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Sitzung über die Art und Weise, wie die Europäische Kommission sicherstellt, dass die kroatischen Behörden die Grundrechte im Zusammenhang mit aus EU-Mitteln finanzierten Grenzmanagementmaßnahmen achten
Schriftverkehr - Datum Montag | 12 Juli 2021
Fall 1598/2020/VS - Geöffnet am Freitag | 06 November 2020 - Entscheidung vom Dienstag | 22 Februar 2022 - Betroffene Institution Europäische Kommission ( Keine weiteren Untersuchungen gerechtfertigt ) - Land Belgien
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Ursula von der Leyen
Europäische Kommission
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Straßburg, 12.7.2021
Beschwerde 1598/2020/MMO
Betrifft: Sitzung über die Art und Weise, wie die Europäische Kommission sicherstellt, dass die kroatischen Behörden die Grundrechte im Zusammenhang mit aus EU-Mitteln finanzierten Grenzmanagementmaßnahmen achten
Sehr geehrter Herr Präsident,
ich beziehe mich auf mein Schreiben vom 6. November 2020, in dem ich Ihnen mitgeteilt habe, dass ich eine Beschwerde von Amnesty International darüber erhalten habe, wie die Kommission sicherstellt, dass die kroatischen Behörden im Zusammenhang mit aus EU-Mitteln finanzierten Grenzmanagementmaßnahmen die Grundrechte achten. Zunächst möchte ich der Kommission für ihre Antwort vom 14. April 2021 danken.
Im Rahmen dieser Untersuchung nahm der Beschwerdeführer zur nichtvertraulichen Fassung der Antwort der Kommission Stellung. Ich habe mich auch an die kroatische Bürgerbeauftragte gewandt, um ihren Beitrag zum Thema dieser Beschwerde einzuholen. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers und der Beitrag des kroatischen Bürgerbeauftragten sind diesem Schreiben beigefügt.
Ich habe nun beschlossen, dass es für die Zwecke meiner Untersuchung nützlich wäre, wenn das Untersuchungsteam mit den zuständigen Vertretern der Kommission zusammentreffen könnte, um bestimmte Fragen zu klären (wie im beigefügten Anhang dargelegt).
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Ihre Mitarbeiter Frau Maria Moustakali (maria.moustakali@ombudsman.europa.eu,+32 (0)2 284 35 86), die für diese Untersuchung zuständig ist, kontaktieren könnten, um nach Möglichkeit die Modalitäten für die Sitzung vor dem 30. September 2021 zu vereinbaren.
Während oder vor der Sitzung sollte die Kommission meinem Untersuchungsteam alle zusätzlichen Dokumente übermitteln, die sie für relevant hält. Informationen oder Dokumente, die die Kommission für vertraulich hält, werden dem Beschwerdeführer oder einer anderen Person nicht ohne vorherige Zustimmung der Kommission offengelegt. [1]
Vielen Dank für Ihre kontinuierliche Zusammenarbeit in dieser wichtigen Angelegenheit.
Mit freundlichen Grüßen,
Emily O'Reilly
Europäischer Bürgerbeauftragter
Anlagen:
- Anlage
- Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Antwort der Kommission vom 18. Mai 2021.
- Die Antwort des kroatischen Bürgerbeauftragten vom 14. Dezember 2020.
Anhang
In ihrer Antwort erwähnt die Kommission die Anforderung einer „technischen Überwachung“ der Grenzkontrolltätigkeiten (Untermaßnahme 5), die in der Finanzhilfevereinbarung zwischen der Kommission und Kroatien über Soforthilfe (EMAS) enthalten ist. Die Untermaßnahme 5, die „Teil eines wirksamen Überwachungsmechanismus“war, sollte Maßnahmen wie die Schulung von Polizeibeamten und die Unterstützung bei Beschwerden und gemeldeten Vorfällen, die Überarbeitung und Entwicklung von Standardarbeitsverfahren und eine Diskussion am runden Tisch zwischen dem Innenministerium, Organisationen der Zivilgesellschaft und dem kroatischen Bürgerbeauftragten finanzieren. Die Kommission erklärt ferner, dass sie die kroatischen Behörden um zusätzliche Maßnahmen ersucht hat, um die Wirksamkeit der Überwachung der Grundrechte zu verbessern, und dass sie sich verpflichtet hat, die kroatischen Behörden bei ihren Bemühungen um die Entwicklung eines neuen, unabhängigen Überwachungsmechanismus zu unterstützen, der die Möglichkeit der frühzeitigen Erkennung von Vorfällen im Hinblick auf ihre rechtzeitige Weiterverfolgung, gegebenenfalls einschließlich Untersuchungen nach nationalem Recht und Abhilfemaßnahmen durch die zuständigen kroatischen Behörden, vorsieht. Die Kommission weist darauf hin, dass die Umsetzung eines solchen Überwachungsmechanismus in die Zuständigkeit der kroatischen Behörden fällt.
In seiner Stellungnahme zur Antwort der Kommission macht der Beschwerdeführer geltend, dass das in der Antwort der Kommission beschriebene Erfordernis einer „technischen Überwachung“ im Rahmen des EMAS-Projekts zu kurz komme und in Wirklichkeit früheren Erklärungen der Kommission in dieser Angelegenheit widerspreche. In den letzten drei Jahren hat die Kommission den im Rahmen der EMAS-Finanzhilfevereinbarung eingerichteten „Überwachungsmechanismus“ als glaubwürdiges Mittel dargestellt, um das Verhalten der kroatischen Grenzpolizei unabhängig zu bewerten und die Einhaltung der Grundrechte sicherzustellen. Das wurde nicht erreicht. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte die Kommission bei der Beurteilung, ob die Anforderungen des EMAS-Projekts erfüllt waren, die kroatischen Behörden um zusätzliche Klarstellungen in Bezug auf den Mechanismus zur Bearbeitung von Beschwerden im Rahmen der Untermaßnahme 5 ersuchen müssen. In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Straf- und Disziplinarmaßnahmen gegen potenzielle Verletzer im Vergleich zu den Behauptungen über Grundrechtsverletzungen vernachlässigbar seien. Der Beschwerdeführer fügt hinzu, dass die Kommission verpflichtet sei, dafür zu sorgen, dass EU-Mittel im Einklang mit den Grundrechten und den EU-Rechtsvorschriften ausgegeben werden, unabhängig davon, ob dies in der EMAS-Finanzhilfevereinbarung vorgesehen sei.
Der Beschwerdeführer ist ferner der Auffassung, dass in der Antwort der Kommission der Zusammenhang zwischen der Überwachungsanforderung in der EMAS-Finanzhilfevereinbarung (Untermaßnahme 5 oben) und dem zwischen dem kroatischen Innenministerium, dem UNHCR und dem kroatischen Rechtszentrum geschlossenen dreigliedrigen Protokoll nicht geklärt wurde. Auch dieses Protokoll sei ins Leere gegangen. Der Beschwerdeführer betont ferner, wie wichtig es ist, dass die Kommission und die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte in den Prozess der Einführung eines solchen Mechanismus einbezogen werden.[2] Schließlich behauptet der Beschwerdeführer, dass ein mögliches Versäumnis, einen Mechanismus mit den „notwendigen Garantien“[3] in Kroatien einzurichten, weitreichendere negative Auswirkungen auf die Migrationspolitik der EU haben wird, da er als „Pilot“-Mechanismus für den umfassenderen unabhängigen Überwachungsmechanismus im Migrations- und Asylpaket der EU angesehen wird.
In ihrer Antwort erklärte die kroatische Bürgerbeauftragte, dass ihr Büro in den letzten Jahren Beschwerden von Migranten sowie von nationalen und internationalen Organisationen über das Verhalten der kroatischen Polizei- und Grenzbehörden erhalten habe. Sie erklärte, dass ihr Büro unter anderem festgestellt habe, dass die Verfahren zur Identifizierung und Registrierung schutzbedürftiger Gruppen von Migranten in Einwanderungshaftanstalten und Polizeiwachen nicht angemessen seien. Darüber hinaus erklärte sie, dass das kroatische Innenministerium alle Vorwürfe der Misshandlung von Migranten durch die kroatischen Behörden zurückgewiesen habe und dass ihrem Büro der Zugang zu einschlägigen Informationen verweigert worden sei.
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen wäre es für die Zwecke der Untersuchung des Bürgerbeauftragten sinnvoll, mit den zuständigen Vertretern der Kommission zusammenzutreffen, um bestimmte Fragen zu klären (siehe unten):
1. In diesem Fall scheint das Verständnis der Kommission und des Beschwerdeführers darüber, was eine „technische Überwachung“ bedeutete und wann ein unabhängiger Überwachungsmechanismus vorhanden wäre, unterschiedlich zu sein. Während der Sitzung wäre es hilfreich, wenn die Kommission ihr Verständnis näher erläutern könnte.
2. Hat die Kommission erwogen, die in der Finanzhilfevereinbarung für Soforthilfe (EMAS) enthaltene Verpflichtung zur Überwachung von Grenzkontrolltätigkeiten (Unteraktion 5) zu verbessern oder zu stärken, um die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte sicherzustellen?
3. a) Hat die Kommission erwogen, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Kroatien einzuleiten [4] oder die Mittel für Grenzeinsätze zu kürzen oder auszusetzen, bis ein unabhängiger und wirksamer Überwachungsmechanismus besteht? b) Verfügt die Kommission über andere Mittel, um die kroatischen Behörden zu ermutigen, i) Einrichtung eines neuen, unabhängigen Überwachungsmechanismus; und ii) sich mit dem Verhalten der kroatischen Polizei- und Grenzbehörden gegenüber Migranten und Asylbewerbern zu befassen, wie der kroatische Bürgerbeauftragte berichtet hat?
4. Wie beurteilt die Kommission die Rolle der nationalen Behörden (z. B. des kroatischen Bürgerbeauftragten) und anderer Organisationen (z. B. des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen oder der Zivilgesellschaft) bei der Überwachung der Grenzmanagementtätigkeiten? Welche Rolle sieht die Kommission für solche Organisationen insbesondere in einem wirksamen Überwachungsmechanismus?
[1] Bitte kennzeichnen Sie dieses Material deutlich mit „Vertraulich“. Verschlüsselte E-Mails können an unsere dedizierte Mailbox gesendet werden. Informationen und Dokumente dieser Art werden kurz nach Abschluss der Untersuchung aus den Akten des Europäischen Bürgerbeauftragten gelöscht.
[2] In den Worten des Beschwerdeführers: „Die Beteiligung der Kommission und der Agentur für Grundrechte an diesen Diskussionen ist von entscheidender Bedeutung, und sie müssen nachdrücklich darauf bestehen, dass die von den kroatischen Behörden unterzeichnete endgültige Vereinbarung ein robustes, wirksames und unabhängiges Überwachungssystem, einschließlich einer unabhängigen Sondierungskapazität, umfasst.“
[3] Der Beschwerdeführer erklärt, dass der Überwachungsmechanismus „in Recht und Praxis unabhängig sein muss; mit den erforderlichen Mitteln ausgestattet ist, um sicherzustellen, dass Verletzungen von Rechten an und in der Nähe der EU-Grenzen festgestellt werden; dass die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden; und dass die Gerechtigkeit für die betroffenen Personen gewährleistet ist.“
[4] gestützt auf Artikel 258 AEUV, Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der Außengrenzen im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit [https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A02014R0515-20200328] und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,