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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über den Abschluss der Untersuchung der Beschwerde 248/2016/PB gegen das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung in Bezug auf die Nichtoffenlegung einer Untersuchungsakte

Entscheidung

des Europäischen Bürgerbeauftragten, der die Untersuchung der Beschwerde 248/2016/PB gegen das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung im Zusammenhang mit der Nichtoffenlegung einer Untersuchungsakte abgeschlossen hat

Der Fall betraf eine Entscheidung des EU-Betrugsbekämpfungsamts OLAF, einem Antrag auf Zugang der Öffentlichkeit zum Inhalt einer Untersuchungsakte über angeblich rechtswidriges Verhalten einiger EU-Bediensteter nicht stattzugeben.

Der Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung ein und prüfte die Untersuchungsakte des OLAF. Sie stellte sodann fest, dass die Verweigerung der Veröffentlichung des Inhalts dieser Akte gerechtfertigt sei, weil zum Zeitpunkt der Beschwerde Folgearbeiten im Zusammenhang mit der Untersuchung des OLAF im Gange seien. Diese Folgemaßnahmen wären durch die Offenlegung des Berichts untergraben worden.

Hintergrund der Beschwerde

1. Der Beschwerdeführer, eine britische Mediengruppe, forderte das OLAF am 24. September 2015 auf, ihm den Inhalt einer OLAF-Untersuchungsakte zu übermitteln. In ihrem Antrag verwies sie auf bestimmte Aspekte der Untersuchung, die der Beschwerdeführer offenbar aus seinen Quellen gelernt hatte. Diese Informationen betrafen mutmaßliche Fehlverhalten einiger EU-Bediensteter. Das OLAF weigerte sich, das angeforderte Dokument offenzulegen. Sie erklärte, dass ihr abschließender Untersuchungsbericht den zuständigen Behörden zur Weiterverfolgung übermittelt worden sei. Sie fügte hinzu, dass diese Behörden ihrer Ansicht nach eine angemessene Frist benötigten, um über alle Maßnahmen zu entscheiden, die im Lichte des ihnen vom OLAF übermittelten Berichts zu ergreifen seien. Diese angemessene Frist sei nach Ansicht des OLAF nicht abgelaufen.

2. Das OLAF untersucht Betrug zum Nachteil des EU-Haushalts, Korruption und schwerwiegendes Fehlverhalten innerhalb der EU-Organe. Sein Mandat erstreckt sich auf alle Maßnahmen des Personals, das in den Organen der EU tätig ist.  Nach einer Untersuchung unterrichtet das OLAF die zuständigen Behörden der EU oder der Mitgliedstaaten über seine Feststellungen und Empfehlungen. Diese werden dann über geeignete Folgemaßnahmen entscheiden, die gegebenenfalls ergriffen werden müssen [1]. Diese Maßnahmen können von Disziplinarverfahren bis hin zu Gerichtsverfahren gegen Personen, bei denen festgestellt wurde, dass sie eine Straftat begangen haben, reichen.

 

Die Untersuchung

3. Der Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung der Beschwerde ein und führte eine frühzeitige Überprüfung der Untersuchungsakte des OLAF durch. Sie übermittelte dem Beschwerdeführer den Inspektionsbericht mit der Aufforderung, zu seinem Inhalt Stellung zu nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

Eine angeblich unrechtmäßige Entscheidung, dem Antrag auf Zugang der Öffentlichkeit zum Inhalt einer Ermittlungsakte nicht stattzugeben

Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente

4. Der Beschwerdeführer gab an, dass die ihm vorliegenden Informationen zu der Annahme geführt hätten, dass etwa ein Jahr nach Abschluss der Untersuchung durch das OLAF keine Maßnahmen ergriffen worden seien. Dies verleihe der Auffassung des OLAF, dass eine Offenlegung aufgrund laufender zeitnaher Folgemaßnahmen nicht gewährt werden könne, keine Glaubwürdigkeit.

5. Der Beschwerdeführer wies ferner darauf hin, dass das OLAF in seinen Jahresberichten kurze Zusammenfassungen der Untersuchungen veröffentlicht. Sie fragte sich daher, ob es dem OLAF nicht möglich wäre, zumindest einige Informationen über die fragliche Untersuchung zu veröffentlichen.

Bewertung des Bürgerbeauftragten

6. Die Prüfung der Bürgerbeauftragten ergab, dass das EU-Organ (in dem die untersuchten EU-Bediensteten tätig waren) die Feststellungen des OLAF sorgfältig geprüft und Beschlüsse über mögliche Folgemaßnahmen gefasst hatte. Diese Informationen, die dem Beschwerdeführer nicht zur Verfügung standen, zeigten, dass die OLAF-Untersuchungsakte immer noch eng mit relevanten und zeitnahen Folgemaßnahmen verbunden war. Die Entscheidung des OLAF, die Akte nicht öffentlich zugänglich zu machen, sei daher nach Ansicht des Bürgerbeauftragten gerechtfertigt. In Bezug auf die Frage, ob eine teilweise Akteneinsicht gewährt werden konnte, stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die Offenlegung von Teilen des Dossiers keinen sinnvollen Zweck erfüllen würde.

7. Die Einsichtnahme in die Untersuchungsakte ergab auch, dass nichts darauf hindeutete, dass die Offenlegung der Dokumente mit der Begründung gerechtfertigt werden konnte, dass ein „überwiegendes öffentliches Interesse“ an der Offenlegung bestand [2]. Der Bürgerbeauftragte wäre der Auffassung, dass die Offenlegung eines solchen Dossiers nur dann durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt wäre, wenn es Anhaltspunkte dafür gäbe, dass geeignete Folgemaßnahmen blockiert oder anderweitig beeinträchtigt würden. Im Rahmen der Kontrolle durch den Bürgerbeauftragten ergaben sich keine derartigen Beweise.

Schlussfolgerung

Auf der Grundlage der Untersuchung dieser Beschwerde schließt der Bürgerbeauftragte sie mit folgender Schlussfolgerung ab:

Die Entscheidung des OLAF, dem Antrag auf Offenlegung der fraglichen Untersuchungsakte nicht stattzugeben, stellte keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.

Der Beschwerdeführer und das OLAF werden von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt.

Straßburg, 31.10.2016

 

[1] Weitere Informationen zum OLAF finden Sie unter http://ec.europa.eu/anti-fraud//home_en.

[2] Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).

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