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Abschlussvermerk zur strategischen Initiative mit der Europäischen Kommission zur Überarbeitung der Verordnung über die Europäische Bürgerinitiative (EBI) (SI/6/2017/KR)
Schriftverkehr - Datum Donnerstag | 23 Mai 2019
Fall SI/6/2017/KR - Geöffnet am Dienstag | 11 Juli 2017 - Entscheidung vom Dienstag | 28 Mai 2019 - Betroffene Institution Europäische Kommission - Land Frankreich
Die Europäische Bürgerinitiative (EBI) ist ein wichtiges Beispiel dafür, wie die Bürgerinnen und Bürger am demokratischen Leben der Europäischen Union teilhaben können. In dieser strategischen Initiative mit der Europäischen Kommission schlug der Bürgerbeauftragte Möglichkeiten zur Verbesserung des EBI-Verfahrens vor.
Diese Verbesserungsvorschläge gingen der öffentlichen Konsultation der Kommission zur Überarbeitung der Verordnung über die Bürgerinitiative voraus. Ziel dieser Überarbeitung ist es, den europäischen Bürgerinnen und Bürgern die Teilnahme am demokratischen Entscheidungsprozess der EU zu erleichtern und das EBI-Verfahren nutzerfreundlicher zu gestalten. Die Vorschläge der Bürgerbeauftragten, wie dies erreicht werden kann, wurden von den Grundsätzen der Unabhängigkeit, Transparenz und einer sinnvollen Zusammenarbeit mit Interessenträgern und der breiten Öffentlichkeit inspiriert.
Die Bürgerbeauftragte begrüßt, dass ihre Vorschläge im Vorschlag der Kommission zur Überarbeitung der EBI-Verordnung weitgehend berücksichtigt wurden und dass sich alle in der Einigung zwischen den beiden gesetzgebenden Organen über das Ergebnis dieser Überarbeitung widerspiegeln.
Die Bürgerbeauftragte betont jedoch, dass die kontinuierliche Einbeziehung der Öffentlichkeit und die Zusammenarbeit mit den Organisatoren und potenziellen Organisatoren der Schlüssel zum Erfolg des Instruments der Europäischen Bürgerinitiative sind.
Bei der Anwendung der neuen Vorschriften wird der Bürgerbeauftragte kritisch prüfen, wie sie in der Praxis befolgt werden. In der Zwischenzeit wird sich der Bürgerbeauftragte mit allen Beschwerden im Zusammenhang mit dem EBI-Verfahren befassen, die eingereicht werden und zulässig sind.
1. Hintergrund
1. Die Europäische Bürgerinitiative (EBI) wird als Instrument der partizipativen Demokratie bezeichnet, mit dem die EU-Bürger der Europäischen Kommission konkrete rechtliche Änderungen vorschlagen können. Sobald eine Initiative eine Million Unterschriften oder „Unterstützungsbekundungen“ gesammelt hat und alle Gültigkeitskriterien erfüllt, entscheidet die Kommission, welche Folgemaßnahmen zu ergreifen sind. Daher ist die EBI ein wichtiges Beispiel dafür, wie die Bürgerinnen und Bürger am demokratischen Leben der Europäischen Union teilnehmen können.
2. In diesem Vermerk werden die Auswirkungen der Bemühungen der Europäischen Bürgerbeauftragten um eine Verbesserung des Verfahrens der Europäischen Bürgerinitiative (EBI) untersucht, wobei die zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat der EU erzielte Einigung über die Überarbeitung der EBI-Verordnung berücksichtigt wird [1].
3. Am 11. Juli 2017 richtete die Bürgerbeauftragte ein Schreiben an die Kommission, in dem sie Möglichkeiten zur Verbesserung des EBI-Verfahrens vorschlug (SI/6/2017/KR).[2] Dieses Schreiben stützte sich auf die Leitlinien der Bürgerbeauftragten, die sich aus ihrer Initiativuntersuchung zur Funktionsweise der EBI (OI/9/2013/TN) ergaben, sowie auf Beschwerden über das EBI-Verfahren [3].
4. Am 6. September 2017 antwortete die Kommission, dass sie die Vorschläge der Bürgerbeauftragten als sehr wertvollen Beitrag für ihren Vorschlag zur Überarbeitung der EBI-Verordnung begrüßte [4].
5. Am 12. Dezember 2018 erzielten das Parlament und der Rat eine Einigung über den Vorschlag der Kommission. Das Verfahren zur Überarbeitung des EBI-Verfahrens ist nun abgeschlossen. Die überarbeitete EBI-Verordnung wurde im Amtsblatt der EU veröffentlicht [5].
6. Die Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2020.
2. Strategische Initiative
7. Die Vorschläge der Bürgerbeauftragten sind im Anhang zusammen mit den einschlägigen Aspekten der Einigung der beiden gesetzgebenden Organe über die Überarbeitung der EBI-Verordnung enthalten. Die Übersicht gliedert sich in Vorschläge, die darauf abzielen, i. die Organisation von EBI, ii. die Unterstützung von EBI und iii. die Wirkung von EBI zu verbessern. So forderte die Bürgerbeauftragte beispielsweise nachdrücklich, dass das Registrierungsverfahren für EBI-Vorschläge effizienter gestaltet wird, unter anderem durch die Bereitstellung hilfreicher, klarer und genauer Ratschläge für EBI-Organisatoren; dass die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen während des gesamten EBI-Verfahrens berücksichtigt werden; und dass die EU-Organe sicherstellen, dass die öffentliche Debatte im Anschluss an EBI, die eine Million oder mehr Unterstützungsbekundungen erreicht haben, inklusiv und transparent ist.
3. Schlussfolgerung
8. Die Bürgerbeauftragte begrüßt, dass viele ihrer Vorschläge entweder im ursprünglichen Vorschlag der Kommission oder als Ergebnis der Arbeit der beiden gesetzgebenden Organe berücksichtigt wurden. Zum Beispiel war der Standpunkt des Bürgerbeauftragten zur Transparenz der Finanzierung und des Sponsoring zwar nicht im Vorschlag der Kommission enthalten, doch ist es ermutigend festzustellen, dass er letztendlich in die Einigung über die Überarbeitung aufgenommen wurde.
9. Die Bürgerbeauftragte betont, dass die kontinuierliche Einbeziehung der Öffentlichkeit und die Zusammenarbeit mit den Organisatoren und potenziellen Organisatoren von entscheidender Bedeutung für den Erfolg des Instruments der Europäischen Bürgerinitiative sind.
10. Wenn die neuen Vorschriften in Kraft treten, wird der Bürgerbeauftragte kritisch prüfen, wie sie in der Praxis befolgt werden. In der Zwischenzeit wird sich die Bürgerbeauftragte mit allen Beschwerden im Zusammenhang mit dem EBI-Verfahren befassen, die ihr zur Kenntnis gebracht werden.
Anhang
Folgemaßnahmen zu den Vorschlägen der Bürgerbeauftragten
Vorschläge der Bürgerbeauftragten zur Erleichterung der Organisation von EBI:
- Ein effizienterer Registrierungsprozess, unter anderem durch hilfreiche, klare und genaue Beratung der Organisatoren von EBI.
Es wurde vereinbart, dass das EBI-Forum [6], das bereits genutzt wird, zu einem ständigen Instrument werden wird. Diese Plattform bietet praktische Beratung und Rechtsberatung, auch zu Fragen der Zulässigkeit. Sie dient auch als Diskussionsforum über die EBI und ermöglicht den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen Bürgerinnen und Bürgern, Organisatorengruppen, Interessenträgern, Nichtregierungsorganisationen, Sachverständigen und anderen Organen und Einrichtungen der Union, die sich beteiligen möchten.
In den EU-Mitgliedstaaten wird es Kontaktstellen geben, die Unterstützung und Beratung zu Aspekten der Verordnung leisten können, die in die Zuständigkeit der nationalen Behörden fallen und das geltende nationale Recht betreffen.
- Minderung der Risiken von EBI-Organisatoren beim Umgang mit großen Mengen personenbezogener Daten in Verbindung mit der fehlenden Rechtspersönlichkeit der Bürgerausschüsse“.
Der Bürgerbeauftragte hat sich mit einigem Erfolg für einen neuen Ansatz eingesetzt, der die Risiken mindert, denen EBI-Organisatoren bei der Organisation einer EBI ausgesetzt sind. EBI-Organisatoren können eine juristische Person gründen, die im Zusammenhang mit den Maßnahmen der EBI rechtlich haftbar ist. Zuvor waren die Organisatoren aufgrund der fehlenden Rechtspersönlichkeit der Bürgerausschüsse bei Versäumnissen im Umgang mit großen Mengen personenbezogener Daten ungeschützt.
Die Vereinbarung sieht auch vor, dass die Kommission ein zentrales Online-Sammelsystem entwickelt und diesbezüglich eine Konsultation der Interessenträger durchführt. Der Bürgerbeauftragte begrüßt, dass dieses System für die Nutzer kostenlos sein und über die erforderlichen technischen Funktionen verfügen wird, die die Online-Sammlung ermöglichen. Sie stellt jedoch fest, dass einige zivilgesellschaftliche Gruppen unzufrieden sind, dass die Vereinbarung die Verwendung von Software zur Sammlung von Unterschriften Dritter ausschließt. Sie beabsichtigt, die Entwicklung des neuen zentralen Online-Sammelsystems und die Berücksichtigung der Ansichten der Interessenträger zu überwachen.
- Die zwölfmonatige Frist für die Sammlung der Unterschriften beginnt am Tag der Wahl der EBI-Organisatoren (innerhalb eines vorab festgelegten Zeitraums).
EBI-Organisatoren haben bis zu sechs Monate nach dem Registrierungsdatum Zeit, die Sammlung von Unterstützungsbekundungen vorzubereiten. Innerhalb dieses Zeitraums können sie über das Startdatum entscheiden.
Vorschläge der Bürgerbeauftragten zur Erleichterung der Unterstützung von EBI:
- Vereinfachung und Harmonisierung der Datenanforderungen bei der Unterzeichnung einer EBI.
Die von den Bürgern erhobenen Daten können entweder Name, Geburtsdatum und Anschrift (Anhang III Teil A) oder Name und ID-Nummer (Dokument) (Anhang III Teil B) sein.
Die Mitgliedstaaten müssen die Kommission von ihrer Wahl in Kenntnis setzen (Formular A oder B).
- Ermöglichung der Unterzeichnung von EBI durch EU-Bürger unabhängig davon, wo sie ihren Wohnsitz haben.
Bei der Anwendung der neuen Vorschriften verwenden die Befürworter einer EBI das ihrer Staatsangehörigkeit entsprechende Formular. Dadurch wird sichergestellt, dass Unterstützungsbekundungen, die von allen EU-Bürgern unterzeichnet wurden, ungeachtet ihres Wohnsitzes berücksichtigt werden.
- Berücksichtigung der Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen.
Es wurde vereinbart, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission sicherstellen sollten, dass Menschen mit Behinderungen ihr Recht auf Unterstützung von Initiativen wahrnehmen und im Einklang mit dem geltenden Recht gleichberechtigt mit anderen Bürgern auf alle einschlägigen Informationsquellen über Initiativen, einschließlich des Online-Sammelsystems und des EBI-Forums, zugreifen können.
Als Mitglied des EU-Rahmens für das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, dessen Ziel es ist,"die uneingeschränkte und gleichberechtigte Wahrnehmung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und sicherzustellen und die Achtung ihrer inhärenten Würde zu fördern, ist der Bürgerbeauftragte dafür verantwortlich, dass die EU-Verwaltung dies weiterverfolgt [7].
Vorschläge der Bürgerbeauftragten zur Verbesserung der Wirksamkeit des EBI-Verfahrens:
- Darlegung des Werts der öffentlichen Debatte im Rahmen des EBI-Verfahrens.
Dies wird in der Vereinbarung zum Beispiel in Erwägungsgrund 5 zum Ausdruck gebracht:
„Diese Verordnung zielt darauf ab, die Europäische Bürgerinitiative für Organisatoren und Unterstützer leichter zugänglich, weniger aufwendig und leichter zu nutzen zu machen und ihre Folgemaßnahmen zu verstärken, um ihr volles Potenzial als Instrument zur Förderung der Debatte auszuschöpfen. Sie sollte auch die Beteiligung möglichst vieler Bürgerinnen und Bürger am demokratischen Entscheidungsprozess der Union erleichtern“ (Unterstrichen).
In der Vereinbarung wird auch auf „Kommunikationstätigkeiten“ Bezug genommen, indem „die Kommission die Öffentlichkeit durch Kommunikationsmaßnahmen und Informationskampagnen für das Bestehen, die Ziele und die Funktionsweise der Europäischen Bürgerinitiative sensibilisiert und so zur Förderung der aktiven Beteiligung der Bürger am politischen Leben der Union beiträgt. Das Europäische Parlament trägt zu den Kommunikationstätigkeiten der Kommission bei.“(Artikel 18, „Mitteilung“)[8]
Sicherstellung, dass die Finanzierung und Sponsoring-Informationen die Realität widerspiegeln und dass alle Probleme ihr zur Kenntnis gebracht werden. (Besonders was darauf hindeutet, dass sich die Kommission am Beispiel der Qualitätskontrollen des Transparenzregisters und seines Warn- und Beschwerdesystems orientiert.)
Es wurde vereinbart, dass EBI-Organisatoren mindestens alle zwei Monate aktuelle Informationen über ihre finanzielle und sonstige (Sach-)Unterstützung von mehr als 500 EUR vorlegen müssen. Darüber hinaus wird ein Warnmechanismus eingeführt, damit mögliche Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet werden können.
· Anerkennung der Leistungen der EBI-Organisatoren während des gesamten Prozesses öffentlich.
Die Kommission prüft die Bereitstellung umfassenderer Informationen auf der EBI-Website, einschließlich beispielsweise aller Organisatoren eines EBI-Ausschusses und aktuellerer Informationen über die Anzahl der gesammelten Unterstützungsbekundungen.
- Für eine inklusive und transparente öffentliche Debatte zu sorgen.
Es wurde vereinbart, dass das Europäische Parlament für eine ausgewogene Vertretung der Interessen der einschlägigen Interessenträger, einschließlich der Zivilgesellschaft, der Sozialpartner und der Sachverständigen, sorgen sollte und dass die Kommission auf einer angemessenen Ebene vertreten sein sollte.
· Überprüfung des dreimonatigen Zeitrahmens für die Vorbereitung einer aussagekräftigen öffentlichen Anhörung und die Vorbereitung der Mitteilung.
Die Prüfungsphase, in der die Kommission eine gültige EBI bewertet, wird von drei auf sechs Monate verlängert. Innerhalb eines Monats nach Einreichung der Initiative erhält die Kommission die Organisatorengruppe auf geeigneter Ebene, damit sie die Ziele der Initiative im Einzelnen erläutern kann.
- Beteiligen Sie Parlament und Rat an den Folgemaßnahmen.
Während das Parlament und die Kommission nach wie vor die beiden EU-Organe sind, die hauptsächlich an der Organisation der Anhörung beteiligt sind, sollte der Rat (und andere Organe und Beratungsgremien der Union) die Möglichkeit haben, an der Anhörung teilzunehmen, um ihren inklusiven Charakter zu gewährleisten und die öffentliche Diskussion auszuweiten.
Im Anschluss an die Anhörung wird das Parlament berechtigt sein, die Unterstützung für eine gültige Initiative nach ihrer Einreichung zu bewerten, und es wird in der Lage sein, die von der Kommission als Reaktion auf die Initiative ergriffenen und in einer Mitteilung dargelegten Maßnahmen zu bewerten.
Erklären Sie der Öffentlichkeit ausführlich ihre politischen Entscheidungen.
Mit der Vereinbarung wird der Kommission mehr Zeit eingeräumt, ihre rechtlichen und politischen Schlussfolgerungen zu formulieren.
Die Mitteilung der Kommission ist an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zu richten und zu veröffentlichen.
- Konsequentere und verständlichere Argumente für die Verweigerung der Registrierung liefern.
Innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung der Initiative und nach der öffentlichen Anhörung legt die Kommission in einer Mitteilung ihre rechtlichen und politischen Schlussfolgerungen zu der Initiative, die Maßnahmen, die sie gegebenenfalls zu ergreifen beabsichtigt, und die Gründe für das Ergreifen oder Nichtergreifen von Maßnahmen dar. Beabsichtigt die Kommission, als Reaktion auf die Initiative Maßnahmen zu ergreifen, gegebenenfalls einschließlich der Annahme eines oder mehrerer Vorschläge für einen Rechtsakt der Union, so wird in der Mitteilung auch der vorgesehene Zeitplan für diese Maßnahmen festgelegt.
[1] Verordnung (EU) Nr. 211/2011 über die Bürgerinitiative, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:065:0001:0022:de:PDF.
[2] Siehe: https://www.ombudsman.europa.eu/de/cases/correspondence.faces/de/81311/html.bookmark?si-related-doc=1.
[3] Siehe: https://www.ombudsman.europa.eu/de/cases/decision.faces/de/59205/html.bookmark#hl1.
[4] In der Anlage finden Sie einen Überblick darüber, wie die Vorschläge der Bürgerbeauftragten weiterverfolgt wurden.
[5] Hier erhältlich: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2019.130.01.0055.01.ENG&toc=OJ:L:2019:130:TOC.
[6] Siehe: https://collab.ec.europa.eu/wiki/eci/display/ECI/European+Citizens%27+Initiative+Forum.
[7] Artikel 33 (Nationale Umsetzung und Überwachung) des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen umfasst:
„ […]
2. Die Vertragsstaaten unterhalten, stärken, benennen oder errichten im Einklang mit ihren Rechts- und Verwaltungssystemen innerhalb des Vertragsstaats einen Rahmen, gegebenenfalls einschließlich eines oder mehrerer unabhängiger Mechanismen, um die Durchführung dieses Übereinkommens zu fördern, zu schützen und zu überwachen." siehe: https://www.ohchr.org/EN/HRBodies/CRPD/Pages/ConventionRightsPersonsWithDisabilities.aspx.
[8] Siehe: http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=TA&language=EN&reference=P8-TA-2019-0153