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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 1163/97/JMA gegen das Europäische Parlament
Entscheidung
Fall 1163/97/jma - Geöffnet am Donnerstag | 05 Februar 1998 - Entscheidung vom Dienstag | 23 November 1999
Straßburg, den 23. November 1999
Sehr geehrte Frau M.,
Sie haben am 16. Dezember 1997 eine Beschwerde an den Europäischen Bürgerbeauftragten über eine Reihe von Unregelmäßigkeiten bei dem von der Sozialistischen Fraktion des Europäischen Parlaments organisierten allgemeinen Auswahlverfahren A 1/97 (spanische Verwaltungsräte) gerichtet. Ihre Behauptungen beziehen sich auf die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses des Auswahlverfahrens und die Transparenz seiner Verfahren.
Am 5. Februar 1998 habe ich Ihre Beschwerde mit der Bitte um Stellungnahme bis Ende Mai 1998 an den Präsidenten des Europäischen Parlaments weitergeleitet. Am 4. Juni 1998 beantragte der Generalsekretär des Europäischen Parlaments eine Verlängerung der Frist um einen Monat. Nachdem dieser erste Antrag angenommen worden war, ging mit Datum vom 15. Juli 1998 ein zusätzlicher Antrag auf Verlängerung ein. Am 27. Juli 1998 hat das Europäische Parlament seine Stellungnahme übermittelt, die ich Ihnen am 4. August mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt habe. Am 28. September 1998 übermittelten Sie Ihre Anmerkungen.
Am 25. Februar 1999 haben Sie mir einen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung des Problems übermittelt. Ich habe Ihren Vorschlag am 3. März 1999 mit der Bitte um Stellungnahme bis Ende April 1999 an das Europäische Parlament weitergeleitet. Diese Frist wurde später auf Antrag des Europäischen Parlaments auf den 31. Mai 1999 verschoben. Am 15. Juni 1999 erhielt ich die Antwort des Europäischen Parlaments.
Ich schreibe jetzt, um Sie über das Ergebnis der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.
DIE BESCHWERDE
1997 nahm der Beschwerdeführer an dem von der Sozialistischen Fraktion des Europäischen Parlaments organisierten allgemeinen Auswahlverfahren A 1/97 (spanische Verwaltungsräte) teil. Obwohl sie vom Prüfungsausschuss befragt worden war, wurde ihr Name nicht in die Reserveliste des Auswahlverfahrens aufgenommen.
Die Beschwerdeführerin wandte sich schriftlich an das Sekretariat des Prüfungsausschusses und beantragte Zugang zu ihren schriftlichen Prüfungen. Der Prüfungsausschuss teilte ihr mit, dass er, da seine Arbeit gemäß dem Statut vertraulich sei und von der Rechtsprechung des Gerichtshofs anerkannt werde, keinen Zugang zu ihrer schriftlichen Prüfung gewähren könne. In dem Schreiben wurde hinzugefügt, dass ihr Name angesichts der vom Prüfungsausschuss durchgeführten Gespräche nicht in die Reserveliste aufgenommen werden könne, obwohl sie in den schriftlichen Prüfungen hohe Noten (83 Punkte über 100) erhalten habe.
Auf weiteren Antrag der Beschwerdeführerin teilte ihr der Prüfungsausschuss am 26. November 1997 mit, dass drei Bewerber in die Reserveliste für dieses Auswahlverfahren aufgenommen worden seien, von denen zwei zur Besetzung der verfügbaren Stellen ausgewählt worden seien. Das Schreiben bezog sich nur auf die Namen dieser Kandidaten. In der Antwort wurden die Ergebnisse der Bewerber nicht erwähnt, da die Beratungen des Prüfungsausschusses vertraulich waren. Dieser Beschluss wurde vom Vorsitzenden der für die Organisation des Auswahlverfahrens zuständigen Fraktion bestätigt.
Der Beschwerdeführer legte daher eine Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten ein, in der er folgende Ansprüche geltend machte:
1. Verletzung interner Verfahren: In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass eine Reihe von Vorschriften aus den Verordnungen der Sozialistischen Fraktion nicht eingehalten worden seien:
- Artikel 8.1.5: während der mündlichen Prüfungen war kein Vertreter der Personalvertretung anwesend; Darüber hinaus umfasste der Prüfungsausschuss mehr als zwei Mitglieder derselben Staatsangehörigkeit/Sprache der Prüfung (Spanisch).
- Artikel 8.1.6: die Zahl der in die Reserveliste aufgenommenen Bewerber war weniger als dreimal so hoch wie die Zahl der freien Stellen.
- Artikel 8.1.5-8.2: der Beschluss des Prüfungsausschusses von einem seiner Mitglieder ohne Stimmrecht unterzeichnet wurde.
Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, dass die Tatsache, dass einige der in die Reserveliste aufgenommenen Bewerber Arbeitsbeziehungen zu bestimmten Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterhalten hätten, Zweifel an der Unparteilichkeit seiner Entscheidung aufwerfe.
2. Versäumnis der Bereitstellung von Informationen: Der Beschwerdeführerin zufolge habe sie keine angemessenen Erläuterungen zu den Bewertungskriterien erhalten, die der Prüfungsausschuss für die Bewertung der Prüfungen befolgt habe. In diesem Zusammenhang wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Präsidentin der Sozialistischen Fraktion lange (2 Monate) gebraucht habe, um auf ihre Anträge zu antworten, und dass ihr Schreiben an das Mitglied des Prüfungsausschusses, das die Personalvertretung vertrete, unbeantwortet geblieben sei.
DIE ANFRAGE
In
seiner Stellungnahme verwies das Europäische Parlament auf die Bemerkungen der Sozialistischen Fraktion. Zusammenfassend stellen sich diese Bemerkungen wie folgt dar:
- In Bezug auf das Fehlen eines Vertreters der Personalvertretung im Prüfungsausschuss wurde in der Stellungnahme darauf hingewiesen, dass der Präsident des Prüfungsausschusses für die Bildung des Prüfungsausschusses nur prüfen müsse, ob die Mindestzahl der Mitglieder anwesend sei, um beschlussfähig zu sein. Darüber hinaus hatte vor Beginn der Prüfungen kein Bewerber diesbezüglich Einwände erhoben.
- Die Sozialistische Fraktion erklärt, daß, obwohl zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses dieselbe Staatsangehörigkeit hätten, eines von ihnen lediglich ein Beobachter ohne Stimmrecht sei. Daher gab es nur eine Stimme des Vertreters der spanischen Delegation. Die Sozialdemokratische Fraktion erkennt an, dass dieser Beobachter auch die endgültige Entscheidung des Prüfungsausschusses unterzeichnet hat. Als Mitglied des Verwaltungsrats, wenn auch nur in beratender Funktion, war er jedoch nicht daran gehindert, das Abschlussdokument zu unterzeichnen.
- In Bezug auf die Zahl der in die Reserveliste aufgenommenen Bewerber wird in der Stellungnahme darauf hingewiesen, dass sie nur die Bewerber umfasst, die nach Ansicht des Prüfungsausschusses die Auswahlkriterien erfüllen.
- In der Stellungnahme wurde der Vorwurf der Befangenheit des Prüfungsausschusses aufgrund von Arbeitsbeziehungen zwischen einigen seiner Mitglieder und einigen in die Reserveliste aufgenommenen Bewerbern bestritten. Die Sozialistische Fraktion erklärt, daß ähnliche Beziehungen auch zu anderen Kandidaten bestünden, die nicht ausgewählt worden seien. Außerdem wäre, da der Wettbewerb von der Fraktion organisiert worden sei, nur eine frühere Arbeitsbeziehung mit dieser Fraktion relevant gewesen.
In Bezug auf die Vorwürfe mangelnder Informationen und Transparenz wurde in der Stellungnahme darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Vertraulichkeit bei der Arbeit des Prüfungsausschusses ausreichende Informationen erhalten habe. Dementsprechend war der Prüfungsausschuss nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer weitere Auskünfte zu erteilen.
Die Sozialistische Fraktion erklärt, dass die Verzögerung bei der Antwort der Vorsitzenden ihrer Fraktion auf ihre häufigen Reisen zurückzuführen sei. In Bezug auf die fehlende Antwort des Vertreters der Personalvertretung wurde festgestellt, dass er in seiner Eigenschaft als Mitglied des Prüfungsausschusses keine Erklärungen im Namen des Ausschusses als Antwort auf die Behauptung des Beschwerdeführers abgeben konnte.
Anmerkungen der Beschwerdeführerin
In ihren Anmerkungen betonte die Beschwerdeführerin die bereits in ihrer Beschwerde vorgebrachten Vorwürfe.
Die Beschwerdeführerin verwies auf jeden einzelnen Aspekt des Verstoßes gegen die internen Regeln der Sozialistischen Fraktion, den sie als Grundlage für ihre Behauptung ansah:
Erstens vertrat der Beschwerdeführer in Bezug auf die Abwesenheit eines Vertreters der Personalvertretung die Auffassung, dass die Notwendigkeit, das Quorum zu erreichen, eher eine qualitative als eine quantitative Verpflichtung sei. Die Anwesenheit eines Vertreters der Personalvertretung sei eine Garantie. Seine Abwesenheit stellt somit einen Verstoß gegen das Verfahren dar, das sowohl im Statut als auch in den internen Vorschriften der Sozialistischen Fraktion vorgesehen ist. Sie weist ferner darauf hin, dass sie die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses vor Beginn der Prüfung nicht angefochten habe, da sie davon ausgegangen sei, dass ihre Mitglieder in gutem Glauben gehandelt hätten.
- Der Beschwerdeführer lehnte auch die Erklärung des Parlaments für die Anwesenheit eines dritten spanischen Staatsangehörigen im Prüfungsausschuss ab. Obwohl das Parlament darauf hingewiesen hatte, dass diese Person nur in beratender Funktion tätig war, war der Beschwerdeführer der Ansicht, dass diese Rolle ihn daran hätte hindern müssen, die endgültige Entscheidung des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
- Die Beschwerdeführerin wiederholte ihre Behauptungen in Bezug auf die angeblich geringe Zahl von Bewerbern, die in die Reserveliste aufgenommen wurden.
In Bezug auf den Mangel an Transparenz betont sie, dass die umfassende Auslegung des Grundsatzes der Vertraulichkeit der Beratungen des Prüfungsausschusses in der Stellungnahme des Parlaments zu einem Mangel an Transparenz und Informationen geführt habe. Ihrer Ansicht nach werde die Vertraulichkeit der Beratungen der Kammer durch die Freigabe der Auswahlkriterien für ihre Endnoten nicht beeinträchtigt, wie sie dies beantragt habe. Die Beschwerdeführerin unterstützte ihren Standpunkt mit Auszügen aus einem kürzlich ergangenen Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache 254/95 (Innamorati gegen Europäisches Parlament)(1).
Die Beschwerdeführerin wies die Erklärung der Sozialistischen Fraktion über die Verzögerung bei der Beantwortung ihrer Anträge aufgrund der Reisen ihres Präsidenten zurück. Sie verweist auf die von den Dienststellen des Europäischen Bürgerbeauftragten angewandten Regeln, nach denen der Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist eine Antwort erhalten sollte.
WEITERE ANFORDERUNGEN
Am 25. Februar 1999 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an den Europäischen Bürgerbeauftragten. Nach einem Gespräch mit der Vorsitzenden der spanischen sozialistischen Delegation glaubt sie, dass eine freundschaftliche Lösung möglich sei, bei der ihr Name in die Reserveliste des Auswahlverfahrens aufgenommen werde. Am 8. März 1999 leitete der Bürgerbeauftragte den Vorschlag des Beschwerdeführers an das Europäische Parlament weiter.
Nach mehreren Anträgen auf Fristverlängerung erhielt der Bürgerbeauftragte die Stellungnahme der Sozialistischen Fraktion des Europäischen Parlaments vom 15. Juni 1999. In diesem Schreiben wies die Gruppe darauf hin, dass sie den Vorschlag des Beschwerdeführers nicht akzeptieren könne. Sie wies darauf hin, dass die Reserveliste bereits auf der Grundlage der Bewerber erstellt worden sei, die für die Stelle als geeignet erachtet würden, und dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht zu den ausgewählten Namen gehöre.
DER BESCHLUSS
Auf der Grundlage der vom Beschwerdeführer vorgelegten Informationen und der Bemerkungen der Europäischen Kommission gelangte der Bürgerbeauftragte zu folgenden Schlussfolgerungen:
1 Umfang der Befugnisse des Europäischen Bürgerbeauftragten
1.1. Da der Fall in erster Linie gegen eine Fraktion des Europäischen Parlaments gerichtet ist, hält es der Bürgerbeauftragte für erforderlich, vor der Prüfung der Begründetheit des Falles einige Überlegungen zum Umfang seiner Befugnisse anzustellen.
1.2. Der Sachverhalt der Rechtssache betrifft die Entscheidungen eines Prüfungsausschusses eines von einer Fraktion des Europäischen Parlaments organisierten Auswahlverfahrens für die Auswahl mehrerer Bediensteter auf Zeit, die von dieser Gruppe eingestellt werden sollen.
1.3. In Artikel 2 Absatz 1 seines Statuts heißt es: „Der Europäische Bürgerbeauftragte trägt zur Aufdeckung von Missständen bei der Tätigkeit der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft bei.“ Missstand in der Verwaltungstätigkeit liegt vor, wenn eine öffentliche Einrichtung nicht gemäß einer für sie verbindlichen Regel oder einem für sie verbindlichen Grundsatz handelt (2). Es gibt Grenzen für das, was als Missstand in der Verwaltungstätigkeit gelten kann. Daher sind Beschwerden gegen Entscheidungen politischer und nicht administrativer Art als unzulässig anzusehen. Dies ist der Fall bei Beschwerden über die politische Arbeit des Europäischen Parlaments oder seiner Organe (3), insbesondere über die Tätigkeiten seiner Fraktionen.
1.4 Die Organisation eines Einstellungsverfahrens für die Auswahl von Bediensteten auf Zeit durch die Fraktionen des Europäischen Parlaments kann jedoch nicht vollständig als politische Tätigkeit betrachtet werden. Gemäß Artikel 14 des Beschlusses des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 25. Juni 1997 (4) sind die Fraktionen befugt, ihre eigenen Bediensteten auf Zeit auszuwählen, und nehmen dabei im Wege einer Befugnisübertragung die Befugnisse der Anstellungsbehörde des Organs gemäß dem Statut wahr.
Unter diesem Gesichtspunkt stellt die Durchführung von Auswahlverfahren für Bedienstete auf Zeit durch die Fraktionen des Parlaments eine Verwaltungstätigkeit dar, die bestimmten Gemeinschaftsvorschriften unterliegt. Insoweit fallen derartige Fälle in die Zuständigkeit der Gemeinschaftsgerichte, so dass sowohl das Gericht erster Instanz als auch der Europäische Gerichtshof befugt sind, die Vereinbarkeit dieser Auswahlverfahren mit dem Gemeinschaftsrecht zu überprüfen.
1.5 Die Untersuchung des Bürgerbeauftragten beschränkte sich somit darauf, zu beurteilen, ob in diesem Fall die Gemeinschaftsvorschriften und -grundsätze ordnungsgemäß eingehalten wurden.
2 Angebliche Unregelmäßigkeiten aufgrund der internen Geschäftsordnung der Fraktion
2.1. Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, dass es im Laufe des Auswahlverfahrens zu einer Reihe von Unregelmäßigkeiten gekommen sei. Diese Unregelmäßigkeiten betrafen:
a. Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses: Abwesenheit eines Vertreters der Personalvertretung während der mündlichen Prüfungen; Anwesenheit von mehr als zwei Mitgliedern derselben Staatsangehörigkeit/Sprache der Prüfung im Prüfungsausschuss; die Unterzeichnung der Schlussakte des Prüfungsausschusses durch eines seiner nicht stimmberechtigten Mitglieder; und Arbeitsbeziehungen zwischen einigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses und mehreren Bewerbern.
b. Die begrenzte Zahl von Bewerbern, die in die Reserveliste aufgenommen wurden.
Der Beschwerdeführer hatte betont, dass all diese Unregelmäßigkeiten gegen die internen Vorschriften der Sozialistischen Fraktion verstießen.
2.2. Es sei darauf hingewiesen, dass die angeblich nicht eingehaltenen Verordnungen an die Mitglieder einer Fraktion des Europäischen Parlaments gerichtet sind. Angesichts des politischen Charakters dieser Arbeit fällt die Überwachung der Anwendung dieser Vorschriften nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bürgerbeauftragten.
2.3. Die behaupteten Unregelmäßigkeiten fanden jedoch im Rahmen eines Einstellungsverfahrens statt, bei dem die Fraktion mit der Behörde und im Namen der Anstellungsbehörde des Europäischen Parlaments handelte. Unter diesem Gesichtspunkt stellte die Organisation des Auswahlverfahrens eine gemeinschaftsrechtliche Verwaltungstätigkeit dar, die der Kontrolle durch die Gemeinschaftsgerichte unterlag. Um die angeblichen Unregelmäßigkeiten zu beurteilen, hat der Bürgerbeauftragte daher versucht zu klären, ob der Prüfungsausschuss nicht im Einklang mit einer für ihn verbindlichen Gemeinschaftsvorschrift oder einem für ihn verbindlichen Grundsatz gehandelt hat.
2.4. Einige der Behauptungen des Beschwerdeführers bezogen sich auf die falsche Zusammensetzung des Prüfungsausschusses.
Wie die Gemeinschaftsgerichte festgestellt haben, ist die Zusammensetzung eines Prüfungsausschusses als unzutreffend anzusehen, wenn sie keine objektive Beurteilung der Qualitäten der Bewerber gewährleisten kann (5). Aus den im Laufe der Untersuchung vorgelegten Informationen kann der Bürgerbeauftragte nicht den Schluss ziehen, dass der Prüfungsausschuss des Auswahlverfahrens bei der Beurteilung der Qualitäten der Bewerber nicht objektiv war. Der Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, dass es keine Anhaltspunkte für Missstände in der Verwaltungstätigkeit in Bezug auf diesen Aspekt des Falles gibt.
2.5. In Bezug auf die in die Reserveliste des Auswahlverfahrens aufzunehmenden Bewerber war der Beschwerdeführer der Ansicht, dass die Zahl der ausgewählten Bewerber das Dreifache der Zahl der zu besetzenden Stellen umfassen sollte. Nach Ansicht des Parlaments hatte die Sozialistische Fraktion darauf hingewiesen, daß der Prüfungsausschuss nur diejenigen Bewerber in die Reserveliste aufgenommen habe, die aufgrund des Auswahlverfahrens für geeignet befunden worden seien.
2.6. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass in Artikel 5 Absatz 5 des Statuts Folgendes festgelegt ist: „Der Prüfungsausschuss erstellt die Liste der geeigneten Bewerber [ ]; die Liste enthält nach Möglichkeit mindestens doppelt so viele Namen wie die Zahl der zu besetzenden Stellen.“
In Anbetracht der vorstehenden Bestimmungen verfügt der Prüfungsausschuss über einen gewissen Ermessensspielraum in Bezug auf die Zahl der geeigneten Bewerber, die in die Reserveliste aufgenommen werden sollen. Der Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, dass es keine Anhaltspunkte für Missstände in der Verwaltungstätigkeit in Bezug auf diesen Aspekt des Falls gibt.
3 Angaben zu den Kriterien für die Bewertung der Prüfungen
3.1. Die Beschwerdeführerin erklärte, dass ihr trotz ihrer zahlreichen Anfragen an den Sekretär des Prüfungsausschusses, sein Mitglied, das die Personalvertretung vertrete, und den Vorsitzenden der Gruppe keine Erläuterungen zu den Kriterien für die Bewertung der Prüfungen gegeben worden seien. In seiner Stellungnahme wies das Parlament darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in den schriftlichen und mündlichen Prüfungen über ihre Noten informiert worden sei. Aufgrund der Vertraulichkeit der Beratungen des Prüfungsausschusses konnten ihr keine weiteren Informationen erteilt werden.
Nach dem derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts gibt es keine Rechtsgrundlage für die Annahme, dass das Parlament verpflichtet ist, detaillierte Informationen über die Kriterien offenzulegen, die der Prüfungsausschuss für seine Bewertung der Prüfungen befolgt. Der Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, dass es keine Anhaltspunkte für Missstände in der Verwaltungstätigkeit in Bezug auf diesen Aspekt des Falles gibt.
3.2. Der Bürgerbeauftragte sollte das Parlament jedoch darauf aufmerksam machen, dass das Parlament durch die Übermittlung detaillierterer Informationen über die Bewertungskriterien an die Bewerber die Transparenz bei der Einstellung erheblich erhöhen und auch die Arbeit der Prüfungsausschüsse bei der Bearbeitung von Anträgen und Beschwerden von Bewerbern erleichtern könnte.
4 Schlussfolgerung
Auf der Grundlage der Untersuchungen des Europäischen Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde scheint es keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit des Europäischen Parlaments gegeben zu haben. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.
WEITERE BEMERKUNGEN
Alle Behauptungen des Beschwerdeführers bezogen sich auf Behauptungen über mögliche Verstöße gegen interne Vorschriften einer Fraktion. Wie der Bürgerbeauftragte bereits ausgeführt hat, liegt die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Anwendung dieser Vorschriften außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs.
Bei der Durchführung eines Einstellungsverfahrens für Bedienstete auf Zeit handelt eine Fraktion jedoch im Namen des Parlaments als Anstellungsbehörde des Organs und sollte daher die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften und Grundsätze der guten Verwaltung einhalten. Da diese Art von Verfahren von den Bürgern häufig als offizielle Auswahlverfahren der Gemeinschaft wahrgenommen wird, sollte das Organ selbst auch eine Überwachungsfunktion übernehmen, um sicherzustellen, dass diese Einstellungsverfahren unter gebührender Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften und Grundsätze ordnungsgemäß durchgeführt werden. Auf diese Weise würde das Parlament dazu beitragen, die Beziehungen der Union zu ihren Bürgern zu verbessern.
Mit freundlichen Grüßen,
Jacob SÖDERMAN
(1) Rechtssache C-254/95, Europäisches Parlament gegen Angelo Innamorati, Slg. 1996, I-3423
(2) Europäischer Bürgerbeauftragter, Jahresbericht 1997, S. 23.
(3) Europäischer Bürgerbeauftragter, Jahresbericht 1995, S. 17-18.
(4) PE 259.383/BUR.
(5) Siehe Gemeinsame Rechtssachen T-32/89 und T-39/89, Georges Marcopoulos gegen EuGH, Slg. 1990, II-0281, Randnrn. 37-41.