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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 895/97/JMA gegen die Europäische Kommission


Straßburg, den 13. Oktober 1999

Sehr geehrter Herr M.,
Sie haben am 3. und 15. Oktober 1997 im Namen des italienischen Verbraucherverbands "Movimento Consumatori" eine Beschwerde an den Europäischen Bürgerbeauftragten gerichtet. Der Beschwerdeführer bezog sich sowohl auf das angebliche Versäumnis der Kommission, die in Ihren Beschwerden an das Organ angeprangerten Probleme angemessen zu prüfen, als auch auf eines der diesbezüglichen Schreiben vom 14. Juni 1996 zu antworten.
Am 1. Dezember 1997 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten der Europäischen Kommission weiter. Die Kommission hat ihre Stellungnahme am 9. März 1998 übermittelt, die ich Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt habe. Am 28. Mai 1998 erhielt ich Ihre Stellungnahme.
Am 3. August 1998 und am 26. November 1998 haben Sie mir zusätzliche Informationen zu Ihrem Fall übermittelt. Zur Klärung einiger Punkte, die das Organ im Laufe der Untersuchung vorgebracht hat, habe ich die Kommission am 17. März 1999 um weitere Informationen gebeten. Am 6. Mai 1999 teilte mir die Kommission mit, dass ihre Dienststellen im Begriff seien, die angeforderten Informationen zusammenzutragen, und beantragte eine Verlängerung der Antwortfrist.
Die Institution übermittelte diese zusätzlichen Informationen am 18. Mai 1999. Ich habe Ihnen am 27. Mai 1999 die neue Antwort der Kommission übermittelt und Ihre Anmerkungen am 1. Juli 1999 erhalten.
Ich schreibe jetzt, um Sie über das Ergebnis der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.

DIE BESCHWERDE


Die Beschwerde bezieht sich auf die Art und Weise, wie die Kommission mit einem Problem umgegangen ist, das den Verbrauchern durch ein angeblich unsicheres Produkt aufgeworfen wurde. Nach Angaben des Beschwerdeführers war eine bestimmte Art von Leuchtern, die in Italien verkauft wurden, die Ursache für mehrere Brände gewesen. Am 14. Juni 1996 reichte Herr M. im Namen eines italienischen Verbraucherverbandes eine förmliche Beschwerde bei der Europäischen Kommission ein, in der er anprangerte, daß den Verbrauchern durch Unfälle, die durch diesen Leuchter verursacht worden seien, ein schwerer Schaden entstanden sei. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die italienischen Behörden die Bestimmungen der Artikel 6 und 8 der Richtlinie 92/59/EWG über die allgemeine Produktsicherheit (1) (die Richtlinie) nicht einhielten, indem sie keine geeigneten Maßnahmen zur Kontrolle der Verwendung dieser Ware ergriffen hätten. Sie wies auch darauf hin, dass diese Behörden aufgrund einer früheren Mitteilung, die die spanischen Behörden allen Mitgliedstaaten über die Risiken eines ähnlichen Produkttyps übermittelt hätten, keine Maßnahmen ergriffen hätten.
Der Beschwerdeführer forderte die Kommission auf, eine Untersuchung in dieser Angelegenheit einzuleiten, da die italienischen Behörden trotz der Gefahr des Produkts kein Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 8 der Richtlinie eingeleitet hatten. Er forderte die Kommission auf, mehrere Initiativen zu ergreifen, um die Risiken für die Verbraucher zu kontrollieren, einschließlich der Einsetzung eines Dringlichkeitsausschusses, um die Situation zu überprüfen, weitere Maßnahmen von den italienischen Behörden zu verlangen und die Art der Leuchter direkt vom Markt zu verbannen.
Der Beschwerdeführer erhielt am 10. Oktober 1996 von der Kommission eine Empfangsbestätigung, in der darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerde an die für die Sicherheit der Verbraucher zuständigen italienischen Behörden weitergeleitet werde.
Der Beschwerdeführer schrieb am 29. Mai 1997 erneut an die Kommission, erhielt jedoch keine weitere Antwort auf sein Schreiben.
Angesichts dieser Situation wandte sich der Beschwerdeführer am 3. Oktober 1997 schriftlich an den Bürgerbeauftragten und machte geltend, dass die Kommission
es versäumt habe, (1) auf sein zweites Schreiben vom 29. Mai 1997 zu antworten und
(2) geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das in seiner Beschwerde genannte Produkt keine Risiken für die Verbraucher darstelle.

DIE ANFRAGE


Die Stellungnahme der Kommission
Die Anmerkungen der Europäischen Kommission zu der Beschwerde lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Die Kommissionsdienststellen hatten im Juni 1996 ein erstes Beschwerdeschreiben von Herrn M. erhalten. Die Beschwerde bezog sich auf das angebliche Versäumnis der italienischen Behörden, gemäß Artikel 8 der Richtlinie 92/59/EWG (2) geeignete Sofortmaßnahmen zur Eindämmung der von einer bestimmten Art von Leuchtern ausgehenden Risiken zu ergreifen.
Das Organ wies darauf hin, dass der Zweck dieses Artikels 8 darin besteht, ein effizientes und rasches System des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in Notsituationen durch gefährliche Produkte zu ermöglichen. Nach Ansicht der Kommission können auf der Grundlage der Richtlinie nur die Mitgliedstaaten die Anwendung von Artikel 8 der Richtlinie auslösen.
In diesen Fällen sollte die Kommission über die erlassenen Maßnahmen unterrichtet werden und anschließend die anderen Mitgliedstaaten über diese Maßnahmen unterrichten.
Auf der Grundlage dieser Rechtsvorschriften erklärte die Kommission, dass ihre Rolle in dieser Art von Verbrauchersachen sehr begrenzt ist. Sie kann nur überprüfen, ob die erhaltenen Informationen den Bestimmungen der Richtlinie entsprechen, und sie dann an die anderen Mitgliedstaaten weiterleiten. Das Institut kann eine eigene Untersuchung nur dann durchführen, wenn das Produkt ein ernstes und unmittelbares Risiko darstellt und die nationalen Maßnahmen nicht angemessen sind. Die Kommission war der Auffassung, dass sie angesichts dieser rechtlichen Beschränkungen keine der vom Beschwerdeführer geforderten Maßnahmen ergreifen konnte.
Die Kommission betonte, dass sie die Beschwerde an die italienischen Behörden weitergeleitet habe, da diese für die Überwachung der Sicherheit von Produkten zuständig seien und geeignete Maßnahmen ergreifen könnten. Die Kommission hatte ferner darum gebeten, über das Ergebnis der Untersuchung auf dem Laufenden gehalten zu werden. In ihrem Schreiben an die italienischen Behörden hatten die Kommissionsdienststellen darauf hingewiesen, dass die spanischen Behörden 1994 die anderen Mitgliedstaaten über die potenziellen Gefahren informiert hatten, die von einer ähnlichen Art von Leuchter ausgingen, wie es Artikel 7 der Richtlinie vorschreibt. In diesem Fall stellte die Kommission fest, dass die italienischen Behörden sie nicht über die ergriffenen Maßnahmen unterrichteten.
Die italienischen Behörden antworteten am 9. September 1996 auf das Schreiben der Kommission vom Juni 1996 und wiesen darauf hin, dass sie es nicht für erforderlich gehalten hätten, Maßnahmen in Bezug auf die betroffene Ware zu ergreifen, da sie für die Verbraucher nicht gefährlich zu sein scheine. Diese Entscheidung trug der Tatsache Rechnung, dass ein Gerichtsverfahren, das die Verwendung des Erzeugnisses vor den Richtern von C. betraf, von beiden Parteien eingestellt worden war.
Auf der Grundlage dieser Antwort vertrat die Kommission die Auffassung, dass es sich bei dem Vorbringen lediglich um einen Einzelfall handele, der nur eine begrenzte Anzahl von Produkten betreffe.
Die Kommission leitete diese Informationen am 10. Oktober 1996 an den Beschwerdeführer weiter. In dem Schreiben erläuterte sie, dass sie aufgrund der Beschränkungen, die dem Organ durch die bestehenden Rechtsvorschriften, nämlich die Richtlinie 92/59/EWG, auferlegt würden, keine Initiative ergreifen könne.
In ihrer Stellungnahme verwies die Kommission auch auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 29. Mai 1997. Sie rechtfertigte das Fehlen einer Antwort auf diesen Schriftwechsel, da es sich um eine bloße Wiederholung derselben Argumente handele, die der Beschwerdeführer in Präzedenzschreiben vorgebracht habe.
Schließlich veranschaulichte die Kommission das Interesse ihrer Dienststellen an einer angemessenen Anwendung der Richtlinie in Italien dadurch, dass die damalige zuständige Kommissarin, Frau Bonino, am 13. Mai 1997 ein Schreiben an die italienischen Behörden gerichtet hatte, um ihre Besorgnis über die Art und Weise der Umsetzung der Richtlinie 92/59/EWG in Italien zum Ausdruck zu bringen.
Bemerkungen des Beschwerdeführers Der
Bürgerbeauftragte leitete die Stellungnahme der Kommission mit einer Aufforderung zur Stellungnahme an die Beschwerdeführer weiter.
In seinem Schreiben vom 20. Mai 1998 beharrte der Beschwerdeführer auf den bereits in seiner Beschwerde dargelegten Argumenten. Herr M. antwortet jedoch auf einige Bemerkungen der Kommission in ihrer Stellungnahme. Der Beschwerdeführer betonte, dass das Ziel seiner Beschwerde nicht darin bestehe, die Kommission aufzufordern, die von seinem Verband ergriffenen Maßnahmen zu unterstützen oder direkte Maßnahmen in Bezug auf das angeblich gefährliche Produkt zu ergreifen. Ziel des Beschwerdeführers war es, sicherzustellen, dass die Kommission die erforderlichen Maßnahmen ergreift, damit die italienischen Behörden den Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/59/EWG nachkommen.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers waren die italienischen Behörden nach der Mitteilung der spanischen Behörden im Jahr 1994 über die von einem ähnlichen Produkt ausgehenden Gefahren gemäß Artikel 8 der Richtlinie verpflichtet, die Kommission über die in ihrem Hoheitsgebiet ergriffenen Maßnahmen oder den Grund für den Verzicht auf eine solche Maßnahme zu unterrichten.
Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass die italienischen Behörden auf die von den spanischen Behörden im Jahr 1994 vorgelegten Berichte, die an alle Mitgliedstaaten verteilt worden seien, nicht geantwortet hätten. Darüber hinaus hatte die Kommission keine Maßnahmen ergriffen, um die italienischen Behörden um diese Informationen zu ersuchen. Ihre Dienststellen hatten sich zwei Jahre später und erst nach dem Schreiben des Beschwerdeführers vom Juni 1996 mit dieser Angelegenheit befasst.
Obwohl die Kommission das Schreiben von Kommissionsmitglied Bonino an die italienischen Behörden vom 13. Mai 1997 als Beispiel für die Bemühungen ihrer Dienststellen erwähnt hatte, die ordnungsgemäße Anwendung der Richtlinie in Italien sicherzustellen, wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass dieses Schreiben keinen Zusammenhang mit den in seiner Beschwerde genannten besonderen Problemen aufweise.

WEITERE ANFORDERUNGEN


Zur Klärung einiger Argumente, die die Kommission bei ihrer Unterstützung vorgebracht hat, ersuchte der Bürgerbeauftragte das Organ mit Schreiben vom 17. März 1999 um weitere Informationen. Die Kommission habe ihren Standpunkt im vorliegenden Fall mit der Begründung verteidigt, dass die Bestimmungen der Richtlinie 92/59/EWG im Großen und Ganzen an die Mitgliedstaaten gerichtet seien, so dass das Organ keine Initiative ergreifen könne. In seinem Schreiben an die Kommission erinnerte der Bürgerbeauftragte daran, dass die Richtlinie in Nummer 8 ihres Anhangs es der Kommission offenbar ermöglicht, die Gefahren bestimmter Konsumgüter direkt zu untersuchen (3).
Angesichts der Umstände des Falles fragte der Bürgerbeauftragte die Kommission, ob sie erwogen habe oder erwägen sollte, von Amts wegen eine Untersuchung einzuleiten.
In ihrem Schreiben vom 6. Mai 1999 erkannte die Kommission an, dass sie auf der Grundlage der Richtlinie über eine gewisse Initiativbefugnis verfügt, so dass sie von Amts wegen eine Untersuchung einleiten und/oder den Ausschuss für Notfälle einberufen kann. Sie fügte jedoch hinzu, dass diese Befugnisse nur unter außergewöhnlichen Umständen gewährt würden, die im vorliegenden Fall nicht gegeben seien. Nach Auffassung der Kommission kann von diesen Befugnissen nur Gebrauch gemacht werden, wenn ein Mitgliedstaat zuvor das Vorhandensein eines gefährlichen Produkts gemeldet hat.
Über die vom Beschwerdeführer angeprangerte Situation sei keine Mitteilung gemacht worden. Selbst im Falle einer solchen Anmeldung hänge die Maßnahme ihrerseits von der Notwendigkeit ab, zusätzliche Informationen einzuholen, und zwar erst, nachdem das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände überprüft worden sei. Diese außergewöhnlichen Umstände sind auf der Grundlage der Dringlichkeit und Bedeutung des von einem Produkt ausgehenden Risikos, der Größe seines Marktes und der Unvorhersehbarkeit von Unfällen zu bestimmen.
Das Organ hat auch einige Überlegungen zum tatsächlichen Hintergrund des Falles angestellt. Sie wies darauf hin, dass das Produkt bis zu diesem Zeitpunkt nur einen einzigen Unfall verursacht habe.
Der Bürgerbeauftragte leitete diese ergänzende Stellungnahme der Kommission an den Beschwerdeführer weiter. In seiner Antwort vom 30. Juni 1999 wies Herr M. darauf hin, daß die Kommission bereits am 12. Juli 1994 eine Anmeldung der spanischen Behörden erhalten habe, die sich auf eine sehr ähnliche Art von Ware beziehe. Seiner Ansicht nach zeigte die Haltung der Kommission, sich buchstäblich auf die Bestimmungen der Richtlinie zu stützen, eine mangelnde Bereitschaft des Organs zur Verteidigung der Verbraucher.

DER BESCHLUSS


Auf der Grundlage der vom Beschwerdeführer vorgelegten Informationen und der Bemerkungen der Europäischen Kommission gelangte der Bürgerbeauftragte zu folgenden Schlussfolgerungen:
1 Antwort auf die Schreiben des Beschwerdeführers
1.1. Die Beschwerde richtete sich zunächst am 14. Juni 1996 an die Kommission. In dem Schreiben wurde vor den Risiken gewarnt, die mit einer bestimmten Art von Leuchtern verbunden sind, die in Italien vermarktet werden, und darauf hingewiesen, dass die Kommission weitere Maßnahmen ergreifen muss, um potenzielle Schäden abzuwenden. Die Kommission antwortete auf diesen Antrag am 10. Oktober 1996.
Da der Beschwerdeführer der Ansicht war, daß das Problem von der Kommission nicht zufriedenstellend gelöst worden sei, richtete er am 29. Mai 1997 ein zusätzliches Schreiben an das Organ. In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten behauptet der Beschwerdeführer, dass die Kommission nie auf dieses Schreiben geantwortet habe.
1.2. Die Kommission hat anerkannt, dass das zweite Schreiben des Beschwerdeführers unbeantwortet blieb. Sie begründete ihre Unterlassung jedoch damit, dass sich diese neue Korrespondenz auf dieselben Ansprüche beziehe wie die erste, auf die sie bereits geantwortet habe.
1.3. Der Europäische Bürgerbeauftragte hat erklärt, dass die Kommission verpflichtet ist, die Anfragen der Bürger ordnungsgemäß zu beantworten. Wie die Kommission jedoch ausgeführt hat, scheinen die vom Beschwerdeführer in seinem zweiten Schreiben gestellten Fragen bereits beantwortet worden zu sein. Unter diesen Umständen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass zu diesem Aspekt des Falles keine weiteren Bemerkungen erforderlich sind.
2 Von der Kommission in Notfällen zu ergreifende Maßnahmen
2.1. Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass die Kommission das in seinen Schreiben angeprangerte Problem nicht ordnungsgemäß gelöst habe, da das Organ die geforderten Maßnahmen nicht ergriffen habe. Um die von einem angeblich gefährlichen Leuchter ausgehenden Risiken für die Verbraucher zu kontrollieren, forderte der Beschwerdeführer die Kommission auf, eine Reihe von Initiativen zu ergreifen, darunter die Einsetzung eines Dringlichkeitsausschusses, um die Situation zu überprüfen, weitere Maßnahmen von den italienischen Behörden zu verlangen und die Art des Leuchters direkt vom Markt zu verbannen.
2.2. Die Kommission hat geltend gemacht, dass sie auf der Grundlage der geltenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, d. h. der Richtlinie 92/59/EWG, nicht befugt sei, derartige Maßnahmen zu ergreifen. Er betonte, dass nur die betroffenen nationalen Behörden das Ausmaß der von dem Produkt ausgehenden Risiken bestimmen und geeignete Maßnahmen zu seiner Kontrolle festlegen können. Im Rahmen dieses Verfahrens kann die Kommission nur die von den zuständigen nationalen Behörden übermittelten Informationen überprüfen und an die anderen Mitgliedstaaten übermitteln.
Sie fügte hinzu, dass ihr Eingreifen auch im Falle einer Mitteilung eines Mitgliedstaats nur unter außergewöhnlichen Umständen möglich sei. Diese sind auf der Grundlage der Dringlichkeit und Bedeutung des von einem Produkt ausgehenden Risikos, der Größe seines Marktes und der Unvorhersehbarkeit von Unfällen zu bestimmen.
Da die italienischen Behörden keine Mitteilung gemacht hatten, war die Kommission der Auffassung, dass sie nicht befugt sei, in dieser Angelegenheit tätig zu werden. Darüber hinaus kam sie zu dem Schluss, dass die von der Ware ausgehenden Risiken nicht erheblich waren und daher im vorliegenden Fall keine außergewöhnlichen Umstände vorlagen.
2.3. Gemäß der Richtlinie 92/59/EWG kann die Kommission bestimmte Initiativen ergreifen, um ernste und unmittelbare Risiken für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher durch Produkte zu kontrollieren. Diese Maßnahmen umfassen:
a. eine eigene Untersuchung einzuleiten und/oder den Ausschuss für Notfälle einzuberufen (Artikel 8; Anhang, § 8), nachdem ein Mitgliedstaat mitgeteilt hat, dass eine ernste und unmittelbare Gefahr besteht;
b. einen Beschluss zu erlassen, mit dem die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, vorübergehende Maßnahmen zu ergreifen, wenn das Organ nach einer Notifizierung feststellt, dass die auf nationaler Ebene getroffenen Entscheidungen widersprüchlich sind oder dass ein gemeinschaftlicher Ansatz erforderlich ist (Artikel 9). In beiden Fällen schreibt die Richtlinie vor, dass ein Mitgliedstaat die Kommission vor einer solchen Maßnahme unterrichtet.
2.4. Es ist daher zu prüfen, ob solche Informationen über die Gefahren des betreffenden Produkts notifiziert wurden oder nicht. Wie die Kommission selbst in ihrer Stellungnahme ausgeführt hat, hatten die spanischen Behörden allen Mitgliedstaaten und der Kommission am 12. Juli 1994 eine Mitteilung über eine ähnliche Ware übermittelt. Das Organ hat jedoch betont, dass es auf der Grundlage der Artikel 8 und 9 der Richtlinie nur tätig werden könne, wenn eine Mitteilung der italienischen Behörden über das spezifische gefährliche Produkt übermittelt worden sei.
2.5. Seit der Auslegung der Kunst durch die Kommission. 8 und 9 der Richtlinie zu entsprechen scheint, ist der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss gelangt, dass die Kommission im vorliegenden Fall im Rahmen ihrer rechtlichen Befugnisse gehandelt hat, so dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt wurde.
2.6. Der Bürgerbeauftragte sollte jedoch darauf hinweisen, dass die Probleme, die durch fehlerhafte Produkte entstehen, eine wichtige Quelle der Besorgnis für alle europäischen Bürger sind. Um ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, wie im Vertrag von Amsterdam (4) hervorgehoben, und das Vertrauen der Bürger in die europäischen Institutionen zu stärken, ist es daher wichtig, dass diese Institutionen alle möglichen Schritte unternehmen, um unsichere Produkte zu kontrollieren.
3 Rolle der Kommission bei der Überwachung der von den Mitgliedstaaten ergriffenen Sofortmaßnahmen
3.1. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Kommission habe auch die Anwendung des Gemeinschaftsrechts in dem von ihm angeprangerten Fall nicht ordnungsgemäß überwacht, da sie nicht die geeigneten Maßnahmen ergriffen habe, um sicherzustellen, dass die italienischen Behörden auf die Mitteilung der spanischen Behörden vom 12. Juli 1994 reagiert hätten. Diese Mitteilung bezog sich auf die Risiken, die von einem ähnlichen Produkttyp ausgehen.
3.2. Gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 3 der Richtlinie:
"Nach Erhalt dieser Informationen [Mitteilung eines Mitgliedstaats] prüft die Kommission, ob sie den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht, und leitet sie an die anderen Mitgliedstaaten weiter, die ihrerseits die Kommission unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen unterrichten."
"Detaillierte Verfahren für das in diesem Artikel beschriebene gemeinschaftliche Informationssystem sind im Anhang [ ] festgelegt."

In § 9 des Anhangs der Richtlinie heißt es: „Die anderen Mitgliedstaaten [d. h. nicht derjenige, der die Mitteilung vornimmt] sind verpflichtet, der Kommission nach Möglichkeit unverzüglich Folgendes mitzuteilen:
a) ob das Erzeugnis in seinem Hoheitsgebiet in Verkehr gebracht wurde;
b) zusätzliche Informationen, die sie über die damit verbundene Gefahr erhalten hat [ ]; In jedem Fall müssen sie der Kommission so bald wie möglich Folgendes mitteilen:
c) die getroffenen oder beschlossenen Maßnahmen [ ];
d) wenn das in diesen Informationen genannte Erzeugnis in ihrem Hoheitsgebiet gefunden wurde, aber keine Maßnahmen ergriffen oder beschlossen wurden, und die Gründe, aus denen keine Maßnahmen zu ergreifen sind."
3.3. Die Kommission hat mitgeteilt, daß sie von den italienischen Behörden keine Antwort auf die spanische Anmeldung vom Juli 1994 über die Risiken einer ähnlichen Ware erhalten habe, wie sie vom Beschwerdeführer angeprangert worden sei. Trotz der fehlenden Antwort der italienischen Behörden ergriff das Organ keine Maßnahmen.
3.4. Auch wenn die Kommission in Bezug auf das Versäumnis der italienischen Behörden, auf die Mitteilung der spanischen Behörden aus dem Jahr 1994 zu reagieren, effizienter hätte handeln können, stellt der Bürgerbeauftragte jedoch fest, dass das Organ Schritte unternommen hat, um die angemessene Anwendung der Richtlinie in Italien sicherzustellen. Das Schreiben von Frau Bonino, damals zuständige Kommissarin, an die italienischen Behörden veranschaulicht diese Bemühungen.
In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen scheinen daher keine weiteren Bemerkungen des Bürgerbeauftragten erforderlich zu sein. Der Präsident der Europäischen Kommission wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.
4 Schlussfolgerung
Auf der Grundlage der Untersuchungen des Europäischen Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde scheint es keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Europäischen Kommission gegeben zu haben.
Der Bürgerbeauftragte hat daher beschlossen, den Fall abzuschließen.
Der Präsident der Europäischen Kommission wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.
Mit freundlichen Grüßen,
Jacob SÖDERMAN

(1) Richtlinie 92/59/EWG des Rates über die allgemeine Produktsicherheit, ABl. Nr. L 228/25 vom 11.8.92.

(2) Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 92/59/EWG: "Erlässt oder beschließt ein Mitgliedstaat Sofortmaßnahmen, um das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Produkts oder einer Produktcharge im eigenen Hoheitsgebiet aufgrund eines ernsten und unmittelbaren Risikos [ ] für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher] zu verhindern, einzuschränken oder besonderen Bedingungen aufzuerlegen, so setzt er die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis [ ].

(3) Absatz 8 des Anhangs der Richtlinie 92/59/EWG: „[...] wenn sie [die Kommission] dies für erforderlich hält, und um die erhaltenen Informationen zu ergänzen, kann sie unter außergewöhnlichen Umständen von Amts wegen eine Untersuchung einleiten und/oder den Ausschuss für Notfälle einberufen [...]“.

(4) Titel XIV Art. 153 EG

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