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1947/2010/PB
Digest - Datum Donnerstag | 26 September 2013
Es ist vernünftigerweise nicht absehbar, dass ein vertraulicher Austausch von Argumenten zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat immer eine Lösung für einen Verstoß fördern wird, mehr als eine transparente Diskussion der verschiedenen betroffenen rechtlichen Standpunkte und Interessen. Im Gegenteil, man kann sich Vertragsverletzungsverfahren vorstellen, bei denen die Offenlegung der verschiedenen Meinungen und Argumente, die ausgetauscht wurden, gerade wegen der starken Beteiligung der öffentlichen Meinung und der Zivilgesellschaft, sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene, tatsächlich ein Ende des Verstoßes begünstigen oder erleichtern könnte. Man kann sogar vernünftigerweise davon ausgehen, dass die Offenlegung von Dokumenten in Vertragsverletzungsverfahren, bei denen Umweltfragen auf dem Spiel stehen, wahrscheinlich eine dieser Situationen wäre. Es ist in der Tat plausibel, dass die Einbeziehung der Zivilgesellschaft und der öffentlichen Meinung im Hinblick auf die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten an das EU-Recht äußerst günstig wäre. Die allgemeine und pauschale Behauptung, dass die Offenlegung von Dokumenten, die in Vertragsverletzungsverfahren ausgetauscht werden, immer dem Zweck dieses Verfahrens (dem geschützten Interesse in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich) schaden wird, erscheint zu allgemein und kann daher als rein hypothetisch verstanden werden.