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Entscheidung im Fall 245/2021/SF darüber, wie die Europäische Kommission einen Antrag Deutschlands auf Genehmigung des Baus einer Autobahn in einem Naturschutzgebiet im Rahmen der FFH-Richtlinie bearbeitet hat

Straßburg, 03.03.2021

Beschwerde 245/2021/SF

 

Sehr geehrter Herr X,

ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 3. Februar 2021, in dem Sie sich darüber beschwerten, dass die Stellungnahme der Europäischen Kommission (C(2010)8438) sowie deren Berichtigung (C(2012)911) auf angeblich unzutreffenden Angaben im Stellungnahmeersuchen Deutschlands beruhen und deshalb unrichtig seien. Sie sind der Ansicht, dass die Kommission im Rahmen ihrer Ausnahmeprüfung die Angaben im Stellungnahmeersuchen genauer hätte prüfen müssen, insbesondere nachdem sie mehrfach darauf hingewiesen wurde, dass diese falsch seien.

Nach sorgfältiger Prüfung Ihrer Beschwerde, dass die Kommission ihre Stellungnahme auf unzutreffende Aussagen stützte, bedauere ich, Ihnen mitteilen zu müssen, dass die Europäische Bürgerbeauftragte sich aus den nachstehend genannten Gründen nicht damit befassen kann.

Aus den bei uns eingereichten Information geht hervor, dass dieser Beschwerdegegenstand bereits Gegenstand von zwei Petitionsverfahren beim Europäischen Parlament war. Eine erste Petition im Jahr 2011 (0639/2011) betraf die Berichtigung von Aussagen, die auf Übersetzungsfehlern der Kommission sowie einer missverständlichen Aussage im Stellungnahmeersuchen Deutschlands beruhten. Die Kommission veröffentlichte daraufhin am 15. Februar 2012 eine Berichtigung ihrer Stellungnahme. Die zweite Petition (1459/2016) im Jahr 2016 betraf die ursprüngliche Stellungnahme der Kommission sowie deren Berichtigung. Das Petitionsersuchen gab an, dass sich alle konkret benannten Gründe der Stellungnahme als falsch erwiesen hätten, was auch auf Übersetzungsfehler, missverständliche Formulierungen sowie unzutreffende Angaben im Stellungnahmeersuchen zurückzuführen sei. Die Argumente, die Sie in Ihrer Beschwerde an die Bürgerbeauftragte darlegen, wurden bereits in der zweiten Petition vorgebracht.

Die Bürgerbeauftragte kann nur Beschwerden untersuchen, die sich auf die Verwaltungstätigkeit der Institutionen und Organe der Europäischen Union beziehen, wie zum Beispiel der Europäischen Kommission oder der EU-Agenturen[1]. Die Bearbeitung von Petitionen durch das Europäische Parlament ist allerdings Teil seiner politischen Arbeit, die die Bürgerbeauftragte nicht überprüfen kann. Da das Europäische Parlament sich mit dem Vorwurf, dass die Stellungnahme der Kommission auf falschen Angaben beruht, bereits befasst hat, betrifft Ihre Beschwerde eine Angelegenheit, die außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Bürgerbeauftragten liegt.

Des Weiteren darf die Bürgerbeauftragte Beschwerden nicht untersuchen, wenn die behaupteten Sachverhalte Gegenstand eines Gerichtsverfahrens waren[2].

Es scheint, dass dieser Beschwerdepunkt Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht Leipzig war. Das Bundesverwaltungsgericht überprüfte zwar nicht, ob die Stellungnahme der Kommission richtig war, prüfte aber, ob der Planfeststellungsbeschluss gegen die Vorschriften der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie[3] oder gegen andere Rechtsvorschriften verstieß. Alle Unterlagen, die der Kommission im Rahmen des Stellungnahmeersuchens übermittelt wurden, waren Teil des Planfeststellungsbeschlusses, den das Bundesverwaltungsgericht Leipzig prüfte. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine wesentlichen Fehler in den Unterlagen oder der gewählten Untersuchungsmethode gefunden.

Der Vollständigkeit halber möchte ich auch erwähnen, dass die von Ihnen beanstandete Ausnahmeprüfung durch die Kommission in 2011 und 2012 stattfand. Das Statut[4] der Bürgerbeauftragten ermöglicht es ihr Beschwerden zu untersuchen, deren zugrundeliegender Sachverhalt nicht länger als 2 Jahre zurückliegt. Auch aus diesem Grund ist es der Bürgerbeauftragten nicht möglich, Ihrer Beschwerde nachzugehen.

Wir hoffen, dass diese Informationen für Sie von Nutzen sind und stehen Ihnen für weitere Fragen zur Verfügung.

Wir danken Ihnen, dass Sie sich mit der Europäischen Bürgerbeauftragten in Verbindung gesetzt haben.

Mit freundlichen Grüßen

Rosita Hickey

Direktorin Untersuchungen

 

 

 

[1] Artikel 2 (2) des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten (https://www.ombudsman.europa.eu/en/legal-basis/statute/de)

[2] Artikel 228 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV);

[3] https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:31992L0043&from=DE

[4] Siehe Artikel 2 (4) des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten