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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 129/98/JMA gegen die Europäische Kommission


Straßburg, den 18. Oktober 1999

Sehr geehrte Frau H.,
Sie haben am 20. Januar 1998 eine Beschwerde an den Europäischen Bürgerbeauftragten gerichtet, in der es um das angebliche Versäumnis der Europäischen Kommission (GD XVI) geht, in Bezug auf die Beschwerde, die Sie am 5. Mai 1997 an das Organ gerichtet haben, tätig zu werden. In Ihrem Schreiben erläuterten Sie, dass die spanischen Behörden einen potenziellen Betrug im EG-Haushalt begehen könnten, indem sie die Gemeinschaftsmittel für den Bau einer örtlichen Straße MA-125 in Málaga, Spanien, missbrauchen. Sie hatten bereits am 11. Dezember 1996 eine weitere Beschwerde an den Bürgerbeauftragten gerichtet (Az.: 1137/31.12.96/EH/es/jma) über denselben Gegenstand, der wegen fehlender vorheriger Verwaltungsansätze für unzulässig erklärt worden war.
Am 2. März 1998 habe ich Ihre Beschwerde mit der Bitte um Stellungnahme bis Ende Mai 1998 an den Präsidenten der Europäischen Kommission weitergeleitet. Am 26. Mai hat die Kommission ihre Stellungnahme übermittelt, die ich Ihnen am 17. Juni mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt habe. Am 22. Juli 1998 übermittelten Sie Ihre Anmerkungen.
Ich schreibe jetzt, um Sie über das Ergebnis der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.

DIE BESCHWERDE


In ihrem ersten Schreiben an den Bürgerbeauftragten vom 11. Dezember 1996 verwies die Beschwerdeführerin auf eine Reihe von Problemen bei der Vorbereitung und dem Bau einer örtlichen Straße MA-125 in Málaga (Spanien). Das Projekt wurde mit Gemeinschaftsmitteln finanziert. Ihr Hauptanspruch bezog sich auf die Tatsache, dass die Bauarbeiten ohne vorherige Enteignung des betroffenen Landes begonnen hätten und daher keine Entschädigung für die betroffenen Grundbesitzer erfolgt sei. Auf diese Weise war der Beschwerdeführer der Ansicht, dass die zuständigen spanischen Behörden einen Teil der ursprünglich vorgesehenen Kosten mit dem daraus resultierenden Betrug zum EG-Haushalt veranschlagen könnten.
Da sich der Beschwerdeführer nicht an die Europäische Kommission als für die Verwaltung der EG-Mittel zuständiges Gemeinschaftsorgan gewandt hatte, musste der Bürgerbeauftragte die Beschwerde mit Schreiben vom 17. Dezember 1997 auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 4 seines Statuts für unzulässig erklären (1).
Im Anschluss an diesen Schriftwechsel richtete die Beschwerdeführerin am 5. Mai 1997 ein Schreiben an den Generaldirektor der GD XVI (Regionalpolitik und Kohäsion) der Kommission, in dem sie ihn über die Probleme informierte, die ihrer Ansicht nach beim Bau der örtlichen Straße MA-125 auftraten. Sie bittet die Kommission, eine Untersuchung über die Verwendung der in dieses Projekt investierten Gemeinschaftsmittel einzuleiten, und unterstreicht ihre Überzeugung, dass dies ein Betrugsfall im Zusammenhang mit dem für die Europäische Union eingerichteten Haushalt sei.
Da sie von der Kommission keine Antwort erhielt, reichte die Beschwerdeführerin im Januar 1998 eine Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten ein. Sie beschwert sich darüber, dass die Kommission in Bezug auf ihre Betrugsvorwürfe keine Maßnahmen ergriffen habe.

DIE ANFRAGE


In
ihrer Stellungnahme bestätigte die Kommission, dass ihre Dienststellen im Mai 1997 ein Schreiben des Beschwerdeführers
erhalten hatten, in dem sie eine Reihe von Problemen beim Bau der mit EG-Mitteln finanzierten Straße MA-125 in Málaga anprangerte. Die Kommission zitierte einige ihrer Behauptungen, darunter die Änderung der bestehenden Straßenpläne, den Beginn der Arbeiten ohne vorherige Mitteilung an die betroffenen Grundbesitzer oder die angeblich illegale Einfahrt in diese Grundstücke. Die Kommission sei in diesem Schreiben aufgefordert worden, die Arbeiten einzustellen und zu prüfen, ob die Gemeinschaftsmittel ordnungsgemäß verwendet worden seien.
Die Kommission erklärte, dass in erster Linie die Mitgliedstaaten für die Entwicklung der Projekte zuständig seien. Im Rahmen des Partnerschaftsprinzips hat die Kommission die Aufgabe, den Prozess zu überwachen, eine wirtschaftliche Haushaltsführung der EG-Mittel sicherzustellen und ihre Intervention zu bewerten.
Die Kommission vertrat die Auffassung, dass sich die in diesem Fall aufgetretenen Probleme ausschließlich auf den Fall der Enteignung von Grundstücken bezogen. Daher kam sie zu dem Schluss, dass es Sache der nationalen Behörden sei, sich mit dem Problem zu befassen. Da der Beschwerdeführer außerdem ein Gerichtsverfahren vor den spanischen Gerichten eingeleitet hatte, war die Kommission der Auffassung, dass sie sich nicht in ein Gerichtsverfahren auf nationaler Ebene einmischen könne. Nach Ansicht der Kommission war klar, dass das Schreiben des Beschwerdeführers keinen Verstoß gegen eine Gemeinschaftspolitik betraf.
Darüber hinaus sei die Kommission von den spanischen nationalen Behörden darüber informiert worden, dass die zuständigen lokalen Behörden bereits mit allen betroffenen Grundeigentümern die Ausgleichsbeträge für die Enteignung ihrer Grundstücke ausgehandelt hätten. Alle hatten sich auf den vorgeschlagenen Betrag geeinigt, mit Ausnahme des Beschwerdeführers. Es wurde bestätigt, dass in Bezug auf ihren Fall ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden war.
Da die Kommission zu dem Schluss gekommen war, dass es weder zu einer Veruntreuung von Gemeinschaftsmitteln noch zu einem Verfahrensmissbrauch seitens der nationalen Behörden gekommen war, beschloss sie, den Fall nicht weiterzuverfolgen. Er erklärte, dass er sich nicht in einen lokalen Fall einmischen könne, der bereits von den nationalen Behörden bearbeitet worden sei und Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sei. Dieser Standpunkt wurde im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip eingenommen, das in die Regionalentwicklungspolitik der EG einfließt.
Die Kommissionsdienststellen bedauerten jedoch, dass sie der allgemeinen Pflicht zur Beantwortung von Anfragen der Bürger nicht nachgekommen waren. Sie räumte ein, dass sie auf das Schreiben des Beschwerdeführers hätte antworten müssen, um zu erläutern, dass die nationalen Behörden im vorliegenden Fall die ausschließliche Zuständigkeit hätten.
Anmerkungen der Beschwerdeführerin
In ihren Anmerkungen hielt die Beschwerdeführerin an ihren Behauptungen fest. Sie weist darauf hin, dass ihr Hauptanspruch bei der Kommission nicht die Enteignung ihres Landes gewesen sei, sondern ein potenzieller Betrug am EU-Haushalt. Ihrer Ansicht nach seien die Gemeinschaftsbeiträge zu dem Projekt auf der Grundlage eines Prozentsatzes der Gesamtausgaben berechnet worden, der Ausgleichszahlungen für Enteignungen hätte umfassen müssen. Infolge des Versäumnisses der lokalen Behörden, die lokalen Eigentümer zu entschädigen, wurden überhöhte EG-Mittel bereitgestellt, was den an dem Projekt beteiligten lokalen Behörden einen potenziellen Nutzen bringen könnte.
Der Beschwerdeführer hatte die Kommission nicht aufgefordert, in das Gerichtsverfahren einzugreifen, da dies über die Befugnisse des Organs hinausging. Sie betont, dass ihre Behauptung die Rolle der Kommission bei der ordnungsgemäßen Kontrolle der Verwendung von EU-Mitteln betreffe.

DER BESCHLUSS


Auf der Grundlage der Erklärungen des Beschwerdeführers und der Stellungnahmen der Europäischen Kommission gelangte der Bürgerbeauftragte zu folgenden Schlussfolgerungen:
1. Antwort auf das Beschwerdeschreiben des Beschwerdeführers
1.1. Am 5. Mai 1997 richtete die Beschwerdeführerin ein Schreiben an den Generaldirektor der GD XVI, in dem sie sich auf eine Reihe von Tatsachen bezog, die ihrer Ansicht nach zeigten, dass die zuständigen spanischen Behörden die ihnen durch das Gemeinschaftsrecht auferlegten Verpflichtungen nicht einhielten. Die zuständigen Dienststellen der Kommission antworteten nicht auf dieses Schreiben.
1.2. Die Kommission erklärte in ihrer Stellungnahme, dass sie es bedauere, in diesem Fall der allgemeinen Pflicht zur Beantwortung von Bürgeranfragen nicht nachgekommen zu sein. Sie räumte ein, dass ihre Dienststellen der Beschwerdeführerin eine Antwort hätten zukommen lassen müssen, um ihr zu erklären, dass die nationalen Behörden für die Lösung des Problems zuständig seien.
1.3. Da die Kommission dieses Versäumnis anerkannt und sich beim Beschwerdeführer entschuldigt hat, scheinen keine weiteren Bemerkungen des Bürgerbeauftragten erforderlich zu sein.
2. Bewertung der Behauptungen des Beschwerdeführers durch die Kommission
2.1 Nach Ansicht des Beschwerdeführers hat die Kommission den ihr zur Kenntnis gebrachten Sachverhalt nicht ordnungsgemäß untersucht. Die Vorwürfe bezogen sich auf eine Reihe von Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die Entwicklung des Straßenprojekts MA-125, das mit Gemeinschaftsmitteln in Malaga finanziert wurde. Sie wiesen auf einen potenziellen Betrug im EU-Haushalt hin, da die für die Entschädigung der vom Projekt betroffenen Grundeigentümer vorgesehenen Beträge nicht gezahlt worden waren.
2.2. Entscheidet sich die Kommission dagegen, eine Untersuchung in dieser Angelegenheit durchzuführen, so bedarf es einiger Argumente, die eine solche Vorgehensweise unterstützen. Diese Gründe sollten die Grundlage für etwaige Untersuchungen des Europäischen Bürgerbeauftragten bilden, um sicherzustellen, dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorliegt.
2.3. Die Kommission hat geltend gemacht, dass sich der behauptete Sachverhalt nur auf Fragen der Enteignung von Grund und Boden beziehe, die von den nationalen Gerichten behandelt würden. Das Organ fügte hinzu, dass es von den nationalen Behörden darüber informiert worden sei, dass Zahlungen an betroffene Grundeigentümer erfolgten. Sie wies ferner darauf hin, dass sich alle Grundbesitzer auf die vorgeschlagene Entschädigung geeinigt hätten, mit Ausnahme des Beschwerdeführers, der ein Gerichtsverfahren eingeleitet habe.
2.4. Bei der Überprüfung der von der Kommission gewählten Vorgehensweise stellt der Europäische Bürgerbeauftragte fest, dass das Organ im Rahmen seiner rechtlichen Befugnisse gehandelt hat und daher kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt wurde.
3. Schlussfolgerung
Auf der Grundlage der Untersuchungen des Europäischen Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde scheint es keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Europäischen Kommission gegeben zu haben. Der Bürgerbeauftragte hat daher beschlossen, den Fall abzuschließen.
Der Präsident der Europäischen Kommission wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.
Mit freundlichen Grüßen,
Jacob SÖDERMAN

(1) "Einer Beschwerde [...] müssen die geeigneten administrativen Ansätze bei den betreffenden Organen und Einrichtungen vorausgehen."

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