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Beschluss in der Sache 2118/2017/AMF über das von der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts organisierte Einstellungsverfahren für IT-Fachkräfte
Entscheidung
Fall 2118/2017/AMF - Geöffnet am Dienstag | 19 Dezember 2017 - Entscheidung vom Dienstag | 19 Dezember 2017 - Betroffene Institution Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ( Kein Missstand festgestellt ) - Land Rumänien
Der Fall betraf die Nichtaufnahme des Beschwerdeführers in eine Liste geeigneter Bewerber, aus der die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) IT-Fachkräfte einstellen wird. Der Beschwerdeführer war der Ansicht, dass eu-LISA seine Leistung nicht korrekt bewertet habe.
Der Bürgerbeauftragte erkundigte sich nach dem Problem und stellte keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit von eu-LISA fest.
Hintergrund der Beschwerde
1. Der Beschwerdeführer wurde von der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) zu einem Gespräch und einer schriftlichen Prüfung im Rahmen eines Auswahlverfahrens eingeladen, um eine Reserveliste geeigneter Bewerber für eine mögliche Einstellung als IT-Spezialisten zu erstellen [1]. Das Auswahlverfahren fand im April 2017 statt.
2. Eu-LISA teilte dem Beschwerdeführer mit, dass seine Punktzahl im Vorstellungsgespräch und bei der schriftlichen Prüfung nicht die vom Auswahlausschuss festgelegte Schwelle [2] für die Aufnahme in die Reserveliste geeigneter Bewerber [3] erreicht habe.
3. Der Beschwerdeführer beantragte eine Überprüfung der Ergebnisse. Der Auswahlausschuss prüfte die Akte des Beschwerdeführers erneut und kam zu dem Schluss, dass bei der Bewertung kein Fehler aufgetreten war. Sie bestätigte den ´s-Wert des Beschwerdeführers.
Im August 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Verwaltungsbeschwerde [4] gegen die Entscheidung von eu-LISA´s ein, ihn nicht in die Reserveliste geeigneter Bewerber aufzunehmen. In ihrer Antwort hielt die eu-LISA an ihrer Entscheidung fest.
4. Unzufrieden mit der Antwort von eu-LISA´s wandte sich der Beschwerdeführer am 30. November 2017 an den Bürgerbeauftragten.
Die Untersuchung
5. Der Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung des Standpunkts des Beschwerdeführers ´ ein, wonach eu-LISA ihn zu Unrecht nicht in die Reserveliste geeigneter Bewerber für eine mögliche Einstellung als IT-Fachkräfte aufgenommen habe.
6. Im Laufe der Untersuchung berücksichtigte das Untersuchungsteam des Bürgerbeauftragten die in der Beschwerde enthaltenen Informationen ordnungsgemäß, insbesondere die Verwaltungsbeschwerde des Beschwerdeführers und die Antwort von eu-LISA.
Eu-LISA´s-Entscheidung, den Beschwerdeführer nicht in die Reserveliste aufzunehmen
Vorbringen der Parteien
7. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass das Auswahlverfahren unfair und intransparent war. Er macht ferner geltend, dass eu-LISA seine Punktzahl nicht richtig berechnet habe, weil er „nach [seinen] Berechnungen“die meisten Fragen richtig beantwortet habe.
8. Eu-LISA erklärt, dass der Auswahlausschuss von seinem Exekutivdirektor gemäß den geltenden Vorschriften ernannt wurde [5]. Ein Auswahlausschuss verfügt bei der Beurteilung der Bewerber über einen weiten Ermessensspielraum und ist dabei an die veröffentlichte Stellenausschreibung [6] gebunden. Die Eignung der Bewerber wird durch eine vergleichende Bewertung der Bewerber bestimmt, die vom Auswahlausschuss durchgeführt wird [7]. Eu-LISA bestätigte, dass der Auswahlausschuss seine Aufgaben im Einklang mit den geltenden Vorschriften erfüllt hat.
Bewertung des Bürgerbeauftragten
9. Wie eu-LISA in ihrer Antwort auf die Verwaltungsbeschwerde des Beschwerdeführers ausgeführt hat, verfügt der Auswahlausschuss bei der Beurteilung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerber, die an einem Auswahlverfahren teilnehmen, über einen weiten Ermessensspielraum [8]. Im Rahmen von Auswahlverfahren wird der Bürgerbeauftragte das Urteil eines Auswahlausschusses nicht in Frage stellen, es sei denn, es liegt ein offensichtlicher Beurteilungsfehler vor [9].
10. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass er die meisten Fragen richtig beantwortet habe und dass seine Punktzahl daher höher hätte sein müssen. Die Beurteilung der Bewerber erfolgte jedoch auf vergleichender Basis, und die persönliche Überzeugung des Beschwerdeführers, dass er gut abgeschnitten hat, reicht nicht aus, um auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler des Auswahlausschusses hinzuweisen.
11. Der Beschwerdeführer hat auch keine anderen Argumente vorgebracht, die auf einen offensichtlichen Fehler hindeuten.
Schlussfolgerung
Auf der Grundlage der Untersuchung schließt der Bürgerbeauftragte diesen Fall mit folgender Schlussfolgerung ab [10]:
Bei der Entscheidung, den Beschwerdeführer nicht in die entsprechende Reserveliste aufzunehmen, gab es keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit von eu-LISA.
Der Beschwerdeführer und eu-LISA werden über diese Entscheidung unterrichtet.
Emily O'Reilly
Europäische Bürgerbeauftragte
Straßburg, 19.12.2017
[1] eu-LISA/16/TA/AD5/12.1 http://www.eulisa.europa.eu/JobOpportunities/Job%20Opportunities/Information%20Security%20Officer/VN_EXT%20-%20Information%20Security%20Officer%20AD5.pdf
[2] In Punkt 7 der Stellenausschreibung heißt es: „Das Auswahlverfahren umfasst folgende Schritte: Der vom Exekutivdirektor der eu-LISA benannte Auswahlausschuss wird für das Auswahlverfahren eingesetzt [...]“
[3] In Nummer 7 der Stellenausschreibung heißt es: „Nach den Gesprächen und Prüfungen erstellt der Auswahlausschuss eine Liste der am besten geeigneten Bewerber, die in eine Reserveliste für die Stelle aufgenommen werden sollen, und schlägt sie der Anstellungsbehörde vor. Der Auswahlausschuss kann der Anstellungsbehörde auch den am besten geeigneten Bewerber vorschlagen, der für die Stelle eingestellt werden soll; „
[4] Gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts gelten die Verordnungen Nr. 31 (EWG) und Nr. 11 (EAG) zur Festlegung des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 1962, L 45, S. 1385).
[5] Durchführungsbestimmungen 2015 der eu-LISA
[6] Urteil des Gerichts erster Instanz vom 1. Februar 1999, Mertens/Kommission, T-244/97, ECLI:EU:T:1999:27, Rn. 44
[7] Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. November 1997, Vinzek/Kommission, T-71/96, ECLI:EU:T:1997:170, Rn. 47
[8] Urteil des Gerichts erster Instanz vom 19. Februar 2004, Konstantopoulou/Gerichtshof, T-19/03, ECLI:EU:T:2004:49, Rn. 43
[9] Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über den Abschluss der Untersuchung der Beschwerde 14/2010/ANA gegen das Europäische Amt für Personalauswahl, Ziffer 14 (Beschluss abrufbar unter: https://www.ombudsman.europa.eu/cases/decision.faces/de/10427/html.bookmark#_ftnref5)
[10] Informationen zum Überprüfungsverfahren finden Sie auf der Website des Bürgerbeauftragten: http://www.ombudsman.europa.eu/de/resources/otherdocument.faces/de/70669/html.bookmark [TO IU-ASSISTANT: Bitte lösche diesen Fußnoten, bevor du ihn auf der Website veröffentlichst.] Falls ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt wird, bespreche mit dem Sachbearbeiter, ob die Fußnote gelöscht werden sollte (siehe Link zur RR-Entscheidung).