# 1682/2010/(ANA)BEH
- Autor: Europäischer Ombudsmann
- Datum: 2013-12-19T00:00+01:00[Europe/Paris]
- [URL](https://www.ombudsman.europa.eu/de/digest/de/54180)
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Das Erfordernis einer „ausgewogenen*Vertretung"*geht einher mit der zusätzlichen Voraussetzung, dass die Kommission neben geschlechtsspezifischen und geografischen Erwägungen auch die spezifischen Aufgaben einer Gruppe, die Art des erforderlichen Fachwissens sowie relevante Fachgebiete und Interessengebiete berücksichtigt. Dies deutete wiederum nachdrücklich darauf hin, dass die Beurteilung, ob eine Gruppe von einer ausgewogenen Vertretung profitiert, nicht einfach eine arithmetische Übung ist, wobei Expertengruppen keine Einheiten sind, die über eine politische Angelegenheit entscheiden, indem sie eine Stimme abgeben. Angesichts der verschiedenen Aspekte, die die Kommission bei der Bildung einer Sachverständigengruppe zu berücksichtigen hat, könnte vielmehr nur von Fall zu Fall geprüft werden, ob sich die Zusammensetzung einer Gruppe in einer ausgewogenen Vertretung niederschlägt. Bei dieser Analyse müssen auch die tatsächlichen Unterschiede in der Organisation der verschiedenen Interessengruppen berücksichtigt werden.