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Ursprung der im Rahmen von EU-Ausschreibungen gelieferten Waren

Behauptung(en)

1) Die EU-Delegation in der Türkei billigte die falsche Zuordnung des Angebots zu einem Unternehmen, dessen ausgeschriebene Ausrüstung begründete Zweifel hinsichtlich ihrer Herkunft ausgelöst haben könnte.

2) Die EU-Delegation in der Türkei hat es versäumt, (i) klarzustellen, welche Maßnahmen sie vor der Vergabe des Angebots ergriffen hat, um dem begründeten Verdacht des Beschwerdeführers in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung der von dem erfolgreichen Unternehmen gelieferten Ausrüstung entgegenzuwirken, und (ii) auf die Bedenken des Beschwerdeführers in Bezug auf den Nachweiswert der Ursprungszeugnisse zu antworten.

Forderung(en)

Die EU-Delegation in der Türkei sollte prüfen, ob die vom erfolgreichen Bieter vorgeschlagene Ausrüstung die für das Angebot geltenden Ursprungsregeln erfüllt. Dabei sollte sie sich nicht mit einem Ursprungszeugnis begnügen, das kein zuverlässiger Nachweis des tatsächlichen Ursprungsortes eines bestimmten Erzeugnisses ist.

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