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Bericht über das Treffen der Europäischen Bürgerbeauftragten mit der Kommission im Rahmen der Initiativuntersuchung OI/5/2016/AB über die Bearbeitung von Vertragsverletzungsbeschwerden durch die Kommission im Rahmen des „EU-Pilotverfahrens“
Überprüfungsbericht - Datum Dienstag | 02 Mai 2017
Fall OI/5/2016/AB - Geöffnet am Freitag | 13 Mai 2016 - Entscheidung vom Donnerstag | 14 September 2017 - Betroffene Institution Europäische Kommission ( Keine weiteren Untersuchungen gerechtfertigt ) - Land Frankreich
Betroffene Einrichtung: Europäische Kommission
Datum und Uhrzeit: 16. März 2017, 10.00–11.00 Uhr
Ort: BERL, Rue de la Loi 200, 1000 - Brüssel
Ombudsmann
vertreten durch: Rosita Hickey, Leiterin des Referats Strategische Untersuchungen
Frau Alice Bossière, Referat Strategische Anfragen
Frau Diana Riochet, Anfragen Referat 3
Europäische Kommission
vertreten durch: 5 Personen (SG)
1. Einführungs- und Verfahrensaspekte
Die Vertreter der Bürgerbeauftragten stellten sich vor und erklärten, dass der Zweck des Treffens darin bestehe, die Auswirkungen der Mitteilung der Kommission „EU-Recht: Bessere Ergebnisse durch bessere Anwendung“ (C(2016)8600), veröffentlicht am 19. Januar 2017 [1] (im Folgenden „die Mitteilung“), um bei der Festlegung des nächsten Schritts der Untersuchung des Bürgerbeauftragten zu helfen. Der vorliegende Bericht soll auf der Website des Bürgerbeauftragten veröffentlicht werden.
Die Vertreter des Bürgerbeauftragten erläuterten den für die Sitzung geltenden Rechtsrahmen, insbesondere dass der Bürgerbeauftragte ohne vorherige Zustimmung des Organs keine Informationen oder Dokumente offenlegen wird, die von der Kommission als vertraulich eingestuft wurden [2].
2. Mitteilung der Kommission
Die Aussprache betraf insbesondere die folgenden Teile der Mitteilung der Kommission:
- „Die Mitglieder der Öffentlichkeit, die Unternehmen und die Zivilgesellschaft tragen erheblich zur Überwachung durch die Kommission bei, indem sie Mängel bei der Anwendung des EU-Rechts durch die Mitgliedstaaten melden. Die Kommission erkennt die entscheidende Rolle von Beschwerden bei der Aufdeckung von Verstößen gegen EU-Recht an.“
- „Verstöße sind unverzüglich zu behandeln. Die Kommission und die Mitgliedstaaten müssen bei der Untersuchung von Rechtsverstößen zügig vorgehen. Der strukturierte Dialog zur Problemlösung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten, der als EU-Pilot bekannt ist, wurde eingerichtet, um potenzielle Verstöße gegen das EU-Recht in geeigneten Fällen frühzeitig zu beheben. Es ist nicht beabsichtigt, dem Vertragsverletzungsverfahren einen langwierigen Schritt hinzuzufügen, der an sich ein Mittel ist, um in einen Dialog zur Problemlösung mit einem Mitgliedstaat einzutreten. Daher wird die Kommission Vertragsverletzungsverfahren einleiten, ohne sich auf den EU-Pilot-Problemlösungsmechanismus zu stützen, es sei denn, der Rückgriff auf EU-Pilot wird in einem bestimmten Fall als nützlich angesehen.“
- „Die Kommission wird ihre Zusammenarbeit mit dem Europäischen Verbindungsnetz der Bürgerbeauftragten verstärken, das vom Europäischen Bürgerbeauftragten koordiniert wird und nationale und regionale Bürgerbeauftragte zusammenbringt, um eine gute Verwaltung bei der Anwendung des EU-Rechts auf nationaler Ebene zu fördern.“
Im Mittelpunkt der Beratungen standen auch die folgenden Änderungen der bestehenden Verwaltungsverfahren für den Umgang mit den Beziehungen zu Beschwerdeführern in Bezug auf die Anwendung des EU-Rechts [3], die der Mitteilung der Kommission als Anhang beigefügt sind:
- „5. Methoden zur Einreichung einer Beschwerde
Beschwerden müssen unter Verwendung des Standard-Beschwerdeformulars eingereicht werden. Sie sind online oder schriftlich per Brief an das Generalsekretariat der Kommission unter der Anschrift „1049 Brüssel, Belgien“ oder bei einem der Büros der Kommission in den Mitgliedstaaten [] einzureichen.“ - „8. Frist für die Untersuchung von Beschwerden:
In der Regel prüft die Kommission Beschwerden, um innerhalb von höchstens einem Jahr ab dem Datum der Registrierung der Beschwerde zu einer Entscheidung über die Abgabe eines Aufforderungsschreibens oder die Einstellung des Verfahrens zu gelangen, sofern der Beschwerdeführer alle erforderlichen Informationen vorgelegt hat.
Wird diese Frist überschritten, so teilt die Kommission dies dem Beschwerdeführer schriftlich mit.“
3. Aussprache
1. Die Ziele der Kommission
Die Kommission legte allgemeine Informationen zum Kontext der Mitteilung der Kommission vor. Das EU-Pilotverfahren wurde 2008 eingeleitet, um potenzielle Verstöße gegen das EU-Recht frühzeitig zu beheben und den Rückgriff auf förmliche Vertragsverletzungsverfahren zu verringern. Sie basiert auf einer Online-Datenbank und einem Kommunikationsinstrument, um den Austausch mit den Mitgliedstaaten zu erleichtern.
Die Kommission erklärte, dass das EU-Pilotverfahren in fast allen Fällen von der Kommission angewandt wurde, bevor sie über die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens entschied. In einigen Fällen hat sich das EU-Pilotverfahren bei der raschen Lösung von Problemen nicht als wirksam erwiesen. Die wirksame Anwendung, Umsetzung und Durchsetzung des EU-Rechts hat für die Kommission hohe Priorität. Die Kommission wird ihre Durchsetzungsmaßnahmen auf systematische und schwerwiegende Verstöße gegen das EU-Recht konzentrieren. Gleichzeitig wird die Kommission bei der Untersuchung möglicher Verstöße gegen das EU-Recht zügig vorgehen. Daher wird EU-Pilot nicht mehr als Standardverfahren verwendet, bevor ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet wird. Die Kommission wird sich auf das EU-Pilotverfahren stützen, wenn es in einem bestimmten Fall als nützlich erachtet wird.
Die Kommission erklärte, dass Vertragsverletzungsverfahren nicht immer das am besten geeignete Mittel sind, um die individuellen Probleme der Bürger anzugehen und zu lösen. In Einzelfällen einer fehlerhaften Anwendung des EU-Rechts wird die Kommission, wenn auf EU- oder nationaler Ebene geeignete Problemlösungsmechanismen zur Verfügung stehen, die Beschwerdeführer anleiten, beraten und ermutigen, diese zu nutzen. Zu diesem Zweck wird die Kommission ihre Zusammenarbeit mit den einschlägigen Stellen auf europäischer und nationaler Ebene verstärken.
Bei Beschwerden im Zusammenhang mit schwerwiegenden und systembedingten Verstößen gegen das EU-Recht wird sich die Kommission bemühen, unverzüglich zu handeln, ohne selbstverständlich auf das EU-Pilotverfahren zurückzugreifen.
Die Kommission erklärte ferner, dass ihr Generalsekretariat den Generaldirektionen Leitlinien an die Hand geben wird und dass die Arbeitsvereinbarungen mit den Mitgliedstaaten über EU-Pilot entsprechend angepasst werden. Das Generalsekretariat der Kommission erwartet eine einheitliche Anwendung der Mitteilung durch die Kommissionsdienststellen innerhalb weniger Monate.
Wenn die Kommission sich für den Einsatz von EU-Pilot entscheidet, wird sie weiterhin den Standardrichtwert von zehn Wochen anwenden, damit der Mitgliedstaat der Kommission seine Antwort übermitteln und die Kommission die Antworten der Mitgliedstaaten bewerten kann [4].
Die Kommission betonte, dass die Frist von einem Jahr für die Entscheidung über eine Beschwerde beibehalten werde, da dies mit den Grundsätzen einer guten Verwaltung im Einklang stehe. Darüber hinaus werden viele Fälle innerhalb dieser Frist abgeschlossen.
Die Kommission wies ferner darauf hin, dass sie beabsichtigt, die Zusammenarbeit mit den nationalen Bürgerbeauftragten über das Europäische Verbindungsnetz der Bürgerbeauftragten zu verstärken. Die nationalen Bürgerbeauftragten haben ein breites Mandat und sind manchmal besser in der Lage, Probleme im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Umsetzung des EU-Rechts auf nationaler Ebene zu lösen.
2. Jüngste Verbesserungen bei der Kommunikation mit Beschwerdeführern
Die Kommission hat aktuelle Informationen über die jüngsten Verbesserungen in Bezug auf die Kommunikation mit Beschwerdeführern in Bezug auf die Anwendung des EU-Rechts vorgelegt:
- Beschwerden müssen bei der Kommission unter Verwendung eines Standardformulars eingereicht werden;
- in der von der Kommission nach Eingang einer Beschwerde übermittelten Empfangsbestätigung werden die Grenzen der Maßnahmen der Kommission klar dargelegt;
- Überschreitet die Kommission die Frist von einem Jahr, um eine Entscheidung zu treffen, werden die Beschwerdeführer automatisch informiert (sie wurden zuvor auf Anfrage informiert).
Die Kommission bot an, dem Bürgerbeauftragten die vom Generalsekretariat erstellten neuen Musterschreiben für Beschwerdeführer zur Verfügung zu stellen.
Die Vertreter der Bürgerbeauftragten dankten den Vertretern der Kommission und brachten die Ansicht zum Ausdruck, dass das Treffen nützlich gewesen sei, um die Auswirkungen der Mitteilung der Kommission auf die künftige Nutzung von EU-Pilot zu klären.
Brüssel, den 2. Mai 2017
Frau Alice Bossière
Strategisches Untersuchungsreferat
Strategisches Untersuchungsreferat
Frau Diana Riochet
Rechtsreferentin
Anfragen Referat 3
[1] http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:52017XC0119(01)&from=DE
[2] Artikel 4 Absatz 8 der Durchführungsbestimmungen des Europäischen Bürgerbeauftragten.
[3] Zuvor in der Mitteilung der Kommission „Aktualisierung des Umgangs mit den Beziehungen zum Beschwerdeführer in Bezug auf die Anwendung des Unionsrechts“ (COM(2012) 154 vom 2.4.2012) dargelegt.
[4] Europäische Kommission, Zweiter Evaluierungsbericht zum EU-Pilotverfahren, KOM(2011) 930 endg. Abrufbar unter:
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=COM:2011:0930:FIN