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Abschlussvermerk zu der strategischen Initiative, wie die Europäische Kommission sicherstellt, dass die überarbeiteten Vorschriften für das Gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem (GKFS) für EU-Bedienstete eine umfassende Deckung der gesundheitlichen Bedürfnisse im Zusammenhang mit Behinderungen gewährleisten (SI/2/2024/AML)
Schlussbemerkung - Datum Mittwoch | 12 Februar 2025
Fall SI/2/2024/AML - Geöffnet am Freitag | 16 Februar 2024 - Entscheidung vom Mittwoch | 12 Februar 2025 - Betroffene Institution Europäische Kommission - Land Frankreich
Untersuchung eingeleitet
16/02/2024Laufende Untersuchung
16/02/2024Ergebnis der Untersuchung
12/02/2025
Die Bürgerbeauftragte führte diese strategische Initiative durch, um ihre frühere Untersuchung darüber weiterzuverfolgen, wie das Krankenversicherungssystem für EU-Bedienstete die gesundheitlichen Bedürfnisse im Zusammenhang mit Behinderungen deckt. Im Anschluss an diese Untersuchung verpflichtete sich die Europäische Kommission, einige der Vorschriften über die Erstattung von Gesundheitsleistungen für EU-Bedienstete und ihre Familienangehörigen zu überarbeiten. Die Überarbeitung fand 2020 statt und führte zu mehr Flexibilität beim Begriff „schwere Krankheit“, um die Deckung von Ausgaben im Zusammenhang mit Behinderungen in dieser Erstattungskategorie zu verbessern.
Um zu prüfen, ob mit der Überarbeitung das angestrebte Ziel erreicht wurde, legte der Bürgerbeauftragte der Kommission Fragen zu den neuen Vorschriften und ihrer Umsetzung vor. Auf der Grundlage der Antwort der Kommission kam die Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass sie nicht davon überzeugt sei, dass die Überarbeitung die Situation von Bediensteten mit Behinderungen oder von Familienangehörigen mit Behinderungen erheblich verbessert habe. Sie sei auch enttäuscht darüber, wie die Kommission das Thema in den letzten zehn Jahren weiterverfolgt habe.
Der Bürgerbeauftragte forderte die Kommission nachdrücklich auf, mit der wirksamen Überwachung der Situation von Menschen mit Behinderungen im Rahmen des EU-Krankenversicherungssystems zu beginnen und andere Maßnahmen zu prüfen, mit denen dieses System besser mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Einklang gebracht werden könnte.
Hintergrund
1. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCRPD) ist ein internationaler Menschenrechtsvertrag, der 2008 in Kraft trat. Nach Jahrzehnten des Aktivismus der Behindertenrechtsbewegung bekräftigte das VN-BRK auf internationaler Ebene die politischen, bürgerlichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte von Menschen mit Behinderungen.
2. Die EU ist Vertragspartei des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCRPD), das sie seit 2011 anwendet. Folglich ist die EU als Arbeitgeber verpflichtet, das Recht von Menschen mit Behinderungen anzuerkennen, das „höchste erreichbare Gesundheitsniveau“ zu genießen. Das Recht auf Gesundheit umfasst insbesondere den Zugang zu kostenloser oder erschwinglicher Gesundheitsversorgung ohne Diskriminierung sowie das Verbot der Diskriminierung bei der Bereitstellung von Krankenversicherungen. Diese beiden Elemente sind für das Krankenversicherungssystem für EU-Bedienstete relevant, das Gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem (GKFS), das die Erstattung gesundheitsbezogener Kosten auf der Grundlage der Vorschriften für die Beschäftigung von EU-Bediensteten (im Folgenden „Statut“)[1] und der von der Kommission erlassenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen (AVB) regelt.
3. Die Einhaltung der Verpflichtungen der EU aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen wird regelmäßig von einem spezialisierten Gremium, dem Ausschuss der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (im Folgenden „Ausschuss der Vereinten Nationen“), überprüft.
4. In diesem Zusammenhang wurden im Jahr 2015, als die EU ihre erste Überprüfung durch den VN-Ausschuss durchlief, Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des GKFS mit dem VN-BRK geäußert.[2] Genauer gesagt wiesen die Organisationen der Zivilgesellschaft während des Überprüfungsprozesses darauf hin, dass das GKFS von Menschen mit Behinderungen den Nachweis verlangte, dass ihre Behinderung einer „schweren Krankheit“ gleichkommt, um die volle Erstattung für ihre damit verbundene Gesundheitsversorgung zu erhalten. Diese Organisationen brachten ihre Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass diese Bedingung sowie die Kriterien für die Definition der „schweren Krankheit“ vielen Menschen mit Behinderungen je nach ihrer Behinderung zusätzliche Kosten verursachten.[3] In seinen Schlussfolgerungen äußerte der VN-Ausschuss Bedenken, dass EU-Bedienstete mit Behinderungen oder Familienangehörige mit Behinderungen durch das GKFS diskriminiert wurden.[4] Er empfahl eine Überarbeitung des Systems, um eine umfassende Deckung des mit Behinderungen zusammenhängenden Gesundheitsbedarfs in einer Weise sicherzustellen, die mit dem VN-BRK im Einklang steht.
5. Im Jahr 2016 leitete der Bürgerbeauftragte eine strategische Untersuchung zu diesem Thema ein. Im Jahr 2018 stellte die Bürgerbeauftragte fest, dass das Versäumnis der Kommission, wirksame Maßnahmen als Reaktion auf die Empfehlung des Ausschusses zu ergreifen, einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellte, und sie empfahl der Kommission, die ADB zu überarbeiten, bei denen es sich um die Vorschriften für die Funktionsweise des GKFS handelt. Sie machte auch fünf Verbesserungsvorschläge.[5]
6. Die Kommission akzeptierte die Empfehlung des Bürgerbeauftragten sowie vier der Verbesserungsvorschläge, und im Jahr 2020 wurden die ADB aktualisiert [6].
Die Initiative
7. Die EU wird einer zweiten regelmäßigen Überprüfung unterzogen, und daher hat der Bürgerbeauftragte diese Gelegenheit genutzt, um darüber nachzudenken, was seit der ersten Überprüfung getan wurde.
8. Um zu bewerten, ob die eingeführten Änderungen konkrete und positive Veränderungen für EU-Bedienstete mit Behinderungen bewirkt haben oder einen Familienangehörigen mit Behinderungen haben, richtete die Bürgerbeauftragte am 16. Februar 2024 ein Schreiben an die Kommission [7], in dem sie die Kommission um Antwort auf die folgenden Fragen ersuchte:
A. wie die Kommission der Empfehlung der Bürgerbeauftragten und drei ihrer Verbesserungsvorschläge nachgekommen ist und allgemeiner, wie die Überarbeitung der allgemeinen Durchführungsbestimmungen sichergestellt hat, dass das GKFS mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Einklang steht;
B. wie die Kriterien für die Beurteilung einer schweren Krankheit auf eine Behinderung angewandt wurden und welche Folgen es hatte, wenn eine oder mehrere von ihnen nicht erfüllt wurden;
C. ob bei der Entscheidung über die vollständige Erstattung ein Unterschied in Bezug auf die Art der Behinderung oder ihren wahrgenommenen „Grad“ gemacht wurde;
D. wie die Kommission dafür gesorgt hat, dass eine erhöhte Flexibilität nicht zu einer erhöhten Unvorhersehbarkeit der Erstattung führte;
E. Welche Maßnahmen hatte die Kommission im Hinblick auf die Sensibilisierung der im GKFS tätigen Angehörigen der Gesundheitsberufe und Bediensteten der EU für den Menschenrechtsansatz in Bezug auf Behinderungen ergriffen?
F. Jeder statistische Überblick, den die Kommission überwachen müsste.
9. Die Antwort der Kommission ging am 10. Juli 2024 bei der Bürgerbeauftragten ein. [8]
Antworten der Kommission
10. Als allgemeine Erklärung betonte die Kommission ihre Entschlossenheit, bei den Rechten von Menschen mit Behinderungen mit gutem Beispiel voranzugehen.[9] Sie erklärte, dass sich ihre Antwort zwar auf die Überarbeitung und Umsetzung der ADB konzentriert, Bediensteten mit Behinderungen oder Familienangehörigen mit Behinderungen jedoch ein breites Spektrum anderer Unterstützungsmaßnahmen zur Verfügung steht.
Folgemaßnahmen zu den Feststellungen der OI/4/2016/EA (Frage A)
11. Was die Weiterverfolgung der Empfehlung des Bürgerbeauftragten durch die Kommission anbelangt, so skizzierte die Kommission zunächst den allgemeinen Rahmen für die Erstattung von Gesundheitsleistungen im Rahmen des Statuts. Sie erklärte, dass sie nach der Reform des Statuts im Jahr 2013 nun die Begriffe Behinderung und angemessene Vorkehrungen im Einklang mit der UNCPRD definieren und ergänzen. Darüber hinaus erläuterte sie, dass die medizinischen Kosten vom GKFS erstattet würden, bei dem es sich um ein ausschließlich medizinisches System handele. Die regelmäßigen Erstattungsregeln des GKFS, die für die medizinischen Kosten von Menschen mit Behinderungen gelten, lauten wie folgt:
- Im Allgemeinen werden die medizinischen Kosten je nach Art der Behandlung bis zu 80 % oder 85 % erstattet, unabhängig davon, ob der Begünstigte eine Behinderung hat oder nicht;
- Wenn ein Begünstigter – einschließlich eines Begünstigten mit einer Behinderung – eine „schwere Krankheit“ hat, wird die Erstattung für alle damit verbundenen medizinischen Kosten auf 100 % erhöht.
12. Die Kommission erklärte, dass das Statut ausdrücklich eine Reihe von Krankheiten aufliste, für die die Erstattung auf 100 % erhöht werde.[10] Andere Krankheiten, die als „vergleichbar schwerwiegend“ anerkannt seien, begründen ebenfalls einen Anspruch auf vollständige Erstattung. Damit eine Krankheit als solche eingestuft werden kann, muss sie vier in den ADB aufgeführte Elemente enthalten: a) eine Krankheit, die wahrscheinlich erkrankt ist; b) die Notwendigkeit aggressiver diagnostischer und/oder therapeutischer Verfahren; c) das Vorliegen oder Risiko einer schweren Behinderung und d) eine verkürzte Lebenserwartung.
13. Während die vier Kriterien kumulativ sind, erklärte die Kommission, dass sie bereits in der Vergangenheit einen flexiblen und ganzheitlichen Ansatz in Bezug auf ihre Erfüllung in Einzelfällen verfolgt habe. Im Anschluss an die Untersuchung der Bürgerbeauftragten in der Sache OI/4/2016/EA beschloss die Kommission 2020, diese Flexibilität in den ADB zu kodifizieren. Daher nahm die Kommission nach der Liste der Kriterien in die ADB folgende Erklärung auf: „Diese kumulativen Kriterien müssen einer Gesamtbewertung der Schwere der Folgen der betreffenden Krankheit unterliegen. Angesichts der Art und Weise, in der sie miteinander verknüpft sein können, ist es wahrscheinlich, dass die Bewertung eines der Kriterien die Bewertung der anderen Kriterien beeinflusst, insbesondere in Bezug auf Fälle schwerer Behinderungen. Die Prüfung eines Kriteriums anhand der Bewertung der anderen Kriterien kann zu dem Schluss führen, dass das betreffende Kriterium, insbesondere das Kriterium der verkürzten Lebenserwartung, erfüllt ist.“[11]
14. Die Kommission wies darauf hin, dass dies nichts an der kumulativen Natur der Kriterien ändere. Das bloße Vorliegen einer „schweren Behinderung“ impliziert daher nicht notwendigerweise die Anerkennung einer schweren Krankheit.
15. Schließlich stellte die Kommission fest, dass diese gezielte Änderung der ADB einer umfassenderen Überarbeitung der ADB in der Zukunft nicht vorgreift.
16. Hinsichtlich der Verbesserungsvorschläge des Bürgerbeauftragten [12] lässt sich die Antwort der Kommission wie folgt zusammenfassen:
- Nicht erschöpfende Liste der erstattungsfähigen Hilfsmittel: Der Prozess ist komplex und langwierig, auch aufgrund der raschen Entwicklung des Sektors, aber ein spezielles Team erstellt derzeit eine solche Liste, um die bestehende Liste in den allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu ergänzen.
- Schulungen für Führungskräfte und Mitarbeiter, die sich mit Fragen im Zusammenhang mit Behinderungen befassen: Der Einführungskurs der Kommission für neue Führungskräfte richtet sich an Bedienstete mit Behinderungen oder Familienangehörige mit Behinderungen, und Fortbildungs- und Lernmaterial steht allen Bediensteten online zur Verfügung. Das Büro für Vielfalt und Inklusion (DIO), das 2020 in der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit eingerichtet wurde, hat 2021 und 2022 eine Reihe von Sensibilisierungsveranstaltungen und Workshops zu Themen im Zusammenhang mit Behinderungen für Führungskräfte, Fachkräfte im Bereich Humanressourcen, andere spezifische Gruppen und das gesamte Personal organisiert.
- Konsultation von Vereinigungen von Menschen mit Behinderungen: Die Kommission erörtert Legislativvorschläge und Strategien für Bedienstete in den im Statut vorgesehenen Foren (Bedienstete und in vielen Fällen die Personalvertretung), um eine Einbeziehung des gesamten Personals zu gewährleisten. Die Kommission unterhält auch regelmäßige Kontakte zu Behindertenverbänden von EU-Bediensteten, die zusammen mit dem Gemischten Ausschuss für Chancengleichheit zu Vorschlägen im Zusammenhang mit Behinderungen konsultiert werden. Solche Konsultationen fanden bei der Überarbeitung der ADB im Jahr 2020 statt.
Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit Behinderungen im Rahmen der neuen ADB (Fragen B, C und D)
17. In Bezug auf die Anwendung der vier Kriterien auf Menschen mit Behinderungen (Frage B) erinnerte die Kommission daran, dass diese Kriterien auf einer Stellungnahme des Ärzterates des GKFS zu diesem Zeitpunkt beruhten, in der festgestellt wurde, dass sie Elemente darstellen, die allen im Statut aufgeführten schweren Krankheiten gemeinsam sind. Mit diesen Kriterien sollen weiterhin Gesundheitszustände von „vergleichbarer Schwere“ ermittelt werden, wie sie ausdrücklich aufgeführt sind. Daher bleiben die Kriterien kumulativ und gelten gleichermaßen für Personen mit oder ohne Behinderung, auch wenn beurteilt wird, ob sie in einer individuellen Situation global erfüllt sind oder nicht.
18. Die Kommission erklärte, dass sie bei der Bewertung der wechselseitigen Abhängigkeit zwischen diesen Kriterien in der Praxis einen „flexiblen und ganzheitlichen Ansatz“verfolgt habe. Ärzte ermitteln die Fakten und führen auch eine umfassende medizinische Bewertung dieser Fakten durch, bei der sie jedes Kriterium unabhängig analysieren und dann ihre gegenseitige Abhängigkeit global bewerten. In diesem Zusammenhang ist das Kriterium der „Notwendigkeit eines aggressiven diagnostischen und/oder therapeutischen Verfahrens“wichtig, insbesondere wenn die Krankheit zu einer „schweren Behinderung“ geführt hat oder führen könnte. Sind bei (Risiko einer) „schweren Behinderung“ schwere therapeutische oder diagnostische Maßnahmen (einschließlich erheblicher finanzieller Kosten) erforderlich, können diese Maßnahmen zu dem Schluss führen, dass das Kriterium der verkürzten Lebenserwartung erfüllt ist, auch wenn dies nicht eindeutig festgestellt wurde.
19. In Bezug auf die Frage, ob Entscheidungen über die vollständige Erstattung je nach Art der Beeinträchtigung oder ihrem wahrgenommenen „Grad“ (Frage C) variieren können, wiederholte die Kommission, dass das System der Erstattung nach dem Statut zur Deckung der Krankheitskosten bestimmt sei und dass nur solche Kosten, die mit einer anerkannten schweren Krankheit in Zusammenhang stünden, für eine vollständige Erstattung in Betracht kämen. Sie führte aus, dass bei der Beurteilung des Kriteriums des Vorliegens oder der Gefahr eines „schweren Nachteils“ allein das Risiko ausreiche, um das Kriterium zu erfüllen. Es gibt daher weder eine Unterscheidung nach der Art der Beeinträchtigung noch eine Beurteilung der Auswirkungen dieser Beeinträchtigung auf das Funktionieren der Person oder auf ihre persönlichen, familiären oder sozialen Tätigkeiten. Entscheidend ist die Naturgeschichte der Erkrankung und die ärztliche Diagnose des Arztes bei der Feststellung, ob ein solches Risiko besteht oder eingetreten ist.
20. In ihrer Antwort auf die Frage nach den Auswirkungen der Flexibilität auf die Vorhersehbarkeit von Erstattungen (Frage D) stellte die Kommission fest, dass Flexibilität zwar zwangsläufig eine gewisse Unvorhersehbarkeit mit sich bringt, dieser Ansatz jedoch der Notwendigkeit einer individuellen Analyse jedes Dossiers mehr Rechnung trägt. Um Kohärenz und einen harmonisierten Ansatz zu gewährleisten, kommen die Vertrauensärzte zweimal im Monat zusammen, um die komplexesten Dossiers zu erörtern, und sobald eine schwere Krankheit erkannt wird, erstellt der Vertrauensarzt eine interne Liste der Maßnahmen, die für eine vollständige Erstattung in Betracht kommen, um die Bearbeitung von Anträgen durch den JSIS-Referenten zu erleichtern.
Sensibilisierungs- und Überwachungsmaßnahmen (Fragen E und F)
21. Die beiden letzten Fragen des Bürgerbeauftragten bezogen sich auf die von der Kommission ergriffenen Maßnahmen zur Gewährleistung und Überwachung der Umsetzung eines Menschenrechtsansatzes in Bezug auf Behinderungen im GKFS, wie im VN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen gefordert.
22. Die Kommission erklärte, dass ihre Angehörigen der Gesundheitsberufe im Rahmen ihrer nationalen Ausbildung im Hinblick auf die Sensibilisierung für das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und den Menschenrechtsansatz in Bezug auf Behinderungen (Frage E) an Weiterbildungspflichten gebunden sind und daher an einschlägigen externen Seminaren teilnehmen können. Die Kommission empfiehlt ihnen außerdem, einen Online-Schulungskurs zum Thema „Recht, Diversitätspolitik und Behinderung“ auf nationaler Ebene zu besuchen. Darüber hinaus bieten die sieben Mitglieder des auf Behinderung spezialisierten Teams des JSIS-Abwicklungsbüros einen persönlichen und engagierten Ansatz für EU-Bedienstete, die eine Behinderung haben oder ein Familienmitglied mit einer Behinderung haben. Die Mitglieder dieses Teams arbeiten eng mit der Kommission und den Menschenrechtsdiensten anderer Institutionen zusammen und nehmen auch an einschlägigen Seminaren oder Konferenzen teil.
23. Schließlich verfügte die Kommission nicht über die vom Bürgerbeauftragten angeforderten statistischen Daten (Frage F) über die Anzahl der eingegangenen Anträge auf Anerkennung einer schweren Krankheit im Zusammenhang mit Behinderungen und deren Ergebnisse. Die Kommission wies jedoch darauf hin, dass ihr seit 2020 39 Beschwerden nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts über die Nichtanerkennung einer schweren Krankheit zugegangen seien. Obwohl sie den Anteil der Beschwerden von Menschen mit Behinderungen nicht ermitteln konnte, stellte sie fest, dass der Antragsteller in neun Fällen eine angebliche Behinderung erwähnte.
Bewertung des Bürgerbeauftragten
24. Im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen heißt es, dass Menschen mit Behinderungen das Recht auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit haben, ohne aufgrund einer Behinderung diskriminiert zu werden. Bei der Ratifizierung des Übereinkommens hat sich die EU als Vertragsstaat verpflichtet, geeignete Maßnahmen in diesem Bereich zu ergreifen. Dazu gehört unter anderem die Verpflichtung, Diskriminierungen bei der Erbringung von Krankenversicherungen zu verbieten, die in fairer und angemessener Weise erbracht werden müssen [13].
25. Als sich die Bürgerbeauftragte 2016 zum ersten Mal mit dieser Angelegenheit befasste, folgte ihre Untersuchung den Bedenken des UN-Ausschusses, dass das GKFS Menschen mit Behinderungen diskriminierte. Damals stellte die Bürgerbeauftragte fest, dass das Versäumnis der Kommission, der Empfehlung des VN-Ausschusses, das GKFS zu überarbeiten, nachzukommen, einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellte. Sie forderte die Kommission nachdrücklich auf, das Statut im Lichte des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen auszulegen und die Durchführungsbestimmungen zu ändern, um sicherzustellen, dass sie bei der Bewertung der Schwere der besonderen Situation von Menschen mit Behinderungen angemessener und wirksamer sind. Der Bürgerbeauftragte unterbreitete eine Reihe von Vorschlägen dazu, wie dies in den ADB geschehen könnte, z. B. durch eine Klarstellung des derzeitigen Textes, die Einführung spezifischer zusätzlicher Bestimmungen oder die Einführung einer Reihe alternativer Kriterien für Behinderungen [14].
26. Ziel dieser strategischen Initiative war es zu bewerten, ob die von der Kommission eingeführten Änderungen am GKFS den vom VN-Ausschuss im Jahr 2015 und vom Bürgerbeauftragten im Jahr 2018 geäußerten Bedenken wirksam Rechnung trugen. Leider ist der Bürgerbeauftragte aufgrund der Antwort der Kommission aus den nachstehend dargelegten Gründen nicht davon überzeugt, dass dies der Fall ist.
27. Was erstens die ADB betrifft, so ist die wichtigste Änderung, die mit ihrer Überarbeitung im Jahr 2020 eingeführt wurde, die ausdrückliche Kodifizierung einer Praxis, die nicht nur bereits bestand, sondern auch bereits nach der Rechtsprechung der Union erforderlich war.[15] Art und kumulative Wirkung der vier Kriterien in Fällen von Behinderungen blieben unverändert. Bei der Überarbeitung der allgemeinen Durchführungsbestimmungen für 2020 wird das System somit weitgehend beibehalten, wie es bereits vor der Empfehlung des VN-Ausschusses bestand.
28. Vor diesem Hintergrund ist die Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass solche oberflächlichen Änderungen wahrscheinlich nicht ausreichen werden, um der grundlegenden Sorge des VN-Ausschusses Rechnung zu tragen, dass das GKFS Menschen mit Behinderungen diskriminiert. Sie erinnert daran, wie sie es 2018 getan hat, dass die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung vorschreiben, dass vergleichbare Situationen nicht unterschiedlich und unterschiedliche Situationen nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt.[16] Um dies in vollem Umfang umzusetzen, sollte die Kommission sowohl die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen als Gruppe (da die vier Kriterien, obwohl sie neutral aussehen, nicht auf eine Behinderung ausgerichtet sind) als auch innerhalb ihrer Gruppe (da Beeinträchtigungen mit vergleichbaren Auswirkungen auf das tägliche Leben je nach Art mehr oder weniger leicht die vier Kriterien erfüllen können) berücksichtigen. Die Bürgerbeauftragte fordert die Kommission erneut auf, darüber nachzudenken, wie die Vorschriften für das GKFS überarbeitet werden können, um eine umfassende Deckung behindertenbezogener Gesundheitsbedürfnisse im Einklang mit dem zu gewährleisten, was der VN-Ausschuss von der EU als Vertragsstaat des VN-BRK gefordert und gefordert hat.
29. Zweitens ist der Bürgerbeauftragte in Bezug auf andere Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der VN-BRK bei der Bereitstellung von Gesundheitsversorgung und Krankenversicherung besorgt, dass die Kommission die von ihr erwarteten Standards in Bezug auf Sensibilisierungs-, Schulungs- und Überwachungsmaßnahmen möglicherweise nicht erfüllt.
30. Insbesondere beruht die Vereinbarkeit des GKFS mit dem VN-BRK im Rahmen der derzeitigen GIP hauptsächlich auf der größeren Flexibilität, die dem für das Dossier zuständigen Vertrauensarzt gewährt wird. Die Kommission scheint jedoch keine Schulungen oder Leitlinien entwickelt zu haben, um sicherzustellen, dass ihre Angehörigen der Gesundheitsberufe diese Flexibilität im Einklang mit dem Übereinkommen nutzen.[17] Vielmehr scheint sich die Kommission auf die Verpflichtung des medizinischen Personals zur kontinuierlichen beruflichen Weiterentwicklung zu stützen, ohne jedoch den Inhalt dieser Programme zu überprüfen oder weitere spezifische Schulungen zum Menschenrechtsansatz in Bezug auf Behinderungen in Bezug auf die ADB durchzuführen.
31. Der Bürgerbeauftragte ist nicht davon überzeugt, dass die Tatsache, dass die komplexesten Dossiers von Ärzten kollegial erörtert werden können, ausreicht, um Konsistenz, Vorhersehbarkeit und Einhaltung der VN-BRK bei der Bearbeitung von Dossiers im Zusammenhang mit Behinderungen zu gewährleisten. Dies ist umso besorgniserregender, als es nicht den Anschein hat, dass die Kommission über ein System zur Überwachung der Zahl der von oder im Namen von Menschen mit Behinderungen gestellten Anträge auf Anerkennung „schwerer Krankheiten“ und deren Ergebnisse verfügt.[18] Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist fraglich, wie die Kommission mit Sicherheit bestätigen kann, dass das GKFS in einer Weise umgesetzt wird, die mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Einklang steht.
32. Obwohl die Bürgerbeauftragte die Bemühungen der Kommission in Bezug auf einige Aspekte ihrer früheren Untersuchung begrüßt und anerkennt, ist sie nach wie vor enttäuscht über das allgemeine Engagement der Kommission in diesem Bereich in den letzten zehn Jahren. Sie erinnert daran, dass das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ausdrückliche Verpflichtungen für die Vertragsstaaten in Bezug auf die Sammlung von Informationen zum Zwecke der Formulierung und Umsetzung politischer Maßnahmen enthält, um dem Übereinkommen volle Wirkung zu verleihen.[19] Vor diesem Hintergrund fordert sie die Kommission nachdrücklich auf, mit der wirksamen Überwachung der Lage von Menschen mit Behinderungen im Rahmen des GKFS zu beginnen und andere Maßnahmen zu prüfen, mit denen dieses System mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Einklang gebracht werden könnte.
33. Als Mitglied des EU-Rahmens für das VN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen wird der Bürgerbeauftragte die Angelegenheit weiterhin überwachen und das Ergebnis der zweiten Überprüfung der EU durch den VN-Ausschuss abwarten.
Schlussfolgerungen
Die Bürgerbeauftragte schließt diese strategische Initiative mit folgenden Schlussfolgerungen ab:
Der Bürgerbeauftragte ist nicht davon überzeugt, dass die von der Kommission im Jahr 2020 vorgenommene Überarbeitung der Vorschriften für das GKFS ausreichte, um den Bedenken des VN-Ausschusses Rechnung zu tragen, wonach das GKFS Menschen mit Behinderungen diskriminiert.
Der Bürgerbeauftragte wird als Mitglied des EU-Rahmens für das VN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen diese Angelegenheit weiterhin überwachen und das Ergebnis der zweiten Überprüfung der EU durch den VN-Ausschuss abwarten.
Die Kommission wird über diesen Abschlussvermerk unterrichtet.
Emily O'Reilly
Europäische Bürgerbeauftragte
Straßburg, 12.2.2025
[1] Artikel 72 des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (BBSB) gemäß der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates.
[2] Artikel 25 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, abrufbar unter: https://www.un.org/disabilities/documents/convention/convoptprot-e.pdf
[3] Alternativer Bericht des Europäischen Behindertenforums über die Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, S. 75, abrufbar unter: https://www.autismeurope.org/wp-content/uploads/2017/08/2015-03-04-edf-alternative-report-final-accessible.pdf
[4] Abschließende Bemerkungen zum ersten Bericht der Europäischen Union, CRPD/C/EU/CO/1, Rn. 86-87, abrufbar unter: https://digitallibrary.un.org/record/812354?ln=en&v=pdf
[5] Ausführliche Informationen über die Untersuchung OI/4/2016/EA, die Empfehlung und die Verbesserungsvorschläge sind abrufbar unter: https://www.ombudsman.europa.eu/en/decision/en/112191
[6] Beschluss C(2020) 3002 final der Kommission.
[7] Schreiben und Liste der Fragen abrufbar unter: https://www.ombudsman.europa.eu/de/opening-summary/de/18217 0
[8] Abrufbar unter: https://www.ombudsman.europa.eu/en/doc/correspondence/en/194374
[9] EU-Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021-2030, abrufbar unter: https://employment-social-affairs.ec.europa.eu/policies-and-activities/social-protection-social-inclusion/persons-disabilities/union-equality-strategy-rights-persons-disabilities-2021-2030_en
[10] Nämlich Tuberkulose, Poliomyelitis, Krebs und psychische Erkrankungen.
[11] Beschluss C(2020) 3002 final der Kommission.
[12] Die Kommission wurde gebeten, zu den drei folgenden Verbesserungsvorschlägen Stellung zu nehmen: (1) Die Kommission sollte eine nicht erschöpfende Liste von Hilfsmitteln veröffentlichen, die im Rahmen der ADB erstattungsfähig sind. (4) Die Kommission sollte in den Fällen, in denen dies nicht bereits geschieht, sicherstellen, dass spezielle Schulungen zum Umgang mit Behinderungen Teil des Einführungsprogramms für ihre Mitarbeiter sind, die sich mit verwandten Themen befassen, sowie für Mitarbeiter auf Managementebene. (5) Die Kommission sollte regelmäßige Kontakte zu den Vereinigungen von EU-Bediensteten mit Behinderungen oder mit Familienangehörigen mit Behinderungen aufnehmen, um Rückmeldungen zur täglichen Anwendung des GKFS und der Sozialsysteme für Menschen mit Behinderungen zu erhalten. Die Kommission sollte diese Verbände auch in sinnvoller, zeitnaher und strukturierter Weise bei der Entwicklung und Umsetzung der sie betreffenden Rechtsvorschriften und Politiken konsultieren.
[13] Artikel 25 Buchstabe e des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, abrufbar unter: https://www.un.org/disabilities/documents/convention/convoptprot-e.pdf
[14] Empfehlung des Bürgerbeauftragten in OI/4/2016/EA, insbesondere Rn. 32-34, abrufbar unter: https://www.ombudsman.europa.eu/en/recommendation/en/99578
[15] Siehe z. B. Rechtssache F-23/10, Allen/Kommission, Randnr. 79: https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?num=F-23/10&language=DE ; oder, in jüngerer Zeit, T-685/21, IR/Kommission, Rn. 61-62: https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&td=ALL&num=T-685/21
[16] Urteil des Gerichtshofs vom 10. Januar 2006 in der Rechtssache C‑344/04, IATA und ELFAA, Rn. 95, abrufbar unter: https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=en&num=c-344/04
[17] Gemäß Artikel 25 Buchstabe d des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, abrufbar unter: https://www.un.org/disabilities/documents/convention/convoptprot-e.pdf
[18] Die Frage der verfügbaren Daten zur konkreten Bewertung der Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen in die Arbeitskräfte in der EU wurde auch in einem kürzlich veröffentlichten Bericht des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Supporting persons with disabilities. Die praktischen Auswirkungen der EU-Maßnahmen sind begrenzt“, insbesondere Rn. 61-69 und 92, abrufbar unter: https://www.eca.europa.eu/ECAPublications/SR-2023-20/SR-2023-20_EN.pdf
[19] Artikel 31 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, abrufbar unter: https://www.un.org/disabilities/documents/convention/convoptprot-e.pdf