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0476/2010/ANA

Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass die einschlägigen Vorschriften bedeuten, dass die Kommission die Erklärung über das Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts vor der Ernennung, geschweige denn vor der Ernennung eines Sonderberaters hätte einholen müssen.

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