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2252/2011/BEH

Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die im Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis enthaltene Anforderung, den Bürgern die von ihnen angeforderten Informationen zur Verfügung zu stellen, nicht dahin ausgelegt werden kann, dass die Organe verpflichtet sind, den Bürgern eine maßgeschneiderte Antwort auf spezifische rechtliche Fragen zu geben, die von ihnen aufgeworfen werden, was eine Analyse und Berücksichtigung komplexer rechtlicher Fragen mit sich bringt. Das Recht der Bürger, die von ihnen angeforderten Informationen zu erhalten, würde jedoch erheblich eingeschränkt, wenn man akzeptieren würde, dass selbst die bloße Festlegung grundlegender Grundsätze oder Bestimmungen, die die interne Organisation der Arbeit eines Organs regeln, nicht in den sachlichen Anwendungsbereich dieses Rechts fällt. Der Bürgerbeauftragte hielt dies umso mehr für richtig, wenn ein Bürger sich über grundlegende Verfahrensregeln für die Arbeitsweise eines Organs informieren möchte, die jedoch als solche nicht öffentlich zugänglich zu sein scheinen.

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