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Schreiben des Europäischen Bürgerbeauftragten an die Europäische Kommission betreffend die Initiativuntersuchung OI/2/2011/OV.
Schriftverkehr - Datum Freitag | 24 Januar 2014
Fall OI/2/2011/OV - Geöffnet am Montag | 18 April 2011 - Empfehlung vom Mittwoch | 28 März 2012 - Entscheidung vom Donnerstag | 10 April 2014 - Betroffene Institution Europäische Kommission ( Kritische Anmerkung )
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Catherine Day Generalsekretärin
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Straßburg, den 24.01.2014
Initiativuntersuchung OI/2/2011/OV
Sehr geehrte Frau Day,
Die oben genannte Initiativuntersuchung wurde 2011 eingeleitet, um die Kommission zu ermutigen, ihre Mitteilung vom 20. März 2002 an das Europäische Parlament und den Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beziehungen zum Beschwerdeführer bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht [1] (im Folgenden „Mitteilung von 2002“) zu überarbeiten.
Am 28. März 2012 legte der Bürgerbeauftragte den Entwurf einer Empfehlung zu diesem Thema vor. Er enthielt konkrete Vorschläge für einen überarbeiteten Text, der unter anderem dem EU-Pilot, dem CHAP-Registrierungssystem und den Erfahrungen der Kommission und des Bürgerbeauftragten in den letzten zehn Jahren Rechnung trug. Etwa fünf Tage später, am 2. April 2012, nahm die Kommission eine überarbeitete Mitteilung [2] ("die überarbeitete Mitteilung") an. Der Zeitplan macht deutlich, dass die Kommission bei der Annahme der überarbeiteten Mitteilung keine Gelegenheit hatte, die Empfehlungen des Bürgerbeauftragten zu berücksichtigen.
Die überarbeitete Mitteilung ist über die EUR-Lex-Website abrufbar. Angesichts seiner Bedeutung und seines allgemeinen Interesses nicht nur für die Bürger, sondern auch für die nationalen und regionalen Verwaltungen in der EU bin ich der Ansicht, dass es im Interesse einer guten Verwaltung wäre, wenn es auch im Amtsblatt veröffentlicht würde, wie dies bei der Mitteilung von 2002 der Fall war. Eine solche Veröffentlichung würde den Bürgern und den Mitgliedstaaten deutlich machen, welche Bedeutung die Kommission der ordnungsgemäßen Umsetzung des EU-Rechts beimisst. Es würde auch den entscheidenden Beitrag hervorheben, den die Bürgerbeteiligung zur Rechtsstaatlichkeit leistet, indem sie die Kommission dabei unterstützt, ihre Rolle als „Hüterin der Verträge“ wirksam und effizient wahrzunehmen.
Ich stelle fest, dass die überarbeitete Mitteilung offenbar noch nicht auf Kroatisch vorliegt. Seine Übersetzung in diese Sprache könnte die Gelegenheit zur Veröffentlichung im Amtsblatt bieten. Eine solche Veröffentlichung würde auch die Möglichkeit bieten, das Versäumnis des Bürgerbeauftragten bei den Adressaten der überarbeiteten Mitteilung zu beheben und so den Eindruck zu vermeiden, dass die Kommission die wichtige Rolle des Bürgerbeauftragten bei der Bearbeitung von Vertragsverletzungsbeschwerden irgendwie herabstufen möchte. Darüber hinaus würde die Veröffentlichung im Amtsblatt es der Kommission ermöglichen, die Empfehlungen des Bürgerbeauftragten zu berücksichtigen, zu denen sie aus den oben genannten Gründen zuvor keine Gelegenheit hatte. Insbesondere begrüße ich die Berücksichtigung folgender Punkte durch die Kommission:
1) Nummer 7 Absatz 1 der überarbeiteten Mitteilung verpflichtet die Kommission, den Beschwerdeführer schriftlich zu unterrichten, wenn sie mit dem betreffenden Mitgliedstaat bei der Prüfung der Beschwerde im Rahmen des EU-Pilotverfahrens zusammenarbeitet. Das ist eine positive Entwicklung, die ich begrüße. Auf der Website der Kommission zum EU-Pilot heißt es jedoch auch, dass die Kommission den Beschwerdeführer über ihre Bewertung der Antwort des Mitgliedstaats informieren wird. Ich möchte die Kommission ermuntern, diese klare und präzise Verpflichtung in Ziffer 7 der Mitteilung aufzunehmen.
2) Nummer 8 Absatz 2 der überarbeiteten Mitteilung behandelt den Fall, dass die normale Frist von einem Jahr überschritten wird. Darin heißt es, dass die Kommission „den Beschwerdeführer auf dessen Antrag schriftlich unterrichtet“. Sinn und Zweck dieser Bestimmung sind unklar. Der Kodex für gute Verwaltungspraxis der Kommission beinhaltet bereits die Verpflichtung, Beschwerdeführer, die Informationen über den Stand der Untersuchung ihrer Beschwerde anfordern, nicht nur nach einem Jahr, sondern jederzeit zu beantworten und zu informieren. Was die Kommission meinen könnte, ist, dass sie die Initiative ergreifen würde, um den Beschwerdeführer zu informieren, wenn sie aus irgendeinem Grund ihre Untersuchung nicht innerhalb eines Jahres abschließen könnte, und dass sie dies auf Anfrage schriftlich tun würde. Dies würde einen telefonischen Kontakt (der in der Akte vermerkt wäre) ermöglichen, gefolgt von einem Brief oder einer E-Mail, wenn der Beschwerdeführer dies wünscht. Ich fordere die Kommission daher auf, eine Änderung von Ziffer 8 der Mitteilung in Erwägung zu ziehen, um die beabsichtigte Bedeutung zu präzisieren.
3) Auf der Website der Kommission zum EU-Pilot wird darauf hingewiesen, dass "eine allgemeine Frist von 20 Wochen für die Beantwortung der Fragen festgelegt wurde (10 Wochen für die Behörden der Mitgliedstaaten und 10 Wochen für die Kommissionsdienststellen)."Ich schlage vor, dass die Kommission diese Fristen auch in der Mitteilung erwähnt.
Abschließend möchte ich die konstruktive Absicht dieses Schreibens unterstreichen, das Ihnen die Möglichkeit geben soll, die oben genannten Punkte zu erörtern, bevor ich über den nächsten Schritt der laufenden Initiativuntersuchung beschließe.
Mit freundlichen Grüßen,
Emily O'Reilly
cc: Maroš Šefčovič, Kommissar für interinstitutionelle Beziehungen und Verwaltung