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0217/2008/(IP)FOR

Der Bürgerbeauftragte ist der Ansicht, dass es wichtig ist, dass ein Antragsteller zumindest über ausreichende allgemeine Kenntnisse der Identität und des Inhalts der angeforderten Dokumente verfügt, um von diesem Recht auf Widerlegung Gebrauch machen zu können. Dies wäre sicherlich der Fall, wenn die Dokumente bereits in einem öffentlichen Dokumentenregister aufgeführt wären oder wenn die Dokumente in der Antwort auf den Erstantrag aufgeführt wären. Wenn ein Organ in seiner Antwort auf einen Erstantrag nicht von einer allgemeinen Vermutung Gebrauch gemacht hat, sondern eine konkrete, individuelle Prüfung der angeforderten Dokumente vorgenommen hat, wäre es auch eine gute Verwaltung, wenn das Organ die Dokumente ermitteln würde, die es bei der Beantwortung des Erstantrags geprüft hat. Dies würde es dem Antragsteller ermöglichen, einen informierten Zweitantrag zu stellen, in dem dargelegt wird, warum er die Analyse des Organs für unzureichend hält.

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