgerbeauftragten, bei dem wir diesen Fall erörtern können, könnte zu einem späteren Zeitpunkt ins Auge gefasst werden.

Die für den Fall zuständige Untersuchungsbeauftragte ist Alice Bernard.

Mit freundlichen Grüßen,

Rosita Hickey


Direktorin für Anfragen

Straßburg, 27.10.2023

[\[1\]](#_ftnref1){#_ftn1} Siehe Beschwerde 2089/2023/ACB im Anhang.

[\[2\]](#_ftnref2){#_ftn2} Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission: [https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:32001R1049\&from=EN.](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:32001R1049&from=EN)

[\[3\]](#_ftnref3){#_ftn3} Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung 1049/2001.

[\[4\]](#_ftnref4){#_ftn4} Verschlüsselte E-Mails können an unsere dedizierte Mailbox gesendet werden.