# Abschlussvermerk zu den Ethikregeln der Europäischen Kommission für scheidende Kommissionsmitglieder und die Beschäftigung nach dem Mandat (SI/1/2024/KR)
- Autor: Europäischer Ombudsmann
- Datum: 2024-10-23T00:00+02:00[Europe/Paris]
- [URL](https://www.ombudsman.europa.eu/de/doc/correspondence/de/194464)
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> Der Bürgerbeauftragte führte eine strategische Initiative durch, um die Reaktion der Europäischen Kommission auf die Kontroverse um Uber Files in Form möglicher Änderungen der Ethikregeln und deren Anwendung zu bewerten.
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> Der Bürgerbeauftragte fragte speziell nach seiner Praxis, (ehemalige) Kommissionsmitglieder zu ermutigen, Genehmigungsanträge zurückzuziehen, die Gegenstand einer negativen Ethikmeinung waren, eine Praxis, die durch die Uber-Akten offenbart wurde und sich negativ auf die Transparenz auswirkt.
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> Die Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die Kommission ihre Ethikregeln seit 2018 nicht geändert hatte. Nach der Einleitung der Initiative des Bürgerbeauftragten erinnerte der Generalsekretär der Kommission die Kommissionsmitglieder jedoch schriftlich an ihre Verpflichtungen nach dem Mandat und warnte sie insbesondere vor Sondierungskontakten mit möglichen künftigen Arbeitgebern, die noch im Amt sind und bei denen ein tatsächlicher oder vermeintlicher Interessenkonflikt bestehen könnte.
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> Dies ist zwar zu begrüßen, doch stellt die Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission nicht beabsichtigt, alle Stellungnahmen der unabhängigen Ethikkommission und insbesondere negative Stellungnahmen zu veröffentlichen.
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> Dies würde die Transparenz darüber erhöhen, wie die Kommission gemeldete Tätigkeiten ehemaliger Kommissionsmitglieder nach dem Mandat genehmigt. Die Kommission sollte zumindest statistische Informationen über die negativen Stellungnahmen der unabhängigen Ethikkommission und über die Mitteilungen, die sie von (ehemaligen) Kommissionsmitgliedern erhalten hat, einschließlich zurückgezogener Anmeldungen, veröffentlichen. Sie machte Vorschläge zu diesem Zweck.
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> Die Bürgerbeauftragte schlug der Kommission ferner vor, den Verhaltenskodex der Kommissionsmitglieder zu aktualisieren, um ihren Ansatz für Sondierungskontakte mit möglichen künftigen Arbeitgebern aufzunehmen.
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Hintergrund der Initiative
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**1.**Die Europäische Kommission ist für die Planung, die Vorbereitung und den Vorschlag neuer europäischer Politiken und Rechtsvorschriften zuständig. Als solche beteiligen sich die Kommissionsmitglieder an Entscheidungsprozessen, die direkt oder indirekt EU-Bürger, Unternehmen und Organisationen betreffen. Die Unabhängigkeit der Kommissionsmitglieder muss zweifelsfrei sein, und sie müssen sich während und nach Ablauf ihrer Amtszeit integer und diskret verhalten.

**2.** Nach zwei Untersuchungen des Bürgerbeauftragten[\[1\]](#_ftn1){#_ftnref1} und öffentlicher Kritik verbesserte die Kommission 2018 ihren Verhaltenskodex für Kommissionsmitglieder[\[2\]](#_ftn2){#_ftnref2} Diese Überarbeitung umfasste die Verlängerung des Prüfungszeitraums, in dem ehemalige Kommissionsmitglieder der Kommission Tätigkeiten nach dem Mandat melden müssen. Dies wurde zwar begrüßt, doch stellte der Bürgerbeauftragte eine Reihe noch offener Fragen fest[\[3\].](#_ftn3){#_ftnref3}

**3.** Im Jahr 2021 wandte sich der Bürgerbeauftragte schriftlich an die Kommission, um einen ehemaligen Kommissionsmitglied zu befragen, der während des Prüfungszeitraums die Genehmigung zur Aufnahme von sechzehn Tätigkeiten nach dem Mandat[erhalten hatte \[4\]](#_ftn4){#_ftnref4}, einschließlich der Gründung eines Beratungsunternehmens[\[5\].](#_ftn5){#_ftnref5}

**4.** Im Jahr 2022 gab die Veröffentlichung interner Dokumente des US-amerikanischen Transportkonglomerats Uber (die „Uber Files"[^\[6\]^](#_ftn6){#_ftnref6}) Anlass zu einer Reihe von Bedenken, von denen eine darin bestand, dass ein ehemaliger Kommissar die Interessen von Uber während des 18-monatigen Anmeldezeitraums vertreten haben könnte, der nach dem damals geltenden Verhaltenskodex für Kommissare galt (Fassung von 2011[^\[7\]).^](#_ftn7){#_ftnref7} Zuvor hatte die Kommission der ehemaligen Kommissarin klargestellt, dass sie ihr den Eintritt in das Unternehmen während des Prüfungszeitraums, in dem sie verpflichtet war, die von ihr beabsichtigten beruflichen Tätigkeiten mitzuteilen, nicht genehmigen werde.

**5.** Im Jahr 2023 führte das OLAF eine Untersuchung in dieser Angelegenheit durch. Auf der Grundlage der gesammelten Beweise bestätigte die Untersuchung des OLAF die Vorwürfe des Fehlverhaltens der ehemaligen Kommissarin in ihren Beziehungen zu Uber während ihrer Zeit bei der Kommission oder nach ihrer Abreise nicht. Auf der Grundlage dieser Schlussfolgerung beschloss die Kommission, die Angelegenheit nicht weiterzuverfolgen. Eine geschwärzte Fassung des OLAF-Berichts ist öffentlich[\[8\].](#_ftn8){#_ftnref8}

**6.** Die Frage des ehemaligen Kommissars, der Uber vertritt, stieß auf großes öffentliches Interesse. In mindestens zwei EU-Mitgliedstaaten haben sich die nationalen Parlamente mit der Angelegenheit befasst.[^\[9\]^](#_ftn9){#_ftnref9}

**7.**In Kürze wird ein neues Team von Kommissionsmitgliedern ins Amt gewählt, und der Ethikrahmen der Kommission wird erneut geprüft. Die ausscheidenden Kommissionsmitglieder sind verpflichtet, die Kommission zu benachrichtigen und ihre Zustimmung einzuholen, wenn sie beabsichtigen, während eines Zeitraums von zwei Jahren nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt bestimmte Tätigkeiten auszuüben. Mehr denn je ist es wichtig, dass die Öffentlichkeit Vertrauen in den Ethikrahmen und seine Umsetzung hat.

Die Initiative
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**8.**Am 7. Februar 2024 schrieb die Bürgerbeauftragte an die Kommission und fragte, ob sie Schritte unternommen habe, um öffentlich schädigende Vorwürfe wie die oben genannten (Ziffern 4 und 6) für künftige scheidende Kommissionsmitglieder und in Bezug auf die Anwendung der Vorschriften der Kommission zu vermeiden. Die Bürgerbeauftragte fragte insbesondere, ob die Kommission angesichts des daraus resultierenden Transparenzdefizits erwäge, ihre Praxis zu ändern, (ehemalige) Kommissionsmitglieder dazu zu ermutigen, Zulassungsanträge zurückzuziehen, die einer negativen Ethikmeinung unterliegen.

**9.** Der Bürgerbeauftragte erhielt die Antwort der Kommission am 8. Juli 2024[\[10\].](#_ftn10){#_ftnref10}

### Vorschriften der Kommission für Tätigkeiten nach dem Mandat

**10.** Die Kommission antwortete, indem sie den geltenden Rechtsrahmen darlegte, einschließlich der Bestimmung, dass ehemalige Kommissare das Recht haben, eine Arbeit aufzunehmen und einen frei gewählten Beruf auszuüben.[\[11\]](#_ftn11){#_ftnref11} Die Ausübung dieses Rechts nach Ablauf ihres Mandats wird durch die Pflicht eingeschränkt, sich in Bezug auf die Annahme bestimmter Ernennungen oder Vorteile integer und diskret zu verhalten.[\[12\]](#_ftn12){#_ftnref12}

**11.** Die Kommission hat die Verpflichtungen der Kommissionsmitglieder in einem Verhaltenskodex[\[13\]](#_ftn13){#_ftnref13} präzisiert, der Folgendes umfasst:

* Ehemalige Kommissionsmitglieder müssen der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach ihrem Ausscheiden (drei Jahre für einen ehemaligen Kommissionspräsidenten) ihre Absicht mitteilen, eine entgeltliche oder nicht entgeltliche berufliche Tätigkeit auszuüben.
* Die Kommission prüft diese Anmeldungen, um festzustellen, ob die beabsichtigte Tätigkeit mit ihren Verpflichtungen vereinbar ist.
* Steht die Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Geschäftsbereich des ehemaligen Kommissionsmitglieds[\[14\]](#_ftn14){#_ftnref14} oder konsultiert die Kommission im Zweifelsfall ihre unabhängige Ethikkommission[\[15\].](#_ftn15){#_ftnref15}
* Wenn die unabhängige Ethikkommission erwägt, eine negative Stellungnahme abzugeben, hat der (ehemalige) Kommissar die Möglichkeit, gehört zu werden. In diesem Stadium kann der (ehemalige) Beauftragte die Mitteilung zurückziehen, um das Verfahren einzustellen.
* Die unabhängige Ethikkommission nimmt eine Stellungnahme an, die positiv, negativ oder bedingt sein kann. Auch in diesem Stadium kann der (ehemalige) Kommissar die Mitteilung zurückziehen, um das Verfahren einzustellen.
* Die Kommission erlässt eine Vereinbarkeitsentscheidung[\[16\].](#_ftn16){#_ftnref16}

**12.** Die Vereinbarkeitsentscheidung der Kommission, ob eine gemeldete Tätigkeit nach dem Mandat genehmigt (mit Auflagen) oder abgelehnt werden soll, und die Stellungnahmen der entsprechenden unabhängigen Ethikkommission werden veröffentlicht (personenbezogene Daten werden geschwärzt). Mitteilungen ehemaliger Kommissare werden nicht veröffentlicht.

**13.** Unbezahlte Tätigkeiten, die nicht mit den Tätigkeiten der Europäischen Union in Zusammenhang stehen und nicht zu Lobbyarbeit oder Interessenvertretung gegenüber der Kommission führen, müssen nicht gemeldet werden. Dazu gehören: i) karitative oder humanitäre Tätigkeiten; ii) Tätigkeiten, die sich aus politischen, gewerkschaftlichen und/oder philosophischen oder religiösen Überzeugungen ergeben; iii) kulturelle Aktivitäten; iv) die bloße Verwaltung von Vermögenswerten oder Beteiligungen oder von persönlichem Vermögen oder Familienvermögen in privater Eigenschaft; v) oder vergleichbare Tätigkeiten.[\[17\]](#_ftn17){#_ftnref17}

**14.**Die Kommission erklärte in ihrer Antwort, dass ihre derzeitigen Vorschriften ihren Zweck erfüllen und ein angemessenes Maß an Transparenz bieten.

### Informationen für Kommissionsmitglieder

#### Antwort der Kommission

**15.**Die Kommission teilte mit, dass sie neue Mitglieder der Kommission und das Personal in ihren privaten Büros (sogenannte „Schränke") über die ethischen Verpflichtungen der Kommissionsmitglieder bei ihrem Amtsantritt informiert. Kontinuierliche Unterstützung und Informationen werden ihnen auch während ihres gesamten Mandats angeboten. Seit 2019 müssen die Kommissionsmitglieder einen Kabinettsmitarbeiter als Kontaktstelle für Ethik und Transparenz benennen, der in solchen Angelegenheiten als Gesprächspartner zwischen der Verwaltung und den Kommissionsmitgliedern und ihren Kabinetten fungieren wird.

**16.**Gegen Ende des Mandats stellt die Kommission allen Kommissionsmitgliedern sowohl schriftlich als auch in Sitzungen spezifische Informationen über die Verpflichtungen nach dem Mandat zur Verfügung.

**17.**Am 15. Februar 2024 richtete der Generalsekretär der Kommission ein Schreiben an die Kommissionsmitglieder, in dem er sie an ihre Verpflichtungen nach dem Mandat erinnerte und sie auf Sondierungskontakte während ihres Mandats in Bezug auf künftige Tätigkeiten aufmerksam machte. Sondierungskontakte sollten so weit wie möglich vermieden werden, da sie zu einem tatsächlichen oder wahrgenommenen Interessenkonflikt führen können. Bei solchen Kontakten müssen die Kommissionsmitglieder den Kommissionspräsidenten informieren und den Generalsekretär um Rat ersuchen. Es können vorsorgliche Maßnahmen ergriffen werden, um Risiken zu mindern.

Bewertung des Bürgerbeauftragten
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**18.**Die in Ziffer 17 genannte Mitteilung erfolgte kurz nachdem der Bürgerbeauftragte diese strategische Initiative eingeleitet hatte. Er erinnerte die Kommissionsmitglieder an ihre Verpflichtungen und warnte sie insbesondere vor Sondierungskontakten während des Mandats in Bezug auf künftige Tätigkeiten.

**19.**Der Bürgerbeauftragte stimmt zu, dass Sondierungskontakte so weit wie möglich vermieden werden sollten. Treten solche Kontakte auf, sollte die Kommission Maßnahmen ergreifen, um das Risiko realer oder wahrgenommener Interessenkonflikte zu mindern.

**20.** Es ist wichtig, dass solche Sondierungskontakte auch von möglichen künftigen Arbeitgebern vermieden werden, und der Bürgerbeauftragte ist sich bewusst, dass bestimmte Vertretungsgremien des Privatsektors ihren Mitgliedern nicht erlauben, den Kommissaren Beschäftigungsaussichten zu geben \[18\].{#_ftnref18}

**21.** Die Bürgerbeauftragte stellt fest, dass sich der Verhaltenskodex der Kommissionsmitglieder noch nicht mit der Frage der Sondierungskontakte im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach dem Mandat befasst. Die Kommission sollte nun den Verhaltenskodex der Kommissionsmitglieder[\[19\]](#_ftn19){#_ftnref19} aktualisieren, um ihren Ansatz für Sondierungskontakte von Kommissionsmitgliedern mit möglichen künftigen Arbeitgebern aufzunehmen. Der Bürgerbeauftragte wird einen entsprechenden Vorschlag unterbreiten.

**22.**Wie der Bürgerbeauftragte bereits in Untersuchungen zur Handhabung der Tätigkeiten ehemaliger Kommissionsmitglieder nach dem Mandat durch die Kommission dargelegt hat, ist die Art und Weise, in der die Kommission die Vorschriften während des Prüfungszeitraums anwendet, von entscheidender Bedeutung, um sicherzustellen, dass der Ethikrahmen zweckmäßig ist. Der potenzielle Wert ehemaliger Kommissare für mögliche künftige Arbeitgeber ist kurz nach dem Ausscheiden der Kommissare auf dem Höhepunkt, wenn ihr Wissen und ihre Kontakte innerhalb der Kommission am relevantesten sind. Ist die Kommission der Auffassung, dass eine gemeldete Tätigkeit Risiken birgt, die durch Beschränkungen nicht angemessen gemindert werden können, oder können Beschränkungen nicht wirksam überwacht oder durchgesetzt werden, sollte sie (ehemaligen) Kommissionsmitgliedern verbieten, solche Positionen oder Tätigkeiten nach ihrem Ausscheiden für die Dauer des Prüfungszeitraums zu übernehmen.

### Rücknahmen von Mitteilungen

#### Antwort der Kommission

**23.** Bei der Bearbeitung von Genehmigungsanträgen ehemaliger Kommissionsmitglieder für berufliche Tätigkeiten nach dem Mandat zielt die Kommission darauf ab, ein Gleichgewicht zwischen dem Recht ehemaliger Kommissionsmitglieder auf Arbeit[^\[20\]^](#_ftn20){#_ftnref20} und ihrer Pflicht zu finden, sich in Bezug auf die Annahme bestimmter Ernennungen oder Vorteile nach ihrem Mandat integer und diskret zu verhalten[^\[21\].^](#_ftn21){#_ftnref21}

**24.** Die Kommission verwies auf die Möglichkeit für ehemalige Kommissionsmitglieder, gehört zu werden, wenn die unabhängige Ethikkommission erwägt, eine ablehnende Stellungnahme abzugeben[\[22\].](#_ftn22){#_ftnref22} Dies hat zu einer Reihe von zurückgezogenen Mitteilungen für beabsichtigte Arbeitsplätze durch ehemalige Kommissare geführt. Nach Ansicht der Kommission führen solche Rücknahmen dazu, dass das Genehmigungsverfahren ohne förmliche Stellungnahme der unabhängigen Ethikkommission oder eines Kommissionsbeschlusses abgeschlossen wird, da das Verfahren als gegenstandslos gilt.

**25.**Die Kommission sagte, dass es nicht anders ist, wenn die unabhängige Ethikkommission eine Stellungnahme abgibt und der ehemalige Kommissar anschließend die Notifizierung zurückzieht, bevor die Kommission einen Beschluss erlässt.

**26.**Die Kommission erklärte, dass es ein Recht ehemaliger Kommissionsmitglieder sei, eine Mitteilung zurückzuziehen, und dass dies die Möglichkeit der derzeitigen Kommissionsmitglieder oder der Verwaltung unberührt lasse, ihre Ansichten mit einem ehemaligen Kommissionsmitglied in Bezug auf die Einhaltung einer beabsichtigten Tätigkeit zu teilen.

Bewertung des Bürgerbeauftragten
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**27.**Die Kommission ging nicht auf die Bedenken ein, die der Frage des Bürgerbeauftragten zugrunde lagen, nämlich dass sie für mehr Transparenz in Bezug auf die negativen Stellungnahmen der unabhängigen Ethikkommission sorgen sollte. Tatsächlich hat die Kommission in ihre Überarbeitung des Kodex von 2018 Vorschriften aufgenommen, die es sehr wahrscheinlich machen, dass Mitteilungen, die Gegenstand einer ablehnenden Stellungnahme sind oder wären, wenn sie verfolgt würden, zurückgezogen werden.

**28.**Die Kommission trifft grundsätzlich öffentliche Ablehnungsentscheidungen über gemeldete Aktivitäten nach dem Mandat und die entsprechende Stellungnahme der unabhängigen Ethikkommission. In der Praxis ist dies jedoch nie geschehen, da gemeldete Tätigkeiten, die Gegenstand einer negativen Stellungnahme der unabhängigen Ethikkommission waren, zurückgezogen wurden, bevor die Kommission einen Beschluss erlassen konnte.

**29.** Der Bürgerbeauftragte begrüßt, dass im Rahmen des Verfahrens des Rechts auf Anhörung vor der Annahme seiner Stellungnahme durch die unabhängige Ethikkommission eine Notifizierung zurückgezogen werden kann. Beschließt der ehemalige Kommissar jedoch, die Notifizierung erst nach Anhörung und nach Abgabe einer förmlichen ablehnenden Stellungnahme durch die unabhängige Ethikkommission zurückzuziehen, so diente das Verfahren einem Zweck, nämlich darauf hinzuweisen, dass die beabsichtigte Tätigkeit mit den Verpflichtungen des ehemaligen Kommissars unvereinbar war. Dies hat den Nutzen von Leitlinien für künftige Fälle und ermöglicht eine öffentliche Kontrolle der Fähigkeit der Kommission, wirksam sicherzustellen, dass die Tätigkeiten ehemaliger Kommissionsmitglieder nach ihrer Amtszeit mit ihren Aufgaben gemäß den EU-Verträgen vereinbar sind. Die Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass sich die proaktive Transparenzregelung auf alle Stellungnahmen der unabhängigen Ethikkommission erstrecken sollte, wie erstmals in ihrer entsprechenden Empfehlung vom 6. März 2018[dargelegt \[23\].](#_ftn23){#_ftnref23}

**30.**Die Zurückhaltung der Kommission, die negativen Stellungnahmen der unabhängigen Ethikkommission zu veröffentlichen, könnte den gesamten Rahmen untergraben. Sie entzieht künftigen Kommissionsmitgliedern und der Öffentlichkeit wesentliche Informationen über die Art der Tätigkeiten nach dem Mandat, die als unangemessen erachtet werden. Daher wird der Bürgerbeauftragte unter Berücksichtigung der Bedenken der Kommission einen Verbesserungsvorschlag unterbreiten.

**31.**Um die Transparenz des Genehmigungsverfahrens für Tätigkeiten ehemaliger Kommissionsmitglieder nach dem Mandat zu erhöhen, ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Stellungnahmen der unabhängigen Ethikkommission nach ihrer Annahme immer veröffentlicht werden sollten, einschließlich der Fälle, in denen die zugrunde liegende Mitteilung eines (ehemaligen) Kommissionsmitglieds später zurückgezogen wird. Der Bürgerbeauftragte wird dies in einem Verbesserungsvorschlag ansprechen.

Schlussfolgerungen
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Der Bürgerbeauftragte schließt diese Initiative mit folgenden Schlussfolgerungen ab:

**Mit dem Beginn eines neuen Mandats für die Kommission wird ihr Ethikrahmen im Hinblick auf die Tätigkeiten ehemaliger Kommissionsmitglieder nach dem Mandat erneut einer öffentlichen Kontrolle unterzogen.**

**Der Bürgerbeauftragte ist besorgt darüber, dass die Kommission nicht beabsichtigt, alle Stellungnahmen ihrer unabhängigen Ethikkommission zu veröffentlichen, um die Transparenz des Genehmigungsverfahrens für gemeldete Tätigkeiten nach dem Mandat zu erhöhen.**

**Die Kommissionsmitglieder müssen so weit wie möglich Sondierungskontakte mit möglichen künftigen Arbeitgebern vermeiden.**

Die Kommission wird über diesen Abschlussvermerk unterrichtet.

Verbesserungsvorschläge
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**1.** **Die Kommission sollte alle Stellungnahmen der unabhängigen Ethikkommission veröffentlichen, unabhängig davon, ob die zugrunde liegende Mitteilung anschließend zurückgezogen wird.**

**2.** **Die Kommission sollte zumindest statistische Informationen über die negativen Stellungnahmen der unabhängigen Ethikkommission und über die Mitteilungen, die sie von (ehemaligen) Kommissionsmitgliedern erhalten hat, einschließlich zurückgezogener Mitteilungen, veröffentlichen.**

**3.** **Die Kommission sollte den Verhaltenskodex der Kommissionsmitglieder aktualisieren, um ihren Ansatz für Sondierungskontakte von Kommissionsmitgliedern mit möglichen künftigen Arbeitgebern aufzunehmen.**

Emily O'Reilly


Europäische Bürgerbeauftragte


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Straßburg, 23.10.2024

[\[1\]](#_ftnref1){#_ftn1} Im Jahr 2014 stellte der Bürgerbeauftragte einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit fest, wie die Kommission mit einem Fall eines ehemaligen Kommissionsmitglieds umgegangen war, das eine vergütete Position bei einem Unternehmen eingenommen hatte, ohne die Kommission darüber informiert zu haben, was obligatorisch war. Siehe: [https://www.ombudsman.europa.eu/de/de/decision/de/68762.](/de/decision/de/68762) Im Jahr 2017 stellte die Bürgerbeauftragte einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit fest, wie die Kommission mit dem Wechsel eines ehemaligen Kommissionspräsidenten zu einer US-Investmentbank umgegangen war, kurz nachdem die Meldepflicht für solche Schritte abgelaufen war. [https://www.ombudsman.europa.eu/de/recommendation/de/90956.](/de/recommendation/de/90956)

[\[2\]](#_ftnref2){#_ftn2} Beschluss der Kommission vom 31. Januar 2018 über einen Verhaltenskodex für die Mitglieder der Europäischen Kommission (ABl. C 65 vom 21.2.2018, S. 7). Siehe: <https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32018D0221(02)>.

[\[3\]](#_ftnref3){#_ftn3} Siehe: [https://www.ombudsman.europa.eu/de/decision/de/99946.](/de/decision/de/99946)

[\[4\]](#_ftnref4){#_ftn4} Siehe: <https://commission.europa.eu/about-european-commission/service-standards-and-principles/ethics-and-good-administration/commissioners-and-ethics/former-european-commissioners-authorised-occupations_en>.

[\[5\]](#_ftnref5){#_ftn5} Siehe: [https://www.ombudsman.europa.eu/de/doc/correspondence/de/138070.](/de/doc/correspondence/de/138070)

[\[6\]](#_ftnref6){#_ftn6} Siehe: <https://www.icij.org/investigations/uber-files/>.

[\[7\]](#_ftnref7){#_ftn7} Siehe: [https://www.asktheeu.org/de/request/2401/response/8880/attach/2/COMM%20PDF%20C%202011%202904%20F%20EN%20DECISION%20DE%20LA%20COMMISSION.pdf?cookie_passthrough=1](https://www.asktheeu.org/en/request/2401/response/8880/attach/2/COMM%20PDF%20C%202011%202904%20F%20EN%20DECISION%20DE%20LA%20COMMISSION.pdf?cookie_passthrough=1). Im Februar 2018 nahm die Kommission Änderungen an diesem Kodex vor, als sie auf die gemeinsame Untersuchung 194/2017/EA, 334/2017/EA und 543/2017/EA zur Handhabung der Beschäftigung ehemaliger Kommissionsmitglieder, eines ehemaligen Kommissionspräsidenten und der Rolle ihres „Ethikausschusses" nach dem Mandat durch die Europäische Kommission reagierte: <https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32018D0221(02)>.

[\[8\]](#_ftnref8){#_ftn8} Siehe: [https://www.asktheeu.org/de/request/13978/response/52943/attach/2/Final%20report%20of%20case%20OC%202022%200514%20Redacted%202.pdf?cookie_passthrough=1](https://www.asktheeu.org/en/request/13978/response/52943/attach/2/Final%20report%20of%20case%20OC%202022%200514%20Redacted%202.pdf?cookie_passthrough=1).

[\[9\]](#_ftnref9){#_ftn9} Siehe Bericht 1521 der Untersuchungskommission des französischen Parlaments vom 11. Juli 2023 über die Enthüllungen der Uber-Akten: <https://www.assemblee-nationale.fr/dyn/16/rapports/ceuberfil/l16b1521_rapport-enquete>. Siehe auch den Bericht über die Anhörung des Finanzausschusses im niederländischen Parlament mit dem Hinweisgeber von Uber Files am 11. April 2023: [https://www.tweedekamer.nl/kamerstukken/commissieverslagen/detail?id=2023Z06397\&did=2023D13390](https://www.tweedekamer.nl/kamerstukken/commissieverslagen/detail?id=2023Z06397&did=2023D13390). Der Fall führte auch zu parlamentarischen Anfragen im niederländischen Parlament: [https://www.tweedekamer.nl/kamerstukken/kamervragen/detail?id=2022Z15176\&did=2023D04102](https://www.tweedekamer.nl/kamerstukken/kamervragen/detail?id=2022Z15176&did=2023D04102).

[\[10\]](#_ftnref10){#_ftn10} Siehe: [https://www.ombudsman.europa.eu/de/doc/correspondence/de/191563.](/de/doc/correspondence/de/191563)

[\[11\]](#_ftnref11){#_ftn11} Siehe Artikel 15 der Charta der Grundrechte, abrufbar unter: [https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:12012P/TXT.](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:12012P/TXT)

[\[12\]](#_ftnref12){#_ftn12} Siehe Artikel 245 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, abrufbar unter: [https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/ALL/?uri=CELEX%3A12008E245.](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/ALL/?uri=CELEX%3A12008E245)

[\[13\]](#_ftnref13){#_ftn13} Der Kodex wurde 1999 eingeführt und 2004, 2011 (diese Version galt im Untersuchungszeitraum des OLAF) und 2018 überarbeitet.

[\[14\]](#_ftnref14){#_ftn14} Während der Präsident der Kommission im Zweifelsfall seine Stellungnahme einholen kann, braucht die unabhängige Ethikkommission nicht konsultiert zu werden, wenn ehemalige Kommissionsmitglieder beabsichtigen, (1) weiterhin dem europäischen Interesse an einem Organ oder einer Einrichtung der Europäischen Union dienen; (2) Übernahme von Funktionen im nationalen öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaats (auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene); (3) Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen oder anderen internationalen Einrichtungen, die sich mit öffentlichen Interessen befassen und in denen entweder die EU oder ein oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten vertreten sind; (4) sich an akademischen Aktivitäten zu beteiligen; e) sich für eine kurze Dauer (1 oder 2 Arbeitstage) an einmaligen Tätigkeiten zu beteiligen; (6) nehmen ehrenamtliche Ernennungen an.

[\[15\]](#_ftnref15){#_ftn15} Die Kommission bezeichnet diesen Ausschuss als „unabhängigen Ethikausschuss".

[\[16\]](#_ftnref16){#_ftn16} Siehe Artikel 11 des Verhaltenskodex für Kommissionsmitglieder. Siehe Fußnote 2 für den Link.

[\[17\]](#_ftnref17){#_ftn17} Idem.

[\[18\]](#_ftnref18){#_ftn18} Siehe Artikel 6 des SEAP-Verhaltenskodex für ehemaliges EU-Personal: [https://seap.be/wp-content/uploads/2024/10/SEAP-Code-of-Conduct-2024.pdf.](https://seap.be/wp-content/uploads/2024/10/SEAP-Code-of-Conduct-2024.pdf)

[\[19\]](#_ftnref19){#_ftn19} Siehe Fußnote 2.

[\[20\]](#_ftnref20){#_ftn20} Siehe: Artikel 15 der Charta der Grundrechte, der hier abrufbar ist: [https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:12012P/TXT.](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:12012P/TXT)

[\[21\]](#_ftnref21){#_ftn21} Siehe: Artikel 245 AEUV, der hier abrufbar ist: [https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/ALL/?uri=CELEX%3A12008E245.](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/ALL/?uri=CELEX%3A12008E245)

[\[22\]](#_ftnref22){#_ftn22} Artikel 12 Absatz 3 des Verhaltenskodex für Kommissionsmitglieder, siehe Fußnote 2.

[\[23\]](#_ftnref23){#_ftn23} Siehe den zweiten Verbesserungsvorschlag: [https://www.ombudsman.europa.eu/de/recommendation/de/90956.](/de/recommendation/de/90956)