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Beschluss in der Sache 374/2014/DR über die Zahlung eines Kinderzuschusses durch die Europäische Investitionsbank
Entscheidung
Fall 374/2014/DR - Geöffnet am Dienstag | 25 März 2014 - Empfehlung vom Montag | 18 Juli 2016 - Entscheidung vom Freitag | 17 November 2017 - Betroffene Institution Europäische Investitionsbank ( Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt ) - Land Polen
Der Fall betraf die Weigerung der Europäischen Investitionsbank (EIB), dem Beschwerdeführer, einem EU-Beamten, dessen Ehemann Angestellter der EIB ist, ein Kindergeld zu zahlen. In Erwartung des Ergebnisses des Scheidungsverfahrens des Paares und einer Entscheidung über das Sorgerecht für das Kind entschied ein nationales Gericht, dass sich ihr Kind bei der Mutter, der Beschwerdeführerin in diesem Fall, aufhalten sollte. Die Beschwerdeführerin forderte die EIB auf, ihr mindestens die Hälfte der Kinderzulage zu zahlen, die derzeit an ihren Ehemann gezahlt wird. Die EIB lehnte dies mit der Begründung ab, dass der Vater weiterhin (gemeinsames) Sorgerecht für das Kind habe.
Der Europäische Bürgerbeauftragte erkundigte sich nach der Angelegenheit und stellte fest, dass die Begründung der EIB für ihre Entscheidung, die auf der Tatsache beruhte, dass der Vater das gemeinsame Sorgerecht hatte, nicht überzeugend war. Sie schlug vor, dass die EIB dem Beschwerdeführer die Hälfte der Kinderzulage bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung über die Sorgerechtsfrage zahlen sollte. Die EIB hat den Vorschlag des Bürgerbeauftragten nicht akzeptiert und ihre Entscheidung nicht zufriedenstellend begründet.
Anschließend richtete die Bürgerbeauftragte eine Empfehlung an die EIB, in der sie ihren Lösungsvorschlag wiederholte. Sie schlug der EIB ferner vor, ihre internen Vorschriften für Kinderzulagen so schnell wie möglich zu überarbeiten, um sicherzustellen, dass sie mit ähnlichen Situationen, die in Fällen von Ehezusammenbrüchen auftreten, gerecht umgeht.
Bedauerlicherweise akzeptierte die EIB die Empfehlung des Bürgerbeauftragten nicht. Darüber hinaus ist die EIB (mehr als zwei Jahre später) noch dabei, ihre internen Vorschriften auf Vorschlag des Bürgerbeauftragten zu überarbeiten.
In der Zwischenzeit gewährte das Gericht die Scheidung in einem Vorurteil, in dem festgestellt wurde, dass die Kosten des Kindesunterhalts von beiden Elternteilen getragen werden sollten. Die EIB hat ihren Standpunkt nach diesem Urteil beibehalten. Die Bürgerbeauftragte stellte erneut fest, dass die Gründe der EIB dafür nicht überzeugend waren, und beschloss daher, den Fall abzuschließen, indem sie ihre Feststellung eines Missstands in der Verwaltungstätigkeit bestätigte.
Der Hintergrund
1. Der Beschwerdeführer ist Angestellter einer EU-Agentur, die sich gerade von einem Angestellten der Europäischen Investitionsbank (EIB) scheiden lässt. Das Paar hat ein Kind. Das zuständige nationale Gericht ordnete an, dass das Kind während des laufenden Scheidungsverfahrens bei der Mutter (der Beschwerdeführerin) wohnen sollte. Der Beschluss enthielt keine vorläufige Regelung für die finanzielle Unterstützung des Kindes.
2. Der Ehemann des Beschwerdeführers erhält von der EIB eine Familienzulage und eine Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder. Nach dem Urteil des nationalen Gerichts forderte die Beschwerdeführerin die EIB auf, diese Zulagen direkt an sie und nicht an ihren Ehemann zu zahlen.
3. Die EIB erklärte, dass ihre internen Vorschriften vorsähen, dass die Familienzulage nur an Bedienstete der EIB gezahlt werden dürfe; die Kinderzulage ist jedoch an die Person zu zahlen, die das Sorgerecht für das Kind hat. Das Urteil des Gerichts beziehe sich nur auf den Wohnsitz des Kindes, und das Sorgerecht werde bis zur endgültigen Entscheidung im Scheidungsverfahren zwischen den Eltern aufgeteilt. Die EIB kam zu dem Schluss, dass die Kinderzulage gemäß den geltenden Vorschriften gezahlt wird, d. h. an den EU-Beamten mit dem höheren Grundgehalt, der in diesem Fall der Vater ist. Aus diesen Gründen lehnte die EIB den Antrag des Beschwerdeführers ab.
4. Der Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung zu den Bedenken des Beschwerdeführers ein, dass die EIB ihre Entscheidung zu Unrecht auf das Kindergeld und nicht auf den gesetzlich vorgeschriebenen Aufenthalt des Kindes gestützt habe. Bei der Untersuchung wurde untersucht, ob dieser Beschluss mit den eigenen Durchführungsbestimmungen der EIB sowie mit den Durchführungsbestimmungen der Europäischen Kommission zu Familienbeihilfen im Einklang steht. Im Rahmen der Untersuchung wurde auch der Antrag der Beschwerdeführerin geprüft, dass die EIB ihr mindestens 50 % der Zulagen direkt zahlen sollte, da sie anerkannt hatte, dass sie das gemeinsame Sorgerecht für das Kind hatte [1].
Die Entscheidung der EIB, ihre Zuteilung der Kinderzulage auf das Sorgerecht und nicht auf den Aufenthalt eines Kindes zu stützen
Vorschlag des Bürgerbeauftragten für eine Lösung
5. Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die Entscheidung der EIB, die Familienzulage bis zum Abschluss des laufenden Scheidungsverfahrens an den Ehemann des Beschwerdeführers zu zahlen, mit den geltenden Vorschriften im Einklang steht.
6. Der Bürgerbeauftragte stellte ferner fest, dass nach den Vorschriften der EIB [2] eine Kinderzulage gewährt wird, wenn ein Elternteil den Unterhalt des Kindes tatsächlich vorsieht, was in der Praxis bedeutet, dass das Kind entweder bei dem Elternteil lebt oder der Elternteil die täglichen Lebenshaltungskosten des Kindes trägt. Die EIB wies darauf hin, dass diese beiden Kriterien im vorliegenden Fall nicht übereinstimmen. Die EIB definierte ihre Auslegung des Begriffs des Sorgerechts als "Erfüllung der Kinderbetreuungspflicht mit wirtschaftlichen Mitteln". Die EIB vertrat die Auffassung, dass die Gewährung finanzieller Unterstützung für das Kind (Verwahrung) Vorrang vor der Frage des Wohnsitzes hat, um zu bestimmen, wem das Kindergeld zugewiesen werden soll.
7. Der Bürgerbeauftragte vertrat die Auffassung, dass diese Auslegung implizieren würde, dass bei einer Aufteilung des Sorgerechts auch die rechtliche Verpflichtung zur finanziellen Unterstützung des Kindes geteilt werden sollte. Da die EIB eingeräumt habe, dass der Vater des Kindes freiwillig die Unterhaltskosten des Kindes teile, sei es für die Eltern fair, auch die Kinderzulage zu teilen, bis das zuständige nationale Gericht endgültig über die Frage des Sorgerechts entschieden habe.
8. Daher unterbreitete der Bürgerbeauftragte am 29. Juni 2015 folgenden Lösungsvorschlag:
"Bis zur endgültigen Entscheidung des nationalen Gerichts über die Sorgerechtsfrage im laufenden Scheidungsverfahren sollte die EIB dem Beschwerdeführer die Hälfte der Kinderzulage zahlen".
9. Darüber hinaus forderte der Bürgerbeauftragte die EIB auf, ihre Vorschriften über Kindergeld zu ändern, um der derzeitigen Realität und Praxis in Scheidungsverfahren besser Rechnung zu tragen. Sie schlägt vor, dass sich die EIB an den einschlägigen Vorschriften der Europäischen Kommission orientieren könnte, die ausdrücklich die Aufteilung der Zulagen in Fällen vorsehen, in denen i) das Sorgerecht für das Kind zwischen zwei Personen geteilt wird und ii) keine gerichtliche oder sonstige Anordnung einer zuständigen Verwaltungsbehörde vorliegt [3].
10. Die EIB erklärte sich in ihrer Antwort vom 7. September 2015 bereit, ihre Vorschriften über Kinderzulagen zu überprüfen, und teilte der Bürgerbeauftragten mit, dass sie diesen Prozess so bald wie möglich abschließen werde. Er behauptete jedoch, dass er dem Beschwerdeführer die Hälfte der Kinderzulage nicht zahlen könne, ohne seine allgemeine Personalordnung zu ändern, da dies einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung darstelle und rechtlich angefochten werden könne.
11. Die Beschwerdeführerin begrüßte die vorgeschlagenen Änderungen der Vorschriften der EIB, brachte jedoch ihre Unzufriedenheit mit der Weigerung der EIB zum Ausdruck, ihr die Hälfte der Kinderzulage zu gewähren.
Empfehlung des Bürgerbeauftragten
12. Der Bürgerbeauftragte begrüßte die Zusage der EIB, ihre Vorschriften über Kinderzulagen zu ändern, und forderte sie nachdrücklich auf, dies so bald wie möglich abzuschließen. Sie bedauert jedoch, dass die EIB ihren Lösungsvorschlag abgelehnt habe.
13. Entgegen der Auffassung der EIB war der Bürgerbeauftragte nicht der Ansicht, dass die EIB andere EIB-Mitarbeiter und ihre Ehegatten diskriminieren würde, wenn sie dem Beschwerdeführer die Hälfte der Kinderzulage zahlen würde, da nichts die EIB daran hindern würde, sie auch wie den Beschwerdeführer zu behandeln. Die EIB hat die Auffassung des Bürgerbeauftragten nicht bestritten, dass die EIB-Regelungen zwar nicht ausdrücklich die Aufteilung der Kinderzulage vorsehen, diese Möglichkeit aber auch nicht ausschließen. Darüber hinaus stimmte der Bürgerbeauftragte nicht zu, dass die Möglichkeit einer rechtlichen Anfechtung die EIB davon abhalten sollte, eine korrekte und faire Entscheidung zu treffen.
14. Der Bürgerbeauftragte wies ferner darauf hin, dass es angesichts der Umstände dieses konkreten Falles – d. h., wenn eine förmliche Entscheidung über den Aufenthalt des Kindes ergangen ist und die zuständigen nationalen Gerichte anerkannt haben, dass beide Elternteile zum Unterhalt des Kindes beitragen sollten – angemessen und angemessen erschien, dass die Hälfte der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder an jede Person gezahlt wird, die das Sorgerecht für das Kind teilt.
15. Die Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die Argumente der EIB für die Ablehnung ihres Lösungsvorschlags nicht überzeugend waren. Sie ist der Ansicht, dass der von der EIB gewählte Ansatz falsch und unfair gegenüber dem Beschwerdeführer sei und nicht mit ihren eigenen Vorschriften im Einklang stehe. Sie stellte fest, dass dies einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstelle.
16. Daher empfahl der Bürgerbeauftragte am 18. Juli 2016 gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten,
„Bis zur endgültigen Entscheidung des nationalen Gerichts über die Sorgerechtsfrage im laufenden Scheidungsverfahren sollte die Europäische Investitionsbank ab dem Tag des Eingangs dieser Empfehlung dem Beschwerdeführer die Hälfte des Kindergelds zahlen.“
17. Darüber hinaus machte sie folgenden Verbesserungsvorschlag:
„Die Europäische Investitionsbank sollte ihre internen Vorschriften für Kinderzulagen so bald wie möglich ändern, um Situationen des gemeinsamen Sorgerechts und damit zusammenhängende Situationen ausdrücklich vorzusehen.“
18. In Bezug auf den Verbesserungsvorschlag antwortete die EIB dem Bürgerbeauftragten am 29. Dezember 2016, dass sie an einem laufenden „interinstitutionellen Dialog“ mit Vertretern der wichtigsten EU-Organe beteiligt sei. Dieser Dialog zielt unter anderem darauf ab, die Regeln für die Bestimmung des Empfängers von Kindergeld im Falle einer Trennung/Scheidung zu reformieren [4]. Dieser Prozess ist noch nicht abgeschlossen.
19. Die EIB erklärte, dass sie bereit sei, ihre Personalordnung zu überarbeiten, um sie an die neuen Regeln anzupassen, die sich aus dem interinstitutionellen Dialog ergeben, sobald diese abgeschlossen sind [5].
20. In Bezug auf die Empfehlung des Bürgerbeauftragten, dem Beschwerdeführer die Hälfte der Kinderzulage zu zahlen, bekräftigte die EIB ihre Auffassung, dass dies nach ihren derzeitigen Vorschriften nicht möglich sei. Die EIB war der Auffassung, dass sie die Zulage nur dann auf eine andere Person als ihre Beschäftigten übertragen könne, wenn ein Gesetz oder eine Entscheidung eines Gerichts oder einer zuständigen Verwaltungsbehörde das Kind in das Sorgerecht für diese Person überlasse. Da die gerichtliche Entscheidung im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer das Sorgerecht für das Kind nicht gewährt, sondern lediglich das gemeinsame Sorgerecht der beiden Eltern bestätigt habe, stehe ihre Entscheidung über die Zulage im Einklang mit dem geltenden Statut. Daher würde die Umsetzung der Empfehlung des Bürgerbeauftragten nach Ansicht der EIB einen Verstoß gegen die derzeit geltenden Vorschriften darstellen.
21. In ihrer Stellungnahme widersprach die Beschwerdeführerin der Stellungnahme der EIB und verwies auf ihre zuvor vorgebrachten Argumente.
Weitere Entwicklungen nach der Empfehlung des Bürgerbeauftragten
22. Am 21. November 2016 gewährte das nationale Gericht der Beschwerdeführerin und ihrem Ex-Ehemann die Scheidung und stellte fest, dass beide Eltern für die Betreuung des Kindes verantwortlich sein sollten [6]. In dem Urteil des Gerichts wurde festgelegt, dass sich der Wohnsitz des Kindes an der Anschrift der Mutter befindet. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass die Kosten für den Unterhalt des Kindes von beiden Elternteilen getragen werden sollten.
23. Das Urteil des Gerichts ist nicht rechtskräftig, da der Ex-Ehemann des Beschwerdeführers Berufung eingelegt hat. Nach Ansicht des Beschwerdeführers betraf die Beschwerde nur die Beendigung der Ehe und nicht die Regelungen in Bezug auf das Kind.
24. Der Beschwerdeführer unterrichtete die EIB und den Bürgerbeauftragten am 23. Februar 2017 über dieses Urteil. Anschließend ersuchte das Untersuchungsteam der Bürgerbeauftragten die EIB, eine Überprüfung ihres Standpunkts im Lichte des Urteils zu erwägen.
25. In ihrer Antwort vom 31. Mai 2017 erklärte die EIB, dass das Urteil jedem Elternteil die gleiche und unbeschränkte „elterliche Vollmacht“ gebe und dass in solchen Fällen grundsätzlich beide Elternteile in vollem Umfang für die Erziehung des Kindes verantwortlich seien [7]. Darüber hinaus heißt es in dem Urteil, dass beide Elternteile die Unterhaltskosten des Kindes und die Erziehung des Kindes zu tragen haben. Nach Ansicht der EIB enthält das Urteil des Gerichts nichts, was vorschreibt, wie (und insbesondere an wen) finanzielle Zulagen zu zahlen sind.
26. In Bezug auf den Wohnsitz argumentierte die EIB, dass es sich hierbei um eine von der elterlichen Sorge getrennte Rechtsfrage handele. In diesem Fall gewährte das Gericht beiden Eltern die volle elterliche Sorge, entschied jedoch, dass das Kind bei der Mutter (der Beschwerdeführerin) wohnen sollte. Daher bedeutet die Entscheidung über den Aufenthalt nicht, dass der Beschwerdeführer die „vollständige elterliche Sorge“ oder die ausschließliche Verpflichtung zur Betreuung des Kindes hat.
27. In Bezug auf die finanzielle Unterstützung stellte die EIB fest, dass das Gerichtsurteil keine spezifische Entscheidung in Bezug auf beide Elternteile getroffen hat. Es fügte hinzu, dass das Gericht keine Stellung dazu genommen habe, wie Zertifikate oder finanzielle Unterstützung (Unterhalt) aufgeteilt werden könnten. Daher musste sich die Entscheidung der EIB über die Kinderzulage auf ihre eigenen geltenden Vorschriften, d. h. das Statut der Bediensteten der EIB, stützen. Sie argumentierte, dass diese Vorschriften – sofern und bis zu ihrer Änderung – die Übertragung von Kindergeld auf einen Dritten verhindern, es sei denn, das unterhaltsberechtigte Kind werde durch Gesetz oder eine Entscheidung der Gerichte oder der zuständigen Verwaltungsbehörde in die Obhut einer anderen Person überstellt.
28. Schließlich hat sich die EIB weiterhin verpflichtet, ihre Vorschriften über Kinderzulagen zu überarbeiten, um sie im Einklang mit den Vorschriften und bewährten Verfahren anderer Organe und Einrichtungen der EU, wie vom Bürgerbeauftragten empfohlen, zu verbessern und zu aktualisieren. Sie erklärte, dass sie vor der Änderung ihrer eigenen Vorschriften das Ergebnis des interinstitutionellen Dialogs abwarten wolle, damit ihre Vorschriften mit den Vorschriften und bewährten Verfahren der anderen Organe und Einrichtungen der EU im Einklang stünden.
29. In ihrer Stellungnahme zur weiteren Antwort der EIB wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die EIB eingeräumt habe, dass das Sorgerecht für das Kind geteilt werde und dass beide Elternteile die Kosten des Kindesunterhalts tragen, sich aber dennoch geweigert hätten, ihr die Hälfte der Kinderzulage zu gewähren. Ihrer Ansicht nach sei die EIB nicht bereit, das Gerichtsurteil umzusetzen, und auch nicht bereit, die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen zu berücksichtigen [8]. Darüber hinaus habe die EIB keine Fortschritte bei der Änderung ihrer Vorschriften darüber erzielt, wann die vom Bürgerbeauftragten empfohlene Aufteilung der Kinderzulage angemessen sei, obwohl sie in ihrer Antwort vom 7. September 2015 an den Bürgerbeauftragten fest zugesichert habe, dass sie dies tun werde.
Bewertung des Bürgerbeauftragten nach der Empfehlung und nach den weiteren Entwicklungen
30. Die Bürgerbeauftragte ist enttäuscht, dass die EIB ihre Empfehlung, der Beschwerdeführerin die Hälfte der Kinderzulage zu zahlen, abgelehnt hat. Sie hatte während der Untersuchung des Bürgerbeauftragten drei Möglichkeiten [9], einer gerechten Lösung für diese Beschwerde zuzustimmen. Sie ist der Ansicht, dass die von der EIB angeführten Gründe für die Nichtumsetzung ihrer Empfehlung nicht überzeugend genug seien, um ihre ursprüngliche Feststellung eines Missstands in der Verwaltungstätigkeit zu ändern oder zurückzuziehen.
31. Wie bereits erwähnt [10], ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass die EIB die Hälfte der Kinderzulage an den Beschwerdeführer zahlen könnte, ohne seine internen Vorschriften ändern zu müssen. Auch wenn das Statut der EIB die Aufteilung der Kinderzulage nicht ausdrücklich vorsieht, schließt es diese Möglichkeit auch nicht aus. Mit diesen Vorschriften, wie sie heute gelten, wird lediglich der Grundsatz umgesetzt, dass, wenn ein unterhaltsberechtigtes Kind in die Obhut einer anderen Person als des Bediensteten der EIB überstellt wird, es diese Person sein sollte, die die Zulage erhält, die einen Beitrag zu den Kosten leisten soll, die mit dem Unterhalt des Kindes verbunden sind. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten sollte dies auch in Fällen gelten, in denen die elterliche Sorge für das Kind - wie in diesem Fall - von beiden Elternteilen wahrgenommen wird und die Eltern somit gemeinsame Verpflichtungen in Bezug auf den Unterhalt ihres Kindes haben.
32. Die Tatsache, dass die EIB, obwohl sie akzeptiert hat, dass das Gerichtsurteil beide Elternteile tatsächlich für den Unterhalt des Kindes verantwortlich gemacht und das gemeinsame Sorgerecht festgelegt hat, immer noch nicht damit einverstanden ist, dem Beschwerdeführer die Hälfte der Kinderzulage zu zahlen, widerspricht der eigenen Auslegung des Begriffs des Sorgerechts durch die EIB als „Erfüllung der Pflicht zur Kinderbetreuung mit wirtschaftlichen Mitteln [11], eine Pflicht, die im vorliegenden Fall von beiden Elternteilen erfüllt wird.
33. Die EIB selbst vertrat die Auffassung [12], dass es im Kern eher um eine faire Behandlung als um die Rechtmäßigkeit gehe. Vor diesem Hintergrund ist der Bürgerbeauftragte enttäuscht, dass seine Vorgehensweise in diesem Fall immer noch nicht fair ist. Eine faire Lösung für Fälle wie diesen, in denen beide Elternteile de facto das Sorgerecht auf gleicher oder nahezu gleicher Grundlage teilen, wäre, dass sie jeweils die Hälfte der Kinderzulage erhalten sollten.
34. Der Bürgerbeauftragte ist seit langem der Ansicht, dass eine gute Verwaltung eine faire Verwaltung voraussetzt. Dies bedeutet, dass die Verwaltungen manchmal über rein rechtliche Argumente hinausschauen und eine breitere Perspektive einnehmen müssen, die auf den Grundsätzen einer guten Verwaltung und Fairness beruht. Wenn jemand von einer Verwaltung ungerecht behandelt wird, sieht die Bürgerbeauftragte es als ihre Aufgabe an, das einschlägige Gesetz so auszulegen, dass ein faires und gerechtes Ergebnis erzielt wird. Wenn es nicht möglich ist, das Gesetz in einer Weise auszulegen, die zu einem fairen Ergebnis führt, wird sich der Bürgerbeauftragte für eine Gesetzesänderung einsetzen. In diesem speziellen Fall ist der Bürgerbeauftragte davon überzeugt, dass es möglich ist, die derzeitigen Vorschriften der EIB so auszulegen, dass ein faires und gerechtes Ergebnis erzielt wird.
35. Der Vorschlag der Bürgerbeauftragten zur Verbesserung - am 29. Juni 2015 und erneut am 18. Juli 2016 - besteht darin, dass die EIB ihre internen Vorschriften ändern sollte, um sich ausdrücklich mit der Art der Situation zu befassen, die sich in dieser Beschwerde ergibt. Bedauerlicherweise ist dieser Prozess mehr als zwei Jahre später noch im Gange und hängt von einem „interinstitutionellen Dialog“ ab, der ein unbestimmtes Enddatum und ein unbekanntes Ergebnis hat. Die Bürgerbeauftragte kann daher nicht akzeptieren, dass sich die EIB bis zur Überprüfung ihrer internen Vorschriften weiterhin weigern sollte, ihrer Empfehlung nachzukommen.
36. Die Bürgerbeauftragte hält an ihrer Auffassung fest, dass der Ansatz der EIB gegenüber dem Beschwerdeführer unfair war. Sie schließt diese Untersuchung daher mit der Schlussfolgerung ab, dass die EIB keine überzeugende Erklärung dafür abgegeben hat, warum sie sich geweigert hat, ihrer Empfehlung nachzukommen, der Beschwerdeführerin die Hälfte der Kinderzulage zu zahlen. Dementsprechend hält sie an ihrer ursprünglichen Feststellung eines Missstands in der Verwaltungstätigkeit der EIB fest.
37. Die Bürgerbeauftragte erwartet jedoch, dass die EIB den laufenden Prozess der Änderung ihrer internen Vorschriften beschleunigt, und wiederholt daher ihren Vorschlag für Verbesserungen.
Schlussfolgerung
Auf der Grundlage der Untersuchung dieser Beschwerde schließt der Bürgerbeauftragte sie mit folgender Schlussfolgerung ab:
Die Europäische Investitionsbank hat die Empfehlung des Bürgerbeauftragten, dem Beschwerdeführer die Hälfte der Kinderzulage zu zahlen, nicht akzeptiert und keine überzeugenden Gründe dafür angeführt. Infolgedessen hält die Bürgerbeauftragte an ihrer Feststellung eines Missstands in der Verwaltungstätigkeit der Europäischen Investitionsbank fest.
Der Beschwerdeführer und die Europäische Investitionsbank werden über diese Entscheidung unterrichtet.
Verbesserungsvorschlag
Die Europäische Investitionsbank sollte ihre Bemühungen fortsetzen und intensivieren, ihre internen Vorschriften für Kinderzulagen so bald wie möglich zu ändern, um Situationen des gemeinsamen Sorgerechts und damit zusammenhängende Situationen ausdrücklich vorzusehen.
Emily O'Reilly
Europäischer Bürgerbeauftragter
Straßburg, 17.11.2017
[1] Weitere Informationen über den Hintergrund der Beschwerde, die Argumente der Parteien und die Untersuchung des Bürgerbeauftragten finden Sie im vollständigen Text des Vorschlags des Bürgerbeauftragten für eine Lösung unter: www.ombudsman.europa.eu/cases/solution.faces/de/69046/html.bookmark und zum vollständigen Wortlaut der Empfehlung des Bürgerbeauftragten abrufbar unter: https://www.ombudsman.europa.eu/cases/recommendation.faces/de/69347/html.bookmark.
[2] In Artikel 2.2.5 des Statuts der EIB heißt es: „Wird ein unterhaltsberechtigtes Kind durch Gesetz oder durch eine Entscheidung der Gerichte oder der zuständigen Verwaltungsbehörde in die Obhut einer anderen Person überstellt, so werden das unterhaltsberechtigte Kind und die Erziehungsbeihilfen für Rechnung und im Namen des Arbeitnehmers direkt an diese Person gezahlt.“
[3] Artikel 3 des Beschlusses der Kommission über allgemeine Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 67 und 68 des Statuts und zu dessen Anhang VII Artikel 1, 2 und 3, K(2004) 1364.
[4] Die hier genannten Regeln sind in der Schlussfolgerung 220/2004 des Kollegiums der Verwaltungschefs dargelegt. Das Kollegium der Verwaltungschefs ist ein interinstitutionelles Gremium, das sich aus den höchsten Beamten der Verwaltungen der Organe und Einrichtungen der EU (Europäisches Parlament, Europäische Kommission, Rat der Europäischen Union, Gerichtshof der Europäischen Union, Europäischer Rechnungshof, Europäischer Auswärtiger Dienst, Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss, Ausschuss der Regionen, Europäischer Datenschutzbeauftragter und Europäischer Bürgerbeauftragter) zusammensetzt. Das Kollegium der Verwaltungschefs ist bestrebt, eine einheitliche Auslegung und Durchführung des Statuts und anderer Verwaltungsangelegenheiten zu gewährleisten. Seine Entscheidungen sind die höchste Ebene der administrativen Entscheidungsfindung.
[5] Unter den geplanten Änderungen ihrer Geschäftsordnung erwähnte die EIB: i) die Einführung eines besonderen Verfahrens für die Aufteilung der Zulagen im Falle einer faktischen Trennung, wenn die beiden Familienangehörigen beide EU-Beamte sind (automatische Aufteilung im Falle eines gemeinsamen Antrags, einseitige Anträge, die ad hoc zu prüfen sind); und ii) eine Bestimmung, in der klargestellt wird, wie die EIB reagieren sollte, wenn eine Entscheidung eines nationalen Gerichts oder einer nationalen Verwaltungsbehörde vorliegt. In Bezug auf die letztgenannte Bestimmung würde die EIB a) die nationale Entscheidung umzusetzen, wenn sie festlegt, dass die Zertifikate aufgeteilt werden sollten; oder b) weiterhin den vollen Betrag der Zulagen an seinen Arbeitnehmer zu zahlen, wenn in der Entscheidung nicht festgelegt ist, dass die Zulagen oder das Sorgerecht aufgeteilt werden sollten, sondern lediglich die gemeinsame Verantwortung der Eltern bestätigt wird.
[6] Im Einklang mit einem Erziehungs-/Elternplan vom 28. Oktober 2016, der von beiden Elternteilen unterzeichnet wurde. Das Gericht stellte auch die Kontakte der Eltern mit dem Kind gemäß dem oben genannten Erziehungs-/Elternplan und einer von den Eltern am 7. September 2016 unterzeichneten Vereinbarung fest.
[7] Die EIB wies ferner darauf hin, dass sich das Gerichtsurteil auf die Begriffe „Elternbehörde“ und „Kontakte zwischen Eltern und Kindern“ und nicht auf „Verwahrung“ und „Unterhalt“ beziehe, wie sie in der Personalordnung der EIB verwendet würden.
[8] Siehe Fußnote 6.
[9] Neben dem Lösungsvorschlag und ihrer anschließenden Empfehlung, in der die Feststellung eines Missstands in der Verwaltungstätigkeit bekräftigt wurde, gab die Bürgerbeauftragte der EIB Gelegenheit, ihren Standpunkt auf der Grundlage der Gerichtsentscheidung zu überdenken.
[10] Siehe Ziffer 19 des Lösungsvorschlags des Bürgerbeauftragten und Ziffern 15 und 18 der Empfehlung des Bürgerbeauftragten.
[11] Siehe oben, Nr. 6.
[12] Schreiben vom 30. September 2014 an den Bürgerbeauftragten, Ziffer 5.2.1. Die EIB war der Auffassung, dass der Beschwerdeführer die Fairness der Entscheidung der EIB und nicht ihre Rechtmäßigkeit in Frage stellte, da dem Beschwerdeführer der geltende Rechtsrahmen zur Verfügung gestellt wurde und die Entscheidung der EIB im Einklang mit diesen Regeln getroffen wurde.