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Bürgerbeauftragte leitet Untersuchung zur Anwendung des EU-Rechts und der Rechtsprechung durch die EU-Organe bei der Bearbeitung von Anträgen auf Zugang der Öffentlichkeit zu legislativen Dokumenten ein
Aktuelles - Datum Dienstag | 03 Oktober 2023
Fall OI/4/2023/MIK - Geöffnet am Montag | 02 Oktober 2023 - Entscheidung vom Dienstag | 03 Dezember 2024 - Betroffene Einrichtung Europäisches Parlament ( Keine weiteren Untersuchungen gerechtfertigt ) | Rat der Europäischen Union ( Keine weiteren Untersuchungen gerechtfertigt ) | Europäische Kommission ( Keine weiteren Untersuchungen gerechtfertigt ) - Land Frankreich
Untersuchung eingeleitet
02/10/2023Laufende Untersuchung
02/10/2023Ergebnis der Untersuchung
03/12/2024
Der Bürgerbeauftragte hat eine Untersuchung darüber eingeleitet, inwieweit das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission EU-Recht und EU-Gerichtsentscheidungen anwenden, wenn es um Anträge auf Zugang der Öffentlichkeit zu legislativen Dokumenten geht.
Sie stellt fest, dass frühere Untersuchungen im Zusammenhang mit einem unzureichenden und verzögerten Zugang der Öffentlichkeit darauf hindeuteten, dass diese Organe derzeit das EU-Recht und die damit verbundene Rechtsprechung nicht in vollem Umfang umsetzen.
So weigerte sich der Rat beispielsweise, der Öffentlichkeit uneingeschränkten Zugang zu einem Rechtsgutachten im Zusammenhang mit einem Handelsabkommen der EU mit dem Vereinigten Königreich zu gewähren, indem er sich auf eine Zugangsausnahme für Rechtsberatung berief. Dies geschah, obwohl ein kürzlich ergangenes Urteil des EU-Gerichts festgestellt hatte, dass die Frage, ob ein Rechtsgutachten besonders sensibel ist, vom Inhalt des Gutachtens selbst und nicht von seinem Status als Rechtsgutachten abhängt. Der Bürgerbeauftragte prüfte die Stellungnahme und stellte nicht fest, dass die darin enthaltenen Informationen als sensibel anzusehen waren.
In einem anderen Fall lehnte die Kommission die vollständige Offenlegung von Dokumenten über geplante Überarbeitungen der EU-Vorschriften über chemische Stoffe ab und argumentierte, dass die Offenlegung kommerzielle Interessen und einen laufenden Entscheidungsprozess beeinträchtigen könnte. Die Kommission legte jedoch allgemeine Argumente vor, die dieses Risiko nicht mit dem in den jüngsten EU-Gerichtsurteilen geforderten Maß an Sicherheit belegten. Sie stützte sich auch auf Argumente, die zuvor von den EU-Gerichtshöfen in ähnlichen Fällen zurückgewiesen worden waren, unter anderem darauf, dass EU-Bürger „verwirrt“ werden könnten, wenn vorläufige Dokumente offengelegt würden.
Um einen Überblick über den Ansatz der Organe bei Anträgen auf legislative Dokumente zu erhalten, bat die Bürgerbeauftragte um Statistiken über Erstanträge auf Zugang und um eine Liste von Folgeanträgen (Bestätigungsanträge) für drei kürzlich angenommene Rechtsakte.
Ein rechtzeitiger Zugang der Öffentlichkeit zu legislativen Dokumenten ist für die Beteiligung der EU-Bürger an der Gestaltung des EU-Rechts von entscheidender Bedeutung. Die Transparenz der Rechtsvorschriften ist in den EU-Verträgen verankert, was sich in der Verordnung der EU über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten widerspiegelt.
Nach der EU-Rechtsprechung können die EU-Organe die Offenlegung von Gesetzgebungsdokumenten nur unter außergewöhnlichen Umständen verweigern, und ihre Begründung hierfür muss auf konkreten und greifbaren Tatsachen beruhen.